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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Dreiwochenfrist, Wiedereinsetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 13.07.2026 - 27 Qs 5/26

Eigener Leitsatz:

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch bei Versäumung der Dreiwochenfrist gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO in Betracht (entgegen BGH, Beschl. v. 14.09.2020, 2 BGs 619/20, NStZ-RR 2021, 290).


Landgericht Magdeburg

27 Qs 5/26

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

– Verteidiger: pp. 1 aus M. und pp. 2 aus B.,

wegen Totschlags

hat die 7. Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 13.07.2026 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 04.06.2026 (Az. 7 Gs 162 Js 19767/26 (211/26) aufgehoben.
Der Beschuldigten wird nach Versäumung der Frist zur Beantragung der Bestellung eines anderen von ihr bezeichneten Verteidigers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Ihr wird aufgrund dessen anstelle von Rechtsanwalt Pp.1 nunmehr Rechtsanwalt Pp.2 als Pflichtverteidiger bestellt; Rechtsanwalt Pp.1 wird insoweit entpflichtet.
2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Beschuldigte. Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschuldigten.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg ermittelt gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts des Totschlags.

Die Beschuldigte wurde am 25.04.2026 vorläufig festgenommen. Nach der Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte erklärte die Beschuldigte gegenüber den anwesenden Polizeibeamten, sie wolle von Rechtsanwalt pp.3 verteidigt werden. Dieser konnte gegen 16:45 Uhr weder auf seinem Festnetzanschluss noch über seine Mobilnummer erreicht werden.

Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 26.04.2026 wurde der Beschuldigten durch Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben Rechtsanwalt Pp.1 als Pflichtverteidiger bestellt.

Mit Schreiben vom 12.05.2026 an das Amtsgericht Oschersleben, dort eingegangen am selben Tag, beantragte die Beschuldigte durch ihren Wahlverteidiger RA Pp.2, ihr diesen gemäß § 143 Abs. 2 Nr. 1 StPO anstelle von RA Pp.1 beizuordnen.

Das Amtsgericht Oschersleben leitete diesen Antrag ohne Entscheidung in der Sache mit Verfügung vom 13.05.2026 an die Staatsanwaltschaft Magdeburg weiter, wobei dem Rechtsanwalt pp.2 mitgeteilt wurde, dass auf seinen Antrag hin "Weiteres von dort oder dem Amtsgericht Magdeburg veranlasst werde". Der Antrag ging im Justizzentrum Magdeburg, mutmaßlich bei der Staatsanwaltschaft, am 19.05.2026 ein; spätestens am 27.05.2026 lag er erstmals dem Amtsgericht Magdeburg vor.

Das Amtsgericht Magdeburg hat den Antrag nach 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO mit Beschluss vom 04.06.2026 abgelehnt. Dieser sei nicht fristgerecht binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beim Amtsgericht Magdeburg eingegangen. Das Amtsgericht Oschersleben sei gemäß §§ 142 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 S. 1 StPO für das Umbestellungsverfahren nicht zuständig gewesen, weshalb der dort gestellte Antrag die Dreiwochenfrist nicht habe wahren können. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei hinsichtlich der Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht statthaft.

Der Beschluss wurde der Beschuldigten durch Zustellung an RA pp. 1 am 10.06.2026 bekanntgemacht.

Mit sofortiger Beschwerde vom 17.06.2026, beim Amtsgericht Magdeburg eingegangen am selben Tag, wendete sich die Beschuldigte durch RA Pp.2 gegen den Beschluss vom 04.06.2026 und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Amtsgericht Magdeburg hat am 25.06.2026 beschlossen, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen.

II.

Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte und ferner zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 04.06.2026 ist begründet. Der Beschuldigten ist gemäß § 44 S. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Beantragung der Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers zu gewähren.

1. Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist statthaft.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei jeder gesetzlichen oder richterlichen Frist in Betracht, die keine absolute Ausschlussfrist ist (Schmitt, Schmitt/Köhler, 69. Aufl., § 44, Rn. 3).

Maßgeblich im BGH, Beschluss v. 14.09.2020, 2 BGs 619/20 (NStZ-RR 2021, 290) und teilweise in der Kommentarliteratur (Schmitt, a. a. O., § 143a, Rn. 10) wird die Auffassung vertreten, bei Versäumung der Dreiwochenfrist gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statthaft.

Dem ist nicht zu folgen.

Der BGH führt zur Begründung seiner Auffassung aus, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei statthaft, wenn eine erforderliche Prozesshandlung nicht fristgerecht vorgenommen wurde und später aufgrund der Säumnis auch nicht mehr nachgeholt werden könne (BGH NStZ-RR 2021, 290, 291). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand solle demnach den Rechtsnachteil, der durch die Säumnis entstanden ist, beseitigen (a. a. O.).

Bei Versäumung der Dreiwochenfrist gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO entstünde in diesem Sinne kein Rechtsnachteil, weil der Beschuldigte im Strafverfahren bis zum Zeitpunkt des § 143 Abs. 1 StPO noch die gerichtliche Entscheidung über die Auswechslung des Pflichtverteidigers erwirken könne (a. a. O.). Der Gesetzgeber habe alleine den Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO zeitlich beschränkt ausgestaltet; die weiteren gesetzlich geregelten Gründe für einen Verteidigerwechsel bestünden unbeschadet dessen fort (a. a. O.).

Dies vermag nicht zu überzeugen (siehe auch Kämpfer/Tavers, MüKo StPO, 2. Aufl, § 143a, Rn. 12).

§ 143a Abs. 2 StPO nennt drei Tatbestände (Nr. 1 bis 3), in denen die Entpflichtung des ursprünglichen und Bestellung des neuen Pflichtverteidigers zwingend zu erfolgen haben (Schmitt, a. a. O., § 143a, Rn. 8). Diese drei Tatbestände haben jeweils gänzlich unterschiedliche prozessuale Situationen vor Augen (Nr. 1: der Beschuldigten wird ein anderer als der gewünschte Verteidiger bestellt; Nr. 2: Antragsrecht des Verteidigers bei unzumutbarer Entfernung zum Aufenthaltsrecht der Beschuldigten; Nr. 3: zerstörtes Vertrauensverhältnis) und sehen demnach auch unterschiedliche Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel vor.

Deshalb kann es nicht einleuchten, wieso im vorliegenden Fall der Beschuldigten in einer Situation nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO bei Versäumung der Dreiwochenfrist eine Wiedereinsetzung verwehrt bleiben sollte, nur weil sie im Falle eines zerstörten Vertrauensverhältnisses oder beim Wechsel von Pflicht- auf Wahlverteidigung (§ 143 Abs. 1 StPO) weiterhin erfolgreich einen Verteidigerwechsel beantragen könnte. Es würden letztlich ganz verschiedene, schwer vergleichbare Tatbestände vermengt, und dadurch in der Konsequenz der Beschuldigten der Rechtsbehelf nach § 44 StPO im Falle schuldloser Fristversäumnis abgeschnitten.

2. Die Beschuldigte hat gemäß § 44 S. 1 StPO die Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht eingehalten.

Der Antrag der Beschuldigten vom 12.06.2026 auf Bestellung von RA Pp.2 als Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO wurde nicht fristgerecht beim zuständigen Amtsgericht Magdeburg gestellt.

a) Am Sonntag, den 26.04.2026 wurde der Beschuldigten im Haftbefehlsverkündungstermin vor dem Amtsgericht Oschersleben auch zugleich gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 StPO der Beschluss über die Bestellung von Rechtsanwalt RA 1 als Pflichtverteidiger verkündet, womit der Fristenlauf in Gang gesetzt wurde.

Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO endete die Frist am Montag, den 18.05.2026.

b) Der Antrag gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO ist erst am 19.06.2026 beim Amtsgericht Magdeburg eingegangen und war damit verfristet. Der Antragseingang am 13.06.2026 beim Amtsgericht Oschersleben war wegen dessen Unzuständigkeit nach § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO nicht geeignet, die Frist zu wahren.

3. Die Beschuldigte versäumte die Frist ohne Verschulden.

a) Der Verteidiger der Beschuldigten stellte den Antrag zwar fristgerecht, aber beim falschen Gericht. In Fällen, in denen weder Schuld- noch Rechtsfolgenausspruch betroffen sind, muss sich die Beschuldigte grundsätzlich ein Verschulden ihres Verteidigers zurechnen lassen (Schmitt, a. a. O., § 44, Rn. 18a).

Dem Verteidiger dürfte es auch im Rahmen seiner berufsüblichen Kenntnisse und unter Anwendung der beruflich erforderlichen Sorgfalt ohne Weiteres möglich gewesen sein, zu erkennen, dass er den Antrag nicht bei dem – den Pflichtverteidiger im Rahmen eines Haftprüfungstermins bestellenden – Amtsgericht Oschersleben, sondern bei dem gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO zuständigen Amtsgericht Magdeburg hätte stellen müssen.

b) Aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip), insbesondere der gerichtlichen Fürsorgepflicht, folgt im vorliegenden Fall nach Meinung der Kammer allerdings, dass der Beschuldigten aus der schuldhaften Fristversäumnis des Verteidigers kein Nachteil entstehen darf.

Grundsätzlich kann den Verfahrensbeteiligten durch die Gerichte deren Verantwortung, den richtigen Adressaten für fristgebundene Erklärungen und Anträge zu ermitteln, nicht abgenommen werden (BVerfG NJW 2006, 1579, Rn. 8). Ist aber ein Rechtsbehelf oder ein Antrag leicht und einwandfrei erkennbar fehlgeleitet und damit die Unzuständigkeit für das angerufene Gericht offensichtlich, kann von dem unzuständigen Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht erwartet werden, den Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten (a. a. O., Rn. 9).

Bei Eingang des Antrags nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO am 13.05.2026 beim Amtsgericht Oschersleben und der erfolgten taggleichen Bearbeitung durch den zuständigen Richter hätten auch grundsätzlich keine Hindernisse bestanden, den Antrag der Beschuldigten dergestalt an das Amtsgericht Magdeburg weiterzuleiten, dass er noch bis zum Fristablauf am 18.05.2026 dort eingegangen wäre. Es hätte hier für das Amtsgericht Oschersleben keine übermäßige Belastung dargestellt, den Antrag nicht nur auf einem verzögerungsgeneigten Versandweg durch Post oder Gerichtsfahrer (und dies auch nicht an das Amtsgerichts Magdeburg, sondern an die Staatsanwaltschaft Magdeburg) weiterzuleiten, sondern diesen bereits vorab per Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach oder notfalls per Fax dem Amtsgericht Magdeburg zuzuleiten.

Dabei wirkt sich im Rahmen der Abwägung aus, dass die Beschuldigte den Antrag so rechtzeitig (fünf Tage vor Fristablauf) beim Amtsgericht Oschersleben gestellt hat, dass sie auch im Falle der Anrufung eines unzuständigen Gerichts noch mit einer erfolgreichen Weiterleitung innerhalb der Frist hätte rechnen dürfen, und dass das Amtsgericht Oschersleben, wie die taggleiche Verfügung vom 13.05.2026 zeigt, ohne eine langwierige Zuständigkeitsprüfung direkt erkennen konnte, dass es für den Antrag unzuständig und das Amtsgericht Magdeburg zuständig war.

4. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beschuldigte gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO fristgerecht gestellt.

Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrgenommen worden wäre.

Mit Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom 04.06.2026 am 10.06.2026 beim Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt pp.1, ist das Hindernis – nämlich die Unkenntnis über das zuständige Gericht – weggefallen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung stellt die Beschuldigte in ihrer sofortigen Beschwerde vom 17.06.2026, beim Amtsgericht Magdeburg eingegangen am selben Tage.

5. In der Begründung der sofortigen Beschwerde vom 17.06.2026 wurde auch die versäumte Handlung gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 StPO nachgeholt. Die Beschuldigte beantragte in diesem Rahmen beim nunmehr zuständigen Amtsgericht Magdeburg, unter Entpflichtung von Rechtsanwalt R 1 ihr Rechtsanwalt R 2 als Pflichtverteidiger zu bestellen.

III.

Da der Beschuldigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde, hat die Kammer sogleich in der Sache selbst entschieden und – nachdem Rechtsanwalt pp. 1 diesbezüglich rechtliches Gehör erhalten hat – anstelle von Rechtsanwalt pp. 1 nunmehr Rechtsanwalt R 2 der Beschuldigten als neuen Pflichtverteidiger bestellt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus § 473 Abs. 7 StPO, hinsichtlich der sofortigen Beschwerde aus § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA A. Funck, Berlin

Anmerkung:


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