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Entscheidungen

Sonstiges

Rehabilitierung, Objekt Rüdersdorf

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. 06.08.2010 – 2 Ws 28/10 REHA -

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Rechtsstaatswidrigkeit von Einweisungen Jugendlicher in das Objekt Rüdersdorf“


KG, Beschluss vom 6. August 2010 – 2 Ws 28/10 REHA -
KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 28/10 REHA
In der Rehabilitierungssache betreffend pp.
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin - als Be-schwerdesenat für Rehabilitierungssachen - am 6. August 2010 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 23. Juli 2009 aufgehoben.

Die Verfügung des Rates des Stadtbezirks Friedrichshain Abteilung Volksbildung Referat Jugendhilfe vom 4. Juli 1967 (VI – 26 12 50), durch die die Unterbringung des Betroffenen im Objekt Rüdersdorf für sieben Wochen an-geordnet wurde, wird aufgehoben und für rechtsstaats-widrig erklärt.

Der Betroffene wird rehabilitiert.

Dem Betroffenen wurde für sieben Wochen im Jahre 1967 zu Unrecht die Freiheit entzogen.

Dem Betroffenen steht ein Anspruch auf Erstattung der ihm etwa entstandenen notwendigen Auslagen zu.

Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren zu tragen.


G r ü n d e :

Durch Verfügung vom 4. Juli 1967 ordnete der Rat des Stadtbe-zirks Friedrichshain - Abteilung Volksbildung Referat Jugend-hilfe - die Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von sieben Wochen im Objekt Rüdersdorf an. In der genannten Verfü-gung wird ausgeführt, dass der Betroffene den Abschluss der 10. Klasse erreicht hat und ab dem 1. September 1967 eine Lehre als Stahlbauschlosser absolvieren wird. Als Grund für die Einweisung werden „Erziehungsschwierigkeiten der alleinerzie-henden Mutter“ bezeichnet, die sich durch freches und rowdy-haftes Auftreten des Betroffenen gegenüber der Mutter und (zu) spätes nach Hause kommen bemerkbar gemacht haben sollen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts den Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung zurückgewiesen, wobei sie – ebenso wie die Generalstaatsan-waltschaft Berlin - (fälschlich) annahm, dass es sich bei dem Objekt Rüdersdorf um einen Jugendwerkhof handelte. Die nach § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässige Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg.

Der Betroffene ist zu rehabilitieren, da die in der Verfügung genannten „Erziehungsschwierigkeiten“ lediglich vorgeschoben waren und die Einweisung in das Arbeits- und Erziehungslager Rüdersdorf tatsächlich aus politischen Gründen erfolgte und selbst nach Auffassung des Generalstaatsanwalts der ehemaligen DDR ohne gerichtliches Verfahren gesetzeswidrig war. Nach § 2 StrRehaG sind auch von Behörden der ehemaligen DDR getroffene Entscheidungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugäng-lich, wenn mit ihnen eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist. Der Freiheitsentziehung ist das Leben unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zudem diente die Einweisung des Betroffenen in das Objekt Rüdersdorf sachfremden Zwecken. Deshalb ist gemäß den §§ 1 Abs. 1, 2 StrRehaG die Verfügung des Rates des Stadtbezirks Friedrichshain (Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe) vom 4. Juli 1967 für rechtstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.


I.

Das Objekt Rüdersdorf und die Einweisungskriterien


1. Das Objekt Rüdersdorf, bei dem es sich entgegen der Stel-lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft keineswegs um ein Heim handelte, wurde am 27. November 1966 auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Magistrat von Groß-Berlin (Abteilun-gen Inneres und Volksbildung), des Generalstaatsanwalts von Groß-Berlin sowie des Präsidenten der Volkspolizei geschaffen. Es verfügte über 45 Plätze für 14 bis 18 Jahre alte Jugendli-che, die von 16 Volkspolizisten unter Leitung eines Leutnants des Strafvollzuges bewacht wurden. Als rechtliche Grundlage der Schaffung und Einweisung wurden §§ 22, 23 der Verordnung über die Jugendhilfe und Heimerziehung herangezogen. Die Einweisung erfolgte zunächst und im hier in Rede stehenden Zeitraum – ohne gerichtliches Verfahren – durch die Referate der Jugendhilfe.

