Aktenzeichen: (2) 4 Ausl A 21/09 OLG Hamm |
Leitsatz: 1. Nach §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG kann gegen den Verfolgten schon vor dem Eingehen des Auslieferungsersuchens die Auslieferungshaft angeordnet werden. 2. Zur Fluchtgefahr im Auslieferungsverfahren. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Auslieferungssache |
Stichworte: Auslieferungshaft; Anforderungen; Fluchtgefahr |
Normen: IRG16; IRG 15 |
Beschluss: Auslieferungssache gegen pp. wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Belarus zum Zwecke der Strafverfolgung wegen schweren Rowdytums (§ 339 - 3 des weißrussischen Strafgesetzbuchs), (hier: Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft). Auf die Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 24. Februar 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch xx am 03. 03. 2009 beschlossen: I. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft wird abgelehnt. II. Der Verfolgte ist unverzüglich zu entlassen. Gründe: I. Die belarussischen Behörden (Interpol M. - Aktenzeichen: ... vom 17. Januar 2007) hatten den Verfolgten wegen schweren Rowdytums mit dem Fahndungs- und Festnahmeersuchen, veröffentlicht am 23. Januar 2007, Aktenzeichen: .cccc, Kontrollnummer: YYY. zur Festnahme ausgeschrieben. Die Ausschreibung gründete sich auf den Haftbefehl der weißrussischen Justizbehörden in B. vom 14. April 2004 - Nummer XX - 2006 -. Darin wird dem Verfolgten zur Last gelegt, am 10. Januar 2004 in B. Weißrussland gemeinsam mit Mittätern handelnd, zwei Personen mit Fäusten, Füßen, Steinen und Holzstöcken am ganzen Körper traktiert zu haben, wodurch diesen erhebliche (schwere) Verletzungen zugefügt wurden. Am 05. Februar 2009 ist der Verfolgte in B. vorläufig festgenommen worden. Nach Unterrichtung der weißrussischen Behörden haben diese angekündigt, gegen ihn das förmliche Auslieferungsverfahren betreiben zu wollen. Dem Verfolgten ist am 05. Februar 2009 vor dem Amtsgericht der Haftbefehl der Justizbehörden B. vom 14. April 2004 - Aktenzeichen XX-2006 verkündet und es ist eine Festhalteanordnung erlassen worden. Seitdem befindet sich der Verfolgte ununterbrochen in Haft in der Justizvollzugsanstalt. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat am 24. Februar 2009 beantragt, gegen den Verfolgten die (vorläufige) Auslieferungshaft anzuordnen. Hinsichtlich des Haftgrundes geht sie vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus, da der Verfolgte im Falle der Auslieferung in Weißrussland mit der Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Der daraus resultierende Fluchtanreiz werde nicht durch die in Deutschland bestehenden Bindungen des Verfolgten, der ausländerrechtlich lediglich geduldet werde, beseitigt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 24. Februar 2009 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft war abzulehnen. 1. Zum einen hat der Senat angesichts der lückenhaften Angaben in dem weißrussischen Fahndungs- und Festnahmeersuchen bereits Bedenken, ob die dem Verfolgten vorgeworfene Tat des schweren Rowdytums ausreichend konkretisiert ist. Nach den bisher vorliegenden Angaben käme allenfalls eine Strafbarkeit nach deutschem Recht wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Variante 2 und Nr. 4 StGB in Betracht, nicht aber eine schwere Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 226 StGB, da hinsichtlich des Eintritts einer in der Vorschrift genannten schweren Folge den Unterlagen nichts entnommen werden kann. Die in der deutschen Übersetzung verwendete Formulierung schwere Verletzungen reicht dafür nicht aus. Letztlich kann aber dahinstehen, ob eine ausreichende Konkretisierung vorliegt. 2. Denn der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft war mangels Vorliegens eines Haftgrundes abzulehnen. Nach Auffassung des Senats ist insbesondere der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben. Nach den §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG kann gegen den Verfolgten schon vor dem Eingehen des Auslieferungsersuchens die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung eher entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Dabei kommt es - im Gegensatz zu § 112 StPO - nicht auf das Merkmal aufgrund bestimmter Tatsachen an, sondern ausschließlich auf die Überzeugung des Gerichts (Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsache, 4. Auflage 2007, § 15 IRG Rn. 17). Eine hohe Straferwartung begründet eine Fluchtgefahr für sich betrachtet regelmäßig noch nicht, sondern ist lediglich Ausgangspunkt der vorzunehmenden intensiven Einzelfallprüfung (Schomburg/Hackner, a. a. O., Rnrn. 20, 21). Soziale Bindungen und Integration, ein Arbeitsverhältnis und ein längerer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland können dabei maßgeblich gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen (Senatsbeschlüsse vom 08. Februar 2001 - (2) 4 Ausl. A629/97 (10/01) -, StV 2001, 526, 527; vom 25. September 2002 - (2) 4 Ausl. A 251/02 -, StV 2003, 92 f.; vergleiche auch: Schomburg/Hackner, a. a. O., Rn. 21). Andererseits können Täuschungsmanöver des Verfolgten dafür sprechen, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung zu entziehen versucht (Schomburg/Hackner, a. a. O., Rn. 19 a mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Zwar ist der Verfolgte am 03. Juni 2004 unter Angabe falscher Personalien in das Bundesgebiet eingereist, ist während seines bisherigen Aufenthaltes unter den aus dem Rubrum dieses Beschlusses ersichtlichen Alias-Personalien aufgetreten und hat auch noch bei der Verkündung des auf seine tatsächlichen Personalien ausgestellten Haftbefehls der weißrussischen Justizbehörden vom 14. April 2007 vor dem Amtsgericht .am 05. Februar 2009 zunächst geleugnet, der PP. zu sein. Allerdings hat er mittlerweile durch Schreiben seines Beistandes vom 13. Februar 2009 seine wahre Identität preisgegeben. Zudem ist nach Auffassung des Senats angesichts der derzeitigen konkreten Lebenssituation des Verfolgten nicht davon auszugehen, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung durch Flucht entziehen wird. Zum einen ist sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland derzeit ausländerrechtlich nicht gefährdet. Nach seiner Einreise am 03. Juni 2004 unter Verwendung der Alias-Personalien S., geboren am XX. 1990 in M./B., als alleinreisender Jugendlicher wurde zwar sein Asylantrag durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09. Juni 2005 abgelehnt, jedoch wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch seit dem 14. März 2007 rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Februar 2007 (4 K 1440/05 A) verpflichtet festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Weißrusslands vorliegt, was durch Bescheid vom 03. April 2007 (Geschäftszeichen 51 43272 - 169) geschah. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verfolgte bedürfe wegen einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung aufgrund bisher unwiderlegter negativer Kindheitserlebnisse fortdauernder psychotherapeutischer Behandlung und eine Rückkehr in sein Heimatland werde derzeit eine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zeitnah hervorrufen. Aufgrund dessen wurde ihm vom Ausländeramt des Kreises L. eine derzeit bis zum 08. August 2009 befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Zum anderen stehen nach Auffassung des Senats die sozialen Bindungen des Verfolgten im Inland der Annahme einer Fluchtgefahr entgegen. Er unterhält seit mehreren Jahren eine feste und intensive Beziehung zu der am X. Juni 1991 geborenen Y. Die Eheschließung ist geplant und soll bisher lediglich mangels vollständiger Unterlagen des Verfolgten gescheitert sein. Aus dieser Beziehung ist eine 2007 geborene gemeinsame Tochter hervorgegangen, die mit der Kindesmutter derzeit noch im Haushalt von deren Eltern lebt. Bei Volljährigkeit der Verlobten ist geplant, in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Der Verfolgte unterstützt seine Verlobte, die derzeit ein berufsvorbereitendes Praktikum absolviert, zuverlässig in allen Belangen des Kindes und zudem bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle und nimmt die Vaterrolle verantwortungsvoll wahr. Er selbst hat zunächst ein Praktikum absolviert und macht seit dem 10. September 2008 eine Ausbildung zum Fachwerker im Bereich Bau- und Metallmaler. Seit dem 01. Mai 2008 bewohnt er eine eigene Wohnung und wird mit fünf Fachleistungsstunden ambulant betreut. Darüber hinaus nimmt der Verfolgte ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen mindestens seit 2006 regelmäßig an einem Integrationskurs für Ausländer und Aussiedler teil und konnte seine Kenntnisse und Fähigkeiten der deutschen Sprache bereits erheblich verbessern. Darüber hinaus arbeitet der Verfolgte an einer Stabilisierung seiner psychischen Problematik, die zu dem Abschiebungsverbot geführt hat. Er befindet sich seit April 2006 in psychotherapeutischer Behandlung, lediglich kurzzeitig unterbrochen durch die Geburt der Tochter und unmittelbare geburtsvorbereitende Termine, die er zusammen mit seiner Verlobten wahrnahm. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen hat er die Psychotherapie spätestens seit dem 10. Oktober 2007 fortgesetzt. In der Zusammenschau aller dieser Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung eher durch Flucht entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Andere Haftgründe im Sinne der §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 1 IRG sind nicht ersichtlich und von der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm auch nicht angeführt worden. |
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