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Entscheidungen

Haftfragen

U-Haft, Verdunkelungsgefahr, unlauteres Einwirken

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.07.2026 - 1 Ws 144/26

Eigener Leitsatz:

Die Annahme von Unlauterkeit des Einwirkens i.S. von § 112 Abs. 3 Nr. 3b) StPO setzt voraus, dass dadurch die Beweislage zuungunsten der Wahrheit geändert werden soll, insbesondere dadurch, dass z.B. ein Zeuge durch Bedrohung zu einer Falschaussage veranlasst wird.


OLG Braunschweig

Beschluss

1 Ws 144/26

In der Strafsache
gegen
A 1 ,

wegen Freiheitsberaubung u.a.

hier: Haftbeschwerde

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 6. Juli 2026 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Braunschweig vom 18. Juni 2026 aufgehoben.
Der Angeklagte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führte seit März 2020 ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Bandenbetruges, Misshandlung von Schutzbefohlenen, schwerer Freiheitsberaubung und schwerer Körperverletzung.

Am 3. Februar 2025 schloss die Staatsanwaltschaft Braunschweig die Ermittlungen ab und erhob Anklage u.a. gegen den Beschwerdeführer wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Freiheitsberaubung im besonders schweren Fall in mittelbarer Täterschaft in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Bandenbetrug in 17 rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 225 Abs. 1 Nr. 3, 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 1, Abs. 2, 52 Abs. 1 Strafgesetzbuch zum Landgericht Braunschweig.

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig wirft dem Beschwerdeführer A 1 sowie seiner Ehefrau A 2 vor, dass diese den Pflegebetrieb in dem Seniorenheim pp. unter bewusster Missachtung ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten und als Ausdruck besonderer Rücksichtslosigkeit, Eigensucht und eines zwanghaften Kontrollbedürfnisses darauf ausgerichtet hätten, das Recht auf körperliche Selbstbestimmung und die Fortbewegungsfreiheit der ihnen anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner – insbesondere durch den Einsatz von sedierenden Medikamenten – systematisch auszuschalten, um einen aus ihrer Sicht möglichst störungsfreien Pflegebetrieb gewährleisten zu können. Hierbei hätten der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte A 2 nicht nur der körperlichen Integrität und der Gesundheit der Betroffenen gleichgültig gegenübergestanden. Vielmehr hätten sie jegliches Gefühl für die Leiden und das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des „Pp.“ an einem selbstbestimmten Leben verloren. Zugleich seien sie bestrebt gewesen, auf Kosten der Bewohnerinnen und Bewohner möglichst hohe Gewinne zu erwirtschaften.

Neben den Eheleuten A. sind auch die ehemalige Heimleitung A 3 sowie die damals verantwortliche Pflegedienstleiterin A 4 angeklagt.

Der angeklagte Tatzeitraum erstreckt sich vom 28. Oktober 2017 bis zum 30. September 2020.
Mit Beschluss vom 11. September 2025 hat das Landgericht Braunschweig – 4. große Strafkammer – die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und rechtliche Hinweise erteilt.

Seit dem 4. Juni 2026 verhandelt das Landgericht Braunschweig über die Vorwürfe aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 3. Februar 2025.

Am 18. Juni 2026 erließ das Landgericht Braunschweig Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer A 1. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass nach Aktenlage dringender Tatverdacht (jedenfalls) wegen einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in „x“ tateinheitlichen Fällen bestehe, wobei die Zahl „x“ durch die Summe der im Eröffnungsbeschluss der Kammer aufgeführten Medikamentengaben definiert sei. Es bestehe der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater – den Zeugen Z – in unlauterer Weise unter Druck gesetzt. Dieser habe bislang lediglich Angaben vor der Polizei getätigt und sich mit der Verwertung dieser Angaben ausdrücklich einverstanden erklärt, unter Berufung auf § 52 StPO aber angegeben, dass er vor Gericht nicht aussagen wolle. Der Beschwerdeführer habe nunmehr Sprachnachrichten an seinen Vater übersandt. Aus diesen ergebe sich unmissverständlich, wie der Beschwerdeführer auf den Zeugen einwirke, damit dieser eine Aussage im Sinne des Beschwerdeführers vor Gericht tätige. Schon die schiere Anzahl der Sprachnachrichten wirke, gerade auch auf einen 82- jährigen Menschen – aus Sicht der Kammer: bewusst – einschüchternd. Es drohe auch die allgemeine Gefahr, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde, denn der Angeklagte versuche auf die Feststellung von Umständen, die für das Verfahren von Bedeutung sind, Einfluss zu nehmen. Die Tatherrschaft des Angeklagten, der nach Aktenlage in keinem Fall ein sedierendes Medikament eigenhändig verabreicht habe, ergebe sich nicht nur aus den Aussagen u.a. von elf – namentlich benannten – Zeugen, sondern insbesondere auch daraus, dass nach diesen Aussagen Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Angeklagte mit Maßnahmen der sog. „Zersetzung“ entsprechend der Richtlinie Nr. 1/76 des Ministeriums der Deutschen Demokratischen Republik agiert habe. Demgegenüber versuche sich der Angeklagte als Opfer von Stasi-Unrecht darzustellen, was eine Anwendung von Maßnahmen der „Zersetzung“ durch ihn unwahrscheinlicher machen könnte/würde. Dazu habe der Angeklagte ursprünglich angegeben, während seines Dienstes in der NVA in Schwerin zu Unrecht mehrere Tage als Beschuldigter „unter die Lampe gesetzt“ worden zu sein. Der Zeuge Z habe indes gegenüber der Polizei angegeben, dass diese Angaben des Angeklagten unplausibel seien, da man dem Angeklagten und der Mitangeklagten A 2 danach sicherlich keinen staatlichen Jugendclub anvertraut hätte. Der Angeklagte habe nunmehr in einer der Sprachnachrichten versucht, dem Zeugen einzureden, dass er – der Angeklagte – ihm – dem Zeugen – entgegen dessen bisheriger Angaben erzählt habe, in Schwerin (nur) einen Tag als Zeuge „unter die Lampe gesetzt“ worden zu sein, womit der Angeklagte sich immer noch als Opfer von Stasi-Unrecht darstellen könnte, was die Anwendung von Maßnahmen der „Zersetzung“ unwahrscheinlicher machen würde und gleichzeitig die Anvertrauung eines staatlichen Jugendklubs plausibilisieren könnte.

Weiter und vor allem sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass Tatmotiv des Angeklagten ein übersteigertes Gewinnstreben gewesen sei, womit die finanziellen Verhältnisse und der Lebensstil des Angeklagten im Rahmen einer Beweiswürdigung eine Rolle spielen könnten. Diesbezüglich habe der Zeuge Z bislang angegeben, dass der Angeklagte in der Vergangenheit wiederholt mit einem Jaguar zu dem damaligen Star-Coiffeur Udo Walz nach Berlin gefahren sei. Weiter habe der Zeuge Z angegeben, der Angeklagte habe ihn 2016 angerufen und mitgeteilt, dass er eine auf Mallorca gelegene Finca mit einer Grundstücksgröße von 60.000 qm und einer wohnbebauten Fläche von 640 qm erworben habe, und zwar zum Preis von 2,5 Mio. €. Der Angeklagte habe mittels der Sprachnachrichten versucht, den Zeugen von diesen Angaben abzubringen; ein solches Telefonat habe es nie gegeben, weil die Finca tatsächlich nur 280.000,- € gekostet habe, was er durch Vorlage des notariellen Kaufvertrages belegen könne.

Die Untersuchungshaft sei auch verhältnismäßig. Bereits im August 2020 und im Januar 2021 seien jeweils Haftbefehle wegen bestehender Verdunkelungsgefahr gegen den Angeklagten erlassen worden, die im weiteren Verlauf jeweils wieder aufgehoben worden seien. All dies habe den Angeklagten nicht davon abgehalten, erneut unlauter auf Beweismittel einzuwirken.
Vor Erlass des Haftbefehls war das Folgende geschehen:

Am 8. Oktober 2025 war der Zeuge Z auf Ersuchen der Kammer von der Polizei Goslar dazu vernommen worden, ob sein Sohn, der Beschwerdeführer, Opfer von DDR-Unrecht geworden sei. In dieser Vernehmung gab der Zeuge u.a. an, dass sein Sohn drei Jahre bei der Nationalen Volksarmee (NVA) gewesen sei, er nichts davon wisse, dass sein Sohn während seiner Zeit bei der NVA „unter die Lampe gesetzt“ worden sei und er sich das auch nicht vorstellen könne, da dieser dann sicherlich nicht im Jahr 1988 einen Jugendclub hätte betreiben dürfen. Weiter berichtete der Zeuge – abseits des eigentlichen Vernehmungsauftrages –, dass er eigentlich immer ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn gehabt habe, dies jedoch seit dem Jahr 1988 schlechter geworden sei, bis es nach einem Streit im Jahr 2007 zu einem Bruch gekommen sei. Danach hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Gleichwohl habe sein Sohn ihm am 19. Februar 2016 am Telefon erzählt, dass er ein Grundstück mit 60.000 qm für 2,5 Millionen Euro auf Mallorca gekauft habe, auf dem er mit seiner Ehefrau ein Gebäude mit 600 qm bauen wolle. Im Anschluss an diese Vernehmung gab der Zeuge, der zuvor über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO belehrt worden war, an, dass er nicht vor Gericht aussagen wolle, er aber damit einverstanden sei, dass das Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung vor Gericht verlesen werde (Bl. 131ff. Bd. XXXI d.A.).

