Aktenzeichen: 1 Ws (L) 171,172/09 OLG Hamm |
Leitsatz: 1. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO kann entbehrlich sein, wenn die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer (lebenslangen) Freiheitsstrafe ablehnen will und ein relativ aktuelles Gutachten vorliegt. 2. Auch der mündlichen Anhörung des Sachverständigen bedarf es in Ausnahmefällen nicht. 3. Die Strafvollstreckungskammer muss sich auch mit der rechtswidrigen oder rechtmäßigen Versagung von Vollzugslockerungen auseinandersetzen. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Strafaussetzung; Bewährung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugslockerungen, Sachverständigengutachten; |
Normen: StPO 454 |
Beschluss: Strafsache gegen pp. wegen Mordes und Gefangenenmeuterei. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 5. Februar 2009 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar 2009 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 04. 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der Reste der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juni 1986 und der Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. September 1991 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache vermag sie jedoch keinen Erfolg zu haben. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer eine Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe abgelehnt. Nach § 57 a StGB i. V. m. § 57 Abs. 1 Ziffer 2 StGB wird die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann zur Bewährung ausgesetzt, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der Entscheidung sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Nach sorgfältiger Abwägung dieser Gesichtspunkte kommt - wie bereits die Strafvollstreckungskammer eingehend dargelegt hat - eine bedingte Strafaussetzung zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Die Strafvollstreckungskammer hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon abgesehen, vor ihrer Entscheidung ein neues anlassbezogenes psychiatri- sches Sachveerständigengutachten zur Frage der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten einzuholen. Zwar muss gemäß § 454 Abs. 2 StPO ein Sachverständiger gehört werden, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57 a StGB zur Bewährung auszusetzen. Eine Begutachtung ist aber nicht erforderlich, wenn ein eindeutiges Sachverständigengutachten jüngeren Datums vorliegt und das Gericht die Aussetzung ablehnen will (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 454 Rdnr. 37 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Zur Frage der Gefährlichkeitsprognose ist unter dem Datum vom 08. Juni 2007 ein ausführliches Sachverständigengutachten erstellt worden. Aus der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Werl vom 21. August 2008 ergibt sich, dass keine vollzugliche Entwicklung eingetreten ist, die eine von dem Ergebnis dieses Gutachtens abweichende Gefährlichkeitsprognose rechtfertigen könnte. Die Strafvollstreckungskammer hat sich in ihrem Beschluss in noch hinreichender Weise zur Aktualität des erstatteten Gutachtens geäußert und dargelegt, dass die für dieses Gutachten maßgebliche Tatsachengrundlage weiterhin Geltung hat. Bei dieser Sachlage war die erneute Einholung eines ausführlichen Prognosegutachtens nicht geboten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer im hier zu beurteilenden Fall es entgegen § 454 Abs. 2 S. 3 StPO unterlassen hat, die Sachverständige Muysers mündlich anzuhören, obwohl sie deren Gutachten bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Hat die Strafvollstreckungskammer gutachterliche Erkenntnisse verwendet, ist sie grundsätzlich auch verpflichtet, gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO die Sachverständige mündlich anzuhören (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2001 - 1 Ws (L) 9/2001 -; 02. März 2004 - 1 Ws (L) 4/04) -; 31. Juli 2007 - 1 Ws 438/07 -). Die durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 eingefügte Vorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist zwingendes Recht und daher grundsätzlich unabdingbar. Die Vorschrift dient auch dem Anspruch des Verurteilten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Ihm ist nämlich - neben anderen Prozeßbeteiligten - im Anhörungstermin Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und Erklärungen abzugeben, § 454 Abs. Satz 6 StPO. Dies gilt im Regelfall auch dann, wenn die Strafvoilstreckungskammer das Gutachen, dessen Feststellungen sie berücksichtigt, nicht bei der anstehenden Entscheidung gemäß § 454 Abs. 2 S. 1 StPO eingeholt hat, weil sie entweder das Gutachten eines Anstaltspsychologen zu Grunde gelegt oder sich, wie hier, auf ein früher eingeholtes Sachverständigengutachten bezogen hat, weil auch im letztgenannten Fall sich Veränderungen ergeben haben können, die dem Verurteilten Anlass geben, erneut den Sachverständigen zu befragen. Diese Sachlage ist hier indes nicht gegeben. Die Sachverständige Muysers ist in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sich weiterer therapeutischer Maßnahmen unterziehen müsse, bevor eine bedingte Entlassung in Betracht gezogen werden könnte. Diese therapeutische Arbeit kann aber in der Justizvollzugsanstalt Werl aus verschiedenen Gründen nicht geleistet werden, so dass zwischen allen Beteiligten Einigkeit darüber herrschte, dass der Verurteilte in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden soll. Zwischenzeitlich ist keine vollzugliche Entwicklung eingetreten, die an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermocht hat. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Von daher besteht hier keine Veranlassung, diesem erneut Gelegenheit zur Befragung der Sachverständigen zu geben, so dass in diesem Ausnahmefall auf eine erneute mündliche Anhörung der Sachverständigen verzichtet werden konnte. Entgegen der Auffassung des Verteidigers lässt auch die Tatsache, dass die von der Sachverständigen für erforderlich gehaltene therapeutischen Maßnahmen bisher noch nicht durchgeführt werden konnten, das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nach Verbüßung von mehr als 23 Jahren Freiheitsstrafe nicht mit der Folge zurücktreten, dass eine bedingte Entlassung des Verurteilten geboten ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bezüglich Vollzugslockerungen, die für die Prognosebasis von erheblicher Bedeutung sind, entschieden, dass sich das Vollstreckungsgericht von Verfassungs wegen im Aussetzungsverfahren gemäß §§ 454, 462 StPO nicht damit abfinden dürfe, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - sich der Gewährung von Vollzugslockerungen verweigert, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe vorausgehen ( BVerfG NJW 1998, 2202 ff.). Die Strafvollstreckungsgerichte hätten hier zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Vollzugslockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Missbrauch richtig ausgelegt und angewandt, alle relevanten Tatsachen zutreffend angenommen und den Sachverhalt vollständig ermittelt habe. Sei die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch nicht hinreichend gerecht geworden, so müsse ihr im Aussetzungsverfahren von den Strafvollstreckungsgerichten - unter Ausschöpfung ihrer prozessualen Möglichkeiten - deutlich gemacht werden, dass Vollzugslockerungen geboten seien (BVerfG a.a.O.). Selbst wenn man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwenden würde, so ist hier die Verlegung des Beschwerdeführers in eine sozialtherapeutische Anstalt bisher nicht ohne hinreichenden Grund unterblieben. Bereits im Jahre 2004 war beabsichtigt, den Betroffenen in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Aachen zu verlegen. Diese hat jedoch eine Aufnahme wegen mangelnder Eignung des Verurteilten abgelehnt. Nach Eingang des Gutachtens der Sachverständigen Muysers vom 08. Juni 2007, in welchem die weitere therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers für erforderlich gehalten wurde, und noch vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer am 24. Oktober 2007 ist der Betroffene am 31. August 2007 dem Behandlungsteam der Sozialtherapeutischen Anstalt Gelsenkirchen vorgestellt worden. Dieses ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betroffene für eine dortige Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet sei, eine abschließende Entscheidung und Übernahme allerdings wegen der bestehenden Warteliste nicht vor Ende 2009 in Betracht komme. Bei dieser Sachlage liegt eine frühere Behandlungsmaßnahme des Verurteilten außerhalb des Einflussbereichs der Justizvollzugsanstalt Werl. Der Mangel an freien Plätzen in Gelsenkirchen infolge der eingeschränkten Kapazitäten und der großen Nachfrage ist ein hinreichender Grund für das bisherige Unterbleiben der erforderlichen Maßnahmen, so dass dies der Vollzugsbehörde nicht angelastet werden kann. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass der Beschwerdeführer gemäß § 57 a StGB zu entlassen ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich verlangt. Je länger der Freiheitsentzug andauere, umso strenger seien die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (BVerfG NJW 2007, 1933 m.w.N.). Vor allem wenn die bisherige Dauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungsdauer übersteige und die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebiete, gewinne der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner Persönlichkeit zunehmendes Gewicht. Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stoße jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheine, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (BVerfG a.a.O.). So aber liegt der Fall hier. Aus den Aussagen der Sachverständigen ergit sich, dass sich die Persönlichkeitsproblematik des Verurteilten mit den relevanten Kriterien der Unreife und der mangelnden Impulskontrolle nicht wesentlich verbessert hat. Von daher ist die Gefahr für erneute Straftaten im Sinne von zumindest Vergewaltigungsdelikten, aber auch aggressiven Impulsdurchbrüchen relativ hoch. |
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