Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 433/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung der Entscheidung gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe festzusetzen.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte:

Normen: StGB 46

Beschluss:

Strafsache
gegen S.A.,
wegen Körperverletzung

Auf die (Sprung)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 16. Februar 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
02. 03. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Gene-ralstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststel-lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Eine Entscheidung des Senats bzw. des Vorsitzenden hinsichtlich des Antrags des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfah-ren ist nicht veranlasst.


Gründe:

I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Dagegen richtet sich nun die Sprungrevision des Angeklagten, mit der er die materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.
Die Revision ist zulässig, hat in der Sache aber nur hinsichtlich des Rechtsfolgenaus-spruchs Erfolg.

1. Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Revision keinen Erfolg. Insoweit war sie auf der Grundlage des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Januar 2006, der dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekannt ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Nachprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht erkennen lassen.

Die Revision übersieht, dass das Revisionsgericht von den festgestellten Tatsachen auszugehen hat und die Beweiswürdigung dem Tatrichter obliegt. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Die Beweiswürdigung ist zwar knapp, setzt sich aber noch ausreichend mit der Einlassung des Angeklagten auseinander. Auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht verletzt. Dass möglicherweise der Verteidiger noch Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hat, ist ohne Belang. Entscheidend ist, ob der Tatrich-ter Zweifel hatte, den Angeklagten aber dennoch verurteilt hat. Das ist aber erkennbar nicht der Fall.

2. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs war das angefochtene Urteil jedoch aufzu-heben und die Sache zurückzuverweisen.

Das Amtsgericht hat die festgesetzte Freiheitsstrafe wie folgt begründet:

„Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht unter Berücksichtigung der Grund-sätze des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zugunsten des Angeklagten konnte das Gericht die im Kern geständige Einlassung des Angeschuldigten berücksichtigen. Auch konnte strafmildernd berücksichtigt werden, dass sich der Angeklagte hinsichtlich der von ihm verursachten Verletzun-gen deutlich betroffen zeigte und schon kurz nach der Tat versuchte, sich bei dem Zeugen B. zu entschuldigen. Die schwerwiegende Verletzung des Zeugen und die damit einhergehenden Folgen mussten jedoch strafschärfend berücksichtigt wer-den. Zu Lasten des Angeklagten musste sich ferner auswirken, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch sprach die massive Vorgehenswei-se gegen ihn.

Bei Abwägung dieser Umstände konnte hier nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden. Der Angeklagte ist bislang zwar nicht einschlägig in Erscheinung getreten, sein Verhalten zeigt aber, dass er nur mit einer deutlichen Freiheitsstrafe zu beein-drucken ist. Die in der Tat zum Ausdruck gekommene Rücksichtslosigkeit erfordert nämlich eine deutliche Einwirkung, die mit der Verhängung einer Geldstrafe nicht im ausreichenden Maße gewährleistet wäre. Auch im Hinblick auf die schwerwie-gende Verletzung des Zeugen B. erschien die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr tat- und schuldangemessen. Im Strafausspruch war vielmehr ein gewichtige-res Unwerturteil zum Ausdruck zu bringen. Daher erkannte das Gericht unter Ab-wägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte auf eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als tat- und schuldangemessen. ....“

Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach allgemeiner Meinung ist die Strafzumessung Aufgabe des Tatrichters. Seine Ent-scheidung unterliegt der Prüfung nur insoweit, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Strafzumessungserwägungen z.B. des-halb rechtsfehlerhaft sind, weil sie lückenhaft sind, oder wenn der Tatrichter die nach
§ 46 StGB für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht ausreichend gegeneinander abgewogen hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 46 Rn. 108 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Vorliegend ist nach Auffassung des Senats nicht ausreichend begründet, warum gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe festzusetzen war. Dabei übersieht der Senat nicht die schweren Folgen der Tat des Angeklagten - der Geschädigte hat sich 12 Tage in stationärer Behandlung befunden und musste operativ behandelt werden. Andererseits hätte das Amtsgericht sich aber mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auseinander setzen müssen. Diese hat beim Amtsgericht lediglich eine Geldstrafe von 100 Tages-sätzen beantragt. Warum das Amtsgericht diesen Antrag um mehr als das Doppelte überschritten hat, wird nicht dargelegt. Das folgt auch nicht ohne weiteres aus den Um-ständen der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten. Das Amtsgericht berücksich-tigt nämlich insoweit zugunsten des Angeklagten nicht, dass es sich um eine spontane Tat gehandelt hat, die offenbar auf die aufgeheizte Atmosphäre anlässlich des Fußball-spiels zurückzuführen ist. Auch die vom Amtsgericht angeführten Vorstrafen des Ange-klagten rechtfertigen die massive und harte Reaktion des Tatrichters nicht. Insoweit hat das Amtsgericht - zumindest nicht erkennbar - nicht berücksichtigt, dass die drei Vor-verurteilungen des Angeklagten aus den Jahren 1997, 1998 und 1999 stammen und damit schon länger zurückliegen. Zudem handelt es sich, was das Amtsgericht aber berücksichtigt hat, um nicht einschlägige Vorverurteilungen wegen Diebstahls. Je län-ger aber eine Vorstrafe zurückliegt, desto geringeres Gewicht besitzt sie bei der Straf-zumessung. Weit zurückliegenden Vorverurteilungen kommt, jedenfalls dann, wenn die zugrunde liegenden Straftaten nicht sehr schwer wiegen, für eine schuldangemessene Bestrafung nur noch geringes Gewicht zu. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, ob eine Zäsur erkennbar ist, also z.B. eine längere Zeit straffreier Führung vorliegt. Das lässt sich vorliegend dem angefochtenen Urteil entnehmen, da die Daten der Vorverurteilun-gen mitgeteilt werden. Dem angefochtenen Urteil lässt sich jedoch das Tatgeschehen, das den Vorverurteilungen jeweils zugrunde gelegen hat, nicht entnehmen. Insoweit ist das angefochtene Urteil daher lückenhaft (§ 267 StPO), da das Tatgeschehen für die Beurteilung des Gewichts der früheren Verurteilungen von erheblicher Bedeutung ist.

Zu Recht beanstandet die Revision schließlich auch, dass sich das angefochtene Urteil nicht mit den wirtschaftlichen Folgen der Tat für den Angeklagten auseinandersetzt und offenbar auch der Umstand, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Ausländer handelt in die Strafzumessung keinen Eingang gefunden hat. Zu letzterem wird aufzu-klären sein, ob und wenn ja welche ausländerrechtlichen Folgen sich für den Angeklag-ten, der nach dem Vorbringen der Revision ausländerrechtlich nur geduldet ist, erge-ben.

III.
Eine Entscheidung über den Antrag des Angeklagten, ihm für das Revisionsverfahren einen Pflichtverteidiger beizuordnen, ist derzeit nicht veranlasst. Der Angeklagte hat den Antrag zu Beginn des Revisionsverfahrens gestellt. Er ist vom Strafrichter nicht beschieden worden. Dieses ist nunmehr noch nachzuholen. Es steht dem Senat bzw. dem Vorsitzenden derzeit nicht an, über diesen Antrag zu entscheiden (so auch OLG Stuttgart StV 2000, 414; Senat im Beschluss vom 21. März 2005 in 2 Ss 441/04).

Der Bescheidung durch den Strafrichter kann vorliegend auch nicht entgegengehalten werden, dass eine Pflichtverteidigerbestellung nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr möglich ist (vgl. dazu Beschluss des 1. Strafsenats vom 6. 7. 2004, 1 Ws 203/04). Abgesehen davon, dass das Verfahren nicht abgeschlossen ist, verweist der Senat insoweit auf seine Entscheidung in NStZ-RR 2003, 335, die eine ähnliche Fallgestaltung bei der Nebenklage, nämlich einen recht-zeitig gestellten Zulassungsantrag, der aus bei der Justiz liegenden Gründen nicht beschieden worden ist, betraf.



zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".