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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Entziehung der Fahrerlaubnis, körperlicher Mangel, Sekundenschlaf

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Osnabrück, Beschl. v. 17.04.2026 - 10 Qs 14/26

Eigener Leitsatz:

Die Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs ist anzunehmen, wenn der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung seine Übermüdung bemerkt hätte oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen. Ein Kraftfahrer nimmt, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahr.


In pp.

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 13.02.2026, durch den dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.


Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung. Konkret wird ihm vorgeworfen, am pp. gegen pp. in pp. den ... mit dem von ihm geführten PKW pp., amtliches Kennzeichen pp., befahren zu haben, obwohl er in Folge einer Übermüdung nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben. Es sei zu einem Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des pp. gekommen, wodurch beide Fahrzeuge jeweils an der linken Front stark beschädigt worden seien.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 13.02.2026 ist dem Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen worden, weil – so das Amtsgericht – er des Vorwurfs der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 StGB) dringend verdächtig sei. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sei erforderlich, um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch die Teilnahme des Beschuldigten am Kraftfahrzeugverkehr zu schützen. Sie stehe auch nicht außer Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs.

Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.03.2026 eingelegten Beschwerde.

Das Amtsgericht Osnabrück hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die gemäß §§ 304, 305 StPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer mit zutreffender Begründung die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen, da dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihm die Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren entzogen werden wird. Nach derzeitigem Ermittlungsstand besteht gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 StGB).

Vorliegend besteht der dringende Verdacht, dass bei dem Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt ein geistiger oder körperliche Mangel im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1b StGB in Form einer Übermüdung vorlag. Der Beschuldigte hat nach Aktenlage vor Ort gegenüber der Zeugin pp. als Unfallursache angegeben, schlecht geschlafen zu haben und in einen Sekundenschlaf gefallen zu sein. Zwar spricht der Beschuldigte nach dem Bericht der Zeugin pp. nur gebrochen Deutsch, habe dies aber zu verstehen geben können. Zudem sei im Beisein eines Bekannten des Beschuldigten die Einleitung eines Verfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung aufgrund körperlicher Mängel erläutert worden und es findet sich in dem Bericht nichts dazu, dass der Beschuldigte dabei seine vorherige Einlassung korrigiert hätte. Der Zeuge pp. gab am Unfallort gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten und passend zu der Einlassung des Beschuldigten an, der Beschuldigte sei immer weiter in die Fahrbahnmitte gezogen. Dass der Beschuldigte kontinuierlich weiter in die Fahrbahnmitte lenkte und nicht etwa eine abrupte Lenkbewegung ausführte, lässt sich widerspruchsfrei mit der Annahme in Einklang bringen, der Beschuldigte könnte eigeschlafen sein.

Dabei besteht auch der dringende Verdacht, dass für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs bestand. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung die Übermüdung bemerkt hätte oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen (vgl. LG Leipzig, Beschl. v. 06.04.2020, BeckRS 2020, 7585). Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich entschieden, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahrnimmt oder zumindest wahrnehmen kann. Dies beruhe auf den in den berufenen Fachkreisen gesicherten Erkenntnissen, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird (BGH, Besch. v. 18.11.1969, NJW 1970, 520; so auch LG Leipzig, aaO). Dieser Wertung tritt die Kammer bei.

Schließlich ist die Maßnahme auch verhältnismäßig. Soweit der Beschuldigte geltend macht, aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, steht dies der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Denn gemäß § 69 Absatz 1 Satz 2 StGB findet im Falle der Fahrerlaubnisentziehung eine weitere Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Einbeziehung wirtschaftlicher oder persönlicher Gesichtspunkte nicht statt, so dass der Betroffene die aus der Entziehung folgenden – auch schwerwiegenden – beruflichen, wirtschaftlichen und persönlichen Nachteile hinzunehmen hat (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 26.08.2004 – 4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 [Rn. 70] – nach juris).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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Anmerkung:


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