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Rechtsprechung

Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. A 49/09 (134/09)

Leitsatz: Eine Auslieferung innerhalb Europas ist unzulässig, wenn der Verfolgte bereits verurteilt wurde und die Sanktion bereits vollstreckt wird.

Senat: 2

Gegenstand: Auslieferungssache

Stichworte:

Normen: IRG 9 Abs. 1 Nr. 1; IRG 78 Abs. 1

Beschluss:

Auslieferungssache
betreffend den deutschen Staatsangehörigen XXX,
wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland in das Vereinigte Königreich Großbritannien zur Strafverfolgung wegen Totschlags,
(hier: Zulässigkeit der Auslieferung).
Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 06. Mai 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 05. 2009 durch beschlossen:

Die Auslieferung des Verfolgten in das Vereinigte Königreich Großbritannien wird für unzulässig erklärt.


Gründe:

In dem vom Colchester Magistrates' Court, Springfield, Chelmsford, am 12. März 2009 erlassenen Europäischen Haftbefehl, dem der nationale richterliche Haftbefehl des Amtsgerichts Peterborough/Huntington/Fenland (Az: …) zugrunde liegt, wird dem Verfolgten zur Last gelegt, im Rahmen eines ärztlichen Wochenenddienstes als sogenannter Vertretungsarzt für den ärztlichen Notfalldienst SUFDOC im Vereinigten Königreich Großbritannien am 16. Februar 2009 in Manea/Grafschaft Cambridgeshire den Tod eines Patienten durch eine Morphinüberdosierung verursacht zu haben. Der Verfolgte soll dem Patienten G., der unter starken Nierenschmerzen litt, eine um ein Vielfaches der medizinisch zulässigen Höchstmenge erhöhte Dosis des in Deutschland nicht zugelassenen Schmerzmittels „Diamorphin“ verabreicht haben. Der Patient G. bzw. dessen Lebensgefährtin sollen dem Verfolgten gegenüber erklärt haben, dass Herr G. bei akuten Schmerzen üblicherweise mit 100 mg des morphinhaltigen Präparats „Pethidin“ behandelt werde. Da dieses Präparat in dem dem Verfolgten zur Verfügung gestellten Medikamentenkoffer nicht enthalten gewesen sei, soll er dem Patienten G. 100 mg des ihm im Einzelnen nicht bekannten Morphinpräparats „Diamorphin“ verabreicht haben, woraufhin dieser verstarb.

Nach Eingang des britischen Rechtshilfeersuchens wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft in Bochum von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen den Verfolgten wegen dieses Sachverhaltes eingeleitet (Aktenzeichen: 49 Js 174/08). Durch seit dem 15. April 2009 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Witten vom 20. März 2009 (Aktenzeichen: 94 Cs 35/09 ) wurde gegen den Verfolgten wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB eine Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat unter dem 06. Mai 2009 mit näheren Ausführungen Stellung genommen und beantragt wie beschlossen.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 06. Mai 2009, die Auslieferung des Verfolgten für unzulässig zu erklären, war zu entsprechen.

Die Auslieferung in das Vereinigte Königreich Großbritannien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union richtet sich nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG – (vergleiche § 1 Abs. 4 Satz 1 IRG), und zwar insbesondere nach dessen Achtem Teil (§§ 78 ff. IRG). Soweit im Achten Teil keine besonderen Regelungen enthalten sind, finden nach § 78 Abs. 1 IRG die übrigen Bestimmungen des IRG Anwendung. Sonderregelungen im Hinblick auf das sogenannte Doppelbestrafungsverbot unter Berücksichtigung inländischer Verurteilungen wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Tat enthält der Achte Teil jedoch nicht. Insbesondere bezieht sich § 83 Nr. 1 IRG nach seinem Wortlaut auf rechtskräftige Verurteilungen eines – dritten – „anderen Mitgliedstaat(es)“, nicht aber auf insoweit ergangene inländische Entscheidungen, so dass gemäß § 78 Abs. 1 IRG der § 9 Abs. 1 Nr. 1 IRG Anwendung findet.

Dieser steht der Auslieferung entgegen. Die Norm bestimmt, dass die Auslieferung unter anderem dann nicht zulässig ist, wenn für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist und ein Gericht im Geltungsbereich des IRG gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen hat. Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die deutsche Gerichtsbarkeit auch für im Ausland begangene Taten begründet, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter zur Zeit der Tat – wie der Verfolgte – Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist.

Das Amtsgericht Witten hat zudem in Form des rechtskräftigen Strafbefehls vom 20. März 2009 wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Tat eine einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellte (vergleiche: § 410 Abs. 3 StPO) Entscheidung erlassen, § 9 Nr. 1 IRG.

Darüber hinaus steht auch Artikel 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI –; abgedruckt in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 2002, L 190, S. 3 f.) entgegen, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm bereits zutreffend hingewiesen hat. Danach lehnt der – ersuchte – Vollstreckungsstaat die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ab, wenn sich aus ihm vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt wurde, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Vorliegend wird die durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Witten vom 20. März 2009 verhängte Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten im Sinne dieser Vorschrift „gerade vollstreckt“, auch wenn der Verfolgte die festgesetzte Freiheitsstrafe aufgrund der Strafaussetzung zur Bewährung derzeit nicht verbüßt. Denn auch bei laufender Bewährung wird im Sinne der Vorschrift „vollstreckt“, da jederzeit der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung möglich ist. Im Falle einer erneuten Verurteilung wäre andernfalls zudem dem Ersturteilsstaat die Erstsanktion „aus der Hand geschlagen“ (vergleiche zu dem insoweit gleichlautenden Artikel 54 SDÜ: EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – C-288/05 – zitiert nach juris Leitsatz 2; Schomburg, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Auflage, Art. 54 SDÜ Rn. 30).

Das Auslieferungsersuchen ist nach alledem unzulässig.



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