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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 312/08 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Strafbarkeit nach § 16 UWG

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: progessive Kundenwerbung; Verbraucher; dinglicher Arrest

Normen: UWG 16

Beschluss:

Strafsache
g e g e n pp.

den Kaufmann ..............................
w e g e n progressiver Kundenwerbung (§ 16 Abs. 2 UWG)
hier: weitere Beschwerde gegen den die Anordnung eines
dinglichen Arrestes bestätigenden Beschluss

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Oktober 2008 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts B. vom 19. Juni 2008 und gegen den Beschluss der x.
Strafkammer des Landgerichts B. vom 26. Juli 2008 hat der 2. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Hamm durch


nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
am 09. Dezember 2008

b e s c h l o s s e n :

Der Beschluss des Landgerichts B. vom 26. Juli 2008 (Az: ....) und der
Beschluss des Amtsgerichts B. vom 19. Juni 2008 (Az. ) werden
aufgehoben. 2
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerde-
führers werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte ist alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter der
Firma F.( F.). Das in Birmingham gegründete Unternehmen hat seine
Firmenzentrale in ...... ( Westfalen ) und ist seit dem Sommer 2006
geschäftlich aktiv. Unternehmensgegenstand sind vornehmlich Damen-Jeans,
die von dem Unternehmen in einer Preisspanne in Höhe von 6 bis 8,- €
erworben und von ihm direkt vertrieben werden. F. schließt mit
Erstinteressenten (Im Weiteren: E ) , die als selbstständige Handelsvertreter
ein Gewerbe anmelden, sogenannte Partnerverträge ab. Danach sind die E
verpflichtet, einmalig ein sogenanntes Starter-Paket mit acht Varianten
zwischen 99. - € und 16.300,- € je nach Umfang der Abnahme von der F. per
Barzahlung oder Vorausüberweisung zu erwerben und von dem Zentrallager
in ... oder über eines der deutschlandweiten Depots zu beziehen. Das kleinste
Starterpaket (sogenanntes Mini-Paket) beinhaltet 5 Jeanshosen zum Preis
von 99,- €, das umfangreichste (sogenanntes Investment-Paket) für 16.300,- €
besteht aus insgesamt 1.150 Jeanshosen. Nach der zugrundeliegenden
Kalkulation erhalten die E jede Hose im Starterpaket – mit Ausnahme des
Mini-Pakets - für 16,30 €, wobei die Verdienstmöglichkeiten mit der Größe
des gewählten Starter-Pakets steigen. Weitere Abnahmeverpflichtungen und
Kosten gegenüber der F. bestehen für die E nicht.
Die E sind verpflichtet, die Hosen zu einem vorgeschriebenen Verkaufspreis
von 23,50 € an Endabnehmer zu veräußern; die Differenz zum Einkaufspreis
ist ihr Verdienst. Nicht veräußerte Produkte können nach den Bestimmungen
des Partnervertrages in der Regel bis zwei Monate nach Erwerb in andere
Produkte oder Produktgrößen kostenlos - mit Ausnahme von Versandkosten -
umgetauscht werden. Dabei behält sich F. vor, unter bestimmten
Voraussetzungen diesen Umtausch kostenpflichtig zu gestalten oder abzuleh-
nen. Eine Rückerstattung des gezahlten Preises ist nicht möglich.
Neben der Erwerbsmöglichkeit aus dem Verkauf der Jeans-Hosen an Endab-
nehmer besteht für die E die Möglichkeit, Provisionsansprüche gegen F.. auf 3
Einkäufe/Bestellungen eines „Teams“ zu erwerben. Dieses „Team“ setzt sich
aus direkt von den E geworbenen weiteren Interessenten (E 1) sowie weiteren
angeworbenen Personen (E 2, E 3, E 4, E 5 usw.) zusammen. Der Ablauf ist
wie folgt:
Jeder E kann unbegrenzt E 1 für F. akquirieren. Schließen diese ebenfalls
einen Partnervertrag mit der F. ab, bilden diese weiteren Interessenten im
„Team“ des E die sogenannte erste Downline – Ebene. Direkte
Rechtsbeziehungen zwischen den E und den E1 bestehen nicht. Auch die E 1
können ihrerseits unbegrenzt weitere Personen (E 2) gewinnen, die bei
Abschluss eines Partnervertrages mit der F. im „Team“ des E die sogenannte
zweite Downline – Ebene darstellen. Werben die E 2 weitere Teilnehmer (E 3)