Am 12. Juni 2026 erschien in der lokalen Presse ein Artikel über den verfahrensgegenständlichen Prozess mit der Überschrift „Stasi-Methoden im Altenheim? Das System im pp.“. Der Artikel suggeriert, dass der Vater des Beschwerdeführers „auf Anfrage“ mit der Redaktion gesprochen habe. Danach hätte das angeklagte Ehepaar keinen Jugendclub in der DDR führen können, wenn es keine Verbindungen zum SED-Regime gehabt hätte; davon, dass der Beschwerdeführer Opfer des DDR-Unrechts gewesen sei, sei ihm – dem Vater – nichts bekannt. Seinem Sohn sei es, nachdem er seine (spätere) Ehefrau kennengelernt habe, „nur noch ums Geld“ gegangen, sie hätten „nur noch Dollarzeichen in den Augen“ gehabt, seien „eiskalt“. Sie hätten sich „rasch eine Finca auf Mallorca gekauft“, zudem hätten sie ein Haus in Langelsheim. Sein Sohn sei Jaguar gefahren, auch mal nach Berlin – um sich bei Starfriseur Udo Walz die Haare machen zu lassen. Er wisse nicht, ob ihn sein Sohn oder dessen Frau als inoffizielle Mitarbeiter der Staatssicherheit bespitzelt hätten, doch jetzt wolle er dies wissen und habe einen Antrag auf Auskunft beim Stasi-Unterlagen-Archiv gestellt. Denn in seiner Akte gebe es mehrere IMs, deren Klarnamen er nicht kenne (Bl. 21 d. SH „Haftbeschwerde“).

Ebenfalls am 12. Juni 2026 wurde im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Braunschweig der Zeuge POK pp. als Verhörsperson des Zeugen Z, der sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO berufen hatte, vernommen und gab im Wesentlichen den Inhalt der Vernehmung vom 8. Oktober 2025 wieder (Bl. 9f. d. SH „Haftbeschwerde“).

Am 14. Juni 2026 fand die besagte WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Z statt, wegen deren Inhalts auf Bl. 67 – 70 sowie Bl. 73 des SH „Haftbeschwerde“ verwiesen wird.

Den gegen den Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren erlassenen (früheren) Haftbefehlen lag folgendes Geschehen zugrunde:

Am 6. August 2020 erließ das Amtsgericht Braunschweig erstmals einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Verdunkelungsgefahr, weil der dringende Verdacht bestand, dass dieser erheblichen Druck auf das Pflegeheimpersonal sowie die Bewohnerinnen und Bewohner ausgeübt hätte. Konkret soll einem Bewohner auf Anweisung des Beschwerdeführers die Nutzung seines Smartphones für Ton- und Bildaufnahmen untersagt und ihm mitgeteilt worden sein, er müsse sonst mit „Konsequenzen rechnen.“ Hintergrund sei gewesen, dass der Bewohner Fotoaufnahmen von der (unzureichenden) Wundversorgung seines Fußes angefertigt habe. Als der Vertrag mit dem Bewohner einseitig gekündigt worden sei, habe der Beschwerdeführer der Tochter des Bewohners zudem mit einer Strafanzeige wegen Körperverletzung gedroht, für den Fall, dass sie gegen die Kündigung vorgehen werde.

Aus der Telekommunikationsüberwachung sei zudem hervorgegangen, dass vor dem Hintergrund der am 8. Juli 2020 erfolgten Sonderprüfung der Heimaufsicht des Landkreises Goslar mehrere Patientenakten u.a. durch den Beschwerdeführer manipuliert worden seien.

Dieser Haftbefehl wurde im Rahmen seiner Verkündung am 11. August 2020 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer von 4 Monaten ein absolutes Vertretungsverbot für das „Pp.“ ausgesprochen und ihm u.a. jegliche Kontaktaufnahme zu Mitarbeitern sowie Bewohnern der Einrichtung verboten.

Am 25. August 2020 ordnete das Amtsgericht Braunschweig dann jedoch den Vollzug des Haftbefehls an, da der Beschwerdeführer erheblich gegen seine Auflagen verstoßen hatte. Der Beschwerdeführer habe unentwegt in der Pflegeeinrichtung angerufen, sich über das Verhalten der übrigen Mitarbeiter informiert und Verhaltensvorgaben gemacht. Dies sei unter dem Vorwand geschehen, dass er zu diesen Telefonaten berechtigt sei und er damit nicht gegen seine Haftauflagen verstoßen würde, obwohl dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass dies nicht den Tatsachen entsprach. Bereits mit Beschluss vom 27. August 2020 wurde der Haftbefehl abermals gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt, ohne dass Untersuchungshaft zuvor vollzogen worden war. Mit Beschluss vom 24. September 2020 wurde der Haftbefehl schließlich aufgehoben.

