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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 29/2009 OLG Hamm

Leitsatz: Der Differenztheorie ist durch die Einführung des § 464 d StPO nicht der Boden entzogen. Zur Anwendung der Differenztheorie auf vom Angeklagten zu tragende Sachverständigenkosten.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Verfahrenskosten, Differenztheorie; Anwendbarkeit

Normen: StPO 464d

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.,
(hier: Beschwerde des teilweise freigesprochenen
Angeklagten gegen die Erinnerungsentscheidung - § 66 Abs.
2 S. 1 GKG -).
Auf die Beschwerde des Kostenschuldners vom 13. Januar 2009 gegen den
Beschluss des Einzelrichters der 1. Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 03.
Dezember 2008 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29. Januar 2009 hat der
2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch die Richterin als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG

nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des
Oberlandesgerichts Hamm sowie des ehemaligen Angeklagten bzw. seines
Verteidigers

am 05. Mai 2009

b e s c h l o s s e n :

Auf die Beschwerde des Kostenschuldners vom 13. Januar 2009 wird der
Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Hagen vom 03. Dezember
2008 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29. Januar 2009 teilweise
aufgehoben; der Kostenansatz der Oberjustizkasse Hamm vom 30. Mai 2008
wird auf eine Gesamtsumme in Höhe von

998,66 €

neu festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert: 4.140,97 €.

Gründe:

I.
Durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen vom 20. November 2006 – 100
Js 118/06 – waren dem Angeklagten zwei Körperverletzungsdelikte (§ 223 Abs. 1
bzw. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Ziff. 5 StGB), in einem Fall tateinheitlich mit
Bedrohung (§ 241Abs. 1 StGB), sowie zwei Vergewaltigungen – sämtlich begangen
zum Nachteil der als Nebenklägerin zugelassenen Zeugin G., vorgeworfen worden. 3
Im Ermittlungsverfahren war im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hagen ein
aussagepsychologisches Sachverständigengutachten bezüglich der Zeugin G.
eingeholt worden, nachdem diese im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen
unter anderem angegeben hatte, bereits im Alter von 14 Jahren Opfer eines
Sexualdeliktes geworden zu sein und sich im Anschluss in psychotherapeutischer
Behandlung befunden zu haben. Das schriftliche Gutachten wurde unter dem 28.
September 2006, das mündliche Gutachten im Hauptverhandlungstermin am 21.
Februar 2008 erstattet. Ferner erteilte die 1. große Strafkammer des Landgerichts
Hagen in der Sitzung am 21. Februar 2008 unter anderem gemäß § 265 StPO den
rechtlichen Hinweis, dass hinsichtlich der angeklagten Vergewaltigungsvorwürfe
(Ziffern 2 und 3 der Anklage) eine tateinheitliche Begehungsweise (§ 52 StGB) sowie
lediglich eine Strafbarkeit wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB in Betracht komme.
Durch im Hauptverhandlungstermin verkündeten Beschluss vom 21. Februar 2008
wurde das Verfahren bezüglich der Bedrohung (ehemals Taten zu den Ziffern 2 und
3 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StGB vorläufig eingestellt und die
Verfolgung hinsichtlich der Tat zu Ziffer 4 der Anklageschrift gemäß § 154 a StPO auf
die Verletzung des § 223 Abs. 1 StGB beschränkt. Der Angeklagte wurde sodann
durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Februar 2008 (41 KLs 100 Js 118/06 (34/06)
unter Teilfreispruch im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen
(Taten 1 und 4 der Anklageschrift) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem
Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner wurde
folgende Kostengrundentscheidung getroffen:

“Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin
entstandenen notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er
freigesprochen wurde bzw. das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, fallen die
insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse zur Last.“

Durch Bescheid vom 30. Mai 2008 (Kassenzeichen: 206176 411 9) hat die
Oberjustizkasse Hamm gegen den früheren Angeklagten die im Verfahren
entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 9.280,60 € festgesetzt, die unter
anderem auch einen Betrag in Höhe von 8.281,94 € an Sachverständigenvergütung
enthielten. 4

Durch anwaltliches Schreiben vom 27. Oktober 2008, das als Erinnerung auszulegen
war, erhob der Angeklagte Einwendungen gegen den Kostenansatz der
Sachverständigenvergütung.

