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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 325/08 OLG Hamm

Leitsatz: Hat der Verurteilte mehrere Verteidiger wie hier, so gilt § 145 a Abs. 1 StPO für jeden von ihnen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird weder davon berührt, dass nur an einen von ihnen zugestellt wird, noch dadurch, dass die anderen von der Zustellung nicht unterrichtet worden sind.


Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Gegenvorstellungen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, 2 Wahlverteidiger, Zustellung des Urteils nur an einen der Wahlverteidiger, Nachricht an angeklagten, zweiter Wahlverteidiger hatte keine Kenntnis von der Zustellung an den ersten Wahlverteidiger, Besetzungsrüge, vorübergehende Besetzung einer Strafkammer mit einem Richter am Landgericht, Mitteilung der Dauer der Vakanz

Normen: StPO 145 a Abs. 1, StPO 37 Abs. 2, StPO 344 Abs. 2 S. 2

Beschluss:

Strafsache
gegen S. D.,
wegen gefährlicher Körperverletzung.

Auf die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 6. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Die Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe: Durch den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 ist die Revision des Verurteilten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 26. März 2008 als unzulässig verworfen worden, weil der Angeklagte sein Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet hatte. Dem lag folgender Verfahrensgang zugrunde:
Der Verurteilte war in erster Instanz durch Rechtsanwalt Bi. verteidigt worden, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. Noch vor der Berufungshauptverhandlung hatte sich Rechtsanwalt Dr. Kl. ebenfalls als Wahlverteidiger unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht gemeldet. Beide Verteidiger wurden zur Berufungshauptverhandlung geladen. In der Berufungshauptverhandlung ist nur Rechtsanwalt Dr. Kl. aufgetreten. Eine Anzeige der Mandatsbeendigung betreffend Rechtsanwalt Bi. ist auch in der Folgezeit nicht zu den Akten gereicht worden. Rechtsanwalt Dr. Kl. hat sodann fristgerecht Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt. Aufgrund einer ordnungsgemäßen Zustellungsanordnung der Vorsitzenden ist das Urteil am 10. April 2008 nur Rechtsanwalt Bi. förmlich zugestellt worden. Der Angeklagte ist unter Übersendung einer Urteilsabschrift von der förmlichen Zustellung an den Verteidiger informiert worden. Am 13. Mai 2008 ist erkannt worden, dass das Urteil bisher nicht Rechtsanwalt Dr. Kl. zugestellt worden ist. Die Nachholung ist angeordnet und am 19. Mai 2008 bewirkt worden. Mit am 16. Juni 2008 bei dem Landgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Kl. ist die Revision begründet worden.
1. Die Gegenvorstellungen waren zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2008 weder von unzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen ist, noch sonst Anlaß besteht, den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern.
§ 145 a StPO begründet die Möglichkeit, wirksam an einen Verteidiger zuzustellen, nicht jedoch eine Rechtspflicht dazu. Hat der Verurteilte mehrere Verteidiger wie hier, so gilt § 145 a Abs. 1 StPO für jeden von ihnen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird weder davon berührt, dass nur an einen von ihnen zugestellt wird, noch dadurch, dass die anderen von der Zustellung nicht unterrichtet worden sind (vgl. Meyer Goßner, StPO, 51. Aufl., § 145 a Rdnr. 2 mit Nachw. zur Rechtsprechung des BVerfG). Da die Beendigung des Verteidigungsverhältnisses zu Rechtsanwalt Bi. nicht zu den Akten angezeigt worden ist, war die Zustellung an diesen Verteidiger wirksam. Ein Fall von § 37 Abs. 2 StPO lag nicht vor, da die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war, als die weitere Zustellung an Rechtsanwalt Dr. Kl. bewirkt worden ist.
2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig.
Zwar hat der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers Dr. Kl. rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision angetragen, die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung liegen jedoch nicht vor. In diesem Schriftsatz ist lediglich vorgetragen worden, Rechtsanwalt Dr. Kl. habe keine Kenntnis von der förmlichen Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Bi. gehabt, im Übrigen hätte die Zustellung an ihn erfolgen müssen. Damit ist jedoch kein Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen, da insbesondere nicht mitgeteilt worden ist, dass der Angeklagte durch Rechtsanwalt Bi. nicht von der Zustellung des Urteils an diesen informiert worden ist. Damit ist unklar, ob den Verurteilten ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Soweit der Verurteilte in weiterem Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 vortragen lässt, weder dem Angeklagten noch dem Wahlverteidiger Dr. Kl. sei bekannt gewesen, dass die Zustellung des schriftlichen Urteils an Rechtsanwalt Bi. erfolgt sei, dieser habe den Angeklagten auch nicht darüber unterrichtet, dürfte dieses Vorbringen nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO vorgetragen worden sein. Der Umstand, dass das Urteil des Landgerichts Paderborn Rechtsanwalt Bi. am 10. April 2008 förmlich zugestellt worden ist, war dem Verurteilten aus dem Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 bekannt. Die fehlende Mitteilung durch Rechtsanwalt Bi. an den Verurteilten hätte daher, was entgegen der Ansicht des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Kl. selbstverständlich ohne Aktenkenntnis möglich war, bereits innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden müssen. Im Übrigen ist die fehlende Mitteilung der Zustellung durch Rechtsanwalt Bi. an den Verurteilten auch nicht glaubhaft gemacht. Die eigene anwaltliche Versicherung des Verteidigers Dr. Kl. stellt insoweit kein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung dar, weil sie sich nicht auf Umstände zwischen Rechtsanwalt Bi. und dem Verurteilten beziehen kann.
3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Revision des Angeklagten in der Sache keinen Erfolg hätte haben können.
a) Die erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, da sich aus dem Rügevorbringen weder der Zeitpunkt des Ausscheidens des früheren Vorsitzenden Richters am Landgericht Sch. aus der Strafkammer noch der Grund für sein Ausscheiden ergibt. Die Kenntnis dieser Umstände ist jedoch Voraussetzung für die Prüfung, ob ein Fall der zulässigen Vertretung des namentlich noch nicht benennbaren neuen Vorsitzenden im Rahmen der Geschäftsverteilung 2008 für das Landgericht Paderborn zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 26. März 2008 vorlag. Der bloße Hinweis der Revision, inwieweit eine Neubesetzung des Vorsitzes der 3. kleinen Strafkammer beabsichtigt sei, entziehe sich den Kenntnissen des Verurteilten, deshalb sei davon auszugehen, es sei eine dauerhafte Besetzung dieses Vorsitzes durch die Richterin am Landgericht Me. erfolgt, reicht insoweit nicht.
b) Auch die erhobene Sachrüge hätte der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können. Durch die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung waren der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Die Erwägungen des Landgerichts zur überaus maßvollen Strafzumessung halten sachlich rechtlicher Prüfung Stand und weisen jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten auf. ]




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