Aktenzeichen: 2 Ss 11/2009 OLG Hamm |
Leitsatz: Zur wegen vorwerfbarer Alkoholisierung verneinten Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB und zu den Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach § 46 a StGB. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Revision |
Stichworte: Strafrahmeverschiebung; verminderte Schuldfähigkeit; Vorwerfbarkeit; Alkoholisierung; Täter-Opfer_Ausgleich |
Normen: StGB 21; StGB 49; StGB 46a |
Beschluss: Strafsache gegen pp. wegen gefährlicher Körperverletzung. Auf die Revision des Angeklagten vom 13. August 2008 gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 07. August 2008 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 02. 2009 durch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen: Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO). Gründe: I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 08. Februar 2008 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Zur Sache hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt: Am Abend des 27.04.2007 besuchte der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen L. im Bochumer Ruhrstadion das Fußballspiel VFL Bochum gegen den FC Schalke 04. Vor und während des Spieles sprach der Angeklagte in nicht unerheblichem Umfang dem Alkohol zu. Schon vor dem Spiel hatte er in der Gaststätte Parkschlösschen mit dem Zeugen L. 2 oder 3 Glas Bier getrunken, schließlich trank er im Stadion weiteres Bier, wobei es sich mindestens um 4 Becher zu 0,3 l gehandelt hat. Danach begaben sich der Angeklagte und der Zeuge L. erneut zur Gaststätte Parkschlösschen, wo man sich mit der damaligen Freundin des Zeugen L., der Zeugin K., verabredet hatte. Der Angeklagte, der Zeuge L. und die Zeugin K. setzten sich an einen Tisch auf der der gut besuchten Terrasse und tranken weiterhin Bier, zuletzt auch eine Flasche Prosecco. Zu einem nicht genau geklärten Zeitpunkt kurz vor Mitternacht setzte sich an den Nebentisch eine andere Gruppe, die aus den Zeugen W., T., E. und B. bestand. Insbesondere aufgrund von Bemerkungen den Zeugen B. entstand eine gespannte Atmosphäre. Die Bemerkungen des Zeugen B. bezogen sich auf eine Sonnenbrille, die der Angeklagte damals noch trug, auf das Aussehen des Angeklagten und die weibliche Begleitung. Auch sprach der Zeuge B. den Angeklagten in Englisch an und ähnliches. Der genaue Inhalt dieser Bemerkungen war nicht aufzuklären, es handelte sich jedoch nicht um beleidigende Äußerungen. Der Angeklagte fühlte, dass er von der Gruppe am Nebentisch mit etwas Herablassung behandelt wurde. Ihm wurde der Eindruck vermittelt, dass sich die 4 Männer am Nebentisch alles Kaufleute dem Angeklagten und seinen Begleitern gesellschaftlich überlegen fühlten und unausgesprochen der Ansicht zu sein schienen, dass der Angeklagte und seine Begleiter nicht so ganz zu dem gehobenen Publikum passten, welches im Parkschlösschen verkehrte. Der Angeklagte war den Sticheleien, die fast ausschließlich von dem Zeugen B. kamen, verbal offensichtlich nicht gewachsen. Er wurde innerlich immer wütender. Er wollte dann mit seinen Begleitern die Gaststätte verlassen. Die Zeugin K. stand dann auf, um den Wagen des Zeugen L. von dessen nahegelegener Wohnung zu holen, weil ein Taxi nicht zu bekommen war. Danach setze sich der Zeuge W. gegenüber dem Angeklagten an dessen Tisch. Mittlerweile war es etwa 00.30 Uhr geworden. Was der Angeklagte und der Zeuge W. miteinander sprachen, war nicht mehr mit Sicherheit aufzuklären. In jeden Fall herrschte immer noch eine etwas gereizte Atmosphäre. Plötzlich sprang der Angeklagte auf, ergriff seinen Bierkrug aus Steingut und schlug diesen dem gegenüber sitzenden Zeugen W. von oben mit einer derartigen Wucht ins Gesicht, dass der Krug im Gesicht des Zeugen zerbrach. Der Zeuge W. verlor sofort das Bewusstsein und fiel zu Boden. Danach sprangen die Begleiter des Angeklagten auf. Es kam sofort zu einem Gerangel, auch um den Angeklagten von weiteren Tätlichkeiten abzuhalten. In diesem Gerangel wurde auch der Angeklagte verletzt. Dem Zeugen L. gelang es schließlich, den Angeklagten aus der Gaststätte zum Auto hinauszuführen, mit welchem die Zeugin K. mittlerweile eingetroffen war. Anschließend fuhr die Zeugin K. mit dem Angeklagten und dem Zeugen L. davon. Zu den Tatfolgen hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt: Der Zeuge W. erlitt aufgrund des Schlages mit dem Bierkrug erheblich Verletzungen. Im Krankenhaus wurden u.a. ein offene Nasenbeinfraktur mit arteriellen Blutungen, zahlreiche Riss- und Quetschwunden im Gesicht und am Schädel, eine Gehirnerschütterung mit unwillkürlichem Stuhlabgang und später ein posttraumatisches HWS-/BWS-Syndrom mit Cervikocephalgie und anhaltender Schwindelsymptomatik festgestellt. Außerdem war einer der Schneidezähne oben zu einem Viertel abgesplittert. Zur Stoppung der Blutungen mussten die offenen Wunden sehr schnell vernäht werden, was zu kosmetisch unbefriedigenden Wundverhältnissen mit deutlichen Vernarbungen führte. Der Zeuge W. musste bis zum 03.05.2007 stationär behandelt werden. Es folgte die zahnärztliche Behandlung. Der Zeuge litt noch Wochen und Monate unter Schwindel und starken Kopfschmerzen, die trotz weiterer Behandlung bis Mai 2007 zunächst therapieresistent waren. Der Zeuge W. musste sich auch noch in fachdermatologische Behandlung begeben, weil die Narbenbildung unbefriedigend verlief. Auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung waren vor allem noch 2 Narben deutlich im Gesicht des Zeugen W. zu erkennen. Inwieweit die Sichtbarkeit dieser Narben durch weitere kosmetisch-chirurgische Behandlung vermindert werden kann, ist zurzeit offen. Auch das Lebensgefühl des Zeugen W. ist durch die Tat des Angeklagten und die gesundheitlichen Folgen erheblich beeinträchtigt. Entgegen früheren Zeiten meidet der Zeuge größere Menschenansammlungen. Sein Sicherheitsgefühl, welches er früher in der Öffentlichkeit hatte, ist nachhaltig gestört. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft Bochum als auch der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein, die jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war. Die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum änderte das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch unter Verwerfung der weitergehenden Berufung des Angeklagten im Übrigen und Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft dahin ab, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Zur Person des Angeklagten hat die Strafkammer unter anderem festgestellt, dass er als geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik bereits seit den 80-er Jahren in der Veranstaltungsbranche tätig ist. Nachdem er fünf Jahre bei der Firma XXXX in Düsseldorf beschäftigt war, betreibt er sei dem Jahr 2004 die Firma YYYYY in H., die die technische Ausstattung und die technische Betreuung für zahlreiche prominente Events übernimmt. Das Unternehmen des Angeklagten beschäftigt insgesamt zwölf Mitarbeiter, davon zwei Auszubildende. Im Jahr 2007 betrug der erwirtschaftete Gewinn vor Steuern 28.600,- . Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erzielte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen für sich und seine Familie, bestehend aus seiner Ehefrau und drei gemeinsamen minderjährigen Kindern, ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.500,- . Aufgrund von Angaben des Angeklagten hat die Strafkammer weiter festgestellt, dass im Falle der Inhaftierung des Angeklagten die Grundversorgung für seine Familie durch Hartz IV gesichert werden müsse, da nur er über die für Geschäftsabschlüsse erforderlichen Kontakte verfüge. Zudem hat die Strafkammer zur Person des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hatte immer wieder Probleme im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholgenuss. Hierüber ist sich der Angeklagte auch bewusst. Insbesondere im Zusammenhang mit der Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis ist er dieses Problem ernsthaft angegangen und hat auch psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Er hat über einen Zeitraum von vier Jahren durch entsprechende Blutbilder nachgewiesen, dass er nicht als regelmäßiger Trinker bezeichnet werden kann. Nach Angaben des Angeklagten sei der erhebliche Alkoholkonsum zur Tatzeit als Ausnahme zu bezeichnen. Er habe schon damals kaum noch Alkohol getrunken, erst recht nicht im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit. Der Angeklagte gibt an, zuletzt vor etwa zwei Monaten eine Flasche Bier getrunken