Durch Beschluss des Einzelrichters der 1. großen Strafkammer des Landgerichts
Hagen vom 03. Dezember 2008 wurde der Kostenansatz vom 30. Mai 2008 unter
Zurückweisung im Übrigen teilweise aufgehoben und – unter Halbierung der
Sachverständigenvergütung auf 4.140,97 € – eine Gesamtsumme in Höhe von
insgesamt 5.139,63 € neu gegen den Angeklagten festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 13.
Januar 2009 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, insgesamt von der Kostenschuld
hinsichtlich der noch zur Hälfte angesetzten Sachverständigenkosten befreit zu
werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, das
aussagepsychologische Gutachten habe nicht zur „entscheidenden Wende“ in dem
gerichtlichen Verfahren beigetragen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird
auf die Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2009 Bezug genommen.

Der Einzelrichter der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen hat durch
Beschluss vom 29. Januar 2009 der Beschwerde mit näherer Begründung nicht
abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Leiter des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts Hamm hat unter dem 19.
Februar 2009 ausführlich Stellung genommen und beantragt wie beschlossen.
Die auf seine Anregung hin eingeholte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Hagen
vom 22. April 2009 hat ergeben, dass der Auftrag zur Erstattung eines
aussagepsychologischen Gutachtens ausschließlich im Hinblick auf den von der
Zeugin erhobenen schwerwiegenden Vorwurf der Vergewaltigung vergeben worden
ist.



II. 5
Das gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere
nachdem der Verteidiger des Angeklagten durch am 30. März eingegangenes
Telefaxschreiben klar gestellt hat, dass er das Rechtsmittel im Namen des
Mandanten eingelegt hat.

Es hat auch in der Sache Erfolg.
Nach der ausdrücklichen Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist grundsätzlich der
originäre Einzelrichter zur Entscheidung berufen, der nach dem S. 2 der Vorschrift
bei grundsätzlicher Bedeutung oder besonderen Schwierigkeiten der Sache
tatsächlicher oder rechtlicher Art die Möglichkeit der Übertragung auf den Senat hat.
Dem liegt – wie bei § 568 ZPO - der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass der
mit der Entscheidung durch das Richterkollegium verbundene personelle Aufwand
außer Verhältnis zu der Bedeutung des Beschwerdeverfahrens steht (BT- Drs.
14/4722, S. 111; vergleiche dazu auch: Beschluss des 4. Strafsenats des OLG
Hamm vom 17. April 2007 – 4 Ws 97/07 – zitiert nach juris Rn. 13).
Eine Übertragung der Sache auf den Senat zur Entscheidung kam vorliegend nicht in
Betracht.

Der Leiter des Dezernats 10 hat in der ausführlichen Stellungnahme vom 19. Februar
2009 unter anderem ausgeführt:

“Nach der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung im Urteil vom 21.02.2008 (Bd.
III Bl. 501 ff.) hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt
wurde, zu tragen. Soweit er freigesprochen wurde, bzw. das Verfahren gegen ihn
eingestellt wurde, fallen die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der
Staatskasse zur Last.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass es ungerecht sei, die
Kosten der Begutachtung dem Angeklagten aufzubürden, gegen die
Kostengrundentscheidung wehrt, kann das im Erinnerungsverfahren nicht
berücksichtigt werden (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, § 66 GKG, Rn 20 mit
Hinweis auf BGH NJW 92, 1458). Das Kostenansatzverfahren dient nicht dem
Zweck, Kostengrundentscheidungen des erkennenden Gerichts zu korrigieren. Auch
eine Umdeutung der Erinnerung scheidet aus. 6
Gegen die Kostengrundentscheidung im Urteil ist gem. § 464 Abs. 3StPO lediglich
die sofortige Beschwerde zulässig, deren Frist bei Eingang der Erinnerung im
Kostenansatzverfahren schon abgelaufen war. Der angefochtene Beschluss, in dem
das Landgericht den Verurteilten nur mit der Hälfte der Kosten der
Glaubwürdigkeitsbegutachtung belastet hat, stellt auch keine Abänderung oder
Ergänzung der Kostengrundentscheidung dar (die wegen der Rechtskraft der
Kostengrundentscheidung ohnehin nicht zulässig war), sondern ist ausdrücklich im
Kostenansatzverfahren (dem „Höheverfahren“) ergangen.

