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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bewährung, Reststrafenaussetzun, Erstverbüßer, frühere Strafhaft

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2026 – 2 Ws 1/26

Eigener Leitsatz:

Es besteht angesichts des Wortlauts des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB und - zumal angesichts der Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB - mangels eines praktischen Bedürfnisses keine Veranlassung für eine weite Auslegung dahin, dass ein Verurteilter trotz früherer Strafhaft als Erstverbüßer gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen ist, wenn er die der vorliegenden Strafvollstreckung zugrunde liegenden Taten vor der früheren Strafvollstreckung begangen hat.


In pp.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden:
Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin U. A. in P. als Pflichtverteidigerin wird zurückgewiesen

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer eine Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 30.06.2017 - Az 41 KLs 100 Js 108/15 (2/16) - zur Bewährung abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 08.12.2025 eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, die am 12.12.2025 bei dem Landgericht Hagen eingegangen ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 29.12.2025 beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Verurteilte hat hierzu mit Schreiben vom 22.01.2026 Stellung genommen und beantragt, ihm Rechtsanwältin U. A. in P. als Pflichtverteidigerin beizuordnen.

II.

Die sofortige Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 454 Abs. 3 S. 1 StPO, 57 StGB statthaft, es ist jedoch nicht rechtzeitig eingelegt worden. Der Beschluss ist dem Verurteilten mit Rechtsmittelbelehrung ausweislich der Akten am 04.12.2025 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde, die gemäß §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO innerhalb einer Woche seit der Zustellung einzulegen gewesen wäre, hätte daher nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 StPO spätestens bis zum 11.12.2025 bei dem Landgericht Hagen eingehen müssen. Da die sofortige Beschwerde dort tatsächlich aber erst am 12.12.2025, also verspätet eingegangen ist, musste das Rechtsmittel mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig verworfen werden. Gründe, dem Verurteilten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Verurteilten vom 22.01.2026 nicht ersichtlich.

Im Übrigen merkt der Senat an, dass die sofortige Beschwerde ohnehin unbegründet gewesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, dass der Senat angesichts des Wortlauts des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB und - zumal angesichts der Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB - mangels eines praktischen Bedürfnisses für eine derart weitgehende Auslegung nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer teilt, dass der Verurteilte trotz früherer Strafhaft als Erstverbüßer gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen sei, nur weil er die der vorliegenden Strafvollstreckung zugrunde liegenden Taten vor der früheren Strafvollstreckung begangen hat (vgl. Appl in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 454b Rn. 13 m.w.N.; Bieber in: KMR-StPO, 109. Lfg. (Stand 01.01.2022), § 454b StPO Rn. 37; Claus in: SSW-StGB, 6. Aufl. (2024), § 57 Rn. 24; Fischer in: ders., StGB, 72. Aufl. (2025), § 57 Rn. 27; Hubrach in: LK-StGB, 13. Aufl. (2022), § 57 Rn. 29; Maatz, NStZ 1988, 114, 115; Schall in: SK-StGB, 10. Aufl. (2024), § 57 Rn. 35; Trüg in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 57 Rn. 36; a.A. OLG Bremen, Beschluss vom 08.12.2008 - Ws 173/08 -, Rn. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.1986 - 1 Ws 396/86 -, jew. zit. n. juris; Bußmann in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 57 Rn. 19; Dünkel/Pruin in: NK-StGB, 6. Aufl. 2023, StGB § 57 Rn. 54; Kinzig in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 57 Rn. 23a).

III.

Der Beiordnungsantrag vom 22.01.2026 war zurückgewiesen, da die im Beschwerdeverfahren maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO als schwierig anzusehen und auch nicht ersichtlich ist, dass der Verurteilte insofern nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.


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Anmerkung:


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