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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 844/08 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Bedeutung der Tatbestandskennziffern bei der Feststellung von straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Tatbestandskennziffer; Voreintragungen; Feststellungen; Rechtsfolgen

Normen: StPO 267

Beschluss:

Bußgeldsache
In pp.
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht C. zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 1 Monat unter Gewährung der sog. „Viermonatsfrist“ verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene mit seinem PKW am 16.10.2007 die B66/M-Straße in C. stadteinwärts. In Höhe der M-Straße wurde mittels des stationären Geschwindigkeitsmessgerätes
Truvelo M42 eine Geschwindigkeit von 105 km/h gemessen, von dem das Amtsgericht einen Toleranzabzug von 4 km/h vorgenommen hat. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug an der besagten Stelle 70 km/h.
Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsbeschwerde wurde unbeschränkt erhoben und ist nicht (hinreichend deutlich) durch den Schriftsatz vom 17.03.2009 beschränkt worden.
II.
1.
Die zulässig erhobene und begründete Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge teilweise Erfolg.
Die Feststellungen im angefochtenen Urteil tragen weder die Verdoppelung der in der BKatV, Anhang zu Nr. 11 der Anlage, Tabelle 1c Nr. 11.3.6., für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften vorgesehenen Regelgeldbuße von 75 Euro, noch die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV.
a) Die Verdoppelung der Regelgeldbuße wird lediglich mit den „zahlreichen einschlägigen Voreintragungen“ des Betroffenen begründet. Aus den Urteilsfeststellungen lässt sich nur entnehmen, dass für den Betroffenen insgesamt 6 Voreintragungen im Verkehrszentralregister verzeichnet sind. Welcher Art und Schwere die zu Grunde liegenden Verstöße waren, ergibt sich daraus nicht. Feststellungen hierzu sind aber erforderlich, um zu dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der rechtlichen Fehlerfreiheit der Verdoppelung des Regelsatzes zu ermöglichen.
b) Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich letztlich auch nicht zweifelsfrei die Voraussetzungen der erforderlichen Vorbelastung i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich zwar noch hinreichend entnehmen, dass der datumsmäßig in den Feststellungen nicht näher bezeichnete Beschluss des Amtsgerichts O, das wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200 Euro verhängt hat, offenbar der (nach dem erkennenden Gericht) nicht näher bezeichnete Beschluss vom 24.07.2007, rechtskräftig seit dem 10.08.2007, ist, in dem wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 46 km/h eine Geldbuße verhängt wurde.
Die diesen Feststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt einer eingeschränkten Prüfung des Revisionsgerichts. Es darf die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung insbesondere, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt ( BGH NStZ 1983, 277, 278; OLG Hamm Beschl. v. 27.01.2009 – 3 Ss 567/08; OLG Hamm Beschl. v. 06.12.2007 – 3 Ss 492/07; OLG Hamm Beschl. v. 29.08.2001 – 2 Ss 488/01 ).
Die Beweiswürdigung ist hier lückenhaft, weil sie keine geschlossene Darstellung der für § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV relevanten Vorverurteilung beinhaltet und letztlich nur auf Mutmaßungen beruht. Das amtsgerichtliche Urteil, das alleinige Entscheidungsgrundlage des Rechtsbeschwerdegerichts im Rahmen der Sachrüge ist, lässt noch den Schluss zu, dass es sich bei der Entscheidung des Amtsgerichts O. um einen Beschluss nach § 72 Abs. 6 OWiG handelt, welcher keine Gründe enthält. Im angefochtenen Urteil heißt es nämlich insoweit: „Der rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts O. geht eindeutig von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41-50 km/h aus, was sich sowohl aus der Höhe der verhängten Geldbuße als auch aus der angegebenen Tatbestandskennziffer ergibt. Zugunsten des Betroffenen ist in diesem Verfahren, auf seine Anregung hin, von einem Fahrverbot gegen die Verdoppelung der Geldbuße abgesehen worden“. Das Amtsgericht teilt aber im angefochtenen Urteil bereits nicht mit, worauf diese letztgenannte Feststellung beruht. Als wahr unterstellt hat es lediglich, dass das Amtsgericht O. den Einwänden des Betroffenen nicht nachgegangen ist. Die Wahrunterstellung bezieht sich nach der Formulierung auf S. 4 UA nur hierauf. Daher kann der Rückschluss im angefochtenen Urteil von der Höhe der vom Amtsgericht O. verhängten Geldbuße auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung vom Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollzogen werden. Denn auch die dortige Geldbuße kann ggf. eine deutliche Erhöhung eines Regelsatzes darstellen und gibt daher keinen Aufschluss über die Höhe der früheren Geschwindigkeitsüberschreitung.
Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich auch nicht aus der Tatbestandskennziffer im Beschluss des Amtsgerichts O. Abgesehen davon, dass diese schon nicht im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, also der Senat auch nicht überprüfen kann, ob das Amtsgericht von der Tatbestandskennziffer auf den richtigen Verkehrsverstoß geschlossen hat, handelt es sich bei den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten, wie er vom Kraftfahrbundesamt herausgegeben wird, und dem die Tatbestandskennziffern entnommen werden, lediglich um eine verwaltungsinterne Richtlinie, die keine Bindungswirkung für das Gericht entfaltet ( OLG Hamm Beschl. v. 23.01.2007 – 2 SsOWi 896/06 – juris; OLG Jena Beschl. v. 23.05.2006 – 1 Ss 54/06 – juris; vgl. auch OLG Düsseldorf v. 15.06.2000 – 2 Ss OWi 129/00 – juris; König in: Hentschel/u.a. Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 24 StVG Rdn. 64). Die Angabe der Kennziffer dient lediglich Eintragungszwecken in das Verkehrszentralregister (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 01.12.2005 – 2 Ss OWi 811/05 – juris). Maßgeblich für die Feststellung, weswegen die Verurteilung erfolgte, ist indes die gesamte Entscheidung, insbesondere der Tenor, nicht nur die (ohnehin nicht konstitutive) Angabe der Kennziffer, der allenfalls eine Indizwirkung zukommt.
2.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hin hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung eine Verfahrensrüge zu erblicken ist, ist diese nicht den Begründungsanforderungen nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügend ausgeführt. Im übrigen betrifft die dortige Beanstandung allein den Rechtsfolgenausspruch, der aber schon auf die Sachrüge hin aufzuheben war, so dass es insoweit keiner näheren Erörterung mehr bedarf.
3.
Eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 79 Abs. 6 OWiG schied mangels rechtsfehlerfreier Feststellungen im angefochtenen Urteil aus.




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