Aktenzeichen: 3 Ws 219/09 OLG Hamm |
Leitsatz: 1. Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsverbot) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist. 2. Die Überlastung der Gerichte fällt anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte Ereignisse in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. 3. Eine Untätigkeit von rund 15 Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens führt auch dann zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft, wenn während eines wesentlichen Teil des genannten Zeitraums der Untersuchungshaftbefehl nicht vollzogen sondern Strafhaft vollstreckt wurde und lediglich Überhaft notiert war. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
Stichworte: |
Normen: StPO 121; StPO |
Beschluss: Strafsache In pp. hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 25.06.2009 beschlossen: Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld (soweit er die Haft-fortdauer gegen den o.g. Angeklagten anordnet) und der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.04.2007 soweit er den o.g. Angeklagten betrifft (9 Gs 1690/07) werden aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt. Gründe I. Der Angeklagte wurde am 23.04.2007 vorläufig festgenommen. Mit Beschluss vom 24.04.2007 (9 Gs 1690/07) ordnete das Amtsgericht Bielefeld u.a. gegen den Angeklagten die Untersuchungshaft an. Der Haftbefehl wurde ihm am gleichen Tag verkündet. Mit dem Haftbefehl werden (u.a.) dem Angeklagten sieben Taten des schweren Bandendiebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244a Abs. 1 StGB), teilweise nur als Versuch, zur Last gelegt. Es handelt sich im wesentlichen um Einbrüche in die Geschäftsräume von Geldinstituten und Aufbruch der dortigen Schließfächer und Entwendung deren Inhalts. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.04.2007 verwiesen. Als Haftgrund ist Fluchtgefahr genannt. Der Angeklagte habe mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen und habe bereits auf dem Weg zur Vorführung versucht, sich dem Verfahren zu entziehen. Unter dem Datum des 22.08.2007 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld Anklage (u.a.) gegen den Angeklagten beim Landgericht Bielefeld erhoben. Ihm werden darin insgesamt 15 Taten des schweren Bandendiebstahls, teilweise im Versuch stecken geblieben, vorgeworfen. Die Taten der Anklage sind teilweise identisch mit denen des Haftbefehls. Allerdings ist Tat Nr. 1 des Haftbefehls nicht mehr Gegenstand der Anklage. Hinsichtlich der Tat 3 des Haftbefehls ist es aufgrund von abweichendem Datum und abweichender Schadenssumme zumindest fraglich, ob es sich hierbei um Nr. 2 der Anklage handelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zugelassene Anklage verwiesen. Mit Beschluss vom 22.01.2008 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die Anklage in vorliegender Sache sowie die hinzuverbundene Anklage 11 Js 120/07 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer gegen den Beschwerdeführer und weitere Angeklagte eröffnet. Gleichzeitig hat sie (u.a.) gegen den Beschwerdeführer die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Der Angeklagte befand sich zunächst bis zum 17.06.2007 in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft. Diese wurde aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.05.2007 (Bl. 862 d.A.) unterbrochen zur Vollstreckung der mit Urteil vom Landgericht Bielefeld vom 02.11.2006 (2 KLs K2/06 46 Js 156/06) wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (soweit diese nicht bereits aufgrund von Anrechnung von Untersuchungshaft vollstreckt war). Diese Strafe wurde vom 18.06.2007 bis zum 13.05.2009 vollstreckt (Bl. 889 d.A.). Seitdem befindet sich der Angeklagte wieder in Untersuchungshaft aufgrund des o.g. Haftfortdauerbeschlusses. Am 04.06.2009, eingegangen bei Gericht am 05.06.2009, hat der Angeklagte gegen den Haftbefehl Haftbeschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Haftbeschwerde (zutreffend) auch als Beschwerde gegen die Haftfortdaueranordnung im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses angesehen und ihr mit Beschluss vom 05.06.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Haftbeschwerde vorgelegt. II. 1. Die gem. §§ 117 Abs. 2, 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist begründet. Zutreffend das Rechtsmittel dahingehend auszulegen, dass es sich auch gegen den Haftfortdauerbeschluss der Strafkammer als der letzten Haftentscheidung und gegenwärtigen Haftgrundlage richtet. Der Haftfortdauerbeschluss wird in der Haftbeschwerdebegründung auch erwähnt. 