Gericht / Entscheidungsdatum: LG München I, Beschl. v. 21.7.2026 - 5 KLs 564 Js 121099/26
Eigener Leitsatz:
Die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden lässt sich nicht damit begründen, dass der Vorsitzenden einen Antrag des Verteidigers auf Nichtverlesung der Anklage abgelehnt hat.
Landgericht München 1
5 KLs 564 Js 121099/26
In dem Strafverfahren gegen
1) M.
2) S.
3) D.
4) G.
5) K.
6) Y.
wegen besonders schweren Falls des Betruges
erlässt das Landgericht München I - 5. Wirtschaftsstrafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 21. Juli 2026 folgenden
Beschluss
Die Ablehnungsgesuche der Angeklagten Y., D. M. und G. vom 14.07.2026 gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp. werden verworfen.
Gründe:
I.
Gegen die Angeklagten Y., D., M. und G. sowie drei weiteren Angeklagten ist beim Landgericht München I ein Verfahren u.a. wegen des Vorwurfs des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig. Es findet derzeit die Hauptverhandlung statt.
1. Am 14.07.2026 stellte Rechtsanwältin B. zu Beginn der Hauptverhandlung den im Tenor genannten Antrag für den Angeklagten Y. und überreichte diesen schriftlich - der Schriftsatz ist datiert auf den 13.07.2026 - dem Gericht. Die Angeklagten D., M. und G. schlossen sich dem Antrag jeweils durch Verteidigererklärung an.
Zur Begründung führte Rechtsanwältin B. zusammengefasst folgenden Sachverhalt an:
Zu Beginn des ersten Verhandlungstags am 13.07.2026 habe Rechtsanwältin B. die Worterteilung zur Stellung eines Antrags beantragt. Der Vorsitzende Richter am Landgericht pp. habe dies mit dem Hinweis abgelehnt, dass vor Verlesung des Anklagesatzes keine Anträge entgegengenommen würden. Rechtsanwältin B. habe mitgeteilt, dass es sich um einen Antrag auf Nichtverlesung der Anklage handle. Der Vorsitzende habe die Worterteilung weiterhin abgelehnt mit der Begründung, dass die StPO einen solchen Antrag vor Verlesung der Anklage nicht vorsehe. Rechtsanwältin B. habe die Verfügung beanstandet, die Beanstandung begründet und Gerichtsbeschluss beantragt. Der Vorsitzende habe der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Beanstandung gegeben, eine solche sei auch mit gleichlautender Begründung wie zuvor vom Vorsitzenden abgegeben worden. Rechtsanwältin B. habe Worterteilung zur Erwiderung auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft beantragt. Dies sei vom Vorsitzenden abgelehnt worden. Diese Verfügung habe sie ebenfalls beanstandet. Die Sitzung sei unterbrochen worden und das Gericht habe den Gerichtssaal verlassen. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung sei der Gerichtsbeschluss verkündet worden, mit welcher die Verfügung des Vorsitzenden bezüglich der Worterteilung zur Antragsstellung vor Anklageverlesung bestätigt worden sei.
Sodann habe der Vorsitzende verfügt, dass der Anklagesatz hinsichtlich bestimmter enthaltener Tabellen in zusammengefasster Form zu verlesen sei. Diese Verfügung sei von Rechtsanwalt A beanstandet und die Beanstandung begründet worden, wobei dieser hierbei vom Vorsitzenden unterbrochen worden sei. Die Rechtsanwälte A2. und B. haben sich dieser Beanstandung angeschlossen.
Rechtsanwältin B. habe weiterhin beantragt, ihr das Wort zu Anbringung einer Gegenvorstellung zum Gerichtsbeschluss zu erteilen, was der Vorsitzende abgelehnt habe. Rechtsanwalt M. habe mit Begründung beantragt, Rechtsanwältin B. Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Gerichtsbeschluss zu erteilen. Rechtsanwälte A und B. haben sich dem Antrag angeschlossen. Der Vorsitzende habe hierauf entgegnet: „Nein heißt nein. Sie erhalten nicht das Wort zur Anbringung einer Beanstandung meiner Verfügung."
Die Hauptverhandlung sei daraufhin erneut unterbrochen worden. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende den Gerichtsbeschluss verkündet, welcher die Verfügung des Vorsitzenden zur zusammengefassten Verlesung des Anklagesatzes bestätigt habe.
Rechtsanwältin B. habe Worterteilung beantragt, um einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zu stellen, um mit dem Angeklagten Y. die Möglichkeit eines unaufschiebbaren Antrags erörtern zu können. Der Vorsitzende habe dies abgelehnt mit der Begründung, es gebe bereits einen Beschluss hierzu. Rechtsanwältin B. habe erläutert, dass es sich um einen neuen Antrag handle, nämlich um einen Befangenheitsantrag. Der Vorsitzende habe hierzu zu Protokoll gegeben, „dass Rechtsanwältin B. angekündigt hat, einen Befangenheitsantrag zu stellen. Dieser wird ohne Rechtsverlust zurückgestellt". Rechtsanwälte B. und A hätten Protokollberichtigung dahingehend beantragt, dass ein Antrag auf Unterbrechung gestellt worden sei, weil nicht Rechtsanwältin B., sondern nur der von ihr vertretene Angeklagte Y. einen solchen stellen könne. Der Vorsitzende habe dies abgelehnt mit dem Hinweis, dass es noch kein Protokoll gebe.
Der Vorsitzende habe der Staatsanwaltschaft das Wort zur Verlesung der Anklage erteilt. Die Anklage sei daraufhin verlesen worden.
Rechtsanwältin B. führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass das Verhalten des Vorsitzenden grob unsachlich gewesen sei und den Eindruck erwecke, dieser stehe den Verfahrensbeteiligten nicht mehr offen und neutral, insbesondere aber ausgewogen in der Wahrung der Rechte des Angeklagten Y. gegenüber, sondern habe sich schon vor Abschluss der Beweisaufnahmeendgültig festgelegt. Insbesondere zeige der Vorsitzende, dass er nicht bereit und gewillt sei, die Verteidigung als paritätische Beteiligte am Verfahren zu beteiligen, anzuhören und die Rechte der Angeklagten, ausgeübt durch deren Verteidiger, zu wahren. Die Verweigerung rechtlichen Gehörs trotz ausdrücklichen Hinweises darauf, stelle nicht nur eine Behinderung und Ungleichbehandlung dar, sondern zeige die Haltung des Vorsitzenden. Es sei hervorzuheben, dass der Auseinander-setzung kein langes, hoch streitig geführtes Verfahren mit unzähligen Anträgen vorausgegangen sei, sondern es sich um den ersten Antrag in der Hauptverhandlung gehandelt habe und das Be-gehren, diesen vor Verlesung des Anklagesatzes zu stellen, auch nachvollziehbar begründet worden sei. In der Gesamtschau sei das Vertrauen des Angeklagten in die Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters durch dessen Verhalten zerstört. Der Angeklagte befürchte, dass der Vorsitzende auch im künftigen Verlauf der Hauptverhandlung seine Rechte nicht wahren, dem Vorbringen der Verteidigung kein Gehör schenken und einem zügigen Fortgang des Verfahrens vor Wahrung der Beschuldigtenrechte Vorrang geben werde. Die Besorgnis der Befangenheit bestehe auch aus Sicht eines verständigen Angeklagten. Die vom Angeklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe würden im vorliegenden Fall auch jedem unbeteiligten Dritten einleuchten. Insbesondere habe der Angeklagte hinreichend konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen.
2. Der Vorsitzende führte in seiner dienstlichen Stellungnahme zusammenfassend aus, dass die Rechtsanwälte A und B. um Worterteilung zur Stellung von Anträgen gebeten haben, die Worterteilung jedoch mit dem Hinweis abgelehnt habe, dass Anträge vor Verlesung der Anklage nicht entgegengenommen worden seien, weil es keine unaufschiebbaren Anträge gäbe. Auf Hin-weis von Rechtsanwältin B., dass sich ihr Antrag auf Nichtverlesung der Anklage beziehe und daher Rechtsverlust drohe, habe er entgegnet, dass die Stellung von Anträgen vor Verlesung von der StPO nicht vorgesehen sei und sämtliche Anträge ohne Rechtsverlust nach Verlesung der Anklage gestellt werden könnten. Rechtsanwältin B. habe die Verfügung, den Verteidigern vor Anklageverlesung nicht das Wort zur Stellung von Anträgen zu erteilen, beanstandet. Die Verteidiger M. und A haben sich der Beanstandung angeschlossen. Der Vorsitzende habe der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und Staatsanwältin S. habe
geäußert, dass die StPO keine unaufschiebbaren Anträge vorsehe und beantragt, die Verfügung gerichtlich zu bestätigen. Rechtsanwältin B. habe beantragt, hierauf erwidern zu dürfen. Dies habe der Vorsitzende jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, dass Staatsanwältin S. keine anderslautende Begründung abgegeben habe als er. Soweit er hierbei wörtlich gesagt habe „nichts anderes als zuvor das Gericht", so sei damit offensichtlich seine Äußerung als Vorsitzender gemeint, da die Kammer zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Gelegenheit gehabt habe, über eine Beschlussfassung zu beraten. Nach der anschließenden Unterbrechung habe er den gerichtlichen Beschluss verkündet, mit welchem die vorangegangene Verfügung bestätigt worden sei.
