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Entscheidungen

Zivilrecht

Sachverständigenkosten, Regress der Haftpflichtversicherer

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köln, Urt. v. 03.08.2026 - 148 C 370/25

Eigener Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen eines sog. Sachverständigenregresses.


148 C 370/25

Amtsgericht Köln

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der X-Versicherung
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:

gegen

Herrn SV,
Beklagten,

hat das Amtsgericht Köln im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 03.08.2026

durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung von 258,77 EUR zu, und zwar weder aus Schadensersatz noch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Nebenforderung (Zinsen ab 30.07.2025) teilt das Schicksal der nichtbestehenden Hauptforderung.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten mangels Pflichtverletzung (und daraus resultierenden Schadens) kein Anspruch auf Zahlung von 258,77 EUR aus eigenem oder übergegangenem Recht aus §§ 280 Abs. 1, 631 ff., 241 Abs. 2, 249 fff. BGB zu, sodass dahinstehen kann, ob ihr überhaupt ein Anspruch aus eigenem Recht unter dem Aspekt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustehen könnte (bejahend wohl OLG Schleswig, Urteil vom 03.03.2026 – 7 U 67/25 = BeckRS 2026, 3157, Rn. 25; kritisch BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22 = BeckRS 2024, 379, Rn. 24; ablehnend mit überzeugender Argumentation AG Köln, Urteil vom 16.02.2026 – 142 C 540/25 sowie im Anschluss daran etwa auch AG Köln, Urteil vom 09.06.2025 – 272 C 135/25 = BeckRS 2026, 15205, Rn. 41).

Bei dem zwischen dem Beklagten und der Unfallgeschädigten (Frau K.; im Folgenden: Geschädigte) im August 2024 geschlossenen Vertrag über die Begutachtung ihres bei einem durch einen Versicherten der Klägerin verursachten Verkehrsunfall am 28.08.2024 beschädigten Pkw „Ford Mondeo Turnier“(amtl. Kennzeichen: XXX) handelt es sich um einen Werkvertrag i. S. der §§ 631 ff. BGB und damit um ein Schuldverhältnis i. S. der vorstehend genannten Normen. Dieser verpflichtet die Parteien – wie auch bei sonstigen Schuldverhältnissen – gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners. Ein Werkunternehmer (hier: der Beklagte) handelt daher pflichtwidrig i. S. der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, wenn und soweit er gegenüber dem Besteller (hier: die Geschädigte) Leistungen erbringt und abrechnet, die für die Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Erfolges nicht erforderlich sind (s. AG Köln, Urteil vom 09.06.2025 – 272 C 135/25, a.a.O., Rn. 25). Daran fehlt es hier.

Die Positionen „EDV-Abruf Kalkulation“ (20,- EUR netto), „EDV-Abruf Bewertung“ (20,-EUR netto) und „VIN-Abfrage“ (1,45 EUR netto), zusammen 49,33 EUR brutto, hat der Beklagte vereinbarungsgemäß abgerechnet. Ausweislich der Anlage B1 hat dieser mit der Geschädigten vereinbart, dass sich die Kosten für das zu erstellende Gutachten einerseits aus einem „Grundhonorar“ und andererseits aus den „angefallenen Nebenkosten“ zusammensetzen. Sodann folgt unter 1.c) eine Tabelle, anhand deren linker Seite sich das von der Höhe des festzustellenden Schadens abhängige Grundhonorar ermitteln lässt („Grundhonorartabelle“) und deren rechte Seite die gesondert zu vergütenden Nebenkosten nebst Preis im Einzelnen aufführt. Für die drei o.g. Positionen lassen sich dort exakt die Nettopreise (und auch die entsprechenden Bruttobeträge) ablesen, die der Beklagte seiner Berechnung zugrunde gelegt hat.

