Aktenzeichen: 1 Ws 203/06 OLG Hamm |
Leitsatz: Nr. 4141 VV RVG knüpft den Anfall des Gebührentatbestandes seinem Wortlaut nach nicht (nur) an die Rücknahme des Rechtsmittels an, sondern an die dadurch vermiedene Durchführung einer Hauptverhandlung. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Rücknahme; Revision; Gebühr; Vermeidung der Hauptverhandlung |
Normen: Nr. 4141 VV RVG |
Beschluss: Strafsache O.G. wegen schwerer räuberischer Erpressung (hier: Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den eine Erinnerung in Vergütungssachen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Siegen vom 30.1.2006). Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers vom 8.2.2006 gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 30.1.2006 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.3.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Zusatz: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers knüpft Nr. 4141 RVG den Anfall des Gebührentatbestandes seinem Wortlaut nach nicht (nur) an die Rücknahme des Rechtsmittels an, sondern an die dadurch vermiedene Durchführung einer Hauptverhandlung. Die Regelung soll intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit bei dem Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, honorieren (vgl. KG, RVGreport 2005, 352 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.5.2005 1 Ws 164/05 jeweils m. w. N.). |
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