2. a) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Haftfortdauerbeschluss, der die Haftentscheidung nicht an die Anklage anpasst und der keinerlei Begründung enthält, den Begründungsanforderungen an eine Haftentscheidung genügt. Er kann auch dahinstehen lassen, ob ein dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten und ein Haftgrund vorliegt. b) Der Haftbefehl kann allein schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht aufrecht erhalten bleiben. Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot) gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG NJW StV 2006, 251, 253; KG Berlin NStZ-RR 2009, 188, 189; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35). Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollstreckt wird, schwächt das Beschleunigungsgebot zwar ab, hebt es aber nicht auf. Vielmehr sind Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren voran zu treiben und es so schnell wie möglich abzuschließen ( KG Berlin Beschl.v. 20.10.2006 5 Ws 569/06 juris). Denn zum einen unterliegt der Gefangene in Strafhaft bei Notierung von Überhaft regelmäßig weiteren Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert (vgl. §§ 122, 10 StVollzG). So war es hier u.a. so, dass der Angeklagte weiterhin der Besuchsüberwachung unterlag (vgl. Bl. 1253 d.A.). Zum anderen bedarf es der (weiteren) Vollstreckung von Untersuchungshaft im Anschluss an die Strafvollstreckung dann nicht mehr, wenn das Verfahren bereits während der Dauer der Strafhaft in anderer Sache abgeschlossen werden kann. Jedenfalls bedarf es der Vollstreckung von Untersuchungshaft für solche Verfahrensabschnitte nicht mehr, die während der Vollstreckung der Strafhaft in anderer Sache durchgeführt werden konnten. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann im Einzelfall zur Aufhebung des Haftbefehls ungeachtet von Art und Schwere des Tatvorwurfs führen ( OLG Hamm wistra 2002, 238, 240). Im vorliegenden Fall liegt ein eklatanter Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vor. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens wurde dass Verfahren zunächst nur noch durch eine Pflichtverteidigerbestellung für einen Mitangeklagten am 11.02.2008 und die Ermahnung eines Mitangeklagten zur Einhaltung seiner Meldeauflage am 20.02.2008 gefördert (Bl. 1096, 1106 d.A.). Mit Verfügung vom 07.04.2008 machte die Staatsanwaltschaft das Gericht auf eine Anfang 2009 anstehende Haftentlassung eines Mitangeklagten aufmerksam und bat dies bei der Terminierung zu berücksichtigen, hilfsweise gegen diesen einen Haftbefehl zu erlassen. Mit Schreiben vom 17.06.2008 beantragte ein Verteidiger eines Mitangeklagten die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins (Bl. 1158 d.A.). Mit Verfügung vom 08.08.2008 teilte der Vorsitzende der Strafkammer mit, dass eine Hauptverhandlung vor Ende des Jahres unwahrscheinlich sei (Bl. 1169 d.A.). Mit Verfügung vom 15.08.2008 bat die Staatsanwaltschaft dringend um Terminierung der Sache, u.a. unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Strafe in anderer Sache am 13.05.2009 verbüßt haben werde. Gleichzeitig wies die Staatsanwaltschaft auf die inzwischen gegen einen Mitangeklagten 10 Monate andauernde vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis hin und mahnte Beschleunigung an. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen der Ablehnung der Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gegen einen Mitangeklagten in der hinzuverbundenen Sache hat der Senat in seinem Beschluss vom 09.10.2008 (3 Ws 401/08) bereits einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt, weil das Verfahren seit dem Eröffnungsbeschluss nicht mehr nennenswert gefördert worden sei (Bl. 1213 d.A.). In einer Stellungnahme des Strafkammervorsitzenden auf eine Anfrage des Senats zur Frage der Verfahrensbeschleunigung, die allerdings erst vom 14.10.2008 (und damit nach Beschlussfassung datiert), heißt es, dass die Geschäftslage der Kammer wegen anderer eilbedürftiger Sachen die Durchführung der Hauptverhandlung bislang nicht zugelassen habe. Mehrere mehrmonatige Hauptverhandlungen mit Angeklagten in Untersuchungshaft und etliche Unterbringungsverfahren sowie die Vorbereitung eines weiteren Umfangsverfahrens hätten zu deutlicher Terminsenge geführt. Mit Verfügung vom 04.11.2008 bat die Staatsanwaltschaft Bielefeld erneut dringend um Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins (Bl. 1233 d.A.). Auf die Anfrage eines Verteidigers, wann die Sache abgeschlossen werden könne, teilte der Strafkammervorsitzende mit Verfügung vom 19.12.2008 mit, dass noch kein Hauptverhandlungstermin feststehe. Erst nachdem der Beschwerdeführer am 04.06.2009 Haftbeschwerde eingelegt hatte, hat der Strafkammervorsitzende die Sache mit Verfügung vom 11.06.2009 auf den 26.06., 10.07., 21.07. und 11.08.2009 zur Hauptverhandlung terminiert (Bl. 1401). Im übrigen ist in dem gesamten Zeitraum seit der Eröffnung des Hauptverfahrens (abgesehen von der Haftanordnung gegen den Anfang 2009 aus der Strafhaft entlassenen Mitangeklagten) zur Verfahrensförderung nichts geschehen. Im Wesentlichen besteht die Akte in diesem Zeitraum aus Akteneinsichtsgesuchen und deren Bescheidung. Die fehlende Verfahrensförderung im Zeitraum zwischen Februar 2008 und Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen im Juni 2009, also für einen Zeitraum von rund eineinviertel Jahr, stellt einen so schwerwiegenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar, dass dieser zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft führt. Dabei kann dahinstehen, ob für den ganzen Zeitraum eine derartige Überlastung der Strafkammer bestand, dass die Durchführung der Hauptverhandlung in vorliegender Sache nicht möglich war. Im Vermerk des Strafkammervorsitzenden vom 11.06.2009 für den Senat wird von einer über die bereits erwähnte, im Jahre 2008 bestehende Belastung der Kammer hinaus nichts berichtet, sondern nur auf die anberaumten Hauptverhandlungstermine verwiesen. Es kommt für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes letztlich nur darauf an, ob die Verzögerung den Justizorganen (gleich welchen) anzulasten ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; BGH Beschl.v. 17.08.2001 2 StR 267/01 juris; Fischer StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 123 f.m.w.N.; Hilger in: Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl. § 120 Rdn. 16 m.w.N.). Ließ die Terminslage der Strafkammer eine zeitnähere Terminierung nicht zu, so hätte sie auf Maßnahmen der Justizverwaltung zur Entlastung oder Umverteilung der Geschäfte drängen müssen (Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 4f.). Ist das nicht geschehen oder hat die Justizverwaltung hierauf nicht entsprechend reagiert (oder konnte hierauf eventuell mangels hinreichender Personalausstattung nicht reagieren), so wären dies gleichwohl Umstände, die die Verzögerung in die Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden fallen ließen. Die Überlastung der Gerichte fällt anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalshafte Ereignisse in den Veranwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft ( BVerfG NJW 2006, 668, 671). Die Strafkammer bzw. die Justizverwaltung hätten hier um so mehr Anlass gehabt, für eine zügige Terminierung der Sache zu sorgen, nachdem von Seiten der Staatsanwaltschaft mehrfach auf die Dringlichkeit der Sache hingewiesen worden war und der Senat bereits in seinem Beschluss aus Oktober 2008 eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt hatte. Dieser Beschluss betraf zwar einen anderen Mitangeklagten, bezog sich aber auf denselben Verfahrensablauf. Der Verstoß wiegt noch um so schwerer, als selbst unmittelbar nach Ende der Strafhaft des Beschwerdeführers in anderer Sache noch keine verfahrensfördernden Maßnahmen ergriffen wurden, sondern noch ein weiterer Monat vergehen musste, ehe die Strafkammer, nach Erhebung der Haftbeschwerde, zur Terminierung schritt. Es liegt nicht nur eine Verletzung des allgemeinen Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor, sondern darüberhinaus auch des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen gem. Art. 5 Abs. 3 EMRK. Angesichts dessen vermag die nunmehr erfolgte, relativ kurzfristige Terminierung den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auch nicht annähernd auszugleichen. Denn bei zeitnaher Terminierung zum Eröffnungsbeschluss wäre das Verfahren, trotz seiner Komplexität, aller Voraussicht nach, noch während der Strafhaft des Beschwerdeführers (jedenfalls in der Tatsacheninstanz) zu beenden gewesen. Auch unter Berücksichtigung der schwerwiegenden und zahlreichen Tatvorwürfe ist hier die weitere Vollstreckung der Untersuchungshaft schlicht unverhältnismäßig. III. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 467 StPO. |
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