zu haben. Weiter hat die Strafkammer festgestellt: Der Angeklagte hat an den Nebenkläger einen Betrag in insgesamt 7.500 Euro auf dessen Schmerzensgeldforderung gezahlt. Bereits im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er 2.500 Euro gezahlt. Kurz vor Schließung der Beweisaufnahme hat der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 08.02.2008 noch einmal 5.000 Euro in bar an den Nebenkläger gezahlt. Der Nebenkläger fordert indes ein Schmerzensgeld von weiteren 7.500 Euro, insgesamt also 15.000 Euro. Darüber hinaus macht er Schadensersatz in Höhe von insgesamt 17.750 Euro geltend, wobei allein 16.000 Euro als Verdienstausfallschaden geltend gemacht werden. In diesem Schadensersatzbetrag sind die übergegangenen Forderungen hinsichtlich der Behandlungskosten nicht enthalten. Die Klage mit den weiteren zivilrechtlichen Forderungen ist inzwischen zugestellt. Der Angeklagte ist grundsätzlich bereit, einen weiteren Betrag zu zahlen. Er wendet sich aber insbesondere gegen den geltend gemachten Verdienstausfallschaden. Der Angeklagte hat etwa eine Woche nach der Tat mit dem Nebenkläger telefoniert und sein Bedauern zum Ausdruck gebracht. Im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht hat er sich ausdrücklich bei dem Nebenkläger entschuldigt. Zu den insgesamt 18 Vorstrafen des Angeklagten hat die Strafkammer festgestellt, dass er bereits in den Jahren 1979 bis 1983 viermal nach Jugendstrafrecht sanktioniert und in den Jahren 1984 und 1985 jeweils zu Jugendstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde, die nach Einbeziehung der ersten in die zweite Jugendstrafe - nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. In den Folgejahren bis zu seiner letzen Vorverurteilung durch das Amtsgericht Hattingen in dem Verfahren 2 Ds 39 Js 25/04 61/04 - wurde der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer weitere zehn Mal verurteilt, und zwar wegen fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, fortgesetzter Umsatzsteuerverkürzung und fortgesetzter versuchter Einkommensteuerverkürzung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils zu Geldstrafen und wegen Diebstahls im besonders schweren Fall im Jahr 1986 sowie Erschleichens von Leistungen in drei Fällen im Jahr 1995 jeweils zu Freiheitsstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung. Während der Angeklagte die erste Bewährungsstrafe (sieben Monate) lediglich teilweise verbüßte und ein zur Bewährung ausgesetzter Strafrest im Jahr 1991 erlassen wurde, verbüßte er die weitere viermonatige Strafe nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 05. Mai 1998. Darüber hinaus wurde der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer durch das Amtsgericht Hattingen am 13. März 1998 unter anderem wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, die nach Verlängerung der Bewährungszeit am 08. April 2002 erlassen wurde. Weiter wurde der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer am 30. November 1999 vom Amtsgericht Hattingen wegen vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässigen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, die nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit mit Wirkung vom 09. Februar 2006 erlassen wurde. Der Verurteilung lag zum einen ein Vorfall vom 23. Mai 1998 zugrunde. Der Angeklagte, der zur Tatzeit eine Alkoholkonzentration hatte, die möglicherweise zu seiner Schuldunfähigkeit führte, war mit einer weiteren Person in der Hattinger Innenstadt nach einem kurzen Wortwechsel gegenüber einem Mann handgreiflich geworden und hatte auf den am Boden liegenden Geschädigten mit beschuhten Füßen eingetreten. Als der zunächst geflüchtete Geschädigte auf der Suche nach seinem Schlüssel zurückkam, hatte der Angeklagte ihn mit seinem Begleiter erneut angegriffen. Zum anderen lag der Verurteilung zugrunde, dass der Angeklagte am 02. Dezember 1999 mit einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 0,89 Promille im Zuge einer familiären Auseinandersetzung seine Lebensgefährtin und später auch deren schlichtend eingreifenden Sohn verletzt hatte. Nach den Feststellungen der Strafkammer wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Februar 2002 erneut einschlägig wegen vorsätzlicher Körperverletzung, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses, zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten verurteilt, deren Vollsteckung zur Bewährung ausgesetzt und die mit Wirkung vom 09. Mai 2006 erlassen wurde. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 14. Juli 2001 gegen 22.00 Uhr nach erheblichem Alkoholgenuss den beiden Geschädigten zufällig in der Dortmunder Innenstadt begegnete und diesen unvermittelt im Vorbeigehen Tritte gegen den Kopf versetzte und einem der Geschädigten mit der flachen Hand vor den Hals schlug, ohne dass die Geschädigten Verletzungen davon trugen. Nach zwei weiteren Verurteilungen zu Geldstrafen jeweils wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, aus denen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde, wurde der Angeklagte zuletzt erneut einschlägig wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, wobei die Bewährungszeit bis zum 16. Februar 2009 andauert. Dieser Verurteilung lag nach den Feststellungen der Strafkammer ein Vorfall vom 13. November 2003 zugrunde. Der Angeklagte war nach mehreren Gaststättenbesuchen mit seiner Lebensgefährtin in Streit geraten. Als deren damals 18-jährige Tochter den Angeklagten zur Beendigung des Streits aufforderte, packte dieser sie an den Haaren, zog sie durch den Flur und traktierte die währenddessen mit Händen und Füßen. Als die Geschädigte am Boden lag, trat der Angeklagte mit den Füßen, an denen er Nike-Turnschuhe trug, gegen ihren Körper und schlug ihr mit der Faust in das Gesicht und an den Kopf. Bei der Strafrahmenbestimmung ist die Strafkammer von dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat sowohl das Vorliegen eines minder schweren Falles als auch eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Alkoholisierung des Angeklagten verneint. Ferner hat die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen. Die Strafkammer hat insoweit ausgeführt: Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit war nicht auszuschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bereits erheblich vermindert war. Die Kammer hat jedoch von einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Der Angeklagte hatte seine Alkoholisierung zur Tatzeit selbst zu verantworten. Der Angeklagte wusste aufgrund früherer Erfahrungen, dass er unter Alkoholeinfluss dazu neigt, Körperverletzungsdelikte zu begehen. ( ) Auch zur Tatzeit hat der Angeklagte punktuell, aber nicht regelmäßig Alkohol getrunken. Er kann nicht als alkoholkrank in dem Sinne bezeichnet werden, als (dass) er aufgrund eines unwiderstehlichen der ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt. ( ) Eine Strafrahmenverschiebung kam auch nicht gemäß §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB in Betracht. ( ) Der Angeklagte hat zwar einen nennenswerten Betrag als Schmerzensgeld an den Nebenkläger gezahlt. Hierin kann indes noch kein echter Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46 a Abs. 1 StGB gesehen werden. Allein als Schmerzensgeldforderung macht der Nebenkläger das Doppelte des gezahlten Betrages geltend. Darüber hinaus stehen noch beträchtliche Schadensersatzforderungen m Raum, die bereits klageweise geltend gemacht worden sind. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte die Tat zum überwiegenden Teil wieder gut gemacht hat. Auch die vom Angeklagten ausgesprochene Entschuldigung ist im Zusammenhang mit der geleisteten Zahlung nicht ausreichend, um den vertypten Milderungsgrund anzunehmen. Insoweit kann nicht unbeachtet gelassen werden, dass der Angeklagte noch erstinstanzlich eine Notwehrlage behauptet hat, so dass eine umfangreiche Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht durchgeführt werden musste. Gegen dieses Urteil, das seinem Verteidiger am 18. September 2008 zugestellt wurde, hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. August 2008, per Telefax eingegangen am selben Tage, zunächst unbeschränkte Revision eingelegt, die er mit am 16. Oktober 2008 per Telefax eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet hat. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Strafkammer habe zu Unrecht den vertypten Milderungsgrund nach den §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht angenommen. Denn dem Nebenkläger stehe kein weiteres, über die bereits gezahlten 7.500,- hinausgehendes Schmerzensgeld zu. Zudem habe der Nebenkläger trotz Aufforderung den geforderten Verdienstausfallschaden bisher nicht ausreichend dargelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat unter dem 14. Januar 2009 Stellung genommen und beantragt, wie beschlossen. II. Die zulässige Revision ist unbegründet. 1. Durch die wirksame Beschränkung der Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 318 StPO), deren Wirksamkeit der Senat von Amts wegen zu prüfen hat, sind die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch setzt die Tragfähigkeit des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils voraus. Die Straffrage muss losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich beschränkt beurteilt werden können. Daran fehlt es, wenn das Urteil an offensichtlichen sachlichen Mängeln leidet, etwa wenn die tatsächlichen Feststellungen so knapp, unvollständig, unklar oder in sich widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- oder Schuldgehalt nicht mehr ausreichend erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 188, 29, 359, 364; 33, 59; Senatsbeschluss vom 06. Januar 2009 - 2 Ss 492/08; OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2005 3 Ss 212/05). Die Urteilsgründe der amtsgerichtlichen Entscheidung stellen eine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung dar. 2. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hin gebotene Überprüfung des Urteils der Strafkammer deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. a) Mit zutreffender Begründung hat die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorliegenden erheblichen Alkoholisierung verneint, weil er nach den getroffenen Feststellungen seine Alkoholisierung selbst zu verantworten hatte. In diesem Fall besteht worauf die Strafkammer zu Recht abgestellt hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Strafrahmenmilderung regelmäßig kein Anlass. Die Senate des Bundesgerichtshofs stellen in diesem Zusammenhang unterschiedliche Voraussetzungen für die Versagung der privilegierenden Strafrahmenverschiebung auf. Teilweise wird eine Strafmilderung in der Regel ausgeschlossen, wenn sich im Einzelfall das Risiko für die Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung des Täters für diesen vorhersehbar signifikant erhöht hat, insbesondere wenn dieser bereits früher unter Alkoholeinfluss in aggressiver Weise aufgefallen ist (Urteil des 5. Strafsenats vom 17. August 2004 5 StR 93704 -, zitiert nach juris Rn. 15; im Anschluss daran: Urteil des 4. Strafsenats vom 15. Dezember 2005 4 StR 314/05 -, zitiert nach juris Rn. 16) oder wenn im Einzelfall gerade keine Umstände der Vorhersehbarkeit einer Begehung von ähnlichen Straftaten entgegenstehen (Urteil des 2. Strafsenats vom 15. Februar 2006 2 StR 419/05 -, zitiert nach juris Rn. 13). Nach der weitesten vertretenen Auffassung kommt es auf eigene Vorerfahrungen des Täters im Zusammenhang mit Alkoholgenuss gar nicht, sondern ausschließlich auf die eigenverantwortliche Herbeiführung des schuldrelevanten Alkoholisierungsgrades an (Urteil des 3 Strafsenats vom 27. März 2003 3Str 435/02 -, zitiert nach juris Rn. 10). Eine Entscheidung zwischen den vertretenen Ansichten kann vorliegend dahinstehen, da der Angeklagte - wie die Strafkammer ohne Rechtsfehler ausgeführt hat sogar bereits mehrfach im Zusammenhang mit Alkohol mit Körperverletzungsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und daher um das Risiko der Begehung einer ähnlichen Straftat wissen musste. Eine Strafrahmenmilderung soll ungeachtet der Kenntnis des Täters von seinem Verhalten unter Alkoholeinfluss nur dann in Betracht kommen, wenn er alkoholkrank ist oder der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht (vergleiche beispielsweise: BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 4 StR 54/04 -, zitiert nach juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Auch dies hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler aufgrund ihrer Feststellungen verneint. Demnach wiegen die persönlichen, schulderhöhenden Umstände die durch die Herabsetzung der Schuldfähigkeit verminderte Tatschuld auf und rechtfertigen keine