Anschließend habe er verfügt, dass der Anklagesatz hinsichtlich bestimmter Tabellen zusammengefasst verlesen werden solle. Die Verfügung habe Rechtsanwalt A mit Begründung beanstandet und Gerichtsbeschluss beantragt. Die Rechtsanwälte A2. und B. haben sich der Beanstandung angeschlossen.
Rechtsanwältin B. habe zudem Worterteilung zur Anbringung einer Gegenvorstellung zum zuvor verkündeten Gerichtsbeschluss beantragt. Dies habe der Vorsitzende abgelehnt, da die Frage der Worterteilung zur Antragstellung vor Anklageverlesung mit dem Gerichtsbeschluss abschließend geklärt worden sei. Rechtsanwalt M. habe sodann ebenfalls Worterteilung beantragt zur Beanstandung der Verfügung bezüglich der Verlesung des Anklagesatzes, in der Folge jedoch beantragt, Rechtsanwältin B. Gelegenheit zur Gegenvorstellung zum verkündeten Gerichtsbeschluss zu erteilen, welchem sich Rechtsanwältin A und B. angeschlossen haben.
Nach anschließender Unterbrechung habe der Vorsitzende einen Beschluss verkündet, mit welchem die vorangegangene Verfügung zur Verlesung des Anklagesatzes bestätigt worden sei. Rechtsanwältin B. habe Worterteilung zur Beantragung einer Unterbrechung beantragt, um sich mit ihrem Mandanten bzgl. eines unaufschiebbaren Antrags zu besprechen. Der Vorsitzende habe darauf hingewiesen, dass bereits durch Beschluss entschieden sei, dass vor Anklageverlesung keine Anträge entgegengenommen werden. Auf Erwiderung von Rechtsanwältin B., dass es sich um einen neuen Antrag handle, habe er mitgeteilt, dass der Beschluss für die Ablehnung der Worterteilung zu sämtlichen potenziellen Anträgen vor Verlesung des Anklagesatzes gelte und auch ein Befangenheitsantrag ohne Rechtsverlust nach Verlesung des Anklagesatzes gestellt werden könne. Anschließend habe er die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft um Verlesung der Anklage gebeten.
3. Staatsanwältin S. gab mit Verfügung vom 16.07.2026 für die Staatsanwaltschaft zusammenfassend die nachfolgende Stellungnahme ab mit dem Antrag, die Anträge vom 14.07.2026 als unbegründet zu verwerfen.
Soweit die Anträge darauf gestützt seien, dass Rechtsanwältin B. nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht das Wort erteilt worden sei, vermöge dies keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, da diese Stellungnahme lediglich die bereits zuvor geäußerte Rechts-auffassung wiederholt habe und keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ein-geführt worden seien. Die zuvor getroffene Verfügung des Vorsitzenden sei durch Gerichtsbeschluss bestätigt worden.
Soweit der Befangenheitsantrag darauf gestützt sei, dass der Vortrag des Verteidigers A durch den Vorsitzenden unterbrochen worden sei, rechtfertige dies keine Besorgnis der Befangenheit, da die Unterbrechung ausschließlich zur Klarstellung der Verfügung des Vorsitzenden erfolgt sei, da Rechtsanwalt A sich in seiner Begründung auf die Verlesung von Betrugstabellen bezogen habe, welche nicht Gegenstand der Verfügung gewesen seien. Rechtsanwalt A habe zudem danach seine Ausführungen beenden dürfen. Die Verfügung des Vorsitzenden sei durch Gerichtsbeschluss bestätigt worden.
Auch die Gesamtschau der verschiedenen Punkte vermöge Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.
4. Es wurden folgende Gerichtsbeschlüsse in der Hauptverhandlung vom 13.07.2026 gefasst:
a) Im Hinblick auf die Worterteilung wurde folgender Beschluss gefasst:
„Beschluss:
Die Verfügung des Vorsitzenden, den Verteidigern vor Verlesung des Anklagesatzes nicht das Wort zur Stellung von Anträgen zu erteilen, wird bestätigt.
