Gericht / Entscheidungsdatum: AG Eilenburg, Beschl. v. 06.08.2026 – E 8 OWi 196/26
Eigener Leitsatz:
Unter Zugrundelegung des für die Auslagenentscheidung nach Verfahrenseinstellung geltenden Maßstabs ist eine Auslagenentscheidung der Verwaltungsbehörde ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig, wenn sie im Außenverhältnis zum Betroffenen nicht einmal die angewandten Vorschriften und damit die rechtliche Grundlage der Entscheidung benennt, geschweige denn hiermit wenigstens in knapper Darstellung Ermessenserwägungen angestellt werden.
In pp.
1. Der Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 18.12.2025 wird teilweise aufgehoben mit der Maßgabe, dass die Kasse der Landesdirektion Sachsen auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufgrund des gerichtlichen Verfahrens fallen der Kasse der Landesdirektion Sachsen zur Last.
Gründe
I.
Dem Betroffenen lag zur Last, am 03.09.2025 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h außerorts begangen zu haben.
Nachdem die Halterauskunft beim KBA ergab, dass das gemessene Fahrzeug auf den Betroffenen zugelassen ist, wurde dieser mit Schreiben der Landesdirektion Sachsen (im Folgenden: Verwaltungsbehörde) vom 03.11.2025 als Betroffener angehört. Mit Schreiben vom 13.11.2025, bei der Behörde am 17.11.2025 eingegangen, teilte der Betroffene unter Nennung seiner Personalien mit, dass der Vorwurf bestritten werde. Am 21.11.2025 wurde der Verwaltungsbehörde das für den Betroffenen amtlich hinterlegte Passbild übersandt. Gegen den Betroffenen erging sodann am 26.11.2025 ein Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde, mit dem ihm die o. g. Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wurde. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der nun mandatierte Verteidiger des Betroffenen mit am 03.12.2025 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenem Schreiben form- und fristgerecht Einspruch ein. Anschließend erhielt der Verteidiger die beantragte Akteneinsicht und trug mit Schreiben vom 14.12.2025 ohne nähere Ausführungen vor, dass der Betroffene eindeutig nicht der Fahrer auf den Bildern sei.
Mit Bescheid vom 18.12.2025 stellte die Verwaltungsbehörde das gegen den Betroffenen geführte Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 1 OWiG ein und legte die Kosten des Verfahrens nach § 105 Abs. 1 OWiG der Landesdirektion Sachsen auf. Jedoch sah die Verwaltungsbehörde - ohne dies im Bescheid irgendwie auszuführen - davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landesdirektion Sachsen aufzuerlegen.
Gegen die Kostenentscheidung hat der Verteidiger mit am 24.12.2025 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenem Schreiben „Rechtsmittel-Beschwerde“ - soweit die Kosten der anwaltlichen Vertretung nicht übernommen werden - eingelegt. Nachdem die Verfahrensakte vom Sachbearbeiter der Behörde mit Verfügung vom 23.01.2026 unter Mitteilung seiner Rechtsauffassung im Hause an eine andere Stelle zugeleitet wurde, wurde die Sache mit Verfügung vom 31.03.2026 an das Amtsgericht Eilenburg abgegeben.
II.
1. Der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die behördliche Kostenentscheidung auszulegende Rechtsbehelf des Verteidigers des Betroffenen vom 24.12.2025 ist gemäß §§ 62, 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässig, insbesondere fristgerecht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingelegt. Angesichts des bei der Verwaltungsbehörde nach Antragseingang geführten „Zwischenverfahrens“ ist auch davon auszugehen, dass mit der Vorlage beim Amtsgericht konkludent eine Nichtabhilfeentscheidung getroffenen wurde.
2. Der zulässige Antrag erweist sich auch der Sache nach als begründet. Der vorgenannte Kostenbescheid ist teilweise aufzuheben und die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Hinblick auf das durch die Verwaltungsbehörde eingestellte Verfahren in Anwendung der grundsätzlichen Auslagenüberbürdung gemäß § 105 OWiG i. V. m. § 467a Abs. 1 StPO der Kasse der Landesdirektion Sachsen aufzuerlegen.
Wird gegen einen Bußgeldbescheid in zulässiger Weise Einspruch eingelegt, so kann die Bußgeldbehörde gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 OWiG den Bußgeldbescheid entweder aufrechterhalten oder zurücknehmen (vgl. zum zutreffenden nachfolgenden Maßstab AG Maulbronn, Beschl. v. 12.03.2024 - 4 OWi 15/24 -, juris). Hält sie ihn aufrecht, hat sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zur Entscheidung zu übersenden (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Nimmt sie den Bußgeldbescheid zurück, ist das Verfahren in den Zustand vor dessen Erlass zurückversetzt, das heißt der Bußgeldbehörde stehen alle Möglichkeiten in diesem Stadium offen. Sie kann daher etwa (ggf. nach ergänzenden Ermittlungen) einen neuen Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren nach § 46 OWiG, § 170 Abs. 2 StPO oder nach § 47 Abs. 1 OWiG einstellen. Alternativ zur Rücknahme des Bußgeldbescheids mit (nachfolgender) Einstellung kann die Behörde das Verfahren auch ohne explizite Rücknahme des Bußgeldbescheids sogleich nach §§ 46 OWiG, 170 Abs. 2 StPO oder nach § 47 Abs. 1 OWiG einstellen, die Rücknahme des Bußgeldbescheids erfolgt dann konkludent (BeckOK OWiG/Gertler, 41. Ed. 01.07.2026, OWiG § 69 Rn. 65 f. m.w.N.). Unabhängig davon, ob die Einstellung des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde ausdrücklich oder - wie hier - konkludent mit der Rücknahme des Bußgeldbescheids verknüpft wird, richtet sich die Kostenfolge nach § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a Abs. 1 und Abs. 2 StPO (vgl. auch BeckOK OWiG/Gertler, a. a. O., § 69 Rn. 68).
