Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Kostenfestsetzungsverfahren, Kostengrundentscheidung, Rechtspfleger, Bindung, Auslegung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl v. 22.06.2026 - 29 Qs 5. u. 6/26

Eigener Leitsatz:

Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren an die bestandskräftige Kostengrundentscheidung gebunden.


Landgericht Magdeburg
29 Qs 5/26
29 Qs 6/26

Beschluss
In dem vormaligen Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt

wegen gefährlicher Körperverletzung
hat die 9. Große Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Magdeburg am 22. Juni 2026 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten M. vom 26. September 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 10. September 2024 wird jener Beschluss aufgehoben.
Der Antrag des Nebenklägers H. vom 28. Mai 2024, gegen den ehemaligen Angeklagten Kosten für die Nebenklage in Höhe von 1.478,81 Euro nebst Zinsen festzusetzen, wird zurückgewiesen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten M. vom 10. September 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 26. August 2025 wird jener Beschluss aufgehoben.
Der Antrag des Nebenklägers Hü. vom 31. Mai 2024, gegen den ehemaligen Angeklagten Kosten für die Nebenklage und das Adhäsionsverfahren in Höhe von 1.619,27 Euro nebst Zinsen festzusetzen, wird zurückgewiesen.
3. Soweit es das Verfahren aufgrund der Beschwerde vom 26. September 2024 betrifft, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten M. dem Nebenkläger H. auferlegt.
4. Soweit es das Verfahren aufgrund der Beschwerde vom 10. September 2025 betrifft, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten M. dem Nebenkläger Hü. auferlegt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Wernigerode hat ein Verfahren gegen den damaligen Angeklagten M. wegen des Vorwurfs von jeweils einem Körperverletzungsdelikt zum Nachteil des Nebenklägers H. und zum Nachteil des Nebenklägers Hü. mit Beschluss vom 21. Mai 2024 gemäß § 153a Abs. 2 StPO (endgültig) eingestellt.


Im Anschluss an jene Einstellung wurden auf entsprechende Anträge der Nebenkläger(vertreter) vom Rechtspfleger beim Amtsgericht Wernigerode Kosten gegen den ehemaligen Angeklagten in der jeweils beantragten Höhe festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der ehemalige Verurteilte mit seinen gegen beide Kostenfestsetzungen eingelegten sofortigen Beschwerden.

In dem Strafverfahren hatte das Amtsgericht Wernigerode Hü., für den unter dem Datum des 30. Oktober 2020 auch ein Adhäsionsantrag gestellt worden war, mit Beschluss vom 11. November 2020 als Nebenkläger zugelassen und ihm unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe - auch für das Adhäsionsverfahren - Rechtsanwalt G. als Beistand bestellt.

Mit weiterem Beschluss vom 15. Dezember 2020 hatte das Amtsgericht Wernigerode zudem H., für den unter dem Datum des 20. November 2020 ebenfalls ein Adhäsionsantrag gestellt worden war, als Nebenkläger zugelassen. Eine Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers H., Rechtsanwältin B., als Beistand erfolgte - entgegen dem Vermerk auf dem Aktendeckel zu Band II der Akten - nicht, was auch nicht beantragt worden war.

Am 16. März 2023 fand in jenem Strafverfahren ein Hauptverhandlungstermin statt. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls räumte der damalige Angeklagte den Tatvorwurf zum Nachteil des H. ein. Den Tatvorwurf zum Nachteil des Hü. stritt er ab.

In jenem Termin beschloss das Gericht (entgegen § 406 Abs. 1 S. 6 StPO), dass über zuvor von den Nebenklägern zur Akte gereichte Adhäsionsanträge in dem Strafverfahren nicht entschieden wird. Gegen jenen Beschluss legte die Prozessbevollmächtigte des Nebenklägers H. für diesen noch im Termin sofortige Beschwerde ein. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin ausgesetzt. Die sofortige Beschwerde wurde am 15. November 2023 zurückgenommen.