Soweit die Klägerin argumentiert, alle drei Positionen gehörten zu den originären Sachverständigenaufgaben und seien daher bereits über das Grundhonorar vergütet, steht dies in unüberwindbarem Widerspruch zu den oben wiedergegebenen vertraglichen Absprachen und vermag eine vertragswidrige Abrechnung seitens des Beklagten daher gerade nicht zu begründen. Für die Frage, ob der Beklagte vertragsgemäß abgerechnet hat, ist nicht von Bedeutung, welche Abrechnung die Klägerin präferiert, sondern allein der aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnde Vertragsinhalt. Dass die unter den genannten Positionen abgerechneten Leistungen nicht erbracht worden oder für die Erreichung des vertraglich geschuldeten Erfolgs jedenfalls nicht erforderlich gewesen seien, was demgegenüber – wie ausgeführt – durchaus eine Pflichtwidrigkeit hätte darstellen können, behauptet die Klägerin schon selber nicht. Wenn sie demgegenüber in Abrede stellt, dass Kosten in abgerechneter Höhe entstanden seien, und das Fehlen einer Aufschlüsselung der tatsächlich entstanden Kosten moniert, übersieht sie, dass sich die Geschädigte und der Beklagte auf die Zahlung von Pauschalen („EDV-Abruf Kalkulation“ und „EDV-Abruf Bewertung“) bzw. auf einen Festpreis je Abruf („VIN-Abfrage“) geeinigt haben. Derartige Absprachen verfolgen gerade den Zweck, dass der Gläubiger einen im Voraus festgelegten Geldbetrag einfordern kann, ohne seinen Aufwand konkret nachweisen zu müssen und unabhängig davon, ob dieser hinter dem vereinbarten Betrag zurückbleibt oder umgekehrt überschreitet, um so eine Auseinandersetzung über die Erforderlichkeit der Kosten im Einzelfall gerade zu vermeiden.

Auch die Position „Lokale Restwertermittlung“ ist zutreffend i. H. von (4 x 7,- EUR =) 28,- EUR netto (33,32 EUR brutto) abgerechnet. Hierzu sieht Ziffer 1.c) der Honorarvereinbarung vor, dass je Gebot ein Betrag von 7,- EUR netto bzw. 8,33 EUR brutto zu zahlen ist.

Abermals ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die abgerechnete Leistung sei Gegenstand der originären Sachverständigentätigkeit und daher bereits durch das Grundhonorar abgegolten. Wie ausgeführt entscheidet der Vertragsinhalt und nicht die (auch hier nicht näher begründete) Auffassung der Klägerin darüber, ob und in welcher Höhe Werklohn geschuldet ist. Unstreitig hat der Beklagte auch vier Restwertgebote eingeholt. Dass diese für die Gutachtenerstellung nicht erforderlich gewesen seien, ist weder ersichtlich noch klägerseitig eingewandt. Ferner verkennt die Klägerin erneut, dass sich die Parteien des Gutachtervertrags auf einen Festpreis geeinigt hatten, der unabhängig davon zu zahlen ist, ob tatsächlich Kosten dieser Höhe anfielen. Soweit sie schließlich behauptet, die in Ansatz gebrachte „Gebühr“ sei überhöht, übersieht sie zudem, dass die Vereinbarung eines überhöhten Entgelts die vertragliche Pflicht, selbiges zu entrichten, nicht per se entfallen lässt. Dass ein gewisses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vielmehr rechtlich toleriert wird, zeigen Vorschriften wie etwa §§ 313, 138 BGB. Solange deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, bleibt es bei dem Grundsatz, dass vertraglich übernommene Pflichten zu erfüllen sind („Pacta sunt servanda.“).

Die Position „Kopie bunt“ ist ebenfalls korrekt abgerechnet. Hierfür sind gemäß Ziffer 1.c) der Honorarvereinbarung 1,- EUR netto/1,19 EUR brutto pro Seite zu zahlen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2026 bekräftigte, fallen hierunter (entgegen des traditionellen Begriffsverständnisses) nicht nur „klassische“ Fotokopien (auf Papier), sondern insbesondere digitale Vervielfältigungsstücke. Dementsprechend heißt es auch in einer per „Asterisk“ verknüpften „Fußnote“ in der Honorarvereinbarung, dass unter einer Kopie jede Gutachtenseite zu verstehen sein soll, die weder eine „Schreibseite“ noch eine „Bilddokumentation“ ist wie bspw. Protokolle, Wertermittlung, Restwertgebote und sonstige Anhänge. Dies bedenkend ist der Ansatz von 34 Kopien korrekt, da die Anlagen des mit den Anlagen BLD1 sowie B3 vorgelegten Sachverständigengutachtens abzüglich der Bilddokumentation exakt 34 Seiten umfassen. Wurden aber 34 „Kopien“ erstellt, so durfte der Sachverständige hierfür auf Grundlage der mit der Geschädigten getroffenen Vereinbarung auch 34,-EUR netto bzw. 40,46 EUR brutto abrechnen. Insbesondere war das Beifügen derselben erforderlich für die (vollständige) Herstellung des geschuldeten Werks.

Vor diesem Hintergrund ist für die Berechtigung der geltend gemachten Kosten irrelevant, ob das Sachverständigengutachten ausschließlich als PDF-Datei erstellt wurde oder ob von diesem zusätzlich Papierkopien erstellt wurden (zumal ein etwaiger Wunsch der Geschädigten entgegen der Ansicht der Klägerin schon nicht dem Beklagten anzulasten wäre). Gegenüber der zwischen dem Beklagten und der Geschädigten privatautonom ausgehandelten Honorarvereinbarung ist insbesondere ebenso wenig von Relevanz, ob nach der BVSK-Honorarbefragung 2022 lediglich 0,50 EUR pro Seite hätten angesetzt werden dürfen; diese entfaltet keine Bindungswirkung für die privatautonom handelnden Parteien eines Gutachtervertrages (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22 = BeckRS 2024, 7125, Rn. 31 a.E.: „Das bedeutet aber nicht, dass nur deshalb, weil das JVEG oder Listen wie die BVSK Honorarbefragung bestimmte Nebenkosten nicht ausweisen, diese nicht abgerechnet werden dürfen.“). Da vorliegend ein Festpreis vereinbart wurde, ist zudem auch hier unerheblich, ob tatsächlich für die Fertigung einer jeden Kopie Kosten in abgerechneter Höhe entstanden sind, ob digitale Kopien generell kostengünstiger sind und ob die geltend gemachten Kosten ortsüblich und angemessen sein mögen. Auch hier gilt – in den Grenzen u.a. der Sittenwidrigkeit – der bereits oben angesprochene Grundsatz „Pacta sunt servanda.“.