Damit sind die Kosten des Verfahrens immer und die notwendigen Auslagen des Betroffenen jedenfalls grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467a Abs. 1 Satz 1 StPO). In Bezug auf die notwendigen Auslagen des Betroffenen finden indes gemäß § 467a Abs. 1 Satz 2 OWiG auch die Ausnahmebestimmungen des § 467 Abs. 2 bis 5 StPO Anwendung. Danach kann die Behörde unter anderem dann, wenn die Einstellung auf einer Ermessensentscheidung beruht - im Ordnungswidrigkeitenverfahren also bei Einstellungen nach § 47 Abs. 1 OWiG - davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung ist, wie sich aus der Formulierung „kann“ ergibt, eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, die jedenfalls dann, wenn darin von dem gesetzlichen Regelfall des § 467a Abs. 1 Satz 1 StPO - also der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse - abgewichen werden soll und eine Bereitschaft zur Übernahme der eigenen Kosten nicht besteht, einer Begründung bedarf, die es dem Betroffenen möglich macht, die angestellten Erwägungen nachzuvollziehen (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 13.10.2015 - 2 BvR 2436/14 -, juris). Inhaltlicher Maßstab der zu treffenden Ermessensentscheidung ist nicht ausschließlich, aber doch wesentlich der Grad des bestehenden Tatverdachts (Krenberger/Krumm, 9. Aufl. 2026, OWiG, § 105 Rn. 62), wobei einerseits eine eindeutige Schuldzuweisung nicht vorgenommen werden darf (BVerfG, a.a.O.). Andererseits ist aber auch eine volle Überzeugung von der Verantwortlichkeit des Betroffenen nicht erforderlich, um von der Überbürdung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse abzusehen. Im Regelfall ist vielmehr ein fortbestehender hinreichender Tatverdacht als ausreichend anzusehen (vgl. etwa OLG Köln, Beschl. v. 05.08.2010 - 2 Ws 471/10 -; OLG Hamm, Beschl. v. 30.07.2019 - III-4 Ws 133/19 -, beide juris).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kann die Auslagenentscheidung der Verwaltungsbehörde keinen Bestand haben. Sie ist ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig, weil sie im Außenverhältnis zum Betroffenen, also im an ihn adressierten und von ihm zu überprüfenden Bescheid, nicht einmal die angewandten Vorschriften und damit die rechtliche Grundlage der Entscheidung benennt, geschweige denn hiermit wenigstens in knapper Darstellung Ermessenserwägungen angestellt werden. Damit ist nicht ersichtlich, ob die Verwaltungsbehörde sich des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums überhaupt bewusst war, jedenfalls aber ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, aus welchen Gründen von der Regelfolge des § 467a Abs. 1 Satz 1 StPO abgewichen worden ist. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Abrede gestellt, dass ein interner Verwaltungsvermerk zu den angewandten Vorschriften erstellt wurde. Denn zum einen erlangte dieser keine Außenwirkung gegenüber dem rechtsmittelbefähigten Betroffenen und zum anderen enthält auch dieser Vermerk keine wenigstens knappe Darstellung der angestellten(?) Ermessenserwägungen.
Bei der dem erkennenden Gericht somit obliegenden eigenen Sachentscheidung (§ 62 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 309 Abs. 2 StPO) ist der oben geschilderte Inhalt der vorgelegten Akte zu berücksichtigen. Ein jedenfalls hinreichender Tatverdacht gegen den Betroffenen ergibt sich dabei nicht. Der Betroffene selbst hat nach Erhalt des Anhörungsschreibens den Tatvorwurf bestritten. Bei einer Gegenüberstellung des Lichtbilds des verantwortlichen Fahrzeugführers einerseits und des für den Betroffenen übersandten amtlichen Passfotos andererseits drängt sich für das Gericht durchaus deutlich auf, dass der verantwortliche Fahrzeugführer signifikant jünger als der Betroffene (etwa der Sohn) ist. Wenig überzeugend ist insofern die behördenintern festgehaltene Einschätzung des Sachbearbeiters, bei der Einstellungsentscheidung weiterhin davon überzeugt gewesen zu sein, dass es sich bei dem Betroffenen um den verantwortlichen Fahrzeugführer handelt. Wäre dem so, ist nicht ersichtlich, warum eine Einstellung aus Opportunitätsgründen allein auf den Hinweis, dass der Betroffene eindeutig nicht der Fahrer auf den Bildern sei, erfolgte. Ein weiterer Vortrag etwa zu einem (mutmaßlich) anderen Fahrzeugführer, zum aktuellen Aussehen des Betroffenen (durch Übersendung eines Lichtbildes) oder einer Herausarbeitung von Unterschieden zwischen dem Fahrzeugführer und dem Betroffenen, erfolgte gerade nicht.
Nach alledem ist eine von der Grundentscheidung des § 467a Abs. 1 Satz 1 StPO abweichende Entscheidung nicht veranlasst, sodass neben den ohnehin von der Staatskasse zu tragenden Verfahrenskosten auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind.
3. Die Kostenentscheidung zu Ziff. 2 folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 3 StPO.
4. Die Entscheidung ist gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 3, 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 OWiG unanfechtbar.
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