Aktenzeichen: 2 Ws 103/09 OLG Hamm |
Leitsatz: Das einmal verwirkte Erinnerungsrecht der Landeskasse gegen eine Pflichtverteidigervergütung lebt durch Pauschgebührenantrag nicht wieder auf |
Senat: 2 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Erinnerungsrecht; Landeskasse; Wiederaufleben; Pauschgebührenantrag |
Normen: RVG 33; RVG 51 |
Beschluss: Strafsache In pp. wegen Steuerhinterziehung u.a, (hier. Beschwerde gegen Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung) Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bochum vom 03. März 2009 gegen den Beschluss der 13. großen Strafkammer Einzelrichter des Landgerichts Bochum vom 26. Februar 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 05. 2009 durch beschlossen: Die Sache wird dem Senat zur Entscheidung übertragen. (Entscheidung der Einzelrichterin gem §§ 56, 33 Abs. 8 S. 2 RVG) Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; § 56 Abs. 2 S. 2,3 RVG. Gründe: I. Mit Beschluss des Landgerichts Bochum Urkundsbeamter vom 13. Februar 2006 sind die gesetzlichen Gebühren für den Pflichtverteidiger des Verurteilten festgesetzt worden. Am 10. Juni 2008 hat der Pflichtverteidiger einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gestellt, den das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 04. Dezember 2008 abgelehnt hat. Am 05. Januar 2009 hat der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts bei dem Bezirksrevisor des Landgerichts Bochum eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Februar 2006 angeregt, da im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Gewährung einer Pauschgebühr bemerkt worden ist, dass zugunsten des Pflichtverteidgers eine Grundgebühr für ein abgetrenntes Verfahren zu Unrecht gesondert festgesetzt worden ist. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bochum hat daraufhin eine entsprechende Erinnerung unter dem 07. Januar 2009 eingelegt, woraufhin die Urkundsbeamtin des Landgerichts Bochum mit Beschluss vom 11. Februar 2009 die Pflichtverteidigervergütung abändernd um einen Betrag i.H.v. 187,92 geringer festgesetzt hat. Gegen diesen Beschluss hat der Pflichtverteidiger die Einrede der Verjährung erhoben. Diese Eingabe des Pflichtverteidigers hat die Urkundsbeamtin des Landgerichts Bochum als Erinnerung ausgelegt und der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Landgericht Bochum 13. große Strafkammer hat auf die Erinnerung den angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2009 aufgehoben und die Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bochum. II. Die Beschwerde ist trotz Unterschreitens des Beschwerdewertes zulässig, da sie gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen worden ist. Auch ist die Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingehalten worden. In der Sache ist ihr ein Erfolg jedoch zu versagen. Das Erinnerungs- und Beschwerderecht der Landeskasse ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 20 GKG, der auf Rückforderungsansprüche der Landeskasse analog anwendbar ist (vgl. OLG Hamm JurBüro 1982, 877), verwirkt. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und auf die bekanntgegebene Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts vom 20. März 2009 Bezug genommen. Nachdem bereits mit Beschluss des Landgerichts Bochum Urkundsbeamter vom 13. Februar 2006 die Pflichtverteidigergebühren festgesetzt worden waren und das Verfahren mit Verwerfung der Revision durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2006 rechtskräftig abgeschlossen war, hätten Rückforderungsansprüche der Landeskasse vorliegend spätestens bis Ende 2007 geltend gemacht werden müssen. Das Erinnerungsrecht der Landeskasse war daher mit Einlegung der Erinnerung am 07. Januar 2009 verwirkt. Auch der Umstand, dass der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 einen Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG gestellt hat und über diesen Antrag mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 04. Dezember 2008 entschieden worden ist, ändert an dem Ablauf der Frist nichts. Das Pauschgebührenverfahren hat auf die Verwirkung des Erinnerungsrechts keinen Einfluss. Dies insbesondere vorliegend schon deshalb nicht, weil der Pauschgebührenantrag erst nach Ablauf der Frist gestellt worden ist. Durch das Anbringen dieses Antrages kann das Erinnerungsrecht der Landeskasse gegen die Pflichtverteidgergebühren-festsetzung nicht wieder aufleben. Ein Pflichtverteidiger wäre dann immer der Gefahr ausgesetzt, dass durch das Pauschgebührenverfahren die Festsetzung seiner gesetzlichen Gebühren weiterhin bzw wieder einer Überprüfung unterzogen werden kann, selbst wenn wie vorliegend das Pauschgebührenverfahren erst ca. zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens und Festsetzung der gesetzlichen Gebühren betrieben wird. Aber auch dann, wenn der Pauschgebührenantrag noch vor Ablauf der Frist des § 20 GKG gestellt worden wäre, wäre dies auf die Verwirkung des Erinnerungsrechts ohne Einfluss geblieben. Das Pauschgebührenverfahren ist ein gesondertes Verfahren. Es kann mit der Festsetzung der gesetzlichen Gebühren für den Pflichtverteidiger nicht als eine Einheit dergestalt angesehen werden, dass erst nach Abschluss des Pauschgebührenverfahrens die Frist des § 20 GKG beginnt. Zwar besteht wie der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsbateilung des Oberlandesgerichts ausgeführt hat ein Sachzusammenhang zwischen der Festsetzung der gesetzlichen Gebühren und der Pauschgebühren dergestalt, dass im Rahmen der Prüfung des § 51 RVG die gesetzlichen Gebühren dargestellt und geprüft werden und unter Umständen mit einer ergänzenden Festsetzung durch den Urkundsbeamten des erstinstanzlichen Gerichts enden bzw. der Pflichtverteidiger durch die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 auf weitere ausgelöste Gebührentatbestände hingewiesen wird. Dennoch hat dieser Sachzusammenhang auf die Verwirkung des Erinnerungsrechts der Landeskasse für Rückforderungsansprüche keinen Einfluss. Im Pauschgebührenverfahren stehen die gesetzlichen Gebühren vorwiegend deshalb zur Prüfung an, ob sie hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens zumutbar sind. Trotz des durch Einführung des § 51 RVG eingeschränkten Anwendungsbereiches ist das Pauschgebührenverfahren erforderlich, da hierbei durch das Oberlandesgericht Umstände berücksichtigt werden können, welche bei der gesetzlichen Bestimmung im Vergütungsverzeichnis nicht berücksichtigt worden sind und konnten. Im Pauschgebührenverfahren sind daher die gesetzlichen Gebühren nur ein Anhaltspunkt für die Überprüfung der Zumutbarkeit. Darüberhinaus fließen im Pauschgebührenverfahren weitere Umstände ein, welche mit den gesetzlichen Gebühren nichts zu tun haben. Da somit das Erinnerungsrecht der Landeskasse verwirkt war, hat das Landgericht Bochum 13. große Strafkammer zu Recht den Beschluss vom 11. Februar 2009 aufgehoben und die Beschwerde war als unbegründet zu verwerfen. |
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