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Rechtsprechung

Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. A 135/08 (158/09) OLG Hamm

Leitsatz: Ein vom Verfolgten gestellter Einbürgerungsantrag führt dann nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferungshaft, wenn dem Auslieferungsgesuch eine Verurteilung von mehr als neunzig Tagessätzen Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zugrunde liegt. Eine Einbürgerung kann nur erfolgen, wenn der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Dies gilt auch für entsprechende ausländische Verurteilungen.

Senat: 2

Gegenstand: Auslieferungssache

Stichworte: Auslieferung; Einbürgerungsantrag; Unzulässigkeit der Auslieferung

Normen: StAG 8 Abs. 1 Nr. 2; StAG 9 Abs. 1; StAG 12a

Beschluss:

Auslieferungssache
betreffend den mazedonischen Staatsangehörigenpp.
zurzeit in dieser Sache in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund,
wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Mazedonien zur Strafvollstreckung wegen Wahlbehinderung und anderer Delikte,
(hier: Einwendungen gegen die Auslieferungshaft).
Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 22. Mai 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 06. 2009 durch

beschlossen:
Die erneuten Einwendungen des Verfolgten gegen die Zulässigkeit der Auslieferungshaft werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 06. November 2008 auf der Basis des Haftbefehls des Grundgerichts in Prilep vom 30. Januar 2007,der gestützt ist auf das Urteil des Grundgerichts in Prilep vom 27. März 2006,die förmliche Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Beschluss Bezug genommen. Mit Beschluss vom 19. März 2009 hat der Senat die Auslieferung für zulässig erklärt und die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 hat der Senat erneut über die Fortdauer der Auslieferungshaft entschieden. Auch auf diese Beschlüsse wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft waren auch die erneuten Einwendungen des Verfolgten gegen die Zulässigkeit der Auslieferungshaft zurück zu weisen.
Der vom Verfolgten gestellte Einbürgerungsantrag bei der Stadt Dortmund führt nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung. Derzeit ist schon nicht absehbar, dass der Einbürgerungsantrag des Verfolgten angesichts der bestehenden mazedonischen Staatsangehörigkeit sowie der dem Auslieferungsgesuch zugrundeliegenden Verurteilung – gegen den Verfolgten ist durch Urteil des Grundgerichts in Prilep vom 27. März 2006 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verhängt worden – Erfolg haben könnte. Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG kann eine Einbürgerung nur erfolgen, wenn der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Dies gilt gemäß § 9 Abs. 1 StAG ebenso für Ehegatten von Deutschen. Zu berücksichtigen sind dabei nach § 12a Abs. 2 StAG auch ausländische Verurteilungen, die nach § 12a Abs. 4 StAG im Einbürgerungsantrag aufzuführen sind. Die dem Auslieferungsverfahren zugrundeliegende Verurteilung übersteigt auch die zu berücksichtigende Höhe gem. § 12a Abs. 1 StAG von mehr als neunzig Tagessätzen Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten. Deshalb kann bei der gebotenen vorläufigen Bewertung nicht davon ausgegangen werden, dass die Auslieferung durch noch abzuwartende Entwicklungen unzulässig werden könnte.
Demnach waren die erneuten Einwendungen zurückzuweisen.
Eine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls kam gleichfalls nicht in Betracht.


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