Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köln, Urt. v. 09.07.2026 - 142 C 228/26
Eigener Leitsatz:
1. Zur Erforderlichkeit des Auslesens des Fehlerspeichers durch einen Sachverständigen
2. Im Ausgangspunkt muss einem Sachverständigen bei der Frage, welche und wie viele Fotos er anfertigt, ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt werden. Ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu ermitteln , liegt es auch auf der Hand, dass das gesamte Fahrzeug abgelichtet werden muss und nicht nur isoliert die Schadensstellen.
142 C 228/26
Amtsgericht Köln
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der XXX Versicherung
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX
gegen
Herrn Dipl.-Ing. SV,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Köln im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 09.07.2026 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
Die wird Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung i.H.v. 300,05 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 398 BGB oder einem anderen Rechtsgrund.
Insbesondere sind weder ein Anteil von 110 € netto vom Grundhonorar noch die Anteile für Lichtbilder (14 € und 3,50 € netto), für das Auslesen des Fehlerspeichers (26 € netto) oder für die Fahrtkosten (10,64 € und 88 € netto) rechtsgrundlos erfolgt.
Rechtsgrund ist für alle Positionen vielmehr die zwischen dem Geschädigten und der Beklagten geschlossene Honorarvereinbarung vom 19.01.2024 (Bl. 86 GA), § 631 Abs. 1 BGB.
1. Sämtliche angegriffenen Positionen und Nebenkosten sind in der Honoravereinbarung gemäß Anlage B1 (Bl. 103 GA) ausdrücklich aufgeführt und damit vereinbart. Da es sich um eine Honorarvereinbarung handelt, erschließt sich für das Gericht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen es für die Wirksamkeit der werkvertraglichen Ansprüche darauf ankommen sollte, ob die vereinbarten Kosten „erforderlich bzw. ortsüblich und angemessen" sind. Diese Kosten gehen auch nicht im Grundhonorar auf, da es eine Frage privatautonomer Vertragsgestaltung ist, derartige Kosten rechnerisch in ein Grundhonorar zu integrieren oder gesondert auszuweisen.
Auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des BGH ergibt sich nichts Abweichendes. Danach trifft den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (Auswahlverschulden; BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, Rn. 15, juris). Ein Überwachungsverschulden kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Rechnung – für den Geschädigten erkennbar – von der Honorarvereinbarung abweicht oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, Rn. 15, juris). Letzteres ist vorliegend angesichts der klaren Honorarvereinbarung nicht der Fall.
Rechtsfolge einer (erkennbar) überhöhten Honorarvereinbarung wäre ohnedies nicht, dass die Klägerin (Haftpflichtversicherung) entgegen der Honorarvereinbarung aus abgetretenem Recht Rückzahlungen vom Sachverständigen verlangen könnte, sondern dass die Haftpflichtversicherung im Verhältnis zum Geschädigten gar nicht eintreten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, Rn. 15, juris:
„Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat"). Die rechtliche Verbindlichkeit der Honorarvereinbarung wird durch diese Gesichtspunkte nicht eingeschränkt.
Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht damit gehört werden, die Abrechnung der Fahrtzeit sei in der BVSK-Honorarbefragung nicht vorgesehen und nicht ortsüblich und angemessen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es im Rahmen eines privatautonom abgeschlossenen Werkvertrags hierauf ankommen sollte. Auch die „Üblichkeit“ (Bl. 154 GA) ist kein rechtlich relevantes Kriterium.
Ohne Erfolg rügt die Klägerin ferner die Kosten des Auslesens des Fehlerspeichers.
Diesbezüglich gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die gerügte Überhöhung von 44,07 % gegenüber der BVSK-Befragung vermag an der grundsätzlichen Verbindlichkeit der werkvertraglichen Vereinbarung nichts zu ändern, zumal die Nebenkosten im Gesamtgefüge des Honorartableaus zu bewerten sind und nicht isoliert. Insbesondere ist es den Werkvertragsparteien nicht verwehrt, bereits das Grundhonorar höher anzusetzen und dafür die Nebenkosten niedriger oder umgekehrt. Die isolierte Beanstandung einer einzelnen Kostenposition ist ungeeignet, um eine deutlich Überhöhung insgesamt darzulegen. Auf Ortsüblichkeit kommt es auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht an.
Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin die Höhe des Grundhonorars beanstandet.
Unabhängig davon liegt dieses nach unbestrittenem Beklagtenvortrag mit 601 € sogar im unteren Bereich der BVSK-Honorarbefragung (Spektrum von 588 € bis 651 €).
