Aktenzeichen: 3 Ss OWi 94/09 OLG Hamm |
Leitsatz: Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer durch Nachfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung |
Senat: 3 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Anforderungen; Urteilsgründe; Nachfahren; |
Normen: StPO 267 |
Beschluss: In pp. hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 19.03.2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO). Gründe: Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 24.02.2009 Folgendes ausgeführt: "I. Das Amtsgericht Lübbecke hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 05.12.2008 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, missbräuchlicher Benutzung der Nebelscheinwerfer und Nichtmitführens von Zulassungsbescheinigung Teil I und Führerschein (§§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG, 17 Abs. 3, 11 Abs. 5, 4 Abs. 2, 48 FZV, 75 FeV) eine Geldbuße von 200,00 EUR und - unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2 a StVG ein Fahrverbot von zwei Monaten festgesetzt. Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen (zu vgl. Bl. 81, 82 d.A.) verkündete (Bl. 82 R. d.A.) und auf Anordnung der Vorsitzenden vom 12.12.2008 (Bl. 96 d.A.) dem Verteidiger am 17.12.2008 zugestellte (Bl. 97 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit am 08.12.2008 bei dem Amtsgericht Lübbecke eingegangenem Telefaxschreiben seines Verteidigers vom selben Tage (Bl. 89 d.A.) Rechtsbeschwerde eingelegt und mit diese weiterem am 06.01.2009 bei dem Amtsgericht Lübbecke eingegangenem weiteren Telefaxschreiben seines Verteidigers vorn 05.01.2009 (Bl. 99-103 d.A.) begründet. II. Die rechtzeitig und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die auf die allein erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen insbesondere die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Darüber hinaus werden die Urteilsgründe auch den Anforderungen an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei Nacht gerecht. Der angesetzte Sicherheitsabschlag von 20 % bei der Messung durch Nachfahren mit nicht justiertem und nicht geeichtem Tachometer ist angemessen und entspricht der Rechtsprechung des OLG Hamm (zu vgl. Beschluss vom 31.08.2006 - 2 Ss OWi 297/06). Insbesondere hat das Amtsgericht auch ausreichende Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen getroffen. Die Angabe, in der Ortschaft Z1 seien Straßenlaternen vorhanden, belegt ausreichend, dass dort eine durchgängige Beleuchtung vorhanden war. Soweit sich aus den Feststellungen des Urteils ferner ergibt, der Zeuge H habe permanenten Sichtkontakt zu dem Fahrzeug des Betroffenen gehabt, ist auch das eindeutig, zumal der Abstand der Fahrzeuge wesentlich geringer war als bei Messungen außerorts auf Landstraßen oder Autobahnen. Hinsichtlich des Abstands zu dem gemessenen Fahrzeug hat das Urteil ebenfalls ausreichende Feststellungen getroffen. Danach begann der Zeuge die Messung mit einem Abstand von ca. 20 Metern, nachdem er vor Einfahrt in die Ortschaft Z1 in Orientierung an den außerorts befindlichen Leitpfosten zunächst einen Abstand von 50 Metern ermittelt hatte, der sich durch "Aufholen" vor der Kurve in der Ortschaft - mithin kurz vor Beginn der Messung - auf ca. 20 Meter reduziert und sich während der Messung auf ca. 80 Meter erhöht habe, während der Zeuge selbst mit gleich bleibender Geschwindigkeit von 140 km/h gefahren sei. Soweit die Rechtsbeschwerde sich auf noch höhere Anforderungen an die Feststellungen zu den Messverhältnissen und an die Messung selbst beruft, handelt es sich dabei im Wesentlichen um Anforderungen, die für Messungen durch Nachfahren außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelt worden sind, bei denen die Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse regelmäßig schlechter und die Abstände zum gemessenen Fahrzeug wesentlich größer sind. Etwaigen Unsicherheiten bei der Messung ist durch den vom Amtsgericht zugrunde gelegten zusätzlichen Sicherheitsabschlag von weiteren 5 % hinreichend Rechnung getragen worden. Auch der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Tatrichterin sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung des Fahrverbots aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzusehen. Einen Ausnahmefall für das Absehen von dem Fahrverbot können zwar Härten ganz außergewöhnlicher Art und eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher Umstände (zu vgl. BGHSt 38, 125) begründen. Solche hat der Betroffene jedoch nicht vorgetragen. Das Gericht hat auch hinreichende Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen und diesen insbesondere durch die Gewährung einer Ratenzahlung Rechnung getragen." Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Ergänzend ist anzumerken, dass die Messstrecke mit 500 Metern ausreichend lang war, zumal sich der Abstand vom Fahrzeug des Zeugen (einem Polizisten mit einer Diensterfahrung von 29 Jahren) zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug des Betroffenen noch etwa vervierfachte (von 20-25 m auf 80 m), jedenfalls vergrößerte (vgl. hierzu OLG Köln NZV 1997, 429, 530). Angesichts dieser Umstände bedurfte es auch keiner näheren Feststellungen dazu, ob der Zeuge nur die Rücklichter des vorausfahrenden Fahrzeugs oder auch dessen Umrisse erkennen konnte. Die entsprechende Forderung solcher Feststellungen im Beschluss des OLG Hamm vom 15.12.2005 (2 Ss OWi 844/05) bezogen sich auf einen Fall, in dem der Abstand der beiden Fahrzeuge gleichbleibend und dazu noch größer gewesen war. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob diesen hohen Anforderungen generell zu folgen ist, oder ob sie nur in Ausnahmekonstellationen verlangt werden können. Jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung bedurfte es derartiger Feststellungen nicht. Dass nämlich sich der Abstand zum vorausgegangenen Fahrzeug jedenfalls vergrößert kann man auch bei schlechten Sichtverhältnissen auch dann abschätzen, wenn man nur die Rücklichter und nicht auch die Fahrzeugumrisse sieht. Der Umstand, dass sich der Abstand aber noch vergrößerte, reicht aber aus, um bei dem vom Zeugen abgelesenen Tachowert von 140 km/h unter unter Abzug des Toleranzwertes von 20% (OLG Celle NZV 2005, 158; OLG Hamm Beschl. v. 31.08.2006 - 2 Ss OWi 297/06) die Mindesthöhe des Geschwindigkeitsverstoßes festzustellen. Dass das Amtsgericht hier sogar einen Wert von 25% in Abzug brachte, war nicht nötig, beschwert aber den Betroffenen nicht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem "Messfahrzeug" um ein Privatfahrzeug des Zeugen handelte, zwingt nicht zu einem höheren Toleranzwert. Der oben genannte Toleranzwert wurde zwar von der obergerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf Polizeidienstfahrzeuge ohne geeichten und justierten Tacho aufgestellt. Es ist aber nicht erkennbar, warum der Toleranzwert eines solchen Fahrzeug anders bemessen werden sollte als bei einem Privatfahrzeug, wenn in beiden Fahrzeugen lediglich der ungeeichte und unjustierte "Serientacho" eingebaut ist. Dass der Zeuge durch die Messung mit dem Privatfahrzeug möglicherweise gegen innerdienstliche Vorschriften verstoßen hat, ändert daran nichts, da es bei der Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen nur darum geht, wie korrekt und verlässlich sie in der Sache erfolgt ist (vgl. OLG Köln NZV 1997, 529). |
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