Gründe:
Es gibt keine unaufschiebbaren Anträge. Die Stellung der Anträge wurde ohne Rechtsverlust zu-rückgestellt."
b) Im Hinblick auf die Verlesung der Anklage wurde folgender Beschluss gefasst:
„Beschluss:
Die Verfügung des Vorsitzenden zur Verlesung des Anklagesatzes wird bestätigt.
Gründe:
Im Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakten, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes im Sinne von § 243 Abs. 3 S. 1 StPO Genüge getan, wenn dieser insoweit wörtlich vor-gelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind (BGH Beschluss vom 12.01.2011, Gz. GSSt 1/10)."
5. Mit Schriftsatz vom 20.07.2026 erwiderte Rechtsanwältin B. auf die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden zusammenfassend, wie folgt:
Die Zurückweisung der Worterteilung zur Anbringung einer Erwiderung auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei zunächst ohne Begründung erfolgt. Die Begründung, dass die Staatsanwaltschaft eine gleichlautende Begründung wie zuvor „das Gericht" mitgeteilt habe, sei erst nach Verkündung des Gerichtsbeschlusses erfolgt.
Mit der Stellungnahme würden die Bedenken des Angeklagten Y. weiter vertieft.
Der Vorsitzende zeige kein „Problembewusstsein" im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und den Fair-Trial-Grundsatz. Aufgrund von Uneinsichtigkeit bezüglich des rechtsstaatswidrigen Vorgehens sei das rechtliche Gehör weiterhin nicht gesichert.
Die Auffassung, dass es keine Anträge gebe, welche vor Verlesung des Anklagesatzes zu stellen seien, sei juristisch falsch. Dass die Staatsanwaltschaft sich dem anschloss, sei unerheblich. Es sei gerade verhindert worden, dass gegen diese falsche Rechtsauffassung durch Rechtsanwältin B. entkräftende Argumente vorgebracht haben werden können, welche vom Gericht haben berücksichtigt werden können. Dies habe der Vorsitzende „mutwillig und grundlos vereitelt".
Der Antrag auf Nichtverlesung des Anklagesatzes sei denknotwendig vor Verlesung zu stellen, da durch die Zurückstellung dieses Antrags automatisch und unumkehrbar ein Rechtsverlust eintrete. Die Beeinflussung der Schöffen durch die Verlesung sei nicht rückgängig zu machen. Die Zurückstellung ohne Rechtsverlust habe dies nicht verhindern können.
Eine Gegenvorstellung im Hinblick auf den Beschluss sei nicht zurückgestellt worden, sondern gar nicht möglich gewesen.
Insgesamt zeige das gesamte Verhalten des Vorsitzenden, dass er nicht gewillt sei, die Rechte des Angeklagten und die Verfahrensgrundsätze zu achten, weswegen die Besorgnis der Befangenheit bestehe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen, Schriftsätze, die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bezug genommen.
II.
Die Ablehnungsgesuche bleiben ohne Erfolg. Die Befangenheitsanträge sind zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Anträge wurden insbesondere unverzüglich gestellt. Zwar bezieht sich die Begründung der Anträge auf Ereignisse im Hauptverhandlungstermin vom 13.07.2026, wobei die Stellung erst zu Beginn des Hauptverhandlungstermins vom 14.07.2026 erfolgte. Insofern wurde die Möglichkeit der Stellung der Gesuche im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13.07.2026 jedoch ohne Rechtsverlust auf den Beginn des Termins am 14.07.2026 zurückgestellt.
1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert gemäß § 24 Abs. 2 StPO das Vorliegen eines Grundes, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solches Misstrauen ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, durch die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusst werden könnte. Dabei ist maßgebend der Standpunkt eines vernünftigen bzw. verständigen Angeklagten (BGH NStZ 2026, 452, 454; BGH NJW 2006, 708, 709).