Soweit die Klägerin meint, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagten im „oberen Rahmen der BVSK-Honorarbefragung abgerechnet” habe, ist dies nicht nachvollziehbar.
2. Maßgebliche Grenze für die vertragliche Berechtigung des Beklagten, die Nebenkosten geltend zu machen, ist hiernach der vereinbarte Gutachtenzweck, denn Nebenkosten können – da sie optionale, nicht immer anfallende Leistungen zum Gegenstand haben – nicht schlechthin, sondern nur im Falle ihrer Erforderlichkeit verlangt werden. Der Gutachtenzweck ist Anlage B1 (Bl. 86 GA) zu entnehmen:
„Hiermit beauftrage ich / bestätige ich (…), das Ingenieurbüro SV beauftragt zu haben, ein Gutachten zur Schadenhöhe unterHaftpflichtgesichtspunkten zu erstellen."
Die Erforderlichkeit der abgerechneten Nebenkosten unterliegt hiernach keinem Zweifel.
a) Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Erforderlichkeit des Auslesens des Fehlerspeichers.
Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar vorgetragen, aus welchem Grunde diese Maßnahme nicht erforderlich für die Erstellung des Schadensgutachtens gewesen sein soll. Insbesondere hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich um einen „klaren Totalschaden“ gehandelt haben soll.
Der Klägerin wäre dann zuzustimmen, wenn es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um einen technischen Totalschaden handeln würde, bei dem eine derartige strukturelle Beschädigung resp. Zerstörung vorliegt, dass eine Instandsetzung evident ausgeschlossen (und nicht bloß unwirtschaftlich) ist. Ein solcher Fall ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Es liegt vielmehr ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Insoweit hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass ohne Demontage der Stoßstange von einem Wiederbeschaffungswert i.H.v. 4.100 € hätte ausgegangen werden müssen mit der Folge, dass die Reparaturkosten im Rahmen der 130 %-Regelung gelegen hätten. Erst durch die umfassende Schadensermittlung des Beklagten habe das tatsächliche Schadensausmaß erkannt werden können.
Dem ist die Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Sie entgegnet hierauf, der Vorschaden aus 2014 sei nicht der einzige Vorschaden gewesen, das Fahrzeug sei vielmehr erheblich vorgeschädigt gewesen, so dass auch ohne den Vorschaden aus 2014 ein Totalschaden hätte angenommen werden müssen. Dieser Vortrag ist pauschal und nicht nachvollziehbar, insbesondere lässt sich nicht erkennen, welche Vorschäden in welchem Ausmaß welchen konkreten Einfluss auf den von dem Beklagten konkret und beziffert angegebenen hypothetischen Wiederbeschaffungswert gehabt haben sollen. Der angebotene Beweis liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus, da erst durch die Beweiserhebung die maßgeblichen Tatsachengrundlagen in den Prozess eingeführt würden.
Jedenfalls ist der weitgehend pauschale Klägervortrag nicht geeignet, die Erforderlichkeit des Auslesens des Fehlerspeichers, das grundsätzlich naheliegend ist, um den genauen Schadenumfang sowie den technischen Fahrzeugzustand seriös und beweisfest zu ermitteln und zu dokumentieren und dadurch eine zutreffende Restwertermittlung zu ermöglichen, im konkreten Fall nicht gegeben gewesen sein sollte. Soweit die Klägerin insinuiert, der letztendliche Befund eines wirtschaftlichen Totalschadens lege dies nahe, handelt es sich hierbei um einen unzulässigen Rückschluss aus einer ex post-Betrachtung. Die Behauptung eines „klaren Totalschadens“ bleibt pauschal und ohne hinreichende Nachvollziehbarkeit.
b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin zudem die Anzahl der abgerechneten Lichtbilder, insbesondere dass auf sieben Fotos der Schaden gar nicht erkennbar sei.
Im Ausgangspunkt muss dem Sachverständigen bei der Frage, welche und wie viele Fotos er anfertigt, ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt werden. Dieser Rahmen ist nach Auffassung des Gerichts hier nicht überschritten. Da der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu ermitteln war, liegt es auch auf der Hand, dass das gesamte Fahrzeug abgelichtet werden musste und nicht nur isoliert die Schadensstellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Fahrzeug aus allen Perspektiven abgelichtet hat. Dies liegt im offenkundigen Dokumentationsinteresse, das sich nicht isoliert auf die Schadensstelle bezieht, soweit es um die Restwertermittlung geht. Auch die Einnahme unterschiedlicher Perspektiven ist nicht zu beanstanden, sondern vielmehr geboten, um eine realitätsgetreue Abbildung auch mit unterschiedlichem Lichteinfall zu gewährleisten. Im Übrigen legt die Klägerin einen zu kleinteiligen Maßstab an, wenn sie etwa meint, die Laufleistung hätte auch einfach nur schriftlich dokumentiert werden können. Angesichts der geringen Kosten eines Lichtbildes überwiegt das beweisfeste Dokumentationsinteresse deutlich.
Schließlich stellt sich die Kostenposition auch nicht im Verhältnis zu den Gesamtkosten als schlechthin unverhältnismäßig dar.
II.
Die Klägerin kann die beanspruchte Rückzahlung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Nebenpflichtverletzung vom Beklagten verlangen, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 (i.V.m. § 398) BGB.
1. Dass der Beklagte gegenüber dem Geschädigten (Zedenten) eine Aufklärungspflicht verletzt hätte, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere musste der Beklagte nicht darüber aufklären, dass eine Kostenerstattung durch die Klägerin nicht erfolgen werde.
Zum einen hat die Klägerin eine Kostenerstattung gegenüber dem Geschädigten vorgenommen. Eine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten unterstellt, hätte eine solche mithin jedenfalls keinen Schaden beim Zedenten verursacht. Selbst bei unterstellter Aufklärung und unterstellter Vereinbarung günstigerer Konditionen stünde der Zedent wirtschaftlich nicht anders dar.
Zum anderen wäre die Kostenerstattung nur bei deutlicher und für den Geschädigten erkennbarer Überhöhung gefährdet gewesen. Eine solche hat die Klägerin nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt. Gegen eine solche spricht auch ihr eigenes Regulierungsverhalten.
In diesem Sinne trifft den Geschädigten nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise (nur) dann, wenn der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise verlangt, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind. (Nur) dann kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (Auswahlverschulden; BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, Rn. 15, juris). Ein Überwachungsverschulden kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Rechnung – für den Geschädigten erkennbar – von der Honorarvereinbarung abweicht oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, Rn. 15, juris).
Derartige Umstände – insbesondere die Erkennbarkeit einer eventuellen Überhöhung für den Geschädigten – sind – wie bereits ausgeführt – von der Klägerin nicht konkret und nachvollziehbar vorgetragen worden. Insbesondere sind die Nebenkosten im Gesamtgefüge des Honorartableaus zu bewerten und nicht isoliert. Es ist den Werkvertragsparteien nicht verwehrt, etwa bereits das Grundhonorar höher anzusetzen und dafür die Nebenkosten niedriger oder umgekehrt. Das Abstellen auf nur einzelne Kostenpositionen ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ungeeignet, um eine „erkennbare Überhöhung“, die eine Aufklärungspflicht auslösen könnte, darzutun.
Ungeachtet des Vorstehenden ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung des BGH, dass die Klägerin bei für den Geschädigten erkennbar überhöhter Abrechnung des Sachverständigen die Kostenerstattung gegenüber dem Geschädigten verweigern kann, da sich die Beauftragung dann als nicht erforderlich erweist. Die Vornahme einer (nicht geschuldeten) Kostenerstattung mit anschließendem Regress ergibt sich – jedenfalls für Fälle mit Honorarvereinbarung – in dieser Konstellation nicht ohne weiteres.
2. Ansprüche aus eigenem Recht stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu. Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich darauf, der Werkvertrag zwischen Geschädigtem (Zedenten) und Beklagtem stelle einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Dies ergibt sich ausdrücklich bereits aus der Entscheidung des BGH vom 16.01.2024 (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 –, Rn. 24; juris). Die Annahme eines solchen Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (nämlich der Klägerin) widerspräche auch dem Gesamtkonzept der BGH-Rechtsprechung zum Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisiko, da der Anspruch der Versicherung auf Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten gegen den Sachverständigen dann gar nicht erforderlich wäre, wenn die Haftpflichtversicherung ohnehin aus eigenem Recht vorgehen könnte.
III.
Der Zinsanspruch teilt als Nebenforderung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung und unterliegt ebenfalls der Abweisung.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
V.
Die Berufung war nicht zuzulassen.
Die Berufung war auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen, § 511 Abs. Nr. 1 ZPO. Dies setzte voraus, dass eine Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 1/2026, § 511 ZPO, Rn. 37). Das ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist (BeckOGK/Brückner, 1.1.2026, ZPO § 543 Rn. 14, beck-online). Hierzu gibt der Vortrag der Parteien keinen Anlass. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Entscheidung betrifft maßgeblich die Anwendung höchstrichterlich geklärter Rechtsfragen auf den Einzelfall.
VI.
Der Streitwert wird auf 300,05 € festgesetzt.
Einsender: RA C. Schepers, Köln
Anmerkung: