Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.06.2026 - 1 Ws 286+298+299/26
Eigener Leitsatz:
1. Die Form einer Anhörung steht, sofern nicht ausdrücklich bestimmt, im Ermessen des Gerichts. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung ist insbesondere bei verteidigten Angeklagten grundsätzlich nicht erforderlich; notwendig aber ausreichend ist lediglich, dass die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung haben.
2. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht des Geschädigten ist ohne weiteres gegeben, wenn der Verletzte wegen Vorwurfs des Verfahrens auch noch im bereits laufenden Hauptverfahren nebenklagebefugt ist und darüber hinaus die beantragte Akteneinsicht der Vorbereitung einer Adhäsionsklage dient.
3. Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks durch Akteneinsicht an einen Zeugen ist nicht mehr zu besorgen, wenn der Zeuge bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Das gilt auch im Fall einer ggf. erforderlichen weiteren Vernehmung des Zeugen, da wegen einer zwischenzeitlich durch den Verletztenvertreter erlangten Aktenkenntnis eine besonders kritische Beweiswürdigung seiner Aussage durch das Gericht erforderlich ist.
OLG Oldenburg
1 Ws 286+298+299/26
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen 1- - 3. pp.
wegen besonders schweren Raubes
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 22. Juli 2026 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
Die Beschwerden der Angeklagten gegen die Entscheidung des Vor-sitzenden der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Aurich vom 29. Juni 2026, durch die Rechtsanwalt pp. als Verletztenvertreter für Herrn pp. Akteneinsicht gewährt worden ist, werden auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe
Mit Beschluss vom 24. März 2026 hatte das Landgericht Aurich die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aurich vom 26. Februar 2026 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 1. großen Jugendkammer eröffnet.
Die Hauptverhandlung dauert seit dem 20. Mai 2026 an.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2026 legitimierte sich Rechtsanwalt für den in der Anklageschrift als Verletzten bezeichneten und in der Hauptverhandlung bereits als Zeugen vernommenen Herrn pp. und beantragte unter anderem die Zulassung der Nebenklage sowie Akteneinsicht.
Der Vorsitzende der vorbezeichneten Kammer verfügte die Übersendung dieser Antragsschrift taggleich an alle Verteidiger; die Verfügung wurde am 19. Juni 2026 ausgeführt. Mit Verfügung vom 29. Juni 2026 gewährte der Vorsitzende die Akteneinsicht an den Verletztenvertreter Rechtsanwalt pp.
Mit Verteidigerschriftsatz vom 30. Juni 2026 hat der Angeklagte eine unterbliebene Anhörung zum Akteneinsichtsgesuch des Rechtsanwalts des Verletzten gerügt, Einwendungen sowohl gegen eine Gewährung von Akteneinsicht als auch gegen die Nebenklagezulassung erhoben und die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Akteneinsicht beantragt. Im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 2. Juli 2026 haben auch die weiteren Angeklagten über ihre Verteidiger eine gerichtliche Entscheidung mit der Rüge einer unterbliebenen Anhörung durch den ohne Aufforderung zur Stellungnahme übersandten Schriftsatz des Verletztenvertreters beantragt.
Der Vorsitzende der bezeichneten Kammer hat die Anträge auf gerichtliche Ent-scheidung als Beschwerden ausgelegt und diesen mit Beschluss vom 3. Juli 2026 nicht abgeholfen. Mit Verteidigerschriftsatz vom 9. Juli 2026 ist demgegenüber für den Angeklagten pp ergänzend bzw. vertiefend Stellung genommen worden.
Den dem Senat vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Nebenklage bereits zugelassen worden wäre.
Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze, die Anklageschrift und auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen.
Die Rechtsbehelfe der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
1. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten wie des Nebenklägers bemisst sich allein nach § 406e StPO (vgl. BeckOK StPO/Weiner, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 397 Rn. 14).
Die beantragte gerichtliche Entscheidung ist daher vorliegend wegen der Begrenzung dieses Rechtsbehelfs auf Maßnahmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO nicht eröffnet. Die Rechtsbehelfe der Angeklagten sind aber jeweils als gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerden auszulegen. Diese sind wegen des trotz Erledigung der angefochtenen Entscheidung durch die stattgefundene Akteneinsicht fortdauernden Rechtsschutzinteresses der Angeklagten an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Akteneinsichts-entscheidung zwar zulässig (vgl. KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 4 Ws 83/15 -, juris Rn. 6), aber unbegründet.
2. Dem Angeklagten ist vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten wegen des damit jedenfalls verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Marc Wenske in: Wenske, Löwe-Rosenberg, StPO, Neunter Band, Teilband 2, §§ 373b-4061, 27. Auflage 2022, § 406e StPO Rn. 50 m. w. N.). Eine unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der auch mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Oktober 2016 - 1 BvR 1766/14 -, juris Rn. 5; BVerfG Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 1 BvR 2192/21 - NJW 2021, 3654, 3655; Wenske a.a.O.).
Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier jedoch nicht vor. Durch die Übersendung des Schriftsatzes des Verletztenvertreters vom 18. Juni 2026 an die Verteidiger und die sodann erst am 29. Juni 2026 verfügte Akteneinsicht an den Verletztenvertreter ist der Anspruch der Angeklagten auf vorheriges rechtliches Gehör noch ausreichend gewahrt worden.
Zwar ist es in jedem Fall zweckmäßig, die Anzuhörenden unter Bestimmung einer Äußerungsfrist schriftlich davon zu unterrichten, welche Entscheidung zu treffen ist und dass sie sich dazu schriftlich äußern können, wobei es ausreicht, wenn Beschuldigte über ihren Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, StPO, 69. Auflage 2026, § 33 Rn. 11 f.; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 33 Rn. 8). Jedoch steht die Form der Anhörung, sofern nicht ausdrücklich bestimmt, im Ermessen des Gerichts und ist eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung insbesondere bei - wie hier - verteidigten Angeklagten grundsätzlich nicht erforderlich; notwendig aber ausreichend ist lediglich, dass die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung haben (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, a.a.O. Rn. 6; BGH, Urteil vom 20.04.1993 - 5 StR 568/92 - NStZ 1993, 500 m. w. N.). Diese für die Anhörung im Laufe der Hauptverhandlung im Sinne von § 33 Abs. 1 StPO entwickelten allgemeinen Grundsätze gelten für die Beteiligtenanhörung außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 33 Abs. 3 StPO entsprechend, zumal der hier angefochtenen Entscheidung keine Verwertung von neuen Tatsachen oder Beweisergebnissen zum Nachteil der Angeklagten zugrunde liegt.
Den verteidigten Angeklagten ist durch die vollständige Übersendung des Schriftsatzes des Verletztenvertreters vom 18. Juni 2026 anwaltlich erkennbar die praktische Möglichkeit zur Äußerung zu den darin enthaltenen Anträgen gegeben worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Übersendung - was lediglich unzweckmäßig war - „zur Kenntnis" und ohne ausdrückliche Bestimmung einer Frist zur etwaigen Stellungnahme erfolgte. Denn ersichtlich wohnte der unverzüglichen Mitteilung von bis dahin im laufenden Hauptverfahren nicht gestellten Nebenklageanträgen die konkludente Gewährung einer Äußerungsmöglichkeit inne, die - der laufenden Hauptverhandlung in dieser Haftsache wesensimmanent - kurzfristig, in der Regel binnen Wochenfrist wahrzunehmen eröffnet war. Das ist vom Kammervorsitzenden auch praktisch durch das Zuwarten von zehn Tagen bis zur Entscheidung über die Akteneinsicht an den Nebenklägervertreter umgesetzt worden.
Im Übrigen ist es - wie den Verteidigern aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit bekannt ist - den Verfahrensbeteiligten unbenommen, sich jederzeit zu jeglichem prozessualen Vorgang zu äußern; lediglich ob jedwedes Beteiligtenvorbringen berücksichtigungsfähig oder -pflichtig ist, kann im Einzelfall fraglich sein und ist letztlich anhand der Verfahrensordnung vom zuständigen Gericht zu befinden.
Dementsprechend hat der Verteidiger des Angeklagten pp. auch bereits mit Schriftsatz vom 30. Juni 2026 und somit vor der im Hauptverhandlungstermin am 2. Juli 2026 erfolgten Bekanntgabe der zwischenzeitlich bereits gewährten Akteneinsicht „selbstständig" und ohne gesonderte Aufforderung inhaltlich Stellung genommen.
Das Recht der Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung ist mithin wegen der noch ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Akteneinsichtsbewilligung nicht verletzt worden.
3. Die vom Vorsitzenden dem Verletztenvertreter mit Verfügung vom 29. Juni 2026 gewährte Akteneinsicht ist auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO lagen vor; Gründe im Sinne von § 406e Abs. 2 StPO standen der Gewährung von Akteneinsicht nicht entgegen.
Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht war ohne weiteres gegeben, da der Verletzte wegen des tateinheitlichen Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB auch noch im bereits laufenden Hauptverfahren nebenklagebefugt gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StPO ist (vgl. MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406e Rn. 5); darüber hinaus diente die beantragte Akteneinsicht ausweislich der Antragsschrift vom 18. Juni 2026 der Vorbereitung einer Adhäsionsklage, wodurch ein berechtigtes Interesse zudem gegeben ist (vgl. MüKoStPO/Schreiner, a.a.O., Rn. 6).
Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks war nicht zu besorgen, sodass der nach den vorangegangenen Ausführungen allein in Betracht kommende (fakultative) Versagungsgrund gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht eröffnet war. Der Zeuge pp. ist bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden, zuletzt am 17. Juni 2026, mithin vor der Erklärung des Nebenklageanschlusses und der Gewährung von Akteneinsicht an seinen Rechtsanwalt. Die ausweislich des Verteidigerschriftsatzes vom 9. Juli 2026 weitere Vernehmung des Zeugen pp. in der Hauptverhandlung am 17. Juli 2026 veranlasst wegen der zwischenzeitlich durch den Verletztenvertreter erlangten Aktenkenntnis zwar eine besonders kritische Beweiswürdigung seiner Aussage durch die Kammer. Der Untersuchungszweck kann aber nach der bis dahin bereits erfolgten zweimaligen Vernehmung des Verletzten nicht mehr zulasten der Angeklagten gefährdet werden. Dies kommt allenfalls bei einer im Vorfeld zu einer ersten Vernehmung durch Akteneinsicht vermittelten Kenntnis vom Ermittlungsstand in Betracht (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11-12a m. w. N.).
4. Der Anspruch der Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Akteneinsicht an den Verletztenvertreter ist mit der Übersendung der Antragsschrift vom 18. Juni 2026 an alle Verteidiger noch ausreichend gewahrt worden; die Bewilligungsentscheidung des Vorsitzenden vom 29. Juni 2026 war auch ansonsten rechtsfehlerfrei, mithin insgesamt nicht rechtswidrig. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Angeklagten sind als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Einsender: RA J. O. Höffmann, Cloppenburg
Anmerkung: