Aktenzeichen: 2 OBL 26/09 OLG Hamm |
Leitsatz: Ist den Strafverfolgungsbehörden ein Tatvorwurf bereits im Zeitpunkt des Erlasses eines Unterbringungsbefehls bekannt, wird durch den Erlass eines weiteren Unterbringungsbefehls keine neue Frist in Gang gesetzt, wenn bereits dringender Tatverdacht hinsichtlich der weiteren Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten bestanden hat. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Haftprüfung durch das OLG |
Stichworte: Unterbringungsbefelhl, dieselbe Tat, Begriff; neue Taten; neuer Unterbringungsbefehl; |
Normen: StPO 121; StPO 122; StPO 264 |
Beschluss: Strafsache wegen versuchten Mordes u.a., (hier: Prüfung der einstweiligen Unterbringung durch das Oberlandesgericht). Auf die Vorlage der (Zweit-)Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122, 126a Abs. 2 Satz 2 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers am 30.06.2009 beschlossen: Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus wird angeordnet. Die Prüfung der einstweiligen Unterbringung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 09. Dezember 2008 für das Verfahren 100 Js 414/08 Staatsanwaltschaft Hagen vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des am selben Tage erlassenen und verkündeten Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Iserlohn (Aktenzeichen: 5 Gs 100 Js 414/08 478/08) seither ununterbrochen bis zum 26. Mai 2009 in einstweiliger Unterbringung in der LWL Klinik, Zentrum für forensische Psychiatrie, in Lippstadt. Bereits zuvor war er im Rahmen freiwilliger Aufenthalte und Unterbringungen nach dem PsychKG NW in der Hans-Prinzhorn-Klinik Hemer mehrfach in der allgemeinen geschlossenen psychiatrischen Abteilung behandelt worden, und zwar vom 28. August bis zum 01. September 2008, vom 18. bis zum 19. November 2008 und vom 25. November bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 09. Dezember 2008. Vom 21. bis zum 25. November 2008 befand er sich in der Klinik für Psychiatrie des St. Johannes-Hospitals in Hagen. Ausweislich des dortigen Entlassungsberichts lag bei dem Angeklagten eine psychotische Störung, hervorgerufen durch Cannabinoide, vor. Gegenstand des Verfahrens 100 Js 414/08 Staatsanwaltschaft Hagen waren Taten mit sexuellem Hintergrund. In dem Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Iserlohn vom 09. Dezember 2008 wurde ihm hinsichtlich sämtlicher Taten in nicht ausschließbarem Zustand der Schuldunfähigkeit zur Last gelegt, am 16. September 2008, am 30. Oktober 2008 sowie am 13. November 2008 jeweils in Gegenwart verschiedener Zeuginnen onaniert zu haben. Ferner sollte er am 18. November 2008 eine weitere Zeugin von hinten umklammert und sich mit seinem Unterleib an ihrem Gesäß gerieben haben. Darüber hinaus wurde er beschuldigt, am 20. Oktober 2008 eine weitere Zeugin in der Fußgängerzone in Iserlohn von hinten am Arm gepackt und versucht zu haben, sie mit den Worten: Ich nehme Dich jetzt mit, in eine benachbarte Straße zu ziehen, wobei diese aufgrund des festen Griffes Schmerzen erlitten haben sollte. Als die Zeugin sich losreißen konnte, sollte der Angeklagte ihr zugerufen haben: Ich will Dich einmal ficken. Ferner wurde ihm vorgeworfen, am 19. November 2008 während seines letzten Aufenthaltes in der Hans-Prinzhorn-Klinik in Hemer eine Mitpatientin fest an beiden Handgelenken ergriffen, sie in eine Ecke gedrängt, ihr Gesicht abgeleckt, sich unter Stöhnen der Worte: Komm', komm' an ihr gerieben, ihr über der Bekleidung an die Brust und zwischen die Beine gegriffen und versucht zu haben, ihre Jeans-Hose zu öffnen, bis er von einem Mitpatienten gestört wurde. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Hagen vom 04. Juni 2009 wurde das dortige Verfahren im Hinblick auf das hiesige Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Zuvor hatte das Amtgericht Iserlohn durch Beschluss vom 29. Mai 2009 den Unterbringungsbefehl vom 09. Dezember 2008 (56 Gs 100 Js 414/08 478/08) aufgehoben. Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind zwei Vorfälle vom 09. Mai 2008 und vom 19. Juni 2008 in der Asylbewerberunterkunft Bleichstraße 11 in Iserlohn, in der der Angeklagte als geduldeter Asylbewerber ein Zimmer bewohnte. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen vom 26. März 2009 (Aktenzeichen: 400 Js 716/08) und inhaltlich identischem Unterbringungsbefehl der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 24. April 2009 (Aktenzeichen: 31 Ks 400 js 716/08 4/09 ) wird ihm vorgeworfen, in Iserlohn am 09. Mai 2008 und am 19. Juni 2008 jeweils im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit 1. und 2. a) in zwei Fällen versucht zu haben, einen Menschen zu töten, wobei er in einem Fall heimtückisch handelte, und zugleich in beiden Fällen b) fremde Sachen beschädigt zu haben sowie tateinheitlich zum versuchten Mord c) eine andere Person mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt zu haben. Dem Angeklagten wird Folgendes zur Last gelegt: 1. In der Nacht vom 08. auf den 09. Mai 2008 gegen 01.00 Uhr soll er im Zimmer Nr. 18 des Asylbewerberheimes in der Bleichstraße 11 ein Küchenschälmesser in Richtung des Bauches des unmittelbar vor ihm stehenden Zeugen K. gestoßen haben, wobei er den als möglich erkannten Tod des Opfers billigend in Kauf genommen haben soll. Diesem gelang es jedoch im letzten Moment zurückzuspringen und aus dem Zimmer zu flüchten. Der Angeklagte soll daraufhin sowohl im Tatzimmer als auch in der Gemeinschaftsküche der Asylunterkunft randaliert haben, wobei er die Zimmertür zu Raum Nr. 18 aus den Angeln gerissen, Schränke, Tische sowie einen Elektroherd umgeworfen und zudem das Gestell eines Bettes verbogen haben soll. Insgesamt soll er einen Schaden in Höhe von etwa 400,00 angerichtet haben. 2. In der Nacht vom 18. auf den 19. Juni 2008 gegen 01.30 Uhr soll der Angeklagte beschlossen haben, den im Zimmer Nr. 20 der Asylunterkunft Bleichstraße 11 wohnenden Zeugen A. zu töten. Um das Opfer, mit welchem der Angeklagte zuvor häufig Streit gehabt hatte, nicht argwöhnisch zu machen, soll er an die Zimmertür geklopft und mit verstellter Stimme Einlass begehrt haben. In der Annahme, es sei nicht der Angeklagte, öffnete der Zeuge O. die Tür einen Spalt weit. Nunmehr soll der Angeklagte die Tür weiter aufgedrückt und unvermittelt ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 19 cm durch die Türöffnung in Richtung des Körpers des Zeugen O. gestoßen haben, der mit einem Angriff nicht rechnete, was der Angeklagte bewusst ausgenutzt haben soll. Dem Opfer gelang es, das Messer mit der rechten Hand abzuwehren. Hierbei erlitt der Geschädigte Schnittverletzungen an der rechten Hand sowie am rechten Mittel- und Ringfinger. Während der Zeuge versuchte, die Zimmertür von innen zuzudrücken, soll der Angeklagte sich von außen dagegen gestemmt und mit einem weiteren mitgeführten kleineren Messer zwei- bis dreimal auf das Türblatt eingestoßen haben, welches hierdurch beschädigt worden sein soll. Dem Zeugen O. gelang es, den Angeklagten beiseite zu drücken, das nun auf dem Boden liegende große Küchenmesser aufzuheben und über eine Feuertür auf die Straße zulaufen. In der Absicht, sein Tötungsvorhaben zu vollenden, soll der Angeklagte den Geschädigten verfolgt haben, wobei er das kleinere Messer weiter in der Hand gehalten haben soll. Erst als das Opfer ankündigte, die Polizei zu rufen und es dem Angeklagten nicht gelang, den Geschädigten einzuholen, soll er sich vom Tatort entfernt haben. (Vergehen und Verbrechen strafbar gemäß §§ 211, 212, 223. Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 303, 21, 22, 23, 52, 53, 63 StGB). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen vom 26. März 2009 ist am 03. April 2009 bei dem Landgericht eingegangen und aufgrund der Verfügung der Vorsitzenden der 4. großen Strafkammer mit Datum vom 07. April 2009 dem Angeklagten am 15. April 2009 zunächst ausschließlich in deutscher Sprache zugestellt worden. Nachdem der durch Verfügung vom 24. April 2009 festgesetzte Verkündungstermin für den Unterbringungsbefehl mangels Dolmetschers für die amharische Sprache gescheitert war, wurde durch Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 05. Mai 2009 die Übersetzung der Anklageschrift und des Unterbringungsbefehls in die amharische Sprache sowie deren anschließende erneute Zustellung unter zweiwöchiger Fristsetzung nach § 201 StPO veranlasst. Unter dem 26. Mai 2009 wurde der Unterbringungsbefehl dem Angeklagten verkündet. Noch am selben Tag verzichtete der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger, der ihm nach Meldung zu den Akten mit Schriftsatz vom 17. März 2009 durch Anordnung des Vorsitzenden mit Datum vom 07. April 2009 beigeordnet worden war, auf die Einhaltung der Erklärungsfrist nach § 201 StPO. Durch Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 08. Juni 2009 sind das Hauptverfahren eröffnet und die Aufrechterhaltung des Unterbringungsbefehls vom 24. April 2009 sowie der weitere Vollzug der einstweiligen Unterbringung angeordnet worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des dringenden Tatverdachts auf den Inhalt der Anklageschrift vom 26. März 2008 sowie des Unterbringungsbefehls vom 24. April 2009 Bezug genommen. Seitens der Strafkammer angebotene Verhandlungstermine im Juni 2009 und im Juli 2009 scheiterten an der Verhinderung des Sachverständigen beziehungsweise der Urlaubsabwesenheit des Pflichtverteidigers. Mittlerweile sind Hauptverhandlungstermine zwischen dem 13. und 27. August 2009 festgesetzt. Durch Beschluss vom 08. Juni 2009 hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Hagen die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat unter dem 10. Juni 2009 Stellung genommen und beantragt wie beschlossen. II. 1. Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach den §§ 121, 122, 126a Abs. 2 S. 2 StPO war veranlasst, da die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, der über § 126a Abs. 2 S. 2 StPO auch für die einstweilige Unterbringung anwendbar ist, vorliegen. Die Unterbringungsbefehle des Amtsgerichts Iserlohn vom 09. Dezember 2008 (5 Gs 400 Js 414/08 478/08) und der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 24. April 2009 (31 Ks 400 Js 716/08 4/09) sind als Einheit anzusehen und zu behandeln, da sie dieselbe Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO betreffen. Der Tatbegriff aus § 121 Abs. 1 StPO ist gesetzlich nicht definiert und in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vergleiche die umfassende Darstellungen der Auffassungen bei Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 121 Rn. 14 und auch: Summa, NStZ 2002, 69 71, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Einigkeit besteht mittlerweile weitgehend lediglich darüber, dass er nicht mit denen aus dem § 264 StPO und dem § 53 StGB identisch ist. Diese Begriffe der Tat sind unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 121 StPO zu eng, weil sie auf vielfältige Weise die Umgehung des Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO durch eine Aufsparung beziehungsweise Reservehaltung von Tatvorwürfen ermöglichten. Von Anfang an bekannte oder im Laufe des Ermittlungsverfahrens bekannt werdende weitere Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten könnten zurückgehalten und erst kurz vor dem Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit der Folge, dass eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt wird (vergleiche dazu ausführlich mit zahlreichen Nachweisen: OLG Koblenz, Beschluss vom 04. Dezember 2000 (2) 4420 BL III 97/00 , zitiert nach juris Rn. 3, 7; OLG Hamm, Beschluss vom 07. September 2006 1 OBL 84/01 (1 Ws 591/06) ; OLG Jena, Beschluss vom 22. März 1999 -1 HEs 12/99 , zitiert nach juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Juni 2007 4 HEs 86/07 , zitiert nach juris Rn. 6). Auch aus den unterschiedlichen Schutzzwecken des § 121 StPO und des § 126a StPO ergibt sich nichts Anderes. Während § 121 StPO primär der Sicherung des Verfahrens dient, verfolgt § 126a StPO vor allem den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Rechtsbrechern und soll die Unterbringung im Maßregelvollzug nach den §§ 63, 64 StGB vorwegnehmen (Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 126a Rn. 1 mit weiteren Nachweisen). Daraus kann aber nicht das Bestreben folgen, die vorläufige Unterbringung nach § 126a StPO unter allen Umständen insbesondere durch das Zurückhalten von Reservegründen so lang wie möglich zu verlängern. Denn das auf dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG und auf Art. 5 Abs. 3 MRK beruhende Beschleunigungsgebot ist auch bei der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO zu beachten ( Senatsbeschluss vom 06. April 2009 2 OBL 10/2009 (10) ; OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2007 4 OBL 87/07; 4 Ws 363/07; Beschluss vom 21. August 2007 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 , zitiert nach juris Rn. 18). Mit dem Unterbringungsgesetz wollte der Gesetzgeber durch die Einführung der Sechsmonatsprüfung gerade dessen Geltung bei der einstweiligen Unterbringung als freiheitsentziehender Maßnahme sicherstellen (BT-Dr. 16/1110 S. 18). Nach einer teilweise in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist unter dem Begriff derselben Tat im Sinne des § 121 StPO etwa dasselbe zu verstehen wie unter in demselben Verfahren. Danach sollen Haft- beziehungsweise Unterbringungszeiten dann für Sechsmonatsfrist zusammengerechnet, wenn mehrere Verfahren verbunden werden, die Verbindung unmittelbar bevorsteht und sich wegen eines sachlichen oder zeitlichen Zusammenhangs der Tatvorwürfe auch anbietet (vergleiche zum Beispiel: OLG Köln, Beschluss vom 15. August 1997 HEs 177/97 208-, zitiert nach juris Orientierungssatz 1 und 2; OLG Jena, Beschluss vom 22. März 1999 -1 HEs 12/99 , zitiert nach juris Rn. 11). Diese Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, sie werde dem Schutzzweck des § 121 StPO gerecht, sei ausreichend, um eine Umgehung der Sechsmonatsfrist zu verhindern und halte sich an den Gesetzeswortlaut (Art. 20 Abs. 3 GG) (vergleiche zum Beispiel: OLG Jena, Beschluss vom 22. März 1999 -1 HEs 12/99 , zitiert nach juris Rn. 11). Folgte man dieser Auffassung, so wäre eine Entscheidung des Senats derzeit nicht veranlasst, da durch den Unterbringungsbefehl der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 24. April 2009 eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden wäre. Denn eine Verfahrensverbindung ist nicht geschehen und hätte sich auch nicht angeboten. Die Vorwürfe mit sexuellem Hintergrund aus dem Verfahren 100 Js 414/08 Staatsanwaltschaft Hagen stehen nämlich weder zeitlich noch sachlich mit den verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen des hiesigen Verfahrens, die im Wesentlichen versuchte Kapitaldelikte betreffen, in Zusammenhang. Die einzig ersichtliche Gemeinsamkeit stellt allein die psychische Erkrankung des Angeklagten dar, die nach dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Trenckmann vom 04. März 2009 zumindest mitursächlich für die Begehung sämtlicher Tatvorwürfe gewesen ist. Ob dies einen ausreichenden sachlichen Zusammenhang im Sinne der dargestellten Auffassung darstellt, ist jedoch sehr zweifelhaft. So spricht denn auch gegen diese Auffassung, dass die eingrenzenden Kriterien zu unscharf sind und im Einzelfall zu problematischen Ergebnissen führen können, insbesondere im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 S. 2 EMRK (Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 121 Rn. 14a mit weiteren Nachweisen; Summa, NStZ 2002, 69, 70). Die herrschende Gegenmeinung, der sich auch der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, legt den Tatbegriff des § 121 StPO weiter aus und hält für entscheidend, ob bei Erlass eines Haftbefehls dringender Tatverdacht hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten bestand, so dass diese in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (sogenannter erweiterter Tatbegriff vergleiche dazu: Senatsbeschlüsse vom 21. April 1998 2 BL 62/98 , zitiert nach juris Rn. 12, abgedruckt in: StV 1998, 555 und vom 21. Januar 2002 2 Ws 11/02 , zitiert nach juris Rn. 11, abgedruckt in: NStZ-RR 2002, 382 383; OLG Hamm, Beschluss vom 07. September 2006 1 OBL 84/06 1 Ws 591/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Juni 2007 4 HEs 86/07 , zitiert nach juris 6), wobei es nach einer Variante dieser Auffassung bei verschiedenen Ermittlungsverfahren auf die theoretische Möglichkeit einer Verbindung ankommen soll (vergleiche zum Beispiel: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2000 3 HEs 112/00 , zitiert nach juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Nach dieser, in der ersten Variante auch vom Senat vertretenen Ansicht, die im Übrigen nach beiden Varianten vorliegend zu demselben Ergebnis führt ist durch den (weiteren) Unterbringungsbefehl der Strafkammer vom 24. April 2009 keine neue Frist in Gang gesetzt worden, sondern es ist für die Fristberechnung nach wie vor auf den 09. Dezember 2008 abzustellen. Denn die vorliegend verfahrensgegenständ-lichen Tatvorwürfe waren den Strafverfolgungsbehörden bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Iserlohn bekannt, es bestand auch insofern bereits dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten und sie hätten in den Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Iserlohn aufgenommen werden können. Dies gilt ebenfalls für die schuldrelevante, krankheitsbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten, worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2009 hingewiesen hat. Zudem bestand auch die theoretische Möglichkeit einer Verfahrensverbindung anstelle der Einstellung des dortigen Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO. Die Sechsmonatsfrist endete also am 09. Juni 2009. 2. Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung war entsprechend dem Antrag der Generalsstaatsanwaltschaft in Hamm anzuordnen, da ihre Voraussetzungen weiterhin vorliegen (§ 126a Abs. 2 S. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007, BGBl. I S. 1327, das am 20. Juli 2007 in Kraft getreten ist, im Folgenden: Unterbringungsgesetz; § 126a StPO n.F.). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 126a Abs. 2 S. 2 StPO n.F. kommt es für die Prüfung der Unterbringungsfortdauer durch das Oberlandesgericht allein darauf an, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen. Dies ist der Fall. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Taten, die zum Erlass des Unterbringungsbefehls vom 24. April 2009 geführt und in der Anklageschrift vom 26. März 2009 ihren Niederschlag gefunden haben, insbesondere aufgrund der Bekundungen der beiden Geschädigten dringend verdächtig. Ausweislich des vorläufigen schriftlichen forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 04. März 2009 sowie des Gesprächsvermerks des Staatsanwalts Maas vom 26. März 2009 lag bei dem Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten das Vollbild einer paranoid-halluzinatorische schizophrenen Psychose vor, die derzeit durch eine diskrete Plus- und vorwiegend ausgeprägter Minussymptomatik imponiert (Einteilung nach: International Classification of Diseases = Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme im Folgenden: ICD 10 , hier: ICD 10 F 20.0) und die zu den Tatzeitpunkten infolge eines zusätzlichen schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Cannabinoiden von Verhaltensstörungen durch Alkohol- und Suchtmittelkonsum überlagert wurde (ICD 10 F 10.1). Dabei handelt es sich um eine tiefgreifende krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, aufgrund seiner Gestörtheit habe der Angeklagte in den jeweiligen Tatzeitpunkten einer Störung der Wahrnehmung, des Affekts und der Willensbildung unterlegen, wobei die Zerrüttung der seelischen Funktionen derart tiefgreifend gewesen sei, dass sich von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB auszugehen und teilweise sogar eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht auszuschließen sei. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung in vollem Umfang an. Es ist auch zu erwarten, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet werden wird. Obwohl die floride Psychose derzeit aufgrund der adäquaten neuroleptischen Behandlung in der einstweiligen Unterbringung bereits recht weitgehend remittiert ist, ist derzeit die Kriminalprognose nach vorläufiger Einschätzung des Sachverständigen, die sich mit den übrigen Erkenntnissen des Senats nach Aktenlage deckt, noch ungünstig. Der in akuten Krankheitsphasen von gestörten Realitätsbezügen und irrealem Erleben eigener Körperteile beherrschte Angeklagte empfindet seine Umwelt nach den Ausführungen des Sachverständigen als feindselig und ihn verfolgend. Krankheitsbedingt würde er nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne Behandlung recht schnell wieder in alte Fehlverhaltensmuster zurückgleiten und zur vermeintlichen Gegenwehr der als feindselig empfundenen Umwelt zu aggressiven Handlungsweisen greifen, zumal er derzeit noch keine Krankheits- und Behandlungseinsicht entwickelt hat. Solange der Angeklagte diese notwendigen Einsichten aber nicht entwickelt, ist nach der vorläufigen Einschätzung des Sachverständigen zu erwarten, dass der Angeklagte sofern er nicht ausreichend langfristig und umfassend behandelt wird auch zukünftig ähnliche rechtswidrige Straftaten begehen wird, woran nach Auffassung des Senats kein durchgreifender Zweifel besteht. Denn ohne adäquate Behandlung im Maßregelvollzug würde die Psychose alsbald erneut exacerbieren, zumal der Angeklagte eine rückfallpräventive, symptomsuppressive Medikation als nicht sinnvoll ansieht. Weiter ist nach den Ausführungen des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitnah mit der Wiederaufnahme des Alkohol- und Suchtmittelkonsums zu rechnen, was die Auswirkungen der Psychose wiederum verstärken würde. Auf diese Umstände hat bereits die Strafkammer in ihrem Beschluss vom 08. Juni 2009 zutreffend hingewiesen. Unter diesen Umständen erfordert die öffentliche Sicherheit die Unterbringung, da die von dem Angeklagten ausgehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anders abwendbar ist. Umstände, die zwischenzeitlich diese sachverständige Einschätzung in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat sieht danach keine Veranlassung, im Rahmen seiner Prüfung erneut eine sachverständige Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung einzuholen. Da § 126a Abs. 2 S. 2 StPO n.F. auf die §§ 121, 122 StPO Bezug nimmt, stellt sich die Frage, inwieweit die für die Untersuchungshaft zu berücksichtigen besonderen Haftgründe nach Maßgabe dieser Vorschriften auch für die Prüfung der Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung gelten. Dies ist dem Unterbringungsgesetz nicht zu entnehmen. Aus den maßgeblichen Gesetzesmaterialien ergibt sich indes, dass die Fortdauer der Unterbringung nicht an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen, gebunden ist. Im Gesetzesentwurf des Unterbringungsgesetzes heißt es insoweit: Auch im Hinblick auf die bei einer einstweiligen Unterbringung regelmäßig veranlasste Einholung von Gutachten erscheint eine grundsätzliche Anwendung der §§ 121, 122 StPO vertretbar. Allerdings lassen sich insoweit die Maßstäbe des Rechts der Untersuchungshaft nicht vollständig auf das Recht der vorläufigen Unterbringung übertragen. ( ) Dementsprechend sieht die