Soweit in der politischen Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung des VII. Parteitages der SED betont wird, dass das Objekt (lediglich) als Instrument zur Bekämpfung des Rowdy- und Arbeitsbummelantentum bei Jugendlichen dienen sollte, trifft dies nicht zu. Denn aus den vom Senat beigezogenen Unterlagen ergibt sich, dass die Unterbringung in Rüdersdorf zumindest in vielen Fällen sachfremde Zwecke verfolgte sowie der Disziplinierung diente und keinerlei Erziehungswirkung beab-sichtigt war, was sich auch bereits aus der kurzen Einwei-sungsdauer von maximal acht Wochen ergab.

a) Nach den schriftlich gefertigten Maßnahmen auf dem Gebiet der Volksbildung zur Bekämpfung der Jugendkriminalität (BArch DR 2/ 27227) war die Einweisung in das Arbeitslager Rüdersdorf – vorgeblich – als kurzfristige Erziehungsmaßnahme gegen Ju-gendliche gedacht, denen die Autorität der Staatsmacht bewusst gemacht werden sollte. Für die Einweisung genügten demnach al-lerdings auch Handlungen, die keine Ahndung mit Freiheitsentzug erforderten. So waren gemäß der Konzeption zur Vorbereitung und Durchführung des VII. Parteitages der SED (BStU-MfS HA XX/9 Nr. 1718, Bericht zur Aktion „Vorwärts“ aus dem Jahre 1967) die Einweisungsgründe vielfältig; beispielsweise konnte undiszipliniertes Verhalten in der Öffentlichkeit ausreichen. Es gab auch keine einheitlichen Maßstäbe für eine Einweisung, so dass sowohl Jugendliche, die in eine Jugendstrafanstalt ge-hörten, als auch solche, bei denen mildere Mittel ausgereicht hätten, in das Objekt Rüdersdorf eingewiesen wurden. Aus der genannten Konzeption ergibt sich weiterhin, dass der Erzie-hungsgedanke lediglich vorgeschoben war. Denn das Lager hatte nach den Ausführungen in der genannten Konzeption die Aufgabe einer – so wörtlich – „Schocktherapie“ und sollte der Diszip-linierung Jugendlicher in der Öffentlichkeit dienen. Die Höchstdauer war – unter erzieherischen Gesichtspunkten völlig ungeeignet – auf acht Wochen begrenzt. Dies war auch den Ver-antwortlichen klar, denn selbst die Konzeption betonte, dass die kurzfristige Einweisung keine nachdrückliche Erziehungs-funktion ausüben könne, die Jugendlichen teilweise im Zement-werk eingesetzt wurden und stets Widersprüche zwischen einge-setzten Erziehern und den Mitarbeitern der Volkspolizei, die überwiegend aus solchen des Strafvollzuges Rummelsburg gestellt wurde, bestanden.

b) Dass der Erziehungsgedanke unmaßgeblich für eine Einweisung in das Objekt Rüdersdorf war, sondern die Ausmerzung westlicher Einflüsse im Vordergrund stand, ergibt sich ebenfalls deutlich aus den weiteren Unterlagen.

