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Entscheidungen

StPO

Kostenentscheidung, Veranlasserprinzip, Kostentragungspflicht, Absehen, Billigkeitsentscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Rostock, Beschl. v. 25.05.2026 - 20 Ws 231/25

Eigener Leitsatz:

1. Ist ein Sachverständigengutachten einzig aus in der Sphäre des Sachverständigen liegenden Umständen unverwertbar, ist es angezeigt, den Angeklagten mit den für die Erstellung des Gutachtens entstandenen Kosten nicht zu belasten.
2. Allein der Umstand, dass die Verurteilung erheblich geringeres Gewicht aufweist als der Anklagevorwurf, genügt für die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO regelmäßig nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die tatsächlich entstandenen Auslagen auch dann entstanden wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten.


In pp.

I.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17.04.2025 richtet sich gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11.04.2025 - 31 KLs 5/21 -, mit welcher die Große Strafkammer 1 - als Wirtschaftsstrafkammer - dem Verurteilten die (gesamten) Kosten des Verfahrens auferlegt hat.

Das Urteil ist in Anwesenheit des Verurteilten am 11.04.2025 verkündet worden. Die sofortige Beschwerde ist am 17.04.2025 beim Landgericht Schwerin eingegangen und mit Schriftsatz vom 20.11.2025 begründet worden. Die Generalstaatsanwaltschaft trägt mit Zuschriften vom 16.12.2025 und vom 12.03.2026 auf Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet an. Der Verurteilte hat hierauf mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 13.02.2026 und vom 30.03.2026 erwidert.

II.

Die gem. § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Die gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt.

Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen H begründet, darüber hinaus (Sachverständige K) erweist es sich als unbegründet.

1. Gem. § 465 Abs. 1 S. 1 StPO hat der Verurteilte grundsätzlich die gesamten Kosten des Verfahrens und seine eigenen verfahrensbedingten Auslagen zu tragen. Dieser Grundsatz wird von § 465 Abs. 2 StPO, einer nur in engen Grenzen zugänglichen Ausnahmebestimmung zu dem das Kostenrecht durchziehenden Veranlasserprinzip (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.6.2006 - 2 BvR 1392/02, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.6.2010 - 2 Ws 134/09, juris), eingeschränkt. Nach § 465 Abs. 2 StPO hat das Gericht besondere Auslagen, die der Staatskasse oder dem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen erwachsen sind, ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn - beziehungsweise soweit - es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn es sich um Kosten handelt, die zwar im Verfahren gegen den Angeklagten bzw. Verurteilten begründet wurden, die sich jedoch im Ergebnis nicht in einem Schuldvorwurf gegen ihn niedergeschlagen haben (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 465 Rn 5). Ferner gilt dies für solche Auslagen, die durch zugunsten des Angeklagten ausgegangene Untersuchungen angefallen sind oder sich auf einen Tatvorwurf beziehen, pp. [dessentwegen] der Angeklagten nicht verurteilt wird und aus Rechtsgründen auch nicht freigesprochen werden kann. Nach § 465 Abs. 2 S. 2 StPO besteht die Möglichkeit für eine von § 465 Abs. 1 Abs. 1 StPO abweichende Billigkeitsentscheidung vor allem in den Fällen des sogenannten fiktiven Teilfreispruchs, das heißt bei der Nichtverurteilung wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren gleichzeitigen Gesetzesverletzungen. Ist ein Teil der Auslagen durch die Aufklärung solcher Vorwürfe bedingt, die sich nach dem Ergebnis des Urteils nicht haben aufrechterhalten lassen, wäre es häufig unbillig, den Angeklagten hierfür haften zu lassen. Dem hat der Gesetzgeber in § 465 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass das Gericht in solchen Fällen zwecks Vermeidung von Unbilligkeiten die entstandenen besonderen Auslagen des Verfahrens und auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 465 Abs. 2 S. 3 StPO) ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen hat.

Allein der Umstand, dass die Verurteilung erheblich geringeres Gewicht aufweist als der Anklagevorwurf, genügt für die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO allerdings regelmäßig nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die tatsächlich entstandenen Auslagen auch dann entstanden wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten (siehe nur BGH, Beschl. v. 8.10.2014 - 4 StR 473/13, juris Rn 8 f., sowie KK-StPO/Gieg, a.a.O., jeweils m.w.N.). Hierbei ist das Beschwerdegericht an die für die Kosten- und Auslagenentscheidung maßgeblichen Feststellungen des erkennenden Gerichts gebunden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO; siehe auch BGH, Beschl. v. 4.12.1974 - 3 StR 298/74, juris, sowie Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 464 Rn 23).

2. a) Daran gemessen hatte die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Die Kosten des Sachverständigen Dr. H hat der Senat aus Billigkeitsgründen von der Kostentragungspflicht ausgenommen.

Die Beauftragung dieses Sachverständigen ist zwar durch die Delinquenz des Angeklagten notwendig geworden, die Erkenntnisse aus seinem Gutachten haben Eingang in die Anklage gefunden. Der Sachverständige Dr. H war indes - was er erst im Rahmen der Hauptverhandlung mitgeteilt und eingeräumt hat - aufgrund Erkrankung nicht nur nicht (mehr) imstande, das Gutachten in der Hauptverhandlung zu erstatten, sondern hatte überdies bereits zuvor wesentliche Teile des schriftlichen Gutachtens von seiner Mitarbeiterin Frau C erstellen lassen, sodass die pp. [Strafkammer] von der Unverwertbarkeit des Gutachtens des Dr. H für die Urteilsfindung ausgegangen ist. Stattdessen wurde die Sachverständige Kr mit der Erstattung eines (neuen) Gutachtens betraut, ohne dass der Angeklagten dies zu vertreten hätte.

Danach hat sich das Gutachten Dr. H ohne schuldhaftes Zutun des Angeklagten nicht in der Verurteilung niedergeschlagen. Die angenommene Unverwertbarkeit des Gutachtens folgt einzig aus der Sphäre des Sachverständigen, weshalb es der Senat für angezeigt erachtet, den Angeklagten mit diesen Kosten nicht zu belasten. pp.

b) Demgegenüber hat das LG die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 465 Abs. 2 StPO bezüglich der Auslagen für die Gutachten des Herrn Ko und der Frau Kr geprüft und zutreffend abgelehnt. Deren Erkenntnisse haben zur Verurteilung beigetragen. Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe ist die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO für die Auferlegung dieser Gutachterkosten ausgeschlossen.

aa) Bei dem Gutachter K. handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerde um einen Sachverständigen i.S.d. §§ 72 ff. StPO.

(1) Als Sachverständiger wird ein Dritter beauftragt, wenn er auf einem bestimmten Wissensgebiet über eine besondere Sachkunde verfügt. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist unter anderem dadurch bestimmt, den Ermittlungsbehörden Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur aufgrund besonderer Sachkunde gewonnen werden kann. Er vermittelt den Ermittlungsbehörden gleichzeitig ggf. das „wissenschaftliche Rüstzeug“, das die sachgerechte Auswertung dieses Tatsachenstoffes ermöglicht (MüKo-StPO/Trück, 2. Aufl., § 72 Rn 2). Entscheidend für die Durchführung eines beauftragten Dritten als Sachverständiger ist somit, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt. Die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung allein reicht hingegen nicht, mag auch hierfür ein umfangreiches Expertenwissen erforderlich sein (OLG Schleswig, Beschl. v. 10.1.2017 - 2 Ws 441/16 (165/16), juris Rn 11; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.11.2021 - 2 Ws 52/19, juris Rn 14).

(2) An Vorstehendem gemessen handelt [es] sich bei den Tätigkeiten des Gutachters Ko um solche eines Sachverständigen, die zur Erstellung des Gutachtens vom 15.2.2018 pp. führten.

Die von ihm erbrachte Tätigkeit bestand nicht nur, wie die Verteidigung meint, aus „outgesourcter genuiner Ermittlungstätigkeit“ in Gestalt einer reinen technischen Dienstleistung. Vielmehr waren zur Erledigung des Auftrags spezielle programmtechnische Kenntnisse aus dem Sektor Mathematica erforderlich, die die unterstützende Inanspruchnahme eines Physikers notwendig machten. Die übrigen Softwarewerkzeuge bzw. -systeme waren zwar teils frei verfügbar, teils mussten sie jedoch vom Sachverständigen und seinen Mitarbeitern eigens entwickelt werden.

Nach alledem ging es bei der hier fraglichen Tätigkeit nicht nur um die Sichtung/Sortierung von Unterlagen oder einer sonstigen rein organisatorischen/technischen Dienstleistung, sondern um die Fest- und Zusammenstellung ermittlungsrelevanter Tatsachen unter Einsatz geeigneter, teils selbst entwickelter Rechercheprogramme und von Fachwissen. Dies stellt Sachverständigentätigkeit dar (vgl. hierzu OLG Schleswig a.a.O. Rn 15; OLG Frankfurt a.a.O. Rn 17).

bb) Die Beauftragung der Sachverständigen K. zur Feststellung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung der pp. GmbH erfolgte durch das Gericht, weil der Gutachter Dr. H. aufgrund gesundheitlicher Probleme sein Gutachten in der Hauptverhandlung nicht erstatten konnte.

Die Verurteilung erfolgte wegen Betruges in drei Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Die Kosten für das Gutachten sind im Zusammenhang mit den der Verurteilung zugrundeliegenden Tatvorwürfen entstanden. Nach dem Veranlasserprinzip hat der Verurteilte diese Kosten zu tragen. Für die Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO aus allgemeinen Billigkeitserwägungen heraus sieht der Senat insoweit keinen Anlass.


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