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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 595/08 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Eine gerichtliche Anordnung, dass eine Sicherheitsleistung durch denjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, als Eigenhinterleger zu erbringen sei, hat zur Folge, dass der (bedingte) Rückforderungsanspruch von Gesetzes wegen nicht abgetreten werden kann.
2. Die Möglichkeit der Stellung der Sicherheitsleistung durch Dritte kann nach richterlichem Ermessen ausgeschlossen werden, wenn entweder aufgrund der Persönlichkeit desjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, und seiner Beziehungen zu dem Sicherungsgeber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm um der eigenen Freiheit willen der Verfall der Sicherheit gleichgültig ist, oder sonst die Sicherheitsleistung durch Dritte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gewähr dafür bietet, dass der Tatverdächtige sich dem weiteren Verfahren stellen wird.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Kaution; Verfall; Abtretung

Normen: StPO 116; StPO 123

Beschluss:

Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 05.08.2008 gegen den Beschluss der 35. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 20.06.2008 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.09.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Zusatz:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ausgeführt:
Die Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO ist auch gegen die zur Herbeiführung der Voraussetzungen einer Haftverschonung erteilten Auflagen statthaft (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO. 51. Auflage. § 116 Rdnr. 31; KK StPO, 5. Auflage, § 116 Rdnr. 24). Dies folgt bereits aus dem in Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich verbrieften Gebot eines effektiven Rechtsschutzes. Durch die Erfüllung der Auflage - vorliegend die Gestellung einer Sicherheitsleistung - wird dem nach wie vor als unschuldig geltenden Angeklagten zwar die Beschränkung seiner persönlichen Freiheit genommen, jedoch tritt an deren Stelle eine erhebliche Einschränkung seiner Dispositionsbefugnis über sein Vermögen, gegen die ihm die Möglichkeit eröffnet sein muss, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. Das demnach statthafte Rechtsmittel des Angeklagten erweist sich auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig. Obgleich er die ihm erteilte Auflage erfüllt hat, ist sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, denn die Beschränkung seiner Dispositionsbefugnis über den als Sicherheit hinterlegten Geldbetrag dauert an. Allerdings unterliegt die Bestimmung, dass eine Abtretung des Rückzahlungsanspurchs des Angeklagten ausgeschlossen sei, keiner isolierten Anfechtung. Eine gerichtliche Anordnung dahin, dass eine Sicherheitsleistung durch denjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, als Eigenhinterleger zu erbringen sei, hat bereits ohne Weiteres zur Folge, dass der in Bezug auf die hinterlegten Sicherheit bestehende bedingte Rückforderungsanspruch von Gesetzes wegen nicht abgetreten werden kann (zu vgl. OLG München, StV 2000, 509 f). Entsprechend hat die eine Abtretung des Rückzahlungsanspruchs ausschließende Anordnung der Strafkammer lediglich deklaratorische Wirkung.

Indes erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Zwar eröffnen §§ 116 Abs. 1 Nr. 4, 116 a Abs. 1 StPO die Möglichkeit, einem Angeklagten aufzugeben; Sicherheit selbst oder durch Dritte zu leisten. Allerdings kann die Möglichkeit der Gestellung der Sicherheitsleistung durch Dritte nach richterlichem Ermessen dann ausgeschlossen werden, wenn nach der Persönlichkeit desjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, und seiner Beziehungen zu dem Sicherungsgeber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm um der eigenen Freiheit Willen der Verfall der Sicherheit gleichgültig ist, oder sonst die Erbringung der Sicherheitsleistung durch Dritte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gewähr dafür bietet, dass der Tatverdächtige sich dem weiteren Verfahren stellen wird. Ein gewichtiges Indiz hierfür kann insbesondere sein, dass in vorangegangenen Straftaten zutage getreten ist, dass der Untersuchungsgefangene fremde Vermögenswerte gering achtet (zu vgl. KK, a. a. O., § 116 a Rdnr. 2). Nach diesem Maßstab überschreitet die Anordnung der Strafkammer den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht. Eienrseits spiegelt sich in den vorangegangen Diebstahls-, Raub- und Betrugsdelikten des vielfach vorbestraften Angeklagten eine entsprechende Geringschätzung fremden Vermögens wider. Andererseits hat die Strafkammer zu Rechts hervor gehoben, dass angesichts ihrer Feststellungen in dem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil, denen zu Folge der Angeklagte sich bereits mehrfach über längere Zeiträume auf Dauer angelegt im Ausland aufgehalten hat und ersichtlich über gefestigte Beziehungen in ein hochkriminelles Milieu verfügt, der Fluchtgefahr nur durch die Anordnung der Eigenhinterlegung hinreichend begegnet werden kann. Denn wenngleich sich der Angeklagte den hinterlegten Betrag lediglich als Darlehen verschafft haben mag, kann nur hierdurch ein vor dem Hintergrund seines kriminellen Vorlegens im Hinblick auf § 123 Abs. 3 StPO keineswegs fernliegendes kollusives Vorgehen, bei welchem der Sicherungsgeber - vermeintlich rechtzeitig - die Behörden über Fluchtpläne informiert und deshalb die Freigabe der Sicherheitsleistung an sich reklamiert, tatsächlich aber - mit seinem Wissen und Wollen - die Vorbereitungen zur Flucht zu weit vorangeschritten sind; dass die Behörden sie nicht mehr verhindern können (Anm. des Senats: nicht) ausgeschlossen werden."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.




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