Durch Erhebungen in der Zeit vom 4. August 1967 bis zum 31. Dezember 1967 (vgl. Einschätzung des gegenwärtigen Auftretens negativer Gruppierungen und der Wirksamkeit unserer Maßnahmen sowie der Auslastung und Wirksamkeit der Vollzugseinrichtung Rüdersdorf vom 30. Mai 1968 – LAB C Rep 303/26.1/491) wurde der „ideologische Zustand“ der in die Vollzugseinrichtung Rü-dersdorf eingewiesenen Jugendlichen festgestellt und betont, dass diese überwiegend gesellschaftlich nicht aktiv, also nicht in der FDJ waren, sondern Interesse an „dekadenter Musik“ zeigten. Eine Einschätzung vom 24. Oktober 1967 (LAB C Rep 303/26.1/491) belegt, dass Jugendliche als kriminell gefährdet gestuft und deshalb in das Objekt Rüdersdorf eingewiesen wurden, weil sie die westlichen Modeerscheinungen nachahmten, insbesondere Tanzmusik „berüchtigter“ Beatkapellen hörten. So sollte den „fanatischen Anhängern von Beatmusik“, die teilweise lange Haare und Abzeichen der Atomwaffengegner und anderer westeuropäischer Friedensbewegungen trugen, die Autorität der staatlichen Organe bewusst gemacht werden.

Dass die Einweisung in das Objekt Rüdersdorf – jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - lediglich der politischen Maßre-gelung und zwangsweisen Umerziehung Jugendlicher diente, wird in folgender Formulierung des Oberst Messner in der genannten Einschätzung besonders deutlich: „Jugendliche, die in ihrem Verhalten und Aussehen die westliche Lebensweise propagieren und damit einen negativen Einfluss auf andere Jugendliche aus-üben, müssen auf den Widerstand der Gesellschaft stoßen“. Hie-rin wird deutlich, dass der Gedanke, Jugendliche zu selbstän-digen Persönlichkeiten zu erziehen, keine Rolle spielte. Beab-sichtigt war vielmehr die Ausmerzung westlicher Einflüsse.

2. Bereits aus den geschilderten Kriterien, nach denen die Ju-gendlichen ausgesucht und in das Objekt eingewiesen wurden, wird klar, dass sich nicht systemkonform verhaltende Jugendli-che zunächst kriminalisiert wurden. Anschließend sollten sie durch eine Schocktherapie mittels eines Aufenthaltes in Rü-dersdorf zu willfährigen Dienern des SED-Unrechtsregimes umer-zogen oder zumindest zum Schweigen gebracht werden. Dass eine derartige Demonstration von Staatsmacht nicht das Geringste mit Erziehung (oder Heimerziehung) zu tun hat, liegt auf der Hand. Die Ahndung nicht strafbaren aber missliebigen Verhaltens durch die Einweisung in eine auch von den Organen der DDR nicht als Heim oder Jugendwerkhof sondern als Vollzugseinrichtung beziehungsweise Lager bezeichneten Einrichtung diente nicht der Ahndung strafbarer Vergehen, sondern der politischen Verfolgung. Bestätigt wird dies weiterhin durch eine Einschät-zung von Arbeitsergebnissen vom 31. Dezember 1966 (BArch DR 2/51127), in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine zielgerichtete Einweisung bei bestimmten Gruppierungen (gemeint waren offensichtlich solche Gruppen, die Partys fei-erten und missbilligte Beatmusik hörten) erforderlich ist.

3. Lediglich das Verdikt der politischen Verfolgung bestätigend kommt auch die Art und Weise des Vollzuges hinzu. In Rüdersdorf herrschte nicht nur strengste Disziplin, sondern die Jugendlichen mussten zumindest teilweise auch unter Bewachung durch die Volkspolizei im Steinbruch des Kalk- und Zementwerkes Rüdersdorf arbeiten. Für undiszipliniertes Verhalten wurden die Jugendlichen in ein Zimmer gebracht, welches einschließlich der Fensterläden verschlossen wurde. Dann wurde zur Verrichtung der Notdurft ein Kübel in das Zimmer gestellt, da die Insassen nicht auf die Toilette durften. Insoweit diente der Raum nicht der Erziehung, sondern der Erniedrigung.

4. Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob die Einweisung in das Objekt Rüdersdorf generell, also auch bei einer Reaktion auf Straftaten von Jugendlichen, rechtstaatswidrig war. Denn die vorliegende Beschwerde bildet für die Bearbeitung diese Rechtsfrage keinen Anlass. Der Betroffene wurde keineswegs nur – wie in der Verfügung vom 4. Juli 1967 angegeben - wegen Erziehungsschwierigkeiten in das Objekt Rüdersdorf eingewiesen. Seine Einweisung diente vielmehr der politischen Verfolgung. Dies ergibt sich aus einem Informationsbericht des Ministeriums für Staatssicherheit (Hauptabteilung VIII) vom 24. April 1967.

Bemerkenswert ist hier zunächst, dass diese Hauptabteilung keineswegs für Jugendarbeit oder allgemeine Tätigkeiten des Ministeriums für Staatssicherheit zuständig war. Der Zustän-digkeitsbereich der Hauptabteilung VIII erstreckte sich auf folgende Tätigkeiten: Observation von Personen im Zusammenhang mit der Bearbeitung operativer Vorgänge – insbesondere des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs - und (zentraler) Aktionen; Observationen von Angehörigen der Militärinspektionen sowie von bevorrechtigten Personen und Korrespondenten; Beobachtungen im Rahmen der Bekämpfung der politischen Untergrundtätigkeit und des Polittourismus; Ermittlungen, Festnahmen, Durchsuchungen im Zusammenhang mit operativen Vorgängen und (zentralen) Aktionen; Sicherung und Kontrolle der Transitwege (Straße) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West und der internationalen Transitstrecken nach Polen, zur CSSR und nach Skandinavien; Ermittlung und Beobachtung im und nach dem Operationsgebiet vor allem Bundesrepublik und Berlin-West; Planung und Durchführung von Maßnahmen gegen Einzelpersonen, Personengruppen und Einrichtungen im Operationsgebiet; (auftragsbezogene) Ermittlungen gegen „operativ angefallene Personen“; Führung von IM. Nach einer Mitteilung dieser Haupt-abteilung wurde dem Ministerium von zwei Quellen berichtet, dass auch der Betroffene in einer Wohnung Partys feierte. Die Wohnungsinhaberin soll sich zudem während dieser Zeit in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin aufgehalten haben.

Hierbei ist einerseits die Ausspähung durch diese Hauptabtei-lung auffällig, die auch aufgrund des Befehls Nr. 11/66 des damaligen Ministers für Staatssicherheit der ehemaligen DDR – Erich Mielke – vom 15. Mai 1966 erfolgte, der eine Anordnung zur „politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit und jugendli-chen Personenkreisen der DDR“ enthielt. Ziel dieses Befehls und der Vorgehensweise war einzig, die „sozialistische Erziehung“ von missbilligten, insbesondere westlichen, Einflüssen fernzuhalten.

Andererseits fügt sich der Inhalt dieser Information genau in das Bild der sogenannten Einschätzungen, wonach gerade solche Jugendliche zu den kriminell gefährdeten gehörten, die Partys feierten, Beatmusik hörten sowie ihre Ablehnung des Unrechts-regimes zeigten und deshalb für die Einweisung in das Arbeits-lager Rüdersdorf vorgesehen waren.


II.

Gesetzeswidrigkeit der Einweisung und des Vollzuges bereits nach Auffassung von Vertretern der DDR.


1. Die Jugendlichen wurden - ohne gerichtliches Verfahren - durch Verfügung der Berliner Referate in das Objekt Rüdersdorf eingewiesen, obwohl der Vollzug der Maßnahme der Deutschen Volkspolizei unterstand. Die Gesetzeswidrigkeit dieses Vorge-hens war den höchsten Organen bereits spätestens seit Februar 1967 bekannt. Ausweislich einer Aktennotiz vom 22. Februar 1967 (BArch DR 2/51127) führte eine an den damaligen Staats-ratsvorsitzenden Walter Ulbricht gerichtete Beschwerde zu Dis-kussionen darüber, wie der gesetzeswidrige Zustand beseitigt werden kann. Bei einer Beratung darüber führte der General-staatsanwalt der ehemaligen DDR, Dr. Streit, hierzu aus, dass das Objekt Rüdersdorf in einen Jugendwerkhof umgewandelt oder aber wegen der Gesetzeswidrigkeit aufgelöst werden müsse. Eine Umwandlung in einen Jugendwerkhof erfolgte nicht.

Weiterhin fertigte die Abteilung Jugendhilfe am 22. März 1967 eine an die Genossin Minister Honecker gerichtete Aktennotiz (BArch DR 2/51127), in der auf den gesetzeswidrigen Zustand (Einweisung durch die Organe der Jugendhilfe und Vollzug durch die Volkspolizei) hingewiesen wurde. Ebenso wurde die Ministe-rin für Volksbildung (Margot Honecker) am 7. April 1967 durch ein Schreiben des ehemaligen Generalstaatsanwalts der DDR (BArch DR 2/51127) auf die Problematik hingewiesen. Dieses Schreiben erwähnte die Gesetzeswidrigkeit ausdrücklich und be-inhaltete einen Vorschlag vom 5. April 1967 zur Regelung der Einweisung in das Arbeitslager Rüdersdorf. Der Generalstaats-anwalt schlug für die Einweisung ein vereinfachtes gerichtli-ches Verfahren vor, damit die Zuständigkeit des Strafvollzugs-organs gegeben ist.

Auch in einem von der Abteilung Jugendhilfe unter Mitwirkung der Abteilungen Erziehung, Hauptschulinspektion, Ökonomie (Fachgebiet Sonderschulwesen, Sektor Arbeit und Recht) ver-fassten Katalog für Maßnahmen auf dem Gebiet der Volksbildung zur Bekämpfung der Jugendkriminalität (BArch 2/27227) wird ei-nerseits die Wirksamkeit von Einweisungen in das Erziehungs-kommando Rüdersdorf betont und mit dem Jugendwerkhof Torgau verglichen (vgl. zur Rechtstaatswidrigkeit dieses Jugendwerk-hofs Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2004 – 5 Ws 169/04 REHA-).

Andererseits wird auch hier hervorgehoben, dass die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der DDR dieses Vorgehen nicht decken. Dementsprechend wurde eine Beschlussfassung der Minister für erforderlich gehalten. Obwohl auf der Ministerebene, bei dem Generalstaatsanwalt und den Organen der Jugendhilfe bekannt war, dass die Einweisung ohne gerichtliches Verfahren durch die Jugendhilfe und der Vollzug der Maßnahme durch die Volkspolizei ohne rechtliche Grundlage erfolgte, wurde diese Vorgehensweise unbeirrt fortgesetzt, um die Möglichkeit der Schocktherapie im Lager Rüdersdorf weiter zu nutzen.

2. Erst am 27. Juli 1967 wurde die gemeinsame Anleitung zur Einweisung jugendlicher Rowdys in die Vollzugseinrichtung Rü-dersdorf unter Mitwirkung des Generalstaatsanwalts der DDR (Dr. Streit), des Präsidenten des Obersten Gerichts (Dr. Toeplitz), des Ministers des Inneren und Chefs der Deutschen Volkspolizei (Dickel) unterzeichnet, die ein gerichtliches Verfahren vorsah. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob eine Einweisung nach dieser Anleitung jedenfalls dann nicht rechtstaatswidrig war, wenn sie – anders als hier - nicht der politischen Verfolgung diente, da der Betroffene bereits zuvor am 4. Juli 1967 ohne gerichtliches Verfahren eingewiesen wurde.


III.

1. Aufgrund dieser Feststellungen ist gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 StrRehaG die Verfügung des Rates des Stadtbezirks Friedrichs-hain Abteilung Volksbildung Referat Jugendhilfe vom 4. Juli 1967 (VI-261250), durch die die Unterbringung des Betroffenen im Objekt Rüdersdorf für sieben Wochen angeordnet wurde, für rechtsstaatwidrig zu erklären und aufzuheben, weil sie mit we-sentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtstaatlichen Ordnung unvereinbar war.

Zu den staatlichen Maßnahmen, die von der Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG erfasst werden, gehören vor allem diejeni-gen, mit denen Gerichte und Behörden der DDR Menschen, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde reglementierten und drangsalierten. Diese Menschen wurden zu Objekten staatlicher Willkür gemacht. Maßnahmen die-ser Art sind typisches Systemunrecht. So liegen die Dinge hier, zumindest soweit die Jugendlichen wegen der beschriebenen Verhaltensweisen, die keinen Straftatbestand erfüllten, in das Objekt Rüdersdorf eingewiesen wurden. Denn selbst aus den zitierten Unterlagen der ehemaligen DDR ergibt sich deutlich, dass die Einweisung in das Objekt (auch als Vollzugsanstalt, Arbeitslager, Erziehungskommando bezeichnet) Rüdersdorf kei-nerlei Erziehungszweck verfolgte, sondern lediglich eine Schocktherapie beinhaltete, die zur Abschreckung und politi-schen Verfolgung diente. Die mit der Einweisung verfolgten Ziele verstießen gravierend gegen grundlegende rechtstaatliche Prinzipien. Denn die Einweisung wurde überwiegend als staatli-ches Machtinstrument gegen Jugendliche eingesetzt, die sich der sozialistischen Ordnung durch das Hören der aufs Höchste missbilligten westlichen Beatmusik oder das Tragen „westlich dekadenter Kleidung“ widersetzten und damit lediglich dem so-zialistischen Wunschbild nicht entsprachen. Für die staatlichen Organe kam verschärfend hinzu, dass sich diese Jugendlichen der politischen Zwangserziehung durch Mitgliedschaft oder Aktivitäten in der FDJ entzogen. Bedeutsam ist auch der Um-stand, dass es sich bei den Eingewiesenen, die auch im Zement-werk arbeiten mussten, um Jugendliche handelte, deren Persön-lichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen war. Jugender-ziehung, die den Erfordernissen einer freiheitlich rechtstaat-lichen Ordnung genügen soll, muss darauf ausgerichtet sein, bei den Jugendlichen – dem jeweiligen Entwicklungsstadium angepasst - die Fähigkeit und den Willen zu fördern, ein verant-wortungsbewusstes Leben zu führen. Von der Heranbildung einer sozialen Handlungskompetenz war das Objekt Rüdersdorf weitest-möglich entfernt. Denn bereits die kurze Aufenthaltszeit von maximal acht Wochen war nicht geeignet, erzieherisch auf die Jugendlichen einzuwirken. Dies war auch gar nicht gewollt, denn vorrangig war die Abschreckung der Eingewiesenen sowie anderer Jugendlicher beabsichtigt. Dabei wurde auch nicht davor zurückgeschreckt, die politische Hauptabteilung VIII des Ministeriums für Staatssicherheit zur Bespitzelung solcher Ju-gendlichen einzusetzen. Dass ein hohes Maß an Interesse daran bestand, die von der DDR missbilligten Verhaltensweisen der Jugendlichen aufzuspüren und nachhaltig zu ahnden, zeigt auch die Einbindung des Ministers für Staatssicherheit Erich Mielke und der Genossin Minister für Volksbildung Margot Honecker.

Obwohl die Gesetzeswidrigkeit bekannt war, setzten sie die Einweisungen unbeirrt fort, um junge Menschen in ihrem keine Abweichungen duldenden sozialistischen Blickwinkel zwangsweise zu erziehen.

2. Die Entscheidung über die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung beruht auf § 12 Abs. 2 StrRehaG, diejenige über die (etwaig) durch die Unterbringung entstandenen notwen-digen Auslagen auf § 6 Abs. 1 StrRehaG. Die Kosten- und Ausla-genentscheidung beruht auf § 14 StrRehaG und der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

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