Am 07. März 2024, terminiert auf 10.00 Uhr, fand ein erneuter Hauptverhandlungstermin statt. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls waren bei Aufruf der Sache, der bereits um 09.56 Uhr erfolgte, neben dem Angeklagten und seinem Verteidiger auch Rechtsanwalt Gr. und Rechtsanwältin B. als Nebenklägervertreter anwesend. Zudem waren laut Hauptverhandlungsprotokoll auch zu diesem Zeitpunkt bereits acht Zeugen, darunter die beiden Nebenkläger, erschienen. Von der Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers H. wurde ein Schreiben ("Einigung über Schmerzensgeld" zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger H. vom 12. Mai 2023) zur Akte gereicht und mitgeteilt, dass die vereinbarte ratenweise Zahlung erfolge.

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde das Verfahren daraufhin ohne jegliche weitere Anhörung oder Zustimmung von Verfahrensbeteiligten gemäß § 153a Abs. 2 StPO für die Dauer von sechs Monaten vorläufig eingestellt und dem damaligen Angeklagten aufgegeben, ein "ergänzendes Schmerzensgeld an den Geschädigten H." in Höhe von 1.500,00 Euro zu zahlen. Die Hauptverhandlung endete um 10.02 Uhr.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2024 beantragte die Nebenklagevertreterin des H., die "notwendigen Aufwendungen der Nebenklagevertretung des Herrn H. dem Angeklagten aufzuerlegen". Dazu vermerkte der Amtsrichter handschriftlich: "Über Kosten soll mit der Endentscheidung entschieden werden."

Mit Schriftsatz vom 13. März 2024 beantragte Rechtsanwalt Gr., diesem zur Frage der Einstellung des Verfahrens nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, den Einstellungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren nicht einzustellen. Er rügte, dass die Hauptverhandlung am 07. März 2024 vorzeitig aufgerufen worden sei und er – Rechtsanwalt Gr. - erst pünktlich um 10.00 Uhr den Saal betreten habe. Da sei ihm mitgeteilt worden, dass das Verfahren bereits nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Eine vorherige Anhörung des Nebenklägers Hü. habe, so Rechtsanwalt Gr., nicht stattgefunden. Die Beweggründe für den Einstellungsbeschluss seien ihm von dem Richter nachträglich mitgeteilt worden. Im Weiteren führt er unter anderem aus, dass es einen Zeugen gebe, der den Schlag des damaligen Angeklagten gegen den Nebenkläger Hü. gesehen habe und diesen Schlag bestätigen könne. Der Antrag wurde vom Amtsgericht nicht beschieden.

Am 18. März 2024 teilte der Nebenkläger H., ebenso dessen Verteidiger am 19. März 2024, dem Amtsgericht Wernigerode mit, dass der damalige Angeklagte die 1.500,00 Euro gezahlt habe. Auf Nachfrage des Amtsgerichts stimmte die Staatsanwaltschaft daraufhin der endgültigen Einstellung des Verfahrens zu.

Anschließend schrieb der Amtsrichter den Verteidiger, den damaligen Angeklagten und die Nebenklagevertreter an und teilte mit, dass er beabsichtige, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig einzustellen. Es sei beabsichtigt, dabei die Kosten und Auslagen beider Nebenkläger "dem Beschuldigten" aufzuerlegen.

Der Prozessbevollmächtigte des Nebenklägers Hü. erklärte daraufhin, dass seitens des Nebenklägers Hü. Einverständnis mit der endgültigen Einstellung bestehe "mit der Auflage", dass seine Kosten und Auslagen "dem Beschuldigten" auferlegt werden und an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro gezahlt wird.

Der Verteidiger des damaligen Angeklagten nahm dahingehend Stellung, dass kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich sei, dass dem Beschuldigten die Kosten und Auslagen beider Nebenkläger aufzuerlegen sind. Sein Mandant habe den Nebenkläger Hü. noch nie gesehen und ihn nicht geschlagen. Mit dem Nebenkläger H. habe sein Mandant einen am 12. Mai 2023 einen Vergleich geschlossen, in welchem unter anderem "sämtliche aus der Körperverletzung resultierenden Ansprüche zwischen den Parteien abschließend und umfassend erledigt wurden, wozu bei zutreffender Betrachtungsweise auch Kosten im Zusammenhang mit dem Ereignis gehören." Zum Zeitpunkt des Vergleichs sei die Nebenklage bereits anhängig gewesen.

Unter dem Datum des 21. Mai 2024 füllte der Amtsrichter ein Formular aus mit folgendem Inhalt:

(nicht angekreuzt:) Beschluss nach folgendem Entwurf fertigen und mir zur Unterschrift vorlegen

Beschluss
In der Strafsache gegen
(kein Eintrag)
wegen (kein Eintrag)

wird das Verfahren gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) endgültig eingestellt, nachdem d. Angeschuldigte/Angeklagte die Verpflichtung aus dem Beschluss vom 07.03.24 (Datum handschriftlich eingetragen) erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet (§ 467 Abs. 5 StPO).
(angekreuzt:) Die notwendigen Auslagen d. Nebenkl. werden d. Angeschuldigten/ Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).
(handschriftlich:) L., Ri.

Die nach § 472a Abs. 2 StPO erforderliche Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen bei Adhäsionsverfahren wurde weder in diesem Beschluss getroffen, noch war sie in dem Hauptverhandlungstermin am 16. März 2023 getroffen worden.

In der Begleitverfügung hat der Amtsrichter verfügt:

"1. Beglaubigte Beschlussabschrift an
(angekreuzt vorgegeben im Vordruck:) Angesch./Angekl.
(weiter handschriftlich angekreuzt:) Vtdg.
Nebenkl.
Nebenkl.-Vertr.
Neben "Nebenkl." und "Nebenkl.-Vertr." hat der Amtsrichter zudem eine Klammer gesetzt und
hinzugefügt "jeweils".

Zudem hat er als Zusatz verfügt an Rechtsanwalt Gr.:

"Eine nachträgliche Abänderung der Auflage auch ein Schmerzensgeld an den Gesch. Hü. zu zahlen ist rechtlich nicht möglich. Die Sache wird als erledigt betrachtet."

Nachgeheftet ist der Verfügung eine - vom Amtsrichter nicht unterzeichnete - "Leseabschrift" des Einstellungsbeschlusses. Hier lautet die letzte Zeile:

"Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und Adhäsionskläger werden dem Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO)."

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 legte der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Mai 2024 ein, soweit darin die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und Adhäsionskläger dem Angeklagten auferlegt worden seien. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts, dass eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß §§ 464 Abs. 3 S. 1 2. Hs., 153a Abs. 2 S. 4 StPO unzulässig sei, wurde diese Beschwerde in der Folge zurückgenommen.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 stellte die Prozessbevollmächtigte des Nebenklägers H. einen Kostenfestsetzungsantrag gegen den ehemaligen Angeklagten im Hinblick auf die Nebenklagevertretung des Nebenklägers H. in Höhe von 1.478,81 Euro nebst Zinsen.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2024 stellte der Prozessbevollmächtigte des Nebenklägers Hü. einen Kostenfestsetzungsantrag gegen den ehemaligen Angeklagten im Hinblick auf die Nebenklagevertretung des Nebenklägers Hü. in Höhe von 1.619,27 Euro nebst Verzinsung.

Zum Antrag des Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers Hü. nahm der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten M. mit Schriftsatz vom 29. August 2024 mit näher ausgeführter Begründung im Ergebnis dahingehend Stellung, dass die geltend gemachten Kosten nicht festzusetzen seien.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 10. September 2024 erfolgte für den Nebenkläger H. eine antragsgemäße Kosten- bzw. Auslagenfestsetzung, die dem Verteidiger am 12. September 2024 zugestellt wurde. Hiergegen legte der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten mit am 26. September 2024 beim Amtsgericht Wernigerode eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein, die mit späterem Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 weiter begründet wurde.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 26. August 2025 erfolgte für den Nebenkläger Hü. eine antragsgemäße Kosten- bzw. Auslagenfestsetzung, die dem Verteidiger am 27. August 2025 zugestellt wurde. Hiergegen legte der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten mit am 10. September 2025 beim Amtsgericht Wernigerode eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 stellte die Prozessbevollmächtigte des Nebenklägers H. einen weiteren Kostenfestsetzungsantrag, nunmehr für das Adhäsionsverfahren. Hierzu beantragte der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten mit Schriftsatz vom 06. Oktober 2025 Zurückweisung. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden worden.

Mit Schriftsatz vom 05. März 2026 hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten schließlich die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsantrag für den Nebenkläger H. weiter begründet.

II.

Die sofortigen Beschwerden des (Verteidigers des) ehemaligen Angeklagten sind gemäß §§ 464b Abs. 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und innerhalb der jeweiligen Beschwerdefrist von zwei Wochen eingelegt worden.

Die sofortigen Beschwerden sind begründet, da es an einer für die beantragten Kostenfestsetzungen erforderlichen Kostengrundentscheidung zugunsten der Nebenkläger H. und Hü. fehlt.

Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren an die bestandskräftige Kostengrundentscheidung gebunden, die auch nicht - worauf die Kammer bereits bei der dagegen eingelegten Beschwerde des (Verteidigers des) ehemaligen Angeklagten hingewiesen hat - mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann.

Im vorliegenden Verfahren fehlt es jedoch an einer Kostengrundentscheidung zugunsten der Nebenkläger H. und Hü., die Grundlage für die vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren getroffenen Entscheidungen sein könnte.

Der Amtsrichter hat am 21. Mai 2024 in dem Beschluss über die endgültige Verfahrenseinstellung folgende Kostenentscheidung in Bezug auf die Nebenklage getroffen:

"Die notwendigen Auslagen d. Nebenkl. werden d. Angeschuldigten/Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO)."

(Nur) jenen Beschluss hat der Amtsrichter unterschrieben.

Aus dieser vom Amtsrichter getroffenen Entscheidung wird nicht ersichtlich, ob mit den Abkürzungen "d. Nebenkl." "der Nebenkläger" (Plural) oder "des Nebenklägers" (Singular), hier gegebenenfalls welcher der beiden Nebenkläger, gemeint sein soll.

Dass in der - vom Amtsrichter nicht erneut unterzeichneten - Leseabschrift die vom Richter gefasste Abkürzung als "der Nebenkläger" (Plural) ausgeschrieben worden ist, entspricht lediglich einer Auslegung der Kanzlei/Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Es ist aber weder Aufgabe der Kanzlei/Geschäftsstelle, noch ist diese dazu befugt, nicht eindeutige Abkürzungen des Amtsrichters, noch dazu solche mit rechtsgestaltender Bedeutung, auszulegen. Dass die Kanzlei/Geschäftsstelle zudem der Entscheidung des Amtsrichters, die sich einzig auf "die notwendigen Auslagen d. Nebenkl." erstreckt hat, auch noch eine Entscheidung über die notwendigen Kosten "der Adhäsionskläger" hinzugefügt hat, lässt sich ebenfalls nicht rechtfertigen. Eine Entscheidung dahingehend, dem (ehemaligen) Angeklagten die "notwendigen Auslagen der (...) Adhäsionskläger" aufzuerlegen, hat der Amtsrichter nicht getroffen.

Der Rechtspfleger hat sich im Kostenfestsetzungsverfahren daher allein auf die Entscheidung des Amtsrichters zu stützen, wonach die "notwendigen Auslagen d. Nebenkl." dem Angeklagten auferlegt worden sind.

Auf der Grundlage der Entscheidung des Amtsrichters ist es dem Rechtspfleger aber verwehrt, Kosten der beiden Nebenkläger oder eines von ihnen gegen den ehemaligen Angeklagten festzusetzen, da diese Kostengrundentscheidung den Kostengläubiger nicht hinreichend konkret benennt. Ob der Amtsrichter mit seiner Kostengrundentscheidung die notwendigen Auslagen des Nebenklägers H. oder des Nebenklägers Hü. oder die notwendigen Auslagen beider Nebenkläger gemeint hat, lässt sich weder dem Beschluss selbst entnehmen, noch ist der amtsrichterliche Wille durch Auslegung zu ermitteln.

Einer Auslegung wäre der Beschluss nur dann zugänglich, wenn der Wille des Amtsrichters aus dem sonstigen Inhalt des von ihm unterzeichneten Beschlusses selbst hinreichend erkennbar wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Ob der Amtsrichter bei der Beschlussfassung nur einen der beiden Nebenkläger - und gegebenenfalls welchen - oder beide gemeinsam im Blick hatte, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Weder im Beschlussrubrum noch im sonstigen Text des Beschlusses wird ein Nebenkläger oder werden beide Nebenkläger genannt.

Über den Beschluss selbst den gesamten Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen und daraus zu ermitteln, welche Entscheidung der Amtsrichter - vermutlich - gemeint hat, ist weder dem Rechtspfleger noch der Beschwerdekammer gestattet. Abgesehen davon würde selbst dies im vorliegenden Fall keine eindeutige Auslegung zulassen. Zwar hat der Amtsrichter dem Verteidiger, dem damaligen Angeklagten und den Nebenklagevertretern vor der endgültigen Verfahrenseinstellung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bei der endgültigen Einstellung die Kosten und Auslagen beider Nebenkläger "dem Beschuldigten" aufzuerlegen. Hierzu hat der Verteidiger des damaligen Angeklagten jedoch in Bezug auf beide Nebenkläger Ausführungen gemacht, weshalb von dieser Auferlegung jeweils abzusehen sei. Ob der Amtsrichter diesen Ausführungen zumindest für einen Nebenkläger hat folgen wollen, ergibt sich aus seiner Entscheidung nicht.

Dass die amtsgerichtliche Entscheidung keine ausdrückliche Bestimmung dahingehend enthält, dass - ausnahmsweise (§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1, S. 1 3 StPO) - davon abgesehen wird, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten, könnte allenfalls dann als Auslegungshilfe ("durch Schweigen" hinsichtlich der Ausnahme) herangezogen werden, wenn der vom Amtsrichter unterschriebene Beschluss im Übrigen vollständig wäre und deshalb möglicherweise Schlüsse aus einem "bewussten" Schweigen gezogen werden könnten. Hier war der Beschluss aber - wie bereits dargestellt - auch in anderer Hinsicht unvollständig (Benennung der Nebenkläger, Entscheidung über die Kosten und Auslagen der Adhäsionsverfahren), so dass kein Rückschluss zulässig ist, welche Angaben der Amtsrichter bewusst weggelassen und welche Angaben er vergessen hat.

Jede weitere Auslegung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Bindung des Rechtspflegers an den materiellen Inhalt der Kostenentscheidung entfallen würde und ihm - und der Beschwerdekammer - eine nochmalige Überprüfung der Kostengrundentscheidung und - im Extremfall - eine Korrektur der Entscheidung nach dem Ermessen des Rechtspflegers beziehungsweise der Beschwerdekammer ermöglichen würde. Gerade dies soll die Trennung von Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzungsverfahren jedoch verhindern.

III.

In Ermangelung einer Kostengrundentscheidung, welche eine Kostenfestsetzung zugunsten der beiden Nebenkläger oder eines von ihnen gegen den ehemaligen Angeklagten rechtfertigen könnte, waren die jeweiligen Kostenfestsetzungsanträge der (Prozessbevollmächtigten der) Nebenkläger H. und Hü. zurückzuweisen.

IV.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung kann dahingestellt bleiben, ob sich diese als Teil des Beschwerdeverfahrens nach StPO-Grundsätzen richtet (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Auflage 2026, § 464b, Rn. 6 m. w. N.) oder ob auch insoweit § 464b S. 3 StPO heranzuziehen ist und demnach die Vorschriften der ZPO gelten (vgl. Mümmler, JurBüro 1983, 735). Eine Auferlegung von Kosten und Auslagen auf die Staatskasse scheidet jedenfalls aus, da die Staatskasse im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den ehemaligen Angeklagten nicht beteiligt ist. Nach strafprozessualen Grundsätzen wäre daher der ehemalige Angeklagte aufgrund des Erfolges seiner Beschwerde(n) jedenfalls von jeder Kostenlast freizustellen (§§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO). In Ermangelung eines anderen Kostengegners und aufgrund des Umstandes, dass die Nebenkläger das jeweils sie betreffende Kostenfestsetzungsverfahren verursacht haben, verbleiben nur sie als Schuldner der Beschwerdeverfahrenskosten und der darin entstandenen notwenigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten. Dieselbe Kostenfolge gilt aber auch bei einer Anwendung der Vorschriften der ZPO, hier aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. Schulz in: Münchner Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 104, Rn. 119 m. w. N.).


Einsender: RA T. Reulecke, Wernigerode

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".