vorgesehene Regelung vor, dass das Oberlandesgericht lediglich prüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen. ( ) (BT-Dr. 16/1110 S. 18). Der Grund für den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab ist, dass bei der einstweiligen Unterbringung der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Rechtsbrechern im Vordergrund steht und zudem Haftgründe nicht erforderlich sind, während die Untersuchungshaft in erster Linie der Verfahrenssicherung dient (BT-Dr. 16/1110 S. 18, 24). Eine wegen vermeidbarer Verfahrensverzögerungen bedingte Entlassung aus der Untersuchungshaft ist danach aber eher hinnehmbar, als die Gefährdung der Allgemeinheit durch gefährliche Straftäter (vergleiche dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 , zitiert nach juris Rn. 16), zumal den Staat eine entsprechende Schutzpflicht trifft, wenn es um hochrangige Individualrechtsgüter geht ( BVerfG, NJW 1993, 1751, 1753; NJW 1997, 3085; NJW 2006, 891, 894). Wie bereits ausgeführt, ist das auf dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG und auf Art. 5 Abs. 3 MRK beruhende Beschleunigungsgebot indes auch bei der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO n.F. zu beachten ( Senatsbeschluss vom 06. April 2009 2 OBL 10/2009 (10) ; OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2007 4 OBL 87/07; 4 Ws 363/07; Beschluss vom 21. August 2007 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 , zitiert nach juris Rn. 18), dessen Geltung der Gesetzgeber mit dem Unterbringungsgesetz durch die Einführung der Sechsmonatsprüfung bei der einstweiligen Unterbringung als freiheitsentziehender Maßnahme gerade sicherstellen wollte (BT-Dr. 16/1110 S. 18). Die Frage, ob es zu noch hinnehmbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist oder nicht, spielt für die Prüfung durch das Oberlandesgericht allerdings erst im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeits-prüfung eine Rolle (vergleiche dazu: Senatsbeschluss vom 06. April 2009 2 OBL 10/2009 (10); OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 , zitiert nach juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2007 31 Hes 14/07 , zitiert nach juris Rn. 9 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; so auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2007 III-3Ws 357/07 , wonach § 126a StPO n.F. entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zu einem unfruchtbaren Aktenumlauf und nicht gebotene(n) Entscheidungen der Oberlandesgerichte führt, vgl. dazu auch: BT-Dr. 16/1110 S. 24). Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist die einstweilige Unterbringung des Angeklagten auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens verhältnismäßig. Wie ausgeführt, ist sie geeignet und erforderlich, der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr für Leib und Leben Dritter entgegenzuwirken. Eine nach § 126a Abs. 2 S. 1 StPO n.F. nunmehr mögliche Außervollzugsetzung des Unterbringungsbefehls kommt angesichts der hohen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter Dritter nicht in Betracht. Eine eventuell ebenfalls möglich nochmalige Unterbringung nach dem PsychKG NW stellt keine mildere, ebenso geeignete Maßnahme dar, da zum Beispiel nach § 25 PsychKG NW die Möglichkeit der zehntätigen Beurlaubung besteht und nach § 70h Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 PsychKG NW recht enge Fristen zu beachten sind ( OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 , zitiert nach juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Die weitere einstweilige Unterbringung des Angeklagten ist auch angemessen. Von ihm geht angesichts der ihm zur Last gelegten Taten und den Ergebnissen der vorläufigen sachverständigen Einschätzung eine erhebliche Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter (Leib und Leben) Dritter aus. Demgegenüber waren Verfahrensverzögerungen von wesentlicher Dauer bisher nicht festzustellen. Die zügig durchgeführten Ermittlungen in Form der erforderlichen Zeugenvernehmungen waren etwa Ende Januar/Anfang Februar 2009 abgeschlossen. Nachdem der Sachverständige Prof. Dr. T. sein vorläufiges schriftliches Gutachten am 04. März 2009 erstattet hatte, wurde zeitnah unter dem 26. März 2009 Anklage erhoben und der Erlass eines Unterbringungsbefehls beantragt. Die Akten gingen am 03. April 2009 bei dem Landgericht Hagen ein. Durch Anordnung und Verfügung des Strafkammervorsitzenden mit Datum vom 07. April 2009 wurde dem Angeklagten bereits Rechtsanwalt B. in Hagen, der sich bereits am mit Schriftsatz vom 17. März 2009 für den Angeklagten bestellt hatte, antragsgemäß als Pflichtverteidiger beigeordnet und die Zustellung der Anklageschrift mit zweiwöchiger Erklärungsfrist nach § 201 StPO veranlasst. Nachdem die Strafkammer unter dem 24. April 2009 nach Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen den Unterbringungsbefehl in hiesigem Verfahren erlassen hatte, scheiterte dessen Verkündung am 05. Mai 2009 aufgrund mangelnder deutscher Sprachkenntnisse des Angeklagten. Ein geeigneter Dolmetscher für die amharische Sprache war nicht verfügbar. Nach Eingang von übersetzter Anklageschrift und übersetztem Unterbringungsbefehls setzte der Strafkammervorsitzende unter dem 12. Mai Termin zur Verkündung des Unterbringungsbefehls auf den 26. Mai 2005 fest. In diesem Termin wurde dem Angeklagten die übersetzte Anklageschrift einer Erklärungsfrist von einer Woche ausgehändigt, auf deren Einhaltung verzichtet wurde. Eine Terminierung auf die seitens der Strafkammer für den Fall der Eröffnung zunächst angebotenen Hauptverhandlungstermine zwischen dem 16. und dem 24. Juni 2009 scheiterte aufgrund der Verhinderung des Sachverständigen. Die avisierte Terminierung zwischen dem 30. Juni und dem 22. Juli 2009 war wegen Verhinderung des Pflichtverteidigers an fünf von sechs beabsichtigten Sitzungstagen nicht möglich. Durch Eröffnungsbeschluss von 08. Juni 2009 hat die Strafkammer die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen ohne Änderung zur Hauptverhandlung zugelassen und die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung angeordnet. Nunmehr sind Hauptverhandlungstermine zwischen dem 13. und dem 27. August 2009 festgesetzt worden. Angesichts dieses Verlaufes ist dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung getragen worden. Insbesondere wird die Hauptverhandlung am 13. August 2009 und damit weniger als drei Monate nach der Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 08. Juni 2009 beginnen (vergleiche zu dieser Frist: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Februar 2007 2 BvR 2563/06 , zitiert nach juris Rn. 26, 40; stattgebender Kammerbeschluss vom 05. Dezember 2005 2 BvR 1964/05 , zitiert nach juris Rn. 76, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens hätte angesichts der erforderlichen ausführlichen Exploration auch nicht durch die Bestellung eines neuen Sachverständigen erreicht werden können. Dies gilt gleichfalls für die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers. Angesichts der Komplexität und der Bedeutung der Sache hätte dies nicht zu einer wesentlichen Zeitersparnis geführt, da dem neuen Verteidiger eine angemessene Einarbeitungszeit hätte zugebilligt werden müssen. Darüber hinaus ist es dem Angeklagten nach Auffassung des Senats ohnehin nicht zumutbar, dass die Hauptverhandlung gerade im Hinblick auf die Bedeutung der angeklagten Tötungsdelikte nicht in Anwesenheit des Verteidigers seines Vertrauens stattfindet (so auch: OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2001 1 BL 234/2000 ), was insbesondere unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung und der damit verbundenen Misstrauensproblematik gegenüber der Umwelt von vorliegend wesentlicher Bedeutung ist. |
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