Das Verhalten des Richters vor oder während der Hauptverhandlung kann die Ablehnung begrün-den, wenn es besorgen lässt, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondere von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt ist (BGHSt 48, 4; BGH NStZ-RR 2001, 372; Schmitt in: Schmitt/Köhler § 24 Rn. 15), oder wenn es auf eine innere Haltung hindeutet, welche die gebotene Sachlichkeit und Neutralität vermissen lässt. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb ein bestimmtes Verhalten nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern stets im Gesamtzusammenhang des Verfahrensgeschehens gesehen werden muss (Heil in: KK-StPO/StPO § 24 Rn. 23 m. w. N.). Die Besorgnis der Befangenheit kann nur aus Tatsachen und nicht lediglich aus Vermutungen hergeleitet werden (BGH NJW 1998, 2459). Die Besorgnis lässt sich nicht allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, welche auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechts-ansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, sondern nur dann, wenn die Entscheidung abwegig ist oder den Anschein der Willkür erweckt (BGH 2 StR 84/07).
Es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, mit welchen Mitteln es sich Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen verschaffen will (BGH NStZ 2007, 51). Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts; haben sich die Tatsachen vor demselben Gericht ereignet, so kann dieses aufgrund eigener Wahrnehmungen ohne weiteres die Entscheidungen treffen (BGH NStZ 2007, 51; 2011, 228). Eine förmliche Beweisaufnahme über das Befangenheitsgesuch findet nicht statt (BGH NStZ 2007, 51; 2011, 228). Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf weitere Glaubhaftmachung hinzuwirken oder Zeugen zu hören (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2207).
2. Die Verfügung des Vorsitzenden, den Rechtsanwälten, insbesondere. Rechtsanwältin B., vor Verlesung des Anklagesatzes nicht das Wort zur Stellung von Anträgen, vor allem. des Antrags der Rechtsanwältin B. zur Nichtverlesung der Anklage, zu erteilen, sondern zurückzustellen, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
a) § 243 Abs. 1 bis 3 StPO sieht vor, dass die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit beginnt, die Angeklagten zu ihren Personalien vernommen werden, sobald die anwesenden Zeugen den Sitzungssaal verlassen haben und im Anschluss hieran den Anklagesatz verlesen wird. Der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes ist hierbei, die Richter, insbesondere auch die Schöffen, sowie die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, um ihnen zu ermöglichen, während der ganzen Verhandlung ihr Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt (BGH 5 StR 90/19). Die Kammer ist nicht verpflichtet, einen An-trag auf Nichtverlesung des Anklagesatzes sofort entgegenzunehmen. Dies ist auch nicht sachdienlich, denn § 243 Abs. 3 S. 1 StPO schreibt die Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung zwingend vor. Selbst wenn eine Formunwirksamkeit der Anklage vorläge und eine Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO zu erfolgen hätte, müsste diese Entscheidung unter Einschluss der Schöffen und Beachtung des § 243 Abs. 3 S. 1 StPO, also nach erfolgter Verlesung des Anklagesatzes, in der Hauptverhandlung ergehen (OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2012, 111-5 RVGs 65/12, Rn. 14; Arnoldi in: MüKoStPO StPO § 243 Rn. 34; Schneider in: KK-StPO StPO § 243 Rn. 25). Der Antrag kann daher ohne Rechtsverlust nach Verlesung des Anklagesatzes angebracht werden.
Die ordnungsgemäße Zurückstellung von Anträgen und Rügen nach § 238 Abs. 1 StPO schließt eine etwaige Präklusion aus (LR-Becker, § 238 StPO Rn. 4).
Vorliegend ist kein Grund erkennbar, weshalb der Vorsitzende vor Verlesung des Anklagesatzes zwingend die Worterteilung zur Antragstellung hätte zulassen müssen. Bereits durch den Eröffnungsbeschluss hat die Kammer zu erkennen gegeben, dass sie keine derartigen Mängel der Anklage sieht, welche die Wirksamkeit der Anklage in Rede stellen oder deren teilweise Nichtverlesung zur Folge haben würden. Diesbezügliche Einwendungen wurden von den Angeklagten und deren Verteidigern weder im Zwischenverfahren, bei welchem eine Stellungnahmefrist von einem Monat eingeräumt wurde, noch nach Eröffnungsbeschluss vom 11.05.2026 bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 13.07.2026 vorgetragen. Die pauschale Behauptung nach Beginn der Hauptverhandlung, dass die Eröffnung „rechtswidrig" gewesen sei, da der Anklagesatz „in Teilen Informationen enthalte, die ins wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gehören" und „in Teilen unsachlich" sei, vermag die Rechtmäßigkeit des getroffenen Eröffnungsbeschlusses der Kammer nicht dahingehend infrage zu stellen, dass die Entscheidung des Vorsitzenden, vor der Verlesung des Anklagesatzes den angekündigten Antrag nicht zuzulassen, sondern ohne Rechtsverlust zu-rückzustellen, willkürlich erscheinen würde, da es unabhängig von der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Anklageschrift prozessual eben nicht möglich ist, die Verlesung des durch Eröffnungs-beschlusses zugelassenen Anklagesatzes vollständig zu unterlassen. Letztlich wurde die Verfügung des Vorsitzenden diesbezüglich auch gern. § 238 Abs. 2 StPO gerichtlich bestätigt, was eine dementsprechend willkürliche Handlung (allein) des Vorsitzenden, nämlich das Wort nicht zu gewähren, unabhängig von dessen rechtlicher Wertung, ausschließt.