an, die einen Partnervertrag mit der F. abschließen, bilden diese im „Team“
des Erstinteressenten die sogenannte dritte Downline-Ebene und so weiter.
Allein für die Anwerbung weiterer Interessenten erhalten die Erstinteressenten
keine Provision ( sogenannte Kopfprämie ). Die Provision wird vielmehr auf
sämtliche Einkäufe/Umsätze des „Teams“ bei F. bis zur fünften Ebene
gezahlt. Die Provision wird nach den Bestimmungen des Partnervertrages erst
fällig, wenn das Einkaufsvolumen des E in Addition mit den Einkäufen der E 1
seiner ersten Downline – Ebene einmalig ein Gesamt-Einkaufsvolumen in
Höhe von 1.500,- € erreicht. Die Provision für den E wird grundsätzlich nur bis
zur Downline der fünften Ebene gezahlt.
Im Einzelnen beträgt die Provision der E an allen Einkäufen seines „Teams“
ausweislich des ab August 2007 gültigen Provisionsplans 2 % auf der ersten
Ebene, 3 % auf der zweiten Ebene, 4 % auf der dritten Ebene, 5 % auf der
vierten Ebene und 6 % auf der fünften Ebene. Ausweislich des
F. - Karriereplans kann der E ferner einen Sonderbonus von maximal 1 % des
Gesamtumsatzes seines „Teams“ ab der sechsten Ebene erzielen. Ab einer
Anzahl von mindestens 25 aktiven Partnern erhält er ¼ % an deren Gesamt-
umsatz, bei 50 aktiven Partnern ½ % und ab 100 Partnern maximal 1 %. Mit-
tels einer speziellen Software der F. werden sämtliche Umsätze und
Provisionsansprüche der einzelnen Partner aufgelistet und nachgehalten.
Sämtliche Partner werden über eine Internetverbindung über ihr Umsatz- und
Provisionskonto informiert.
4
Bis zum Juni des Jahres 2008 hat die F. Umsätze in Höhe von etwa 2, 4
Millionen Euro erzielt. Für die F. waren im Juni 2008 54 Mitarbeiter tätig,
davon 26 Festangestellte. Ferner sind etwa 10.000 Vertriebspartner registriert.
Neben dem Zentrallager in ..... existieren bundesweit 66 Depots, ferner fünf in
Österreich sowie jeweils eines in Belgien und Luxemburg.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft B. vom 05. Juni 2008 wurde durch
Beschluss des Amtsgerichts B. vom 19. Juni 2008 ein dinglicher Arrest in das
Vermögen der F. in Höhe von 2.399.638,10 € angeordnet. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die F. betreibe ein dem § 16 Abs. 2 UWG unterfallendes
sogenanntes Schneeballsystem. Auf regelmäßig stattfindenden
Veranstaltungen mache sie Interessenten mit dem System vertraut. Diese
sollten Starterpakete erwerben und animiert werden, selbst neue Teilnehmer
zu gewinnen, die wiederum neue Mitglieder anwerben sollten. Durch dieses
Schneeballsystem sei es gelungen, bis zum Juni 2008 Umsätze in einer
Gesamthöhe von 2.399.638,10 € zu generieren.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte durch anwaltlichen Schriftsatz
vom 26. Juni 2008 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 30. Juni 2008
weiter begründet. Zur Begründung wurde unter Darstellung des Provisions-
systems im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Vertriebssystem der F. handele
es sich um ein Direktvertriebsunternehmen im Sinne des Multi-Level-
Marketing-Verfahrens. Von den etwa 10.000 angeschlossenen Vertriebspart-
nern seien etwa 2.000 provisionsberechtigt und erhielten ausschließlich Provi-
sionen auf verkaufte Waren. Es sei jedem Vertriebspartner selbst überlassen,
ob er lediglich Waren an Endkunden verkaufen oder von Warenumsätzen der
von ihm direkt oder indirekt angeworbenen Vertriebspartner im Wege von
Provisionen profitieren wolle. Im Gegensatz zu den unter § 16 Abs. 2 UWG
fallenden Systemen werde der Endkunde gerade nicht dazu veranlasst,
Waren über den persönlichen Bedarf hinaus zu ordern.
Aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft B. vom 27. Juni 2008, in
der im Wesentlichen die Qualifizierung des Vertriebssystems als sogenanntes
Schneeballsystem wiederholt wird und auf die im Übrigen Bezug genommen 5
wird, hat das Amtsgericht B. der Beschwerde durch Beschluss vom 27. Juni
2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht B. vorgelegt.