Für die Fahrtkosten („Fahrzeugkosten“, „Fahrzeit“) gilt ebenfalls nichts anderes, als dass der Beklagte diese korrekt abgerechnet hat. Für die Fahrzeugkosten von 16 km je einfacher Fahrt ergeben sich in Übereinstimmung mit der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung (2 x 16 km x 0,70 EUR =) 22,40 EUR netto, also 26,66 EUR brutto, und für die aufgewandte Fahrzeit von 30 bzw. 27 Minuten insgesamt (57 x 2,-EUR =) 114,- EUR netto, also135,66 EUR brutto.
Dadurch, dass der Beklagte sowohl „Fahrzeugkosten“ als auch „Fahrzeiten“ in Rechnung stellt, kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu einer „doppelten Aufführung der Kosten“. Der Beklagte rechnet nicht denselben Aufwand „doppelt“ ab. Die Position „Fahrzeugkosten“ erfasst schon nach allgemeinem Begriffsverständnis den für den Betrieb des beruflich genutzten Kraftfahrzeugs erforderlichen Aufwand (z.B. Versicherung, Treibstoff) einerseits und kompensiert den aus dessen Nutzung resultierenden Wertverlust andererseits. Demgegenüber dienen die unter „Fahrzeit“ abgerechneten Kosten einem Ausgleich dafür, dass der Beklagte seine Arbeitskraft nicht anderweitig gewinnbringend einsetzen kann, solange er unterwegs ist, um das zu begutachtende Kraftfahrzeug aufzusuchen; während der Autofahrten kann er schließlich keine Gutachten fertigen. Per se unbeachtlich ist, ob der von dem Beklagten gewählte Kostenansatz – wie von der Klägerin vorgetragen – „nicht üblich“ ist, denn vorliegend wurde er jedenfalls rechtswirksam vereinbart. Dass der Inhalt der BVSK-Honorarbefragung 2022, aus der die Klägerin herleiten möchte, dass allein die Fahrtkosten hätten abgerechnet werden dürfen, nicht dafür ausschlaggebend ist, welche Kosten der Beklagte abrechnen kann, ist bereits ausgeführt worden. Nichts anderes gilt für die Vorgaben des JVEG, das noch dazu hier schon deshalb ohne Bedeutung ist, weil der Beklagte seinerzeit nicht als gerichtlich bestellter, sondern als Privatgutachter tätig wurde (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22, a.a.O., Rn. 31). Ferner kommt es nicht darauf an, ob Kosten von 2,- EUR netto pro Minute, wie die Klägerin behauptet, übersetzt sind, da einzig entscheidend ist, auf welchen Betrag sich der Beklagte mit der Geschädigten geeinigt hat. Des von der Klägerin hierzu beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht. Soweit die Klägerin außerdem bestreiten möchte, dass der Beklagte aus Anlass der Begutachtung des Pkw der Geschädigten insgesamt 32 km zurücklegte, die Hinfahrt 30 Minuten und die Rückfahrt 27 Minuten in Anspruch nahm, verkennt sie zum einen, dass sie die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten trägt. Mithin hätte sie sich nicht auf ein – noch dazu einfaches – Bestreiten beschränken dürfen, sondern hätte vielmehr konkret darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass die Distanz oder die erforderliche Fahrzeit tatsächlich geringer ist. Zum anderen hatte das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass die Fahrstrecke zwischen dem Sitz des Beklagten (Köln) und dem Begutachtungsort (Hürth) gemäß allgemein zugänglicher Quellen (ADAC) 16,1 km je Fahrt beträgt und die erforderliche Fahrzeit 26 Minuten. Bedenkt man, dass es immer wieder zu Störungen im Straßenverkehr kommt, sind die Entfernungs- und Zeitangaben des Beklagten damit insgesamt plausibel.

Auch die weiteren, nicht gegen konkrete Rechnungspositionen erhobenen Einwände der Klägerin verfangen nicht.

Erstens stellt die streitgegenständliche Honorarvereinbarung keinen Vertrag zulasten Dritter dar. Ein unzulässiger und damit unwirksamer Vertrag zulasten Dritter liegt vor, wenn ein Vertrag einen an diesem nicht beteiligten Dritten ungefragt (also ohne dessen Autorisierung) unmittelbar einer rechtlichen Verpflichtung unterwirft (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 50/11 = BeckRS 2011, 25103, Rn. 15). Daran fehlt es hier. Nicht die Klägerin, sondern allein die Geschädigte wird durch die streitgegenständliche Honorarvereinbarung zur Zahlung des vereinbarten Werklohns verpflichtet. Soweit dort im Übrigen vorgesehen ist, dass die Geschädigte „die Schadenersatzschuldner“ wie u.a. den Haftpflichtversicherer und damit die Klägerin anweist, die Gutachterkosten direkt an den Beklagten zu zahlen, ändert dies daran nichts. Das Gericht verkennt nicht, dass es letztlich dennoch die Klägerin ist, die die streitgegenständlichen Gutachterkosten zu tragen hat. Dies folgt aber nicht aus einer vertraglichen Absprache von Beklagtem und Geschädigter, sondern unmittelbar aus dem Gesetz, welches in §§ 7 Abs. 1 StVG, 1 PflVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG explizit die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers im Verhältnis zum Unfallgeschädigten vorsieht.

