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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Auslagenerstattung, Einstellung des Bußgeldverfahrens, Verjährung, Änderung der Halterdaten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Borken, Beschl. v. 07.07.2026 - 20 OWi 160/26 (B)

Eigener Leitsatz:

Die im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde eingetretene Verjährung führt im Regelfall immer dazu, dass die Kosten des Verfahrens nicht dem Betroffenen auferlegt werden dürfen. Auch der bloße Verstoß des Betroffenen gegen die Pflicht, seine Halterdaten zu ändern, führt nicht dazu, dass von dieser klaren Regel abgewichen werden darf.


10 OWi 160/26 [b]

Amtsgericht Borken

Beschluss

In dem Verfahren
gegen pp.

Verteidiger: pp.

hat das Amtsgericht Borken
durch die Richterin am Amtsgericht am 07. Juli 2026 beschlossen:

Der Kostenbescheid des Landrats des Kreises Borken vom 01.06.2026 (Az. 369057867 ) wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Verwaltungsbehörde auferlegt werden.
Die weiteren, im Verfahren auf Einholung einer gerichtlichen Entscheidung entstanden Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Verwaltungsbehörde auferlegt.

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen wurde am 13.01.2026 ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Bußgeldbescheid wurde ausweislich der Zustellungsurkunde vom 15.01.2026 an den Betroffenen unter der Anschrift Friedrich-Ruin-Straße 46 in Dülmen durch Einlegung in den Briefkasten übermittelt (ZU Bl. 36). Auch eine Anhörung war zuvor an diese Anschrift versandt worden und nicht in den Postrücklauf gelangt.

Mit Schreiben vom 02.03.2026 wandte sich der Verteidiger des Betroffenen an den Kreis Borken und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Rein vorsorglich wurde Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist beantragt. Der Betroffene habe erst durch eine Verwarnung des Kreis Coesfeld wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen von dem gegen ihn geführten Bußgeldverfahren Bescheid erlangt. Mit Schreiben vom 09.03.2026 führte der Verteidiger ergänzend aus, dass der Betroffene seit mindestens Februar 2025 nicht mehr unter der Anschrift in Dülmen wohne. Seit Februar 2025 sei er auch ausschließlich in Coesfeld amtlich gemeldet. Er könne sich die vermeintliche Zustellung in Dülmen nur so erklären, dass die Post dort alles mögliche abwerfe, in der Hoffnung, der Adressat würde dort wirklich wohnen. Es sei nicht die Aufgabe des Betroffenen sich nach einer ordnungsgemäßen Ummeldung darüber Gedanken zu machen, wohin Behördenpost gerichtet wird.

Die Behörde antwortete mit Schreiben vom 27.03.2026 und wies darauf hin, dass während des gesamten Verwaltungsverfahrens sich keinerlei Anzeichen dafür ergeben hätten, dass der Betroffene unter der bekannten Adresse nicht mehr wohnhaft sei. Insbesondere habe es keine Postrückläufer gegeben oder sonstige Hindernisse auf Zustellungshinweise. Es sei die Pflicht des Fahrzeughalters, seine Halterdaten, insbesondere seine Anschrift bei einem Wohnungswechsel unverzüglich zu aktualisieren. Etwaige Versäumnisse in diesem Bereich würden in den Verantwortungsbereich des Halters fallen. Eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde vor Erlass eines Bußgeldbescheides zusätzliche Ermittlungen zur Anschrift durch Abfrage beim Einwohnermeldeamt zu stellen gebe es ohne konkrete Zweifel an der Anschrift nicht. Es sei daher kein Grund erkennbar, den Bußgeldbescheid zurückzugeben.
Der Verteidiger wies darauf hin mit Schreiben vom 17.04.2026 darauf hin, dass Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung eines Bußgeldbescheides im Zweifel zu Lasten der Behörde gehen und eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten nur dann wirksam möglich sei, wenn der Zustellungsadressat tatsächlich in der Wohnung lebte.

Nach einem Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die eingetretene Verjährung stellte die Verwaltungsbehörde mit Beschluss vom 29.05.2026 ein. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden diesem auferlegt. Zur Begründung wies die Behörde darauf hin, beim Erlass des Bußgeldbescheides und nach der Zustellung mit Postzustellungsurkunde haben davon ausgegangen werden können, dass eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei.

Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 09.06.2026 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein und beantragte, seine notwendigen Auslagen dem Kreis Borken aufzuerlegen. Zur Begründung wurde nochmals darauf verwiesen, dass der Betroffene seit Februar 2025 nicht mehr an der Adresse wohnte und dort auch seit dem Zeitpunkt nicht mehr gemeldet war.

II.

Der vom Betroffenen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 108 Abs. 1 in Verbindung mit § 62 OWiG zulässig und in der Sache begründet.

Wird ein Bußgeldbescheid nach Einspruch zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, hat die Verwaltungsbehörde gemäß §§ 105 Abs. 1 OWiG, 467 a Abs. 1 StPO eine Auslagenentscheidung zutreffen. Gemäß § 467 a StPO sind die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen dabei üblicherweise der Staatskasse aufzuerlegen. Dies gilt auch hier. Ausnahmetatbestände, aufgrund derer davon abzusehen wäre, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, sind vorliegend nicht einschlägig.

Soweit sich die Bußgeldbehörde auf § 467 Abs. 4 StPO berufen hat, hält das Gericht diese Ausnahmevorschrift im vorliegenden Fall nicht für einschlägig. Danach kann die Verwaltungsbehörde im Falle der Einstellung davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Die der Einstellung zugrunde liegenden Billigkeitsüberlegungen können auf diese Weise Eingang in die Auslagenentscheidung finden. Der Hinweis, dass beim Erlass des Bußgeldbescheides und nach Zustellung mit Postzustellungsurkunde davon ausgegangen werden konnte, dass eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgte führt zu keiner anderen Wertung. Auch dass der Betroffene es unterlassen hatte, die Halterdaten zu ändern führt nicht dazu, dass er verpflichtet ist die Kosten des Verfahrens nach eingetretener Verjährung zu übernehmen.

Eine Verjährung vor der Verwaltungsbehörde führt im Regelfall immer dazu, dass die Kosten des Verfahrens nicht dem Betroffenen auferlegt werden dürfen. Der reine Verstoß gegen die Pflicht, seine Halterdaten zu ändern führt nicht dazu, dass von dieser klaren Regel abgewichen werden darf.

Nicht die Unterlassung der Änderung der Halterangaben hat zur Verjährung geführt, sondern die fehlerhafte Zustellung durch die Deutsche Post AG. Eine Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger dort wirklich wohnt. Es kann nicht zulasten des Betroffenen gehen, wenn die Post es hier unterlässt zu prüfen, ob der Betroffene dort tatsächlich wohnt. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene durch einen Namen am Briefkasten etc. den Anschein erweckt hat, dort weiter zu leben, sind nicht ersichtlich.

Wäre hier bei dem Versuch der Zustellung des Bußgeldbescheides der zuständigen Zustellerin aufgefallen, dass der Betroffene unter der Anschrift nicht mehr wohnt, hätte die Behörde eine Einwohnermeldeamtsanfrage machen können und den Bußgeldbescheid unter der neuen Anschrift zustellen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.


Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld

Anmerkung:


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