Letzteres hat durch den angefochtenen Beschluss die Beschwerde verworfen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf seinen weiteren Beschluss vom
selben Tage, der die Durchsuchung der Geschäftsräume der F. zum
Gegenstand hatte, Bezug genommen. Das Landgericht geht wegen der
„explosionsartigen“ Zunahme von Vertriebspartnern von einem § 16 Abs. 2
UWG unterfallenden Schneeballsystem aus und stellt ferner auf die Provi-
sionszahlungen bis über die fünfte Ebene hinaus ab.

Gegen den Beschluss des Landgerichts B vom 26. Juli 2008 hat der
Beschwerdeführer durch anwaltlichen Schriftsatz vom 10. Oktober 2008
weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung, auf die wegen der Einzelhei-
ten Bezug genommen wird, wird unter nochmaliger Darstellung des Vertriebs-
und Provisionssystems ausgeführt, es handele sich nicht um ein sogenanntes
Schneeballsystem, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2
UWG nicht vorlägen.

Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 27. Oktober 2008 dazu Stellung ge-
nommen und beantragt, der weiteren Beschwerde nicht abzuhelfen.
Das Landgericht B hat der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 30.
Oktober 2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat über die Gene-
ralstaatsanwaltschaft, die unter dem 19. November 2008 beantragt hat, die
weitere Beschwerde zu verwerfen, zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat die weitere Beschwerde durch anwaltlichen Schrift-
satz vom 27. November 2008 unter nochmaliger Darstellung des Vertriebs-
und Provisionssystems ergänzend begründet.

II.
1.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO wegen Über-
schreitens der 20.000 € - Grenze zulässig. Die Zulassung einer weiteren
Beschwerde trägt „ dem Aspekt Rechnung, dass dem Betroffenen mit einer
Arrestierung oftmals erhebliche Vermögenswerte entzogen werden, was ins- 6
besondere bei Firmenvermögen den Fortbestand des Unternehmens und da-
mit die wirtschaftliche Existenz sowohl des Betroffenen als auch der Firmen-
angehörigen (Arbeitnehmer) in Frage stellen kann. “ Es erschien deshalb dem
Gesetzgeber angemessen, „ dem Betroffenen jedenfalls bei einem dinglichen
Arrest über mehr als 20.000 Euro das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde
zu eröffnen. …“ (BT-Dr. 16/2021, S. 13).

2.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die angefochtenen Beschlüsse waren aufzuheben. Die Voraussetzungen des
Verfalls von Wertersatz gemäß §§ 73 a Abs. 1 S. 1, 73 Abs. 1 S. 1 StGB lie-
gen nicht vor. Der Beschuldigte ist einer Straftat nach § 16 Abs. 2 UWG nicht
hinreichend verdächtig.

Nach dieser Vorschrift, die im Zuge der UWG - Reform 2004 eingeführt wurde
und seit dem 08. Juli 2004 gültig ist, macht sich strafbar, wer es im geschäft-
lichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienst-
leistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden
entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile
erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlas-
sen, die ihrerseits nach Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine ent-
sprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen.