Soweit Rechtsanwältin B. ausführt, dass ein Antrag auf Nichtverlesung der Anklage, in welchem eine Beanstandung der Anklage liegt, nicht mehr sinnvoll nach der Verlesung der Anklage gestellt werden kann, da die Schöffen zu diesem Zeitpunkt schon irreversibel beeinflusst worden seien und daher immer das Wort zur Stellung eines solchen Antrags erteilt werden müsse, entspricht dies nicht der Gesetzeslage und der allgemeinen Lebenserfahrung.
Zur Beanstandung der Anklage hatten die Verfahrensbeteiligten bereits im Zwischenverfahren vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses hinreichende Gelegenheit. Es besteht kein ersichtlicher Grund, den Verfahrensbeteiligten nach erfolgter Entscheidung über die Anklage erneut vor deren Verlesung ohne ersichtlichen Anlass Gelegenheit zur Beanstandung zu geben und damit ohne triftigen Anlass von dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf der Hauptverhandlung abzuweichen (siehe obige Ausführungen).
Es liegt im Ermessen des Vorsitzenden im Rahmen seiner Verhandlungsleitung, den Verfahrens-beteiligten zu solchen Anträgen erst später Gelegenheit zu geben.
Letztlich kann das Handeln des Vorsitzenden, einen Antrag auf Nichtverlesung der Anklage ohne erkennbar begründeten Anlass generell nicht zuzulassen auch schon deshalb nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich angesehen werden, da es der gängigen Rechtsprechung und Literatur zu diesem Thema entspricht (OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2012, 111-5 RVGs 65/12, Rn. 14; Arnoldi in: MüKoStPO StPO § 243 Rn. 34; Schneider in: KK-StPO StPO § 243 Rn. 25; Stollenwerk DRiZ 2015, 138; Van Lessen/Breidling in: Dietrich/Fahrner/Gazeas/von Heintschel-Heinegg SicherheitsR-HdB § 43 Rn. 123).
3. Auch, dass der Vorsitzende vor Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Beratung über den Gerichtsbeschluss hinsichtlich der Worterteilung und vor dessen anschließender Verkündung, Rechtsanwältin B. nicht die Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erteilte, vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.
a) Zwar ist den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gern. Art. 103 Abs. 1 GG im Strafverfahren zu gewähren. Jedoch muss den Verfahrensbeteiligten nicht ohne Anlass mehrmals Gelegenheit gegeben werden, zu bestimmten Punkten Stellung zu nehmen, wenn sie bereits ordnungsgemäß angehört worden sind und die Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt haben, solange keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinzukommen; eine wiederholte Anhörung, ohne dass neue Aspekte hinzugetreten sind, ist nicht erforderlich (BVerfG, 2 BvR 857/14; BVerfG, 2 BvR 683/12).
b) Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft wiederholte lediglich die zuvor vom Vorsitzenden geäußerte Rechtsauffassung. Neue Aspekte in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht wurden gerade nicht vorgetragen. Rechtsanwältin B. erläuterte bereits zuvor, warum aus ihrer Sicht, die Auffassung des Vorsitzenden, dass ihr das Wort zur Antragstellung der Nichtverlesung des Anklage-satzes vor Verlesung des Anklagesatzes nicht gegeben werden müsse, da dies von der StPO nicht vorgesehen sei, unzutreffend sei. Insofern konnte sie sich zu diesem rechtlichen Aspekt bereits äußern. Eine wiederholte Anhörung hierzu war nicht erforderlich, weil die Staatsanwaltschaft sich der Rechtsmeinung des Vorsitzenden ohne ergänzende Erläuterungen nach Stellungnahme der Rechtsanwältin B. anschloss. Die Entscheidung des Vorsitzenden war dementsprechend nicht willkürlich, sondern entsprach vielmehr der Sach- und Rechtslage.
Soweit Rechtsanwältin B. anführt, dass sie die Verfügung zur Nichterteilung des Wortes zur replizierenden Stellungnahme an dieser Stelle beanstandet habe und der Vorsitzende geäußert habe, dass die Beanstandung nicht entgegengenommen werde, so wird dieses Geschehen in der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden nicht wiedergegeben und ereignete sich nach Wahrnehmung der ebenfalls in der Hauptverhandlung anwesenden Beisitzerinnen, Richterinnen am Landgericht pp und pp., erinnerlich so nicht. Vielmehr ging es darum, dass der Vorsitzende die Erwiderung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ablehnte. Eine weitere Beanstandung diesbezüglich erfolgte vor der Unterbrechung zur Beratung des gerichtlichen Beschlusses bzgl. der Worterteilung und dessen Verkündung nicht, sondern erst im Zusammenhang mit der Diskussion um eine Worterteilung zur Gegenvorstellung nach ergangenem Gerichtsbeschluss (vgl. Ausführungen unter Ziff. II. 5.). Weiterhin teilte der Vorsitzende erinnerlich nach Wahrnehmung der Beisitzerinnen auch bereits vor der Unterbrechung den Grund für die Ablehnung der Stellungnahme mit, sinngemäß, dass die Staatsanwaltschaft keine andere Begründung als zuvor das „Gericht" mitgeteilt habe. Nachdem noch kein Gerichtsbeschluss gefasst war, war bei der Verwendung des Wortes „Gericht" für alle verständlich, so auch im Schriftsatz der Rechtsanwältin B. vom 13.07.2026, dass damit der Vorsitzende sich selbst gemeint hatte.
4. Sofern Rechtsanwalt A bei der Begründung der Beanstandung hinsichtlich der Verfügung des Vorsitzenden bzgl. der Verlesung der Anklage unterbrochen worden sei, begründet auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Wie sich auch der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ergibt, und es auch der Wahrnehmung der Beisitzerinnen entspricht, unterbrach der Vorsitzende diesen lediglich zur Klarstellung, was Inhalt der Verfügung war, da sich die Begründung mit nicht von der Verfügung umfassten Tabellen befasste. Rechtsanwalt A konnte seine Begründung jedoch nach der Unterbrechung unbenommen zu Ende führen.
5. Sofern Rechtsanwältin B. weiterhin vorträgt, dass ihr auf Antrag nicht das Wort zur Gegenvorstellung zum Gerichtsbeschluss bzgl. der Worterteilung erteilt worden sei, begründet auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit.
a) Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen formlosen, in der StPO nicht geregelten Rechtsbehelf, welcher als Erscheinungsform des Petitionsrechts nach Art. 17 GG auch gegen richterliche Entscheidungen zulässig ist. Er ist eine Aufforderung an das Gericht, die eigene Ent-scheidung aus nachträglich besserer Einsicht von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern. Gegenvorstellungen setzen keine persönliche Beschwer voraus und stehen daher jedem am Strafprozess Beteiligten für die Anregung offen, eine unrichtige Entscheidung richtigzustellen (Schmitt in Schmitt/Köhler, vor § 296 Rn. 23 StPO m.w.N.).
Zulässig ist sie nur, wenn das Gericht seine Entscheidung selbst wieder aufheben darf, wenn ein Beschluss oder eine Verfügung mit dem Rechtsmittel der einfachen Beschwerde angefochten werden könnte oder nur deshalb nicht angefochten werden kann, weil § 305 S. 1 StPO entgegen-steht oder der Rechtsmittelzug erschöpft ist (Schmitt in Schmitt/Köhler, vor § 296 Rn. 24 StPO m.w.N.).
b) Soweit Rechtsanwältin B. angibt, dass der Vorsitzende die Gegenvorstellung abgelehnt habe und ihre Beanstandung gegen jene Verfügung nicht entgegengenommen habe, so betrifft dies wiederum einen Antrag auf Worterteilung.
Aus der Stellungnahme des Vorsitzenden ergibt sich, dass er das Wort nicht erteilt habe, da die Frage der Worterteilung zur Antragstellung vor Anklageverlesung mit dem Gerichtsbeschluss „ab-schließend" geklärt gewesen sei. Insofern ergibt sich hieraus die Auffassung, dass eine (erneute) Verfügung des Vorsitzenden aus dessen Sicht nicht erforderlich war, da hierüber durch Gerichts-beschluss bereits entschieden worden und der Antrag auf Worterteilung bzgl. der Gegendarstellung von der anfänglichen Verfügung und dem Gerichtsbeschluss bereits umfasst sei.
Sofern Rechtsanwältin B. anführt, dass der Vorsitzende die „Beanstandung" bzgl. der Worterteilung der Gegenvorstellung mit den Worten „Nein heißt nein. Sie erhalten nicht das Wort zur An-bringung einer Beanstandung meiner Verfügung." abgelehnt habe, so ist dies nach Erinnerung der Beisitzerinnen nicht vollumfänglich zutreffend bzw. jedenfalls unvollständig dargestellt. Denn der Vorsitzende lehnte die Erteilung des Worts zur Gegenvorstellung jedenfalls mit der Begründung ab, dass bereits durch Gerichtsbeschluss abschließend bzgl. der Worterteilung vor Anklageverlesung entschieden worden sei. Der Vorsitzende ging hinsichtlich der Gegenvorstellung erkennbar davon aus, dass es sich nicht um einen Antrag auf Worterteilung handelte, über den erneut entschieden werden müsse, sondern dass dieser bereits von der anfänglichen Verfügung und dem Gerichtsbeschluss bzgl. der Worterteilung vor Anklageverlesung umfasst sei.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich dabei um eine irrige Rechtsauffassung handeln würde und über die Worterteilung erneut durch Verfügung des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 1 StPO hätte entschieden werden müssen, sodass auch deren Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO möglich gewesen wäre, begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit. Eine Willkür ist darin nicht zu sehen, nachdem das Wort zur Gegenvorstellung unter rechtlicher zwar ggf. unzutreffender, jedenfalls aber nicht abwegigen - Begründung nicht erteilt worden war.
6. Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, dass keine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Beratung über die Möglichkeit der Stellung eines Ablehnungsantrags wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgte, ergibt sich auch hieraus kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit, da der Vorsitzende auch diesbezüglich darauf abstellte und kundtat, dass sämtliche Anträge bis nach Verlesung der Anklage zurückgestellt worden seien und dementsprechend auch ein solcher Antrag ohne Rechtsverlust nach Verlesung der Anklage gestellt werden könne.
Rechtsanwältin B. stellte nach Wahrnehmung der Beisitzerinnen nach Verlesung der Anklage einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Beratung über zu stellende Anträge, wobei - die nicht beanstandete - Verfügung des Vorsitzenden erging, dass Rechtsanwältin B. das Ablehnungsgesuch auch zu Beginn der nächsten Hauptverhandlung am 14.07.2026 ohne Rechtsverlust stellen könne.
Insgesamt ist nicht erkennbar, inwiefern die Verteidigerrechte der Rechtsanwältin B. hierdurch eingeschränkt worden seien. Der Ablehnungsantrag konnte ohne Rechtsverlust gestellt werden und eine Beratung mit dem Angeklagten Y. bezüglich des Antrags konnte in einem zeitlich ausreichenden Umfang erfolgen. Der Vorsitzende teilte Rechtsanwältin B. dies auch mit, sodass sie wusste, dass kein Rechtsverlust für den Angeklagten drohte. Ein Verfahrensverstoß ist in dem beschriebenen Vorgehen nicht erkennbar.
7. Hinsichtlich des Antrags auf „Protokollberichtigung" ist auszuführen, dass das Hauptverhandlungsprotokoll erst existent ist und dementsprechend berichtigt werden kann, wenn es in allen Teilen vom Urkundsbeamten und vom Vorsitzenden unterschrieben ist (Stuckenberg in: Sander/Stuckenberg, Löwe-Rosenberg, StPO, Siebter Band, 27. Auflage 2021, § 271 StPO Rn. 29). Insofern entspricht die vom Vorsitzenden mitgeteilte Auffassung, zur Frage der Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Protokollberichtigung der Sach- und Rechtslage.
8. Auch in Gesamtschau aller vorangegangenen Punkte ist keine Besorgnis der Befangenheit gegeben. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Verteidiger unmittelbar nach Verlesung des Anklagesatzes die Gelegenheit zur Stellung sämtlicher Anträge erhielten. Insofern wurde den Angeklagten und Verteidigern mit ihren Anliegen ausreichend Gehör geschenkt.
Nach den vorliegenden Umständen ist daher bei einer objektiven Betrachtung vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass der Vorsitzende Richter ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen habe, durch die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusst werden könnte.
Ein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit ist nach alledem nicht gegeben. Der Antrag auf Ablehnung war daher zurückzuweisen.
Einsender: RÄin J. Braun, München
Anmerkung: