Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 02.09.2026 - 1 ORs 131/26
Eigener Leitsatz:
Die Versuchsmilderung des §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Ausbleiben des Erfolgs kein Verdienst des Täters ist.
OLG Naumburg
Beschluss
1 ORs 131/26
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 2. September 2026 durch pp. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg - 6. kleine Strafkammer - vom 27. März 2026 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg - 6. kleine Strafkammer - vom 27. März 2026 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils des versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung schuldig sind.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bernburg verurteilte die Angeklagten mit Urteil vom 08. November 2023 wegen des versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion jeweils in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung. Es verhängte gegen den Angeklagten D eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Gegen den Angeklagten K. erkannte es unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus einer zuvor aufgelösten Gesamtstrafe aus einem Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2022 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten.
Auf die Berufungen der Angeklagten hat das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 27. März 2026 (Az: 26 NBs 233 Js 14744/21 (8/25)) das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert. dass die Angeklagten „wegen gemeinschaftlichen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem versuchten Diebstahl und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung" jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wurden. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt. dass jeweils zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat es die weitergehenden Berufungen der Angeklagten verworfen.
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt. auf die Revisionen der Angeklagten das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2026 im Schuldspruch dahin abzuändern, dass die Angeklagten jeweils des versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung schuldig sind und die weitergehenden Revisionen der Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Die Verfahrensrügen beider Angeklagter sind aus den Gründen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Juli 2026, denen der Senat sich insoweit vollumfänglich anschließt, unzulässig.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils führt zu einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches für beide Angeklagte.
a) Hinsichtlich beider Angeklagter geben die Erwägungen des Landgerichts, aus denen es eine Strafrahmenmilderung wegen Versuchs nach §§ 23 Abs. 2. 49 Abs. 1 StGB versagt hat. Anlass zu Bedenken.
Das Landgericht hat eine Strafrahmenmilderung wegen Versuchs nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB versagt, weil „der Umstand, dass es nicht zur Vollendung des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion kam, nicht darauf zurückzuführen war, dass die Angeklagten von ihrem Vorhaben während der Tatausführung abließen. sondern darauf, dass die Sprengstoffexplosion aus technischen Gründen bzw. aufgrund mangelnder Kenntnisse der Angeklagten nicht gelang". Die Tatausführung sei "nah an der Vollendung" gewesen.
Die Milderung des §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB darf jedoch nicht deshalb abgelehnt werden. weil das Ausbleiben des Erfolgs kein Verdienst des Täters ist (vgl. Fischer. StGB, 73. Auflage. § 23 Rn 4a). Auch gibt es keine Regel, wonach beim beendeten Versuch - wie hier - kein Anlass zur Milderung besteht (vgl. BGH Urt. v. 22.9.1993 - 3 StR 430/93. BeckRS 1993, 31080240). Vielmehr hat das Tatgericht bei seiner nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, ob der Strafrahmen gemäß § 23 Abs. 2 StGB wegen Versuchs gemildert wird, neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2013 - 2 StR 353/13; BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - 3 StR 71/85 -, jeweils juris). Die Strafkammer hat - ohne die an anderer Stelle aufgeführten strafmildernden Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen - allein auf die eingetretene „Vollendungsnähe" abgestellt und damit nicht die nach der Rechtsprechung erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen.
b) In Bezug auf den Angeklagten hat das Landgericht darüber hinaus versäumt, die Notwendigkeit eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. November 2020 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung am 02. Oktober 2023 erledigt war. Dieses Urteil erwuchs am 01. Oktober 2022 und damit nach der hiesigen Tat in Rechtskraft. Aufgrund fehlender Feststellungen zu der Frage, wann die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft wurden (§ 55 Abs. 1 S. 2 StGB) ist eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich, ob die nunmehr abgeurteilte Tat vor einer früheren Verurteilung begangen wurde. In diesem Fall hätte das Tatgericht einen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 04. April 2023 - 6 StR 96/23 - juris).
Wegen der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urteil gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 S. 1 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückzuverweisen.
3. Darüber hinaus hat der Senat den Schuldspruch wie im Tenor ersichtlich abgeändert.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu zutreffend ausgeführt.
„Im Hinblick auf § 260 Abs. 4 StPO sollten im Tenor die Worte „gemeinschaftlich" und „gemeinschaftlich begangen" entfallen. Die Urteilsformel soll in knapper und verständlicher Sprache abgefasst und von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgabe dienst, das begangene Unrecht zu kennzeichnen und die im Urteil getroffenen Anordnungen verlautbaren. Die Bezeichnung einer Tat als „gemeinschaftlich begangen" erübrigt sich deshalb (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289 und vom 04. September 2002 - 3 StR 192/02, sowie BGH, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 StR 8/21, BeckRS 2021, 12668, beck online)".
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Zuschrift der Generalsstaatsanwaltschaft vom 22. Juli 2026 unbegründet.
Einsender: RA J. R. Funck, Braunschweig
Anmerkung: