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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Fahrtenbuch, Firmenpark, Unmöglichkeit der Feststellung, Zeugenfragebogen, Zugang, Nachweis des Zugangs

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Leipzig, Urt. v. 09.07.2026 – 1 K 1363/25

Eigener Leitsatz:

1. Zum Umfang der erforderlichen Ermittlungen nach § 31a StVZO (Unmöglichkeit der Täterermittlung).
2. Erlauben die Art der Aktenführung und die Ausgestaltung des behördeninternen Prozesses der Erstellung und des Versands von Zeugenfragebogen und Erinnerungsschreiben an den Betroffenen nicht hinreichend sicher den Schluss auf den Versand dieser Schreiben, und bestreitet der Adressat ihren Zugang, ohne dass der Beklagte dem substantiiert entgegentritt, so kann nicht vom Zugang der entsprechenden Schreiben ausgegangen werden.
3. Die Befragung lediglich einer bei den Vor-Ort-Ermittlungen angetroffenen Mitarbeiterin des betroffenen Unternehmens, das Fahrzeughalter ist, ohne Erkundigung nach der Geschäftsführung oder der fuhrparkverantwortlichen Person und ohne Hinterlassen eines an die verantwortliche Person gerichteten Schreibens genügt nicht den Anforderungen nach § 31a StVZO.


In pp.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 14.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 28.3.2025 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine durch den Beklagten erteilte Fahrtenbuchauflage, mit welcher ihr die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten auferlegt wurde.

Am 21.1.2024 um 17:45 Uhr wurde mit einem auf die Klägerin zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen pp. Bad Dürrenberg auf der BAB 9, km 132,900 Fahrtrichtung Berlin, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Toleranzabzug um 22 km/h überschritten. Das Beweisfoto des Geschwindigkeitsüberwachungssystems zeigt als Fahrzeugführer eine männliche Person.

Nachdem die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Sachsen-Anhalt die Klägerin als Halterin des obigen Fahrzeugs ermittelt hatte, erstellte sie einen auf den 13.2.2024 datierten Zeugenfragebogen adressiert an die Klägerin, damit diese Aussagen zu dem auf dem beigefügten Lichtbild erkennbaren Fahrzeugführer treffen könne. Der Fragebogen sei innerhalb von einer Woche nach Zugang des Schreibens zurückzusenden, selbst wenn von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werde. Neben der Belehrung über Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht enthielt das Schreiben auch den Hinweis, dass der Klägerin als Halterin des Kraftfahrzeuges gemäß § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO – die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden könne, falls nicht festgestellt werden könne, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt habe. Aus der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte geht unter „Historie“ für den 13.2.2024 „Druck Zeugenfragebogen an [die Klägerin]“ hervor. Ein Rücklauf des Zeugenfragebogens erfolgte nicht; ebenso wenig äußerte sich die Klägerin auf das Schreiben hin.

In der Verwaltungsakte findet sich ferner ein auf den 15.3.2024 datierendes Schreiben der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Sachsen-Anhalt an die Klägerin, in dem diese an die noch ausstehende Antwort auf das Schreiben vom 13.2.2024 erinnert wurde. Aus der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte geht unter „Historie“ für den 15.3.2024 „Druck Anfrage Fahrer/Verantwortlicher an [die Klägerin]“ hervor. Ein Rücklauf dieses Erinnerungsschreibens erfolgte nicht; ebenso wenig äußerte sich die Klägerin auf das Erinnerungsschreiben hin.

Mit Schreiben vom 2.4.2024 wandte sich die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Sachsen-Anhalt an das Polizeirevier Schpp.pp. und bat im Wege der Amtshilfe um Ermittlungen vor Ort. Sie bat darum, die für die Tat vom 21.1.2024 verantwortliche Person festzustellen und anzuhören, sowie deren Personalien aufzunehmen. Aus der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte geht unter „Historie“ für den 2.4.2024 „Druck Ermittlung (Fahrzeugführer/Verantwortlicher) mit Akten an Polizeirevier Sch. Z. noch PD LEIPZIG“ hervor.

Mit Schreiben an die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Sachsen-Anhalt vom 8.4.2024, dort eingegangen am 17.4.2024, übersandte der Leiter des Polizeireviers pp. der Polizeidirektion Leipzig einen Ermittlungsbericht. Aus dem Ermittlungsbericht, ebenfalls vom 8.4.2024, geht hervor, dass der Mitarbeiter des Polizeireviers pp. der Polizeidirektion Leipzig Herr Xpp.…. die Klägerin am 8.4.2024 aufgesucht habe. Dort habe er mit der Mitarbeiterin der Klägerin Frau Ypp. Rücksprache gehalten, die angegeben habe, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht benannt werden könne. Es handele sich um ein Betriebsfahrzeug, welches durch unterschiedliche Mitarbeiter genutzt werde. Fahrtenbücher würden nicht geführt.

Am 21.4.2024 trat hinsichtlich der Tat vom 21.1.2024 Verfolgungsverjährung ein. Daraufhin bat die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Sachsen-Anhalt den Beklagten mit Schreiben vom 22.4.2024 um Prüfung der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs.

Mit Schreiben vom 9.7.2024 hörte der Beklagte die Klägerin daraufhin zum beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.7.2024.

Mit Schreiben vom 26.7.2024 zeigte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese an und bat um Akteneinsicht, die gewährt wurde. Eine weitere Äußerung der Klägerin auf das Anhörungsschreiben erfolgte nicht.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14.10.2024 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen pp.pp.pp. und ggf. Nachfolge- und Ersatzfahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs an (Ziff. 1). Die Führung des Fahrtenbuchs wurde der Klägerin für sechs Monate aufgegeben (Ziff. 2). Für den Fall der Nichteinhaltung der Ziff. 1 und 2 drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld i. H. v. 400,00 Euro an (Ziff. 3). Die Klägerin trage die Kosten des Verfahrens (Ziff. 4.). Schließlich wurde eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 100,00 Euro festgesetzt und es wurden Auslagen i. H. v. 3,45 Euro erhoben (Ziff. 5). Zur Begründung führte der Beklagte unter Darlegung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere dazu aus, dass die Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO gerechtfertigt sei. Mit dem Tatfahrzeug sei ein Verkehrsverstoß begangen worden, wobei der Fahrer nicht habe ermittelt werden können, mit der Folge der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Vor Ort sei die Geschäftsführung nicht angetroffen worden. Es bestehe die berechtigte Annahme, dass der Benutzerkreis des fraglichen Fahrzeugs weitestgehend begrenzt sei und „[die Klägerin] als Geschäftsführer (sic)“ in der Lage gewesen wäre, den Fahrer im Rahmen ihrer Mitwirkung zu benennen. Da keine entsprechenden Angaben erfolgt seien, sei davon auszugehen gewesen, dass die Klägerin an einer Mitwirkung zur Identitätsfeststellung des Fahrzeugführers nicht interessiert gewesen sei und diese offensichtlich abgelehnt habe. Angesichts dieses Schweigens sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, quasi „ins Blaue hinein“ Ermittlungen anzustellen. Sodann führte der Beklagte näher zur Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage und ihrer Dauer, zur Zwangsgeldandrohung und zur Kostenentscheidung aus. Der Bescheid wurde der Klägerin am 21.10.2024 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 21.11.2024 legte die Klägerin beim Beklagten Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte sie mit Schreiben vom 28.2.2025 insbesondere aus, die vor Ort tätigen Polizeibeamten bzw. Mitarbeiter der Beklagten hätten nicht die Geschäftsführung, sondern lediglich die Mitarbeiterin der Klägerin Frau Ypp. angetroffen und befragt, dabei jedoch weder nachgefragt noch überprüft, ob diese überhaupt Kenntnis über die Nutzung der Betriebsfahrzeuge gehabt habe bzw. hätte haben müssen, und entsprechend überhaupt in der Lage gewesen wäre, hierzu verbindliche Aussagen zu treffen. Dies sei mangels ihrer diesbezüglichen Kenntnis nicht der Fall gewesen, zumal sie weder Fahrzeughalterin noch offensichtlich -führerin oder sonstige Fahrzeugverantwortliche gewesen sei bzw. sei. Die Klägerin selbst habe vom Sachverhalt keine Kenntnis, eine Anhörung sei ihr nicht bekannt geworden bzw. sei ihr nicht bekannt. Es sei nicht zulässig, vom Verhalten „irgendeine[r] anzutreffende]n] Mitarbeiterin“ auf das Fehlen der Bereitschaft der Klägerin zur Aufklärung der Fahreridentität zu schließen. Ohne ordnungsgemäße Befragung der hierfür richtigen Mitarbeiter sei auch keine ordnungsgemäße Beantwortung der gestellten Fragen möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.3.2025 wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Trotz schriftlicher Zeugenanhörung am 13.2.2024, einem Erinnerungsschreiben vom 15.3.2024 sowie der Ermittlungen des Polizeivollzugsdiensts am 8.4.2024 an der Halteranschrift habe der eigentliche Fahrzeugführer nicht innerhalb der Verjährungsfrist ermittelt werden können, obwohl die Bußgeldbehörde dafür in angemessener, zumutbarer und ausreichender Weise Maßnahmen ergriffen habe. Ein Ermittlungsdefizit bestehe nicht, die Ermittlungen seien vielmehr an der Mitwirkungsverweigerung der Klägerin gescheitert. Der Widerspruchsbegründung der Klägerin könne nicht gefolgt werden. Es könne unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb wie der der Klägerin grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sei, Geschäftsfahrten usw. nach schriftlichen Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Würden vom Betrieb keine entsprechenden organisatorischen Maßnahmen getroffen und Fahrtenbücher geführt, so dass eine Feststellung des Fahrzeugführers kurzfristig nicht möglich sei, komme dies ebenfalls einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gleich, welche eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Nach Aktenlage sei eine zweimalige Befragung der Klägerin an der Halteranschrift dokumentiert ohne eine Reaktion ihres Geschäftsführers. Die Befragung einer Mitarbeiterin vor Ort, die nicht Auskunft zum Verfahren habe geben können, führe daher nicht zum Schluss unzureichender Ermittlungen der Bußgeldbehörde. Aus der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte geht nicht hervor, ob und wann der Widerspruchsbescheid der Klägerin zugestellt wurde.

Die Klägerin hat am 29.4.2025 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, § 31a StVZO setze voraus, dass der Betroffene Kenntnis des gegen ihn geführten Bußgeldverfahrens gehabt, aber dennoch nicht oder nicht ausreichend an der nötigen Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt habe. Dies sei hier nicht der Fall, da der Klägerin das gegen sie geführte Bußgeldverfahren nicht bekannt gewesen sei. Deshalb habe sie weder vor noch bei dem Ortstermin selbst an der Aufklärung mitwirken und Angaben zum in Betracht kommenden Fahrzeugführer machen können. Der Zeugenfragebögen vom 13.2.2024 und die Erinnerung vom 15.3.2024 seien der Klägerin nicht zugegangen. Für den Zugang trage die Behörde die Beweislast, eine gesetzliche Zugangsvermutung bestehe nicht. Erforderlich sei vielmehr ein tragfähiger Indizienbeweis, der über die schlichte Behauptung „kein Postrücklauf“ hinausgehe. An solchen Indizien fehle es hier. Die Klägerin habe nicht von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, sondern – in Gestalt ihrer entscheidungsbefugten Organe – schlicht keine Kenntnis vom Bußgeldverfahren gehabt. Insoweit liege auch kein Organisationsverschulden der Klägerin vor. Ein einmaliges Gespräch mit einer nicht zuständigen Mitarbeiterin ohne Zuständigkeitsprüfung stelle insgesamt keine hinreichende Ausschöpfung der Ermittlungsansätze dar, wie sie aber im Rahmen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderlich sei. Naheliegende Maßnahmen wie z. B. eine Recherche der und Nachfrage bei der Unternehmensleitung oder ein Kontaktversuch zu einer fuhrparkzuständigen Person seien unterlassen worden. Letztlich sei dieses Unterlassen weiterer Ermittlungsmaßnahmen kausal gewesen für die Nichtaufklärbarkeit des Verstoßes und die Einstellung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens.

Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 14.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 28.3.2025 aufzuheben,
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Behauptung der Klägerin, nicht angehört worden zu sein, sei als bloße Schutzbehauptung zu werten. Ausweislich der Verwaltungsakte sei ein etwaiger Postrücklauf nicht erfolgt, und auch bei der im Nachgang versandten Erinnerung vom 15.3.2024 habe ein Postrücklauf nicht verzeichnet werden können. Folglich sei von einer Zustellung des Zeugenfragebogens vom 13.2.2024 auszugehen, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Anhörung zur Fahrtenbuchauflage vom 9.7.2024 die Klägerin zuverlässig und zeitnah erreicht habe. Über die gescheiterte Anhörung hinaus habe der Beklagte keine weiteren Ermittlungsversuche unternehmen müssen und sei mit den Vor-Ort-Ermittlungen bereits über die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen hinaus tätig geworden. Selbst wenn die Klägerin substantiiert darlegen könnte, dass sie die Anhörung nicht erreicht habe, stehe dies einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Denn entscheidend und ausreichend sei, dass der Beklagte hier alle nach der Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung des Fahrzeugführers angestellt habe, so dass keine weiteren Ermittlungen angezeigt gewesen seien, und es danach nicht möglich gewesen sei, den Fahrer zu ermitteln.

Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 24.2.2026 auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 9.7.2026 hat das Gericht zur Frage, ob die Anhörungsschreiben vom 13.2.2024 und vom 15.3.2024 von der zentralen Bußgeldstelle der Polizei Sachsen-Anhalt an die Klägerin verschickt wurden, sowie zum Ablauf der Erstellung und des Versands von Anhörungsschreiben in Bußgeldsachen im Straßenverkehr, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Frau pp.…. Z…pp., Zentrale Bußgeldstelle der Polizei Sachsen-Anhalt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Einzelrichter.

Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin, eine GmbH, als juristische Person (vgl. § 13 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG –) beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1, 2. Alt. VwGO, wobei sie im Gerichtsverfahren nach § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Geschäftsführer vertreten wird.

Die Klage ist auch begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 14.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 28.3.2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes oder künftig zuzulassendes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Sie kann dabei auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge benennen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die von der zuständigen Bußgeldbehörde ergriffenen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers genügen nicht den insoweit geltenden rechtlichen Anforderungen.

Für die Auferlegung eines Fahrtenbuchs ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Die Feststellung eines Fahrzeugführers ist dann unmöglich i. S. d. § 31a StVZO, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen in die Wege geleitet hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 – 11 B 113.93 –, Rn. 4; SächsOVG, Urt. v. 6.12.2024 – 6 A 340/22 –, Rn. 26; beide juris). Dabei darf die Behörde ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab oder macht er unzureichende Angaben, so ist es der zuständigen Behörde regelmäßig nicht zumutbar, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. dazu m. w. N. VG Leipzig, Urt. v. 15.1.2025 – 1 K 1680/23 –, juris, Rn. 29).

Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt oder aber nicht in der Lage ist. Auf ein schuldhaftes Unterlassen der Mitwirkungspflicht kommt es gerade nicht an. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient vielmehr allein der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter grundsätzlich mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter gleichsam zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Damit soll dafür Sorge getragen werden, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind. Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Ermittlung des Fahrzeugführers ist allein für die Frage des Umfangs der Aufklärungspflicht der Behörde maßgebend, dagegen nicht für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Sie kann daher selbst dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung tatsächlich mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind (vgl. dazu m. w. N. VG Leipzig, Urt. v. 15.1.2025 – 1 K 1680/23 –, juris, Rn. 30).

Grundsätzlich fehlt es dabei an einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters zum einen dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet (vgl. m. w. N. VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.7.2014 – 14 L 1505/14 –, juris; Rn. 18 ff.; m. w. N. Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, StVZO § 31a Rn. 34, beck-online). Die Klägerin bestreitet vorliegend jedoch den Zugang des Zeugenfragebogens vom 13.2.2024 und des Erinnerungsschreibens vom 15.3.2024. Mit diesem Bestreiten dringt sie vorliegend durch, so dass nicht vom Zugang des Zeugenfragebogens sowie der Erinnerung auszugehen ist.

In Rechtsprechung und Literatur ist dabei umstritten, ob und ggf. wie die Behörde insoweit den Zugangsnachweis zu führen hat. Teilweise wird es für ausreichend gehalten, dass der Versand eines korrekt adressierten und nicht als unzustellbar zurückgelangten Anhörungsschreibens – auch per einfachem Brief – hinreichend belegt ist. Andere Gerichte fordern dagegen auf der Grundlage, es gebe keinen Erfahrungssatz, dass ein abgeschickter Brief seinen Empfänger auch erreiche, den Beweis des Zugangs. Vermittelnd ist die Ansicht, dass die Behörde zwar die materielle Beweislast für den Zugang des Anhörungsschreibens trägt und dieser im Falle des Versands per einfachem Brief nicht im Wege des Prima-Facie-Beweises nachgewiesen werden kann, das Gericht aber im Wege eines Indizienbeweises zu der Überzeugung gelangen kann, dass ein abgesandtes Schriftstück den Adressaten erreicht hat (zur Diskussion m. w. N. Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, StVZO § 31a Rn. 28, beck-online). Mindestvoraussetzung ist danach aber in jedem Fall der Nachweis des Versands des entsprechenden Schreibens. Der Versand kann z. B. durch einen Datensatzauszug oder einen „Ab-Vermerk“ nachgewiesen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2021 – 4 Bs 140/21 –, Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 – OVG 1 B 1.13 –, Rn. 24; VG Lüneburg, Urt. v. 17.8.2023 – 1 A 188/22 –, Rn. 24; jeweils juris; VG Leipzig, Urt. v. 21.8.2018 – 1 K 536/16 –, nicht veröffentlicht). An solch einem Versandnachweis fehlt es hier jedoch, so dass es auf diesen Streit nicht ankommt.

Denn vorliegend geht aus der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte zu den beiden Schreiben vom 13.2.2024 und vom 15.3.2024 allein hervor, dass diese in den Druck gegangen sind (vgl. Blatt 3 der Verwaltungsakte). Die zu diesem Vorgang bzw. des Vorgehens der hier handelnden Bußgeldstelle, der Zentralen Bußgeldstelle der Polizei Sachsen-Anhalt, in der mündlichen Verhandlung befragte Zeugin Frau Z…pp., zuständige Sachbearbeiterin in dem der Klage zugrundeliegenden Bußgeldverfahren, schilderte dazu, dass der Druck und Versand des (ersten) Zeugenfragebogens vollständig automatisiert angestoßen werde, bevor sich überhaupt ein Bediensteter der Bußgeldstelle damit befasse. Der Druck und Versand der Zeugenfragebögen erfolge zentral über das Druckzentrum des kommunalen Gebietsrechenzentrums der ekom21 in Kassel. Eine Rückmeldung des Druckzentrums an die Zentrale Bußgeldgestelle der Polizei Sachsen-Anhalt, ob und wann der Druck bzw. Versand dorthin übersandter Schreiben erfolgt sei, erfolge nicht. Das in der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte neben den jeweiligen Schreiben vermerkte Datum – hier der 13.2.2024 und der 15.3.2024 – sei dasjenige, an dem der Druck im Druckzentrum vom jeweiligen Sachbearbeiter der Zentralen Bußgeldgestelle der Polizei Sachsen-Anhalt angestoßen worden sei durch einen entsprechenden Klick im dafür genutzten Programm. Es sei für die Sachbearbeiter nicht überprüfbar, ob an das Druckzentrum übersandte Schreiben tatsächlich von dort aus versandt würden. Die Zeugin wisse nicht, ob im Fall, dass ein Fehler im Druckzentrum vorkomme, eine Rückmeldung dazu an die Zentrale Bußgeldstelle erfolgen würde. Es sei bislang nach ihrem Wissen zu keinem solchen Fehler gekommen.

Ausgehend von diesen Angaben der Zeugin, an deren Glaubhaftigkeit bzw. Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Anlass zu zweifeln hat, steht für das Gericht insgesamt nicht mit hinreichender Überzeugung fest, dass die maßgeblichen Schreiben vom 13.2.2024 und vom 15.3.2024 überhaupt an die Klägerin verschickt wurden. Der jeweilige Vermerk in der Verwaltungsakte („Druck“) lässt darauf schon nach seinem Wortsinn nicht schließen, ferner bezeichnet dieser Vermerk samt Datum nach der Aussage der Zeugin Zpp.… lediglich die Übermittlung des Druck- und Versandauftrags an das Druckzentrum in Kassel. Auch wenn dafür, dass die beiden Schreiben vom 13.2.2024 und vom 15.3.2024 tatsächlich an die Klägerin versandt wurden sprechen mag, dass die in der Verwaltungsakte – gleichlaufend – lediglich jeweils mit dem Vermerk „Druck“ versehene Bitte um Amtshilfe gerichtet an das Polizeirevier Sch….pp. und der Antrag auf Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gerichtet an den Beklagten offenkundig sowohl ordnungsgemäß gedruckt als auch versandt wurden, fehlt es letztlich an einem hinreichend Beleg dafür, dass konkret die Schreiben vom 13.2.2024 und vom 15.3.2024 überhaupt versandt wurden. Der von der Zeugin geschilderte Ablauf des Ermittlungsverfahrens in Ordnungswidrigkeitenverfahren wie dem hiesigen und die entsprechende Aktenführung bieten dafür schlicht keine hinreichende Sicherheit, wenn weder eine konkrete Rückmeldung des Druckzentrums zum erfolgreichen Versand samt Versanddatum an die Zentrale Bußgeldbehörde des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt, noch in den Akten vermerkt wird, und auch eine Rückmeldung im Fall eines Fehlers in technischer o. Ä. Hinsicht beim Druck oder Versand eines an das Druckzentrum übermittelten Schreibens soweit ersichtlich nicht erfolgt. Ein dokumentierter Versand der beiden hier maßgeblichen Schreiben vom 13.2.204 und vom 15.3.2024 liegt damit nicht vor. Darauf aufbauend durfte der Beklagte auch nicht aus dem Umstand, dass auf diese Schreiben keine Rückmeldung der Klägerin erfolgte, auf eine unzureichende Mitwirkung der Klägerin an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers schließen und auf dieser Basis von weiteren Ermittlungsmaßnahmen absehen (vgl. zum Fall des Fehlens eines „Ab-Vermerks“ auch bereits VG Leipzig, Urt. v. 15.1.2025 – 1 K 1680/23 –, Rn. 32-33, juris).

Zum anderen ergibt sich die Angemessenheit der behördlichen Maßnahmen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers aufseiten der Klägerin auch nicht auf der Grundlage der erfolglosen Vor-Ort-Ermittlungen am 8.4.2024. Auch eine mündliche Befragung durch einen Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde kann zwar – sei es im Rahmen einer persönlichen Vorsprache oder mittels telefonischer Anfrage – ausreichend sein (vgl. Siegmund in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 31a StVZO (Stand: 06.07.2026), Rn. 81). Auch gilt insoweit, dass die Geschäftsleitung bei Firmenfahrzeugen entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen hat, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeuge benutzt hat, oder jedenfalls der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen hat, denen das betreffende Fahrzeuge betriebsintern zugeordnet ist. Denn es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen die Geschäftsleitung weitaus nähersteht (vgl. m. w. N. Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, StVZO § 31a Rn. 32, beck-online). Anders als in den vom Verwaltungsgericht Augsburg und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Verfahren (VG Augsburg, Beschl. v. 13.3.2019 – Au 3 S 18.1852 –; BayVGH, Beschl. v. 16.4.2015 – 11 ZB 15.171 – im Nachgang zu VG Augsburg, Urt. v. 6.12.2014 – Au 3 K 14.1144 –; alle juris) war hier jedoch in die Ermittlungen vor Ort nicht die Geschäftsleitung der Klägerin als Betroffener involviert, sondern es wurde allein die Mitarbeiterin der Klägerin Frau Ypp. befragt. Es geht aus dem entsprechenden Bericht des Polizeireviers Leipzig-N…. auch nicht hervor, dass Frau Ypp. erst nach der (erfolglosen) Erkundigung nach dem Geschäftsführer bzw. der fuhrparkverantwortlichen Person befragt worden wäre. Eine Befragung lediglich einer gewissermaßen zufällig ausgewählten Mitarbeiterin ist jedoch insgesamt nicht als angemessene Maßnahme zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers anzusehen, umso mehr, als dass auch – soweit ersichtlich – kein Schreiben vom Vollzugsbediensteten vor Ort hinterlassen worden wäre, das der bei der Klägerin für die Aufklärung intern verantwortlichen Person im Anschluss an das Gespräch vor Ort die Überprüfung des Sachverhalts ermöglicht hätte. Dieses Versäumnis muss sich die handelnde Bußgeldbehörde, auf deren Veranlassung hin die entsprechende Amtshilfe durchgeführt wurde, zurechnen lassen.

Als angemessene und auch zumutbare Maßnahme zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers wären neben der gezielten Befragung des Geschäftsführers oder Fuhrparkverantwortlichen vor Ort u. a. das Einlegen eines Zeugenfragebogens in den Briefkasten der Klägerin durch den vor Ort tätig gewordenen Bediensteten des Polizeireviers Leipzig-Nord, wobei dies mit ausreichend zeitlichen Vorlauf zum Eintreten der Verjährung hätte stattfinden müssen, oder auch eine rechtzeitige, förmliche Ladung des Geschäftsführers der Klägerin als Zeuge in Betracht gekommen. In Anbetracht all dessen stellen sich die Maßnahmen der Zentralen Bußgeldstelle der Polizei Sachsen-Anhalt – kein dokumentierter Versand des Zeugenfragebogens und der Erinnerung vom 13.2.2024 bzw. vom 15.3.2024, sowie unzureichende Ermittlungen durch den beauftragten Bediensteten des Polizeireviers Leipzig-Nord vor Ort – nicht als Ausschöpfung aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers dar.

Darauf aufbauend erweist sich die Feststellung des für den Verkehrsverstoß vom 21.1.2024 verantwortlichen Fahrzeugführers nicht als unmöglich i. S. d. § 31a StVZO. Denn die zuständige Bußgeldbehörde hat nicht in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a StVZO nicht vorliegen und die Anordnung der Fahrtenbuchauflage rechtswidrig ist, sind auch die übrigen Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 14.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 28.3.2025 rechtswidrig. Sie waren daher ebenso aufzuheben.

Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigens der Klägerin im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da das Verfahren komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwarf, insbesondere zum Zugang des Zeugenfragebogens sowie der Erinnerung bei der Klägerin sowie dazu, ob die von der zuständigen Bußgeldbehörde im Verbund mit dem Polizeirevier Leipzig-Nord durchgeführten Ermittlungen hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 21.1.2024 ausreichend dafür waren, um von der Unmöglichkeit der Ermittlung des Täters i. S. d. § 31a StVZO auszugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.

Die gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zulassungsbedürftige Berufung wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.


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