privilegierende Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. b) Mit zutreffender Begründung hat die Strafkammer die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach § 46 a StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB verneint und die erfolgten Zahlungen und sonstigen Ausgleichsbemühungen des Angeklagten gemäß dem § 46 Abs. 2 StGB lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten gewertet. Nach § 46 a Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Besteht die Wiedergutmachung ganz oder zum überwiegenden Teil aus materiellen Leistung in Form von Schadensersatz oder Schmerzensgeld, so verlangt § 46 a Nr. 2 StGB, dass der Täter tatsächlich gezahlt und dafür erhebliche persönliche Anstrengungen unternommen und Verzicht geleistet hat. Mit der Einführung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Übernahme des im Jugendstrafrecht erfolgreich angewendeten Täter-Opfer-Ausgleichs (§§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, 45 Abs. 2 Satz 2 JGG) in das Erwachsenenstrafrecht vollzogen. Dahinter steht die Absicht, auch im Erwachsenenstrafrecht die Belange des Opfers von Straftaten stärker in den Mittelpunkt des Interesses zu stellen, das durch materielle und immaterielle Hilfen einerseits durch Schadenskompensation, andererseits beim Abbau von Ängsten unterstützt werden und Genugtuung erfahren soll (BT-Dr. 12/6853 S. 1, 21). Gleichzeitig kann der Täter durch den mit der Vorschrift verfolgten Anreiz für Ausgleichsbemühungen besser als durch bloße Bestrafung zur Einsicht in die Verwerflichkeit seines Tuns und zur Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat veranlasst werden (BT-Dr. 12/6853 S. 21). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einem umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 7, 10; Urteil vom 07. Dezember 2005 1 StR 287/05 -, zitiert nach juris Rn. 8; Urteil vom 31. Mai 1001 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 22). Andererseits will § 46 a StGB mit den Anforderungen an einen friedensstiftenden Ausgleich auch in dem aus generalpräventiver Sicht erforderlichen Umfang sicherstellen, dass nicht jede Form des Schadensausgleichs ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls dem Täter zugute kommt. Insbesondere darf die Vorschrift nicht als Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter im Sinne eines Freikaufs von der Verantwortung zu Lasten des Opfers missverstanden werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 1 StR 405/02-, zitiert nach juris Rn. 14). Daraus und im Hinblick auf § 46 Abs. 2 StGB, der das Nachtatverhalten des Verhalten in Form der Schadenswiedergutmachung umfasst, folgt zum einen, dass für die materielle Wiedergutmachung im Sinne des § 46 a StGB allein die Erfüllung der vom Tatopfer zivilrechtlich geforderten und ihm ohnehin zustehenden Ansprüche nicht ausreicht, sondern der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Betrag erbringen muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 20; Urteil vom 31. Mai 2002 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 20) . Zum anderen setzt ein erfolgreicher Täter-Oper-Ausgleich voraus, dass das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert und damit eine Einigung zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 16; Urteil vom 07. Dezember 2005 1 StR 287/05 -, zitiert nach juris Rnrn. 9, 13; Urteil vom 31. Mai 2002 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 21). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 a StGB in rechtlich nicht zu beanstandener Weise verneint. Denn sie hat zu Recht darauf abgestellt, dass die geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen des Verletzten die bisher gezahlten Leistungen des Angeklagten bei weitem übersteigen. Zwar steht der Annahme eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs grundsätzlich nicht entgegen, dass der Täter die Leistungen erst zu einem Zeitpunkt erbringt, in dem das Opfer ihn- wie hier - bereits zivilrechtlich auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 14). Vorliegend ist es aber gerade (noch) nicht zu einer diesbezüglichen Einigung zwischen den Angeklagten und dem Verletzen gekommen. Zum einen hat der Verletzte sich mit den erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 7.500,- gerade