Wenn die Klägerin dennoch meint, durch den streitgegenständlichen Gutachtervertrag benachteiligt worden zu sein und insoweit auf das Wirtschaftlichkeitsgebot verweist, verkennt sie zweitens, dass dieses nur von dem Geschädigten als Inhaber eines nach den §§ 249 ff. BGB zu bestimmenden Schadensersatzanspruchs (hier: aus § 7 Abs. 1 StVG) zu beachten ist, nicht jedoch von den Parteien eines Werkvertrages. Der Geschädigte, der Geldersatz begehrt, ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, den wirtschaftlichsten Weg zur Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22, a.a.O., Rn. 9). Demgegenüber steht es Werkbesteller und Werkunternehmer kraft der ihnen zukommenden Privatautonomie grundsätzlich frei, ob, über welche Leistungen und nach welchem Abrechnungsmodus sie eine Vergütungsvereinbarung schließen. Nichts anderes gilt für das von der Klägerin bemühte Bereicherungsverbot, da dieses ebenfalls allein den Geschädigten trifft. Vermieden werden soll, dass sich dessen wirtschaftliche Lage infolge der Leistung von Schadensersatz im Vergleich zu derjenigen, die ohne Pflichtverletzung bzw. ohne deliktisches Handeln des Anspruchsgegners bestünde, verbessert (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2022 – VI a ZR 485/21 = BeckRS 2022, 21550, Rn. 19). Den Abschluss profitabler Verträge will das Verbot hingegen nicht verhindern. Überdies ist nicht substanziiert dargelegt, welche Beträge der Beklagte nach Auffassung der Klägerin hätte abrechnen dürfen, wäre das Wirtschaftlichkeitsgebot und/oder Bereicherungsverbot denn einschlägig.

Drittens ist eine rechtlich inakzeptable Benachteiligung der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darin zu sehen, dass sich der Unfallgeschädigte auf das sog. Sachverständigenrisiko und der Sachverständige im Regressprozess auf die mit dem Unfallgeschädigten getroffene Werklohnvereinbarung berufen kann. So hat der Haftpflichtversicherer auch im Verhältnis zum Unfallgeschädigten nicht ausnahmslos alle Kosten zu erstatten. Ist die Werklohnforderung des Sachverständigen auch für den Unfallgeschädigten erkennbar überhöht oder aus anderen Gründen unberechtigt (z.B. bei Abrechnung nicht erbrachter Werkleistungen), steht diesem nämlich nur ein Erstattungsanspruch i. H. der objektiv erforderlichen Kosten gegen den Haftpflichtversicherer zu (so bspw. BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22, a.a.O., Rn. 15). Nichts anderes dürfte gelten, sollten Geschädigter und Gutachter zulasten des Haftpflichtversicherers kollusiv einen objektiv überhöhten Werklohnanspruch vereinbaren, da der Geschädigte dann positiv weiß, dass die Werklohnforderung der Höhe nach teilweise unberechtigt ist. Konnte der Unfallgeschädigte hingegen nicht erkennen, dass die Werklohnforderung deutlich überhöht ist, so hat der Haftpflichtversicherer zwar grundsätzlich die gesamten Begutachtungskosten zu erstatten (sog. Sachverständigenrisiko). Er kann sich aber Ansprüche des Unfallgeschädigten gegen den Sachverständigen abtreten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22, a.a.O., Rn. 11 f., 14; vgl. ferner Hentschel/König/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 12 StVG, Rn. 155), so sie denn bestehen. Damit rückt der Haftpflichtversicherer im Verhältnis zum Sachverständigen insoweit exakt in die Rechtsposition des Unfallgeschädigten ein, als ihm – nach Abtretung – dessen Erstattungs- oder Freistellungsansprüche zustehen, etwa, weil die Honorarvereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB) oder sittenwidrig ist (§ 138 BGB). Hält die Honorarvereinbarung hingegen einer rechtlichen Prüfung stand, ist die Werklohnforderung des Sachverständigen berechtigt und es gibt weder einen Anspruch, den sich der Haftpflichtversicherer gegen diesen abtreten lassen könnte, noch einen Anlass für einen Regressanspruch.

Da es sich bei der Pflichtverletzung um einen anspruchsbegründenden Umstand handelt, genügt es schließlich nicht, wenn die Klägerin schlicht die Ortsüblich- und Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Rechnungspositionen bestreitet, ohne substanziiert darzulegen, welche Kosten der Beklagte ihrer Auffassung nach hätte abrechnen dürfen. Dies wäre ihr auch ohne Weiteres möglich gewesen, lässt sie doch vortragen, die erforderlichen Schadenermittlungskosten anhand von Durchschnittswerten zu beurteilen, die sie auf Basis von über 500.000 Schadensfällen pro Jahr erfasst.; das hierzu beantragte Sachverständigengutachten war mithin nicht einzuholen.

2. Ein Anspruch auf Rückzahlung der 258,77 EUR folgt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 249 ff. BGB, da der Beklagte im Verhältnis zur Geschädigten nicht gegen Aufklärungspflichten verstoßen hat. Zwar trifft es zu, dass der Unfallgutachter dann, wenn das von ihm geforderte Honorar deutlich oberhalb des Üblichen liegt, den Unfallgeschädigten darüber aufzuklären hat, dass die einstandspflichtige Versicherung dieses nicht im vollen Umfang erstatten wird. Unterhalb dieser Schwelle, also bei einem nur unerheblichen Überschreiten des üblichen Werklohns, besteht eine derartige Verpflichtung hingegen nicht (zum Ganzen s. Hentschel/König/König, a.a.O., § 12 StVG, Rn. 159 m.w. N.). Daran fehlt es hier. Dass der mit der Geschädigten vereinbarte und in Rechnung gestellte Werklohn „deutlich“ oberhalb des Üblichen liegen könnte, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr folgt im Umkehrschluss aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin, dass der Beklagte jedenfalls keine erkennbar überhöhte Honorarforderung geltend machte. Anderenfalls hätte sich die Klägerin nach der ihr bekannten, da von ihr selbst zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (dazu s.o., I. 1.) schon nicht verpflichtet fühlen müssen, den zunächst einbehaltenen Teilbetrag auszuzahlen. Nicht zuletzt war ein etwaiger Hinweis schon deshalb nicht geboten, weil die Klägerin die Kosten für das Gutachten gegenüber der Geschädigten vollständig erstattet hat.

3. Ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB steht der Klägerin weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten zu. Rechtsgrund für die Leistung des Werklohns an diesen ist nämlich im Verhältnis von Geschädigter und Beklagtem der rechtswirksam geschlossene Gutachterauftrag (§ 631 Abs. 1 BGB) bzw. hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Klägerin deren gegenüber der Geschädigten bestehende Einstandspflicht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 1 PflVG, 115 VVG.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

III.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Diese ist nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 ZPO nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 1.000,- EUR beschwert ist.

Daran fehlt es hier. Zwar ist mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von 1.000,- EUR erreicht. Nach pflichtgemäßem Ermessen war die Berufung aber gleichwohl nicht zuzulassen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falls gefunden hat. Sie besitzt daher weder grundsätzliche Bedeutung, noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Vielmehr steht die Entscheidung in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (s. bspw. AG Köln, Urteil vom 16.02.2026 – 142 C 540/25; AG Köln, Urteil vom 07.05.2026 – 269 C 158/25; AG Köln, Urteil vom 20.05.2026 – 149 C 538/25; AG Köln, Urteil vom 09.06.2025 – 272 C 135/25, a.a.O.). Soweit sich die Klägerin auf ein Urteil des AG Saarbrücken vom 31.10.2025 (Az.: 37 C 133/25) beruft, betrifft dieses offenbar eine abweichende Fallgestaltung, da dort von einer Aufklärungspflichtverletzung (wegen deutlich überhöhtem Sachverständigenhonorar) ausgegangen wird. Insbesondere hängt die Frage, welche Leistungen der Sachverständige in welcher Höhe berechnen darf, außerhalb des Deliktsrechts primär nicht von Judikaten (und somit auch nicht von der dort bemühten Rechtsprechung des LG Saarbrücken) ab, sondern in Übereinstimmung mit §§ 631 ff. BGB davon, welche Vereinbarung die Parteien des jeweiligen Gutachtervertrags getroffen haben.

IV.

Der Streitwert wird auf 258,77 EUR festgesetzt.


Einsender: RA C. Schepers, Köln

Anmerkung:


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