a)
Vor der UWG – Reform 2004 wurde die Strafbarkeit progressiver Kundenwer-
bung durch § 6 c UWG geregelt. Diese Vorschrift war durch Artikel 4 a Nr. 1
des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15.
Mai 1986 eingeführt worden, da der Gesetzgeber den zivilrechtlichen Schutz
und die abschreckende Wirkung durch Unterlassungsgebot, einstweilige Ver-
fügungen und Schadenersatzansprüche als nicht ausreichend ansah und die
Einführung eines speziellen Straftatbestandes für erforderlich hielt (BT-Dr.
10/5058 S. 38). Die Vorschrift entsprach im Wesentlichen dem § 16 Abs. 2
UWG. Allerdings stellte sie in sämtlichen Fassungen ausdrücklich auf das
Vorteilsversprechen gegenüber Nichtkaufleuten ab. 7
Erst mit der Einführung des § 16 Abs. 2 UWG wurde der geschützte Per-
sonenkreis auf Verbraucher beschränkt, da der Gesetzgeber „ nur insoweit ein
erhebliches Gefährdungspotential “ sah (amtliche Begründung, BT-Dr.
15/1487 S. 26). Dies stellte der Gesetzgeber im Zuge der UWG – Reform
2004 auch durch das Einfügen des § 1 S. 1 UWG in der Fassung vom 03. Juli
2004 klar. Danach ist unter anderem „ der Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher “ ausdrücklich als Gesetzeszweck aufgeführt.

b)
Nach der Auffassung des Senates handelt es sich bei dem von der F. E. N.
akquirierten Personenkreis nicht um „ Verbraucher “ im Sinne des § 16 Abs. 2
UWG.

aa)
Durch die Verwendung des Begriffes des „Verbrauchers“ hat der Gesetzgeber
nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Artikel 103 Abs. 2 GG verstoßen, so
dass es nicht etwa seitens des Senats einer Vorlage nach Artikel 100 GG be-
durfte.
Artikel 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der
Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbe-
reich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz
selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisie-
ren lassen (BVerfGE 73, 206, 234; 75, 329, 341; 78, 374, 381 f.; 105, 135,
152/153). Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die der Auslegung
bedürfen, ist dadurch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 73, 206, 234; 75, 329,
341). Die äußerste Grenze der Auslegung ist dabei der Wortlaut, es ist aber
auch der verfolgte Gesetzeszweck zu berücksichtigen.

bb)
Nach dem § 2 Abs. 2 UWG gilt für den wettbewerbsrechtlichen Verbraucher-
begriff der § 13 BGB entsprechend. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist
jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt,
das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann. 8
Der Verbraucherbegriff des § 13 BGB geht auf Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über
den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
( - Fernabsatzrichtlinie - ) zurück und ist daher richtlinienkonform auszulegen.
Ziel der Richtlinie war es, den Verbraucher vor irreführenden und aggressiven
Verkaufsmethoden im Fernabsatz zu schützen. In Artikel 2 Abs. 2 der Fern-
absatzrichtlinie ist Verbraucher als jede natürliche Person definiert, die beim
Abschluss von Verträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Auch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ist für die Ausle-
gung des UWG von besonderer Bedeutung. Gemäß Artikel 19 Abs. 1 und 2
der Richtlinie sollten die Mitgliedsstaaten die Richtlinie rechtzeitig in inner-
staatliches Recht umsetzen und ab dem 12. Dezember 2007 anwenden. Da
Deutschland dem noch nicht nachgekommen ist, ist ab dem 12. Dezember
2007 das derzeit geltende UWG entsprechend der Richtlinie auszulegen.
Nach Artikel 2 lit. a) der Richtlinie ist Verbraucher jede natürliche Person, die
im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht
ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden können. Wie sich aus den Regelungen zu Artikel 5 bis 8 der Richtlinie
ergibt, soll sie den Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken schützen,
die seine Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit beeinträchtigen und ihn dazu
veranlassen können, geschäftliche Entscheidungen zu treffen, die er andern-
falls nicht getroffen hätte. Ihre Zielrichtung ist es, den Verbraucher besonders
zu schützen, weil er gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden
Kontrahenten wirtschaftlich schwächer oder weniger erfahren ist. Diesen be-
sonderen Schutzzweck hat auch der Europäische Gerichtshof bei der Ausle-
gung des Verbraucherbegriffes zugrunde gelegt (EuGH, WM 1997, 1549,
1551; NJW 2005, 653, 654, jeweils zu Artikel13 ff. EuGVÜ). Das gemein-
schaftsrechtliche Verständnis des Verbraucherbegriffs kann für die Auslegung
des § 13 BGB herangezogen werden, weil – wie ausgeführt - die Vorschrift
eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift zum Vorbild hatte (Artikel 2 Abs. 2 der 9
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
( - Fernabsatzrichtlinie - ).
Unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks ist der gemeinschafts-
rechtlichen Verbraucherbegriff eng auszulegen. Darunter fallen lediglich End-
verbraucher, die ausschließlich zu privaten Zwecken im Geschäftsverkehr
auftreten. Dies ist nach der Stellung der Person innerhalb des konkreten Ver-
trages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung, nicht aber nach der
subjektiven Stellung der Person zu beurteilen (EuGH, WM 1997, 1549, 1550).