nicht als vollständigem Ausgleich einverstanden erklärt, da er ausweislich der Feststellungen der Strafkammer an der klageweisen Geltendmachung von Forderungen in darüber hinausgehender Höhe festhält. Zum anderen ergibt sich deutlich aus der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten vom 16. Oktober 2008, dass er der Meinung ist, dem Verletzen stehe ein über den gezahlten Betrag in Höhe von 7.500,- hinausgehender Schmerzensgeldanspruch nicht zu. Unabhängig davon, ob diese zumindest zweifelhafte Ansicht zutrifft, hat der Angeklagte sogar nach eigenem Vorbringen gerade noch keinen den rein rechnerischen Betrag zur Schadenkompensation übersteigenden Betrag erbracht, wie § 46 a Nr. 2 StGB StGB im Hinblick auf seine friedensstiftende und mit Genugtuung des Opfers verbundene Intention erfordert. Zwar kann die fehlende Einwilligung des Opfers im Rahmen des § 46 a Nr. 1 StGB unerheblich sein, wenn der Täter in dem Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzen die Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (Urteil vom 31. Mai 2002 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 24). Allerdings zweifelt der Angeklagte ausweislich der Revisionsrechtfertigung auch ausdrücklich die Höhe des geltend gemachten Verdienstausfallschadens an und hat darauf noch überhaupt nichts gezahlt, was nach Auffassung des Senates gerade gegen ein ernsthaftes Bemühen um Wiedergutmachung und das Einstehen für das begangene Unrecht spricht. Unter diesen Umständen stellt der kommunikative Prozess zwischen dem Angeklagten und dem Verletzen seitens des Angeklagten ein routiniert vorgetragenes Lippenbekenntnis dar, das gerade nicht auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet war (vergleiche dazu: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 1 StR 405/02 , zitiert nach juris Rn. 11). Darüber hinaus hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils neben der erbrachten Zahlung in Höhe von insgesamt 7.500,- auf die Schmerzensgeldforderung des Verletzten zwar bei diesem entschuldigt. Zu Recht hat die Strafkammer diesen Umstand jedoch nicht als ausreichend für eine Strafrahmenmilderung nach § 46 a in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB angesehen. Vielmehr hat sie zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte noch erstinstanzlich eine vermeintliche Notwehrlage behauptet und damit eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gemacht hat. Dieses Verhalten des Angeklagtem im Prozess steht aber einem friedensstiftenden Ausgleich mit dem Verletzten entgegen und zeigt, dass der Angeklagte die Opferrolle des Verletzen erstinstanzlich gerade nicht akzeptiert und respektiert hat (vergleiche zu diesem Erfordernis: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 12). In der Gesamtschau mit dem bereits dargelegten Verhalten des Angeklagten in Bezug auf die geltend gemachten Forderungen des Verletzten in der Berufungs- und Revisionsinstanz kommt die Annahme eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs und damit eine Privilegierung des Angeklagten in Form einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. c) Auch lassen die Strafzumessungserwägungen in dem angefochtenen Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie zeigen, dass die Strafkammer das Wesen und den Sinn der Strafzumessungsgrundsätze nach § 46 StGB erkannt und beachtet hat. Die Strafkammer hat im Rahmen der nach § 46 Abs. 2 StGB anzustellenden Erwägungen in einer ausführlichen Würdigung die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände geprüft. Dabei ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Wertung bis zur Grenze des Vertretbaren zu akzeptieren ist (BGH, NStZ 1993, 283). Das Revisionsgericht darf nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils in sich rechtsfehlerhaft oder lückenhaft sind, was der Fall ist, wenn der Tatrichter tragende Strafzumessungsgründe und die von der verhängten Strafe zu erwartenden Wirkungen auf den Täter im Sinne des § 46 StGB nicht bzw. nicht vollständig bedacht und erörtert hat (BGHSt 27, 2; OLG Hamm Beschluss vom 23. August 2005 3 Ss 212/05). Davon kann vorliegend keine Rede sein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. |
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