Hinsichtlich der anzuwendenden Berechnungsmethode für den Kostenansatz im
Falle einer nur teilweisen Verurteilung schließe ich mich der Meinung des OLG
Dresden im Beschluss vom 09.01.2002 (1 Ws 249/01; NStZ-RR 2003, 224 (Leitsatz),
juris.de (Leitsatz und Gründe)) an, wonach wohl auch nach nahezu einhelliger
Meinung bei einer Teileinstellung mit der im vorliegenden Fall erfolgten
Kostengrundentscheidung die Entscheidung über die Auslagen der Staatskasse
nach der sogenannten Differenztheorie zu erfolgen hat (Beschluss mit Hinweis auf
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 465 Rdnr. 9 m.w.N.). Danach ist
zu fragen, welche Aufwendungen für das Verfahren entstanden wären, wenn
Verfahrensgegenstand von vorneherein nur die tatsächlichen zur Verurteilung
gelangten Fälle gewesen wären. Nur dieser Betrag kann gegen den Verurteilten
angesetzt werden.

Nach der zitierten Entscheidung ist aber auch die zulässige Quotelung der Kosten
kein von der Differenzmethode der Sache nach verschiedener Berechnungsweg,
sondern dient lediglich zur Vereinfachung der Anwendung der Differenzmethode.
Denn auch bei der Bestimmung der Kostenquoten kommt es nicht auf das
rechnerische Verhältnis und Gewicht der Anklagepunkte an, hinsichtlich derer der
Angeklagte verurteilt bzw. freigesprochen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr der
Vergleich zwischen der gedachten Situation, dass nur die zur Verurteilung führenden
Sachverhalte Verfahrensgegenstand gewesen wären, und dem tatsächlichen
Prozessverlauf. Dementsprechend kommt die Möglichkeit einer Bruchteilsentschei-
dung gerade nicht in den unübersichtlichen, tatsächlich komplizierten Fällen in
Betracht, in denen ohne Nachrechnung der tatsächlich angefallenen Auslagen im 7
Einzelnen eine sachgemäße Schätzung nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall ist sie
m.E. nicht angezeigt.

Die insgesamt tatsächlich angefallenen Gerichtskosten umfassen die beiden
Sachverständigenvergütungen, die in der Höhe der o.a. Rechnungen nicht zu
beanstanden sind, sowie die weiter voll angesetzten Gebühren und Auslagen.

Davon hat der Verurteilte die Kosten zu tragen, die entstanden wären, wenn
Verfahrensgegenstand von vorneherein nur die tatsächlich zur Verurteilung
gelangten Fälle gewesen wären.
Da die Kostengrundentscheidung im Urteil dem Grundsatz des im Urteil zitierten
§ 465 StPO folgt, wonach der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit zu
tragen hat, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen
derer er verurteilt wurde, ist auf den verfahrensrechtlichen Tatbegriff im Sinne des
§ 264 StPO abzustellen (Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 465
Rn. 2, beck-online.de, Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 465 Rn. 3). Auf die
Ursächlichkeit der Gutachten für die Verurteilung kommt es somit hier gerade nicht
an, zumal eine Ausnahme für Auslagenbestandteile nach § 465 Abs. 2 StPO in der
Kostengrundentscheidung im Urteil auch nicht getroffen worden ist. Abgesehen
davon stützt sich das Urteil – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – in
Abschnitt III. gerade auch auf die auf die Aussagen der Sachverständigen
Dr. Winkelmann in der mündlichen Verhandlung und auf ihre „widerspruchsfreien und
überzeugenden“ Ausführungen, die sich auch auf das dem schriftlichen Gutachten
zugrunde liegende Explorationsgespräch beziehen (Bd. III Bl. 514; s. auch Bl. 461,
Bd. I Bl. 147).