cc)
Daraus folgt für die Auslegung des wettbewerbsrechtlichen Verbraucherbe-
griffes, dass ausschließlich der Zweck des Handelns maßgebliches Beurtei-
lungskriterium ist. „Verbraucher“ ist demnach jede natürliche Person, die im
Geschäftsverkehr zu Zwecken handelt, die weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind (so auch: Piper,
in: Piper, UWG, 4. Aufl. 2006, § 2 Rn. 82; Köhler, in:
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 2 Rn. 76). Soweit § 13
BGB im Gegensatz zu den gemeinschaftsrechtlichen Definitionen nur bei
einem Handeln zu selbstständigen beruflichen Zwecken den Verbraucherbe-
griff verneint, ist dies unschädlich. Denn eine Verstärkung des Verbraucher-
schutzes über den Umfang der Richtlinien hinaus, ist mit dem Gemeinschafts-
recht vereinbar (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl.
2008, § 2 Rn. 84).
Demnach ist „Verbraucher“ im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG in Verbindung mit
§§ 2 Abs. 2 UWG, 13 BGB jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr zu
privaten Zwecken handelt. Privat ist alles, was dem privaten Konsum oder der
sonstigen individuellen Bedarfsdeckung und der persönlichen Daseinsvor-
sorge dient (Piper, in: Piper, UWG, 4. Aufl. 2006, § 2 Rn. 83).
Diese Gruppe bedarf des besonderen Schutzes, da sie im Vergleich zu den
beruflich oder gewerblich handelnden Vertragspartnern als wirtschaftlich
schwächer und weniger erfahren angesehen wird.

dd) 10
Unter diesen engen Verbraucherbegriff fallen nach Ansicht des Senates die
durch die F. E. N. akquirierten Erstinteressenten aber nicht.
Sie handeln bei Abschluss des Partnervertrages bei objektiver Betrachtung
nicht ausschließlich zur privaten Bedarfsdeckung. Dies wäre der Fall, wenn
die Erstinteressenten den Partnervertrag nur deshalb abschlössen, um die im
Starter-Paket enthaltenen Jeans-Hosen für den Eigenbedarf zu erwerben.
Dies mag im Einzelfall vorkommen, entspricht jedoch nicht dem erstrebten
Geschäftsmodell der F. Dieses ist gerade darauf ausgelegt, dass der
Erstinteressent sich durch den Abschluss des Partnervertrages die Möglichkeit
eröffnet, a) Jeans-Hosen als selbstständiger Handelsvertreter an Endabneh-
mer zu veräußern, um die Handelsmarge zu erzielen und b) weitere Interes-
senten zu werben und dadurch in den Genuss von Provisionszahlungen zu
kommen.
Diese Zielrichtung ergibt sich zum einen aus dem Umfang der zur Verfügung
stehenden Starter-Pakete. Mit Ausnahme des Mini-Pakets, welches fünf
Hosen umfasst, sind die weiteren Pakete derart umfangreich bis zu einer
Stückzahl von über 1000 Hosen, dass eine private Verwendung nicht nach-
vollziehbar ist. Ferner ist es zur Deckung des Eigenbedarfs nicht nötig, den
Partnervertrag abzuschließen, zumal der Verkaufspreis von 23,50 € den Ein-
kaufspreis von 16,30 € nicht wesentlich übersteigt.
Zum anderen wird diese von der F. verfolgte Zielrichtung auch an den hohen
Verdienstmöglichkeiten durch Provisionszahlungen deutlich, deren erheblicher
Umfang sich aus den eigenen Einkommensbeispielen der F. unter Ziff. 2.6
des „Schnelleinstiegs in die F Geschäftsgelegenheit“, der Bestandteil des
Partnervertrages ist, ergibt.
Damit verfolgt der Erstinteressent bei Abschluss des Partnervertrages man-
gels privater Bedarfsdeckung keine ausschließlich privaten Zwecke, ist also
nicht Verbraucher.

Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung vor-
trägt – es nach den Geschäftsmodell der F. möglich und erwünscht ist, durch
den Abschluss des Partnervertrages lediglich die Hosen des Starter-Pakets für
den Eigenbedarf zu erwerben, andererseits aber weitere Interessenten zu
werben, um Provisionszahlungen zu erhalten, ändert dies nichts. In diesem 11
Fall handeln die Erstinteressenten sowohl zu einem privaten Zweck, als auch
zu einem gewerblichen bzw. selbstständig beruflichen Zweck. Auch dann
fallen sie nicht unter den engen wettbewerbsrechtlichen Verbraucherbegriff.
Dies ergibt sich aus dem gemeinschaftsrechtlichen Verständnis des Ver-
braucherbegriffs bei Verträgen mit doppeltem Zweck.
Nach „ ihrem Wortlaut, ihrem Geist und ihrer Zielsetzung “ (EuGH, WM 1997,
1549, 1551 – zu Artikel 13, 14 EuGVÜ) sind gemeinschaftsrechtliche Ver-
braucherschutzvorschriften so zu verstehen, dass ihr besonderer Schutz nur
für solche Verträge gilt, die „ ohne Bezug zu einer gewerblichen oder beruf-
lichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen geschlos-
sen werden “ (EuGH, a.a.O., 1549, 1551). Wenn aber Zweck dieser Vor-
schriften ist, denjenigen zu schützen, der gegenüber seinem Vertragspartner
als der wirtschaftlich schwächere und weniger erfahrene Teil angesehen wird,
dann folgt daraus für Verträge, die teilweise einem beruflichen-gewerblichen
Zweck dienen, dass sie nicht unter diese besonderen Schutzvorschriften fal-
len. Er ist dann als „ auf gleicher Stufe wie der Vertragspartner “ anzusehen.
(EuGH, NJW 2005, 653, 654). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht,
wenn „ die Verbindung zwischen diesem Vertrag und der beruflich-gewerb-
lichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach wäre, dass sie nebensächlich
würde (…. ) und insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle
spielte “ (EuGH, a.a.O., 653, 654, 655). Die Abgrenzung hat das angerufene
Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher, sich aus den Akten ergebender
objektiver Umstände zu treffen (EuGH, a.a.O., 653).
Die Abgrenzung ergibt, dass die Erstinteressen mit dem Abschluss des Part-
nervertrages nach dem intendierten Geschäftsmodell der F. im Regelfall nicht
lediglich nebensächliche und ganz untergeordnete gewerbliche oder
selbstständige berufliche Zwecke verfolgen. Sie sollen als selbstständige
Handelsvertreter Jeans-Hosen an Endabnehmer verkaufen und durch die An-
werbung weiterer Interessenten ein „Team“ aufbauen, auf dessen Umsätze sie
Provisionszahlungen erhalten. Bereits angesichts des Umfangs der Starter-
Pakete und der erheblichen Verdienstmöglichkeiten durch die Provisionen ist
ein ganz untergeordneter gewerblich oder selbstständig beruflicher Zweck
nicht anzunehmen.
12
Das Geschäftsmodell der F. ist ferner darauf ausgelegt, dass der Erst-
interessent sich mit Abschluss des Partnervertrages ein selbstständiges Ge-
werbe aufbaut. Dadurch erhalten die Erstinteressenten den Status von
Existenzgründern. Das sind natürliche Personen, die zum Zwecke der Vorbe-
reitung und Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit
handeln. Diese fallen gerade nicht unter den engen Verbraucherbegriff des
§ 16 Abs. 2 UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 UWG, 13 BGB (EuGH, WM
1997, 1549, 1551; BGH, ZIP 2005, 622, 623).
Dies ergibt ebenfalls die richtlinienkonforme Auslegung des Verbraucherbe-
griffes unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Gemeinschaftsrechts.
Unter Berücksichtigung des Zweckes der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien
zum Verbraucherschutz und des UWG bedürfen Existenzgründer keines be-
sonderen Schutzes als wirtschaftlicher schwächerer oder unerfahrener Ver-
tragspartei. Denn wer sich zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbststän-
digen beruflichen Tätigkeit entschieden hat und vorbereitende oder unmittel-
bar eröffnende Geschäfte vornimmt, begibt sich in den unternehmerischen
Geschäftsverkehr. Er handelt in diesem Fall nicht mehr zu privaten Zwecken.
Der Umstand, dass der Zweck des Handelns nicht auf eine bereits be-
stehende, sondern erst zukünftige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ge-
richtet ist, ändert nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur (EuGH,
a.a.O., 1549, 1551).
Für diese Auslegung spricht auch § 507 BGB, der durch das Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts (- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - )
vom 26. November 2001 mit Geltung ab dem 01. Januar 2002 eingeführt
wurde. Nach dieser Norm gelten die Vorschriften über Verbraucherdarlehn,
Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfen und Ratenkreditlieferungs-
verträge (§§ 491 bis 506 BGB) auch für entsprechende Geschäfte im Rah-
men der Existenzgründung bis zu einer Höhe 50.000,- €. In diesem Umfang
werden damit Existenzgründer vom Gesetzgeber ausdrücklich den Ver-
brauchern gleichgestellt. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass Existenz-
gründer den Verbrauchern grundsätzlich nicht gleichgestellt sind (BGH, ZIP
2005, 622, 623). Die Gegenmeinung (Heinrichs, in: Palandt, § 13 Rn. 3;
Micklitz, in: Münchener Kommentar, UWG, § 13 Rn. 41; so wohl auch OLG
Hamm, Urteil vom 08.09.2005 – 28 U 60/05, NZV 2006, 421, 423 ohne weitere 13
Begründung) steht nicht in Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers. Dieser
hat bewusst die §§ 491 bis 506 BGB auf Existenzgründer für anwendbar er-
klärt, ohne sie als Verbraucher einzustufen, um eine „Aufweichung“ der
Definition des Verbrauchers in § 13 BGB zu vermeiden (BT-Dr. 14/6857, S.
33).

Nach alledem sind die Erstinteressenten keine „Verbraucher“ im Sinne des
§ 16 Abs. 2 UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 UWG, 13 BGB. Hinreichender
Tatverdacht bezüglich einer rechtswidrigen Tat, wie § 111 d Abs. 1 S. 1 StPO
in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1, 73 a StGB voraussetzt, ist damit nicht gege-
ben.
c)
Zwar ist damit bei Anwendung des engen Verbraucherbegriffes der Anwen-
dungsbereich des § 16 Abs. 2 UWG stark eingeengt. Dies ist aber unter Be-
rücksichtigung des Gebotes der gemeinschaftsrichtlinienkonformen Auslegung
und des verfassungsrechtlich garantierten Analogieverbotes aus Artikel 103
Abs. 2 GG hinzunehmen.
Das Gebot der gemeinschaftsrichtlinienkonformen Auslegung verbietet eine
Erweiterung des Verbraucherbegriffes im nationalen Recht (Fezer, in: Fezer,
UWG, Bd. I, Lauterkeitsrecht, § 2 Rn. 149), da andernfalls die einheitliche
Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften in allen Mitgliedsstaaten nicht
gewährleistet ist (EuGH, WM 1997, 1549, 1550 zu Artikel 13, 14 EuGVÜ).
Ferner folgt aus dem verfassungsrechtlichen Analogieverbot, welches aus
Artikel 103 Abs. 2 GG hergeleitet wird (BVerGE 73, 206, 236; 75, 329, 340),
dass es der alleinigen Entscheidung des Gesetzgebers obliegt, ob und in
welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich
erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will (BVerfGE 73,
206, 236). Strafbarkeitslücken sind hinzunehmen, auch wenn das in Rede
stehende Verhalten strafwürdig erscheinen mag (BVerfGE 73, 206, 236;
BayObLG, WRP 1990, 755, 757 zu § 6 c UWG alte Fassung).
Durch die Entscheidung, den Begriff des Nichtkaufmanns aus § 6 c UWG alte
Fassung gegen den des Verbrauchers in § 16 Abs. 2 UWG zu ersetzen, hat
der Gesetzgeber eine Einengung der Strafbarkeit progressiver Kundenwer-
bung bewusst in Kauf genommen. Wie bereits ausgeführt, hat er nur dem 14
Verbraucher gegenüber ein „ erhebliches Gefährdungspotential “ gesehen
(BT-Dr. 15/1487, S. 26). Dies ist aber von der Rechtsprechung hinzunehmen.

d)
Ob möglicherweise Bedenken wettbewerbsrechtlicher Art ohne strafrechtliche
Relevanz gegen das von F.praktizierte Vertriebssystem gegeben sind, hatte
der Senat nicht zu entscheiden.
Immerhin finden sich aber Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein System
handeln könnte, das Merkmale eines sogenannten Schneeballsystems,
eventuell in Kombination mit Merkmalen sogenannter Pyramidensysteme, in
abgewandelter Ausprägung aufweist. Solche Systeme sind in unterschied-
licher Ausgestaltung in der Rechtsprechung überwiegend als unlauter ange-
sehen worden ( vergleiche hierzu: bejahend: BGHZ, 15, 356 ff. = NJW 1955,
377 ff. – sogenannter Kaffeevertriebsfall - zu §§ 1, 3 UWG alte Fassung, in
dem jeder Kunde für die Anwerbung eines neuen Kunden einen Preisnachlass
von 20 % erhielt, so dass sich der Kaufpreis bei fünf angeworbenen Kunden
amortisierte; OLG Hamburg, WRP 1986, 41 ff. zu § 15 GWB alte Fassung und
§ 1 UWG alte Fassung: Verkauf im Direktvertrieb über Laienberater; einmalige
Verpflichtung zur Abnahme von „Verkaufsunterlagen“; Anwerben neuer Bera-
ter, die die Produkte über den Anwerber beziehen, mit Möglichkeit umsatzab-
hängiger Sonderzahlungen nach einem Punktesystem; Rückgabemöglichkeit
der Produkte und Unterlagen bei Beendigung der Beratertätigkeit abzüglich 5
% Verwaltungskosten; OLG München, WRP 1996, 42 – „Herbalife“ – zu §§ 1,
3 UWG alte Fassung: Warenverkauf durch selbstständige Kommissionäre im
Direktvertrieb an Endkunden und Anwerbung neuer Teilnehmer mit Möglich-
keit von Sonderzahlungen auf deren Umsätze; LG Hamburg, Urteil vom 05.
März 2007 – 408 O 340/06 – zu § 16 Abs. 2 UWG: Direktvertrieb durch Kun-
den, die zur monatlichen Mindestabnahme verpflichtet sind und die Möglich-
keit haben, auf das Anwerben neuer Teilnehmer Sonderzahlungen im Sinne
sogenannter Kopfprämien zu erhalten; verneinend: LG Offenburg, WRP 1998,
85 zu § 6 c alte Fassung: Direktvertrieb durch Laien als selbstständige Ver-
kaufskommissionäre; keine Mindestabnahmeverpflichtung; Aufbau
hierarchischer Struktur durch Anwerben neuer Teilnehmer, die ihre Produkte
vom Anwerber oder dem Unternehmen direkt beziehen; Zahlung einer 15
„Sicherheitsleistung“ bei Warenbestellungen in Höhe des Endverkaufspreises
abzüglich umsatzabhängiger Provision).

Auch in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarkt-
internen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ist das
Schneeballsystem ausdrücklich als verbotene unlautere Geschäftspraktik auf-
geführt (Artikel 5 Abs. 1, Abs. 5 i.V.m. Anhang I Nr. 14).


III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.






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