Es bleibt also zunächst zu untersuchen, welche Taten die Verurteilung umfasst.
Nachdem zunächst 4 Anklagevorwürfe für 4 Taten erhoben wurden, wies das Gericht
im 2. Termin darauf hin, dass die tatmehrheitlich zur Anklage gebrachten
Vergewaltigungstaten – gemeint sind damit offensichtlich die Anklagevorwürfe zu 2.
und 3. (Tatort: Madrid) – nur eine Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB darstellen
dürften (vgl. Bd. III Bl. 478). Diese Anklagevorwürfe sind durch Einstellung gem.
§ 154 Abs. 2 StPO im gleichen Termin erledigt worden (Bd. III Bl. 481, 483). Soweit
in diesem Termin auch der Anklagevorwurf zu 4. (Tatzeit: 20./21.01.2006) auf die 8
Verfolgung nach § 223 Abs. 1 StGB (einfache Körperverletzung) beschränkt wurde,
hat dies auf die Kostenhaftung wegen des einheitlichen Tatbegriffs keine Folgen.
Zusammenfassend führten nur die angeklagten Taten zu 1. (Tatzeit: 20.06.2006) und
4. (Tatzeit 20./21.01.2006) zu einer Verurteilung, nicht die einheitliche Tat zu 2. und
3. (Tat in Madrid in der Zeit vom 29.01.2005 bis 01.01.2006).
(...).

Die Kostenschuld des Verurteilten beträgt zusammenfassend m.E. also:

a)
ohne Gutachterkosten:

- Gebühr f.d. 1. Instanz 360,00 €
- Zustellungsauslagen 86,16 €
- Zeugenentschädigung 374,60 €
- Dolmetschervergütung 177,90 €
Summe: 998,66 €

(...)“.

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung in
vollem Umfang an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Der Senat teilt die Auffassung, dass der Differenztheorie durch die Einführung des
§ 464 d StPO nicht der Boden entzogen worden ist (so aber: LG Frankfurt, NStZ-RR
1997, 191). Vielmehr wollte der Gesetzgeber durch die Einführung dieser Vorschrift
dem Gericht lediglich die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen eine einfache
Kostenentscheidung durch Vornahme einer Quotelung zutreffen, ohne dabei aber
eine solche für alle Verfahren zwingend vorzuschreiben (so auch: Beschluss des 4.
Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 1999 – 4 Ws 27/99 -, zitiert
nach juris Rn. 13 m.w.N.).
9
Aufgrund des am 01. Juli 1994 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Änderung von
Kostengesetzen und anderen Gesetzen - KostRÄndG 1994 - vom 26. 5. 1994“
(BGBl I, 1325; vgl. hierzu etwa Otto JurBüro 1994, 385 ff.), durch das der § 464 d
StPO neu eingefügt wurde, können die Auslagen der Staatskasse und die
notwendigen Auslagen der Beteiligten auch nach Bruchteilen verteilt werden. Sinn
dieser Vorschrift ist es „in solchen Verfahren, in denen die Richter aufgrund der
vorangegangenen Hauptverhandlung zu einer schnellen Beurteilung einer
angemessenen Kostenaufteilung in der Lage sind, eine einfache Kostenentschei-
dung durch Quotelung (zu) ermöglichen, ohne eine Quotelung für alle Verfahren
zwingend vorzuschreiben“ (BT-Drs. 12/6962, S. 111). Aber auch in Fällen des
Teilfreispruchs beziehungsweise der Teileinstellung soll nach dem Willen des
Gesetzgebers das Gericht nicht gezwungen sein, von dieser Möglichkeit Gebrauch
zu machen (BT-Drs. aaO; Otto aaO, 397).
Diesen in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des
Gesetzgebers (ebenso etwa HKStPO – Krehl, StPO, § 465 Rn 6; Meyer-Goßner 51.
Aufl. (2008), § 464d Rn. 1) verkennt das LG Frankfurt a.M. (NStZ-RR1997, 191),
wenn es davon spricht, dass beim echten Teilfreispruch durch die gesetzliche
Neuregelung der Differenztheorie die Grundlage entzogen sei.
Vielmehr gestattet § 464 d StPO dem Gericht in seiner Kostenentscheidung eine
Bruchteilsentscheidung (Pfeiffer/Fischer StPO, 1995, § 464d Rn. 1), aber auch
weiterhin die Anwendung der Differenztheorie (HKStPO- Krehl, 1997, § 465 Rn 6;
vgl. auch: Meyer-Goßner, aaO, § 464b Rn 1).


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.





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