Am 18. Januar 2021 erließ das Amtsgericht Braunschweig erneut Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Verdunkelungsgefahr, weil dieser über Bedienstete auf die Bewohnerin Flaig eingewirkt hätte, die sodann nicht mehr bereit gewesen sei, das polizeiliche Protokoll ihrer Zeugenaussage zu lesen und zu unterschreiben. Sie habe darauf verwiesen, dass sie das Protokoll nicht unterschreiben wolle, da im Pp. nunmehr alle nett zu ihr seien. Die Einstellung ihrer Kooperationsbereitschaft sei erst erfolgt, nachdem die von dem Beschwerdeführer instruierte Pflegekraft Teschner auf die Bewohnerin Flaig eingewirkt habe. Mit Beschluss vom 25. Februar 2021 hob das Amtsgericht Braunschweig die Haftanordnung vom 18. Januar 2021 auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf. Begründet wurde der Antrag nicht; ggf. erfolgte dieser vor dem Hintergrund der Abberufung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer des Pflegeheims zum 1. März 2021.

Mithin befand sich der Angeklagte vom 20. Januar 2021 bis zum 25. Februar 2021 in Untersuchungshaft.

Aufgrund des angefochtenen Haftbefehls des Landgerichts Braunschweig vom 18. Juni 2026 befindet sich der Angeklagte seit dem 19. Juni 2026 (erneut) in Untersuchungshaft.

Mit Schriftsatz des Verteidigers R 1 vom 22. Juni 2026 hat der Angeklagte Beschwerde gegen den Haftbefehl des Landgerichts Braunschweig eingelegt (Bl. 6ff. des SH „Haftbeschwerde“). Er beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise den Haftbefehl gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen.

Das Landgericht Braunschweig hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 2026 nicht abgeholfen und die Entscheidung mit weiterem Vermerk vom 29. Juni 2026 umfassend begründet. Daraus ergibt sich, dass das Landgericht einen dringenden Tatverdacht wegen einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in 11.646 tateinheitlichen Fällen annimmt (Bl. 92ff. des SH „Haftbeschwerde“).

Mit Schreiben vom 24. Juni 2026 hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig zu der Beschwerde Stellung genommen und beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen.

Mit Schriftsatz des Verteidigers R 2 vom 29. Juni 2026 hat der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerdebegründung vorgetragen.

Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft die Akten (SH „Haftbeschwerde“ sowie einen Datenträger mit 33 Bänden der Hauptakte) am 2. Juli 2026 dem Senat mit dem Antrag vorgelegt, die Beschwerde des Angeklagten A 1 vom 22. Juni 2026 gegen den Haftbefehl des Landgerichts Braunschweig vom 18. Juni 2026 als unbegründet zu verwerfen. Schon allein die vorgenommene Kontaktaufnahme des Angeklagten zu dem Zeugen Z mit der Zielsetzung, dass dieser sein bisheriges Aussageverhalten ändere, begründe die Gefahr, dass es auch zu unlauteren Kontaktaufnahmen zu anderen Zeugen oder den Mitangeklagten kommen werde oder bereits gekommen sei. Die bereits im Ermittlungsverfahren
wegen bestehender Verdunkelungsgefahr erlassenen Haftbefehle begründeten ein ergänzendes Beweisanzeichen für das Bestehen dieser Gefahr.

II.

Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig, insbesondere gem. § 304 StPO statthaft sowie formgerecht (§ 306 StPO) erhoben und hat auch in der Sache Erfolg.

Der vom Landgericht angenommene Haftgrund der Verdunklungsgefahr besteht nicht.

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erfordert, dass bestimmte Handlungen des Angeklagten es wahrscheinlich erscheinen lassen, er werde auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024, StB 18/24, juris, Rn. 9 m.w.N.). Bezugspunkt hierfür ist allein die Aufklärung der vom Haftbefehl umfassten Taten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 2001, 2 Ws 219/01, juris, Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2019, 161 Hes 22/19, juris, Rn. 16).

Voraussetzung ist, dass für den Fall der Nichtinhaftierung des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind. Die bloße Möglichkeit der Vornahme solcher Handlungen reicht nicht aus, hinzukommen muss die tatsachengestützte Prognose, der Beschuldigte/Angeklagte werde die Gelegenheit auch wahrnehmen (KG Berlin, a.a.O., Rn. 17).

Der Verdacht muss durch bestimmte Tatsachen aus dem Verhalten, aus Beziehungen und den Lebensumständen des Beschuldigten begründet sein (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2001, 2 Ws 305/01, 2 Ws 306/01, juris, Rn. 29). Auch früheres Verhalten eines Beschuldigten/Angeklagten kann bei der Prognose berücksichtigt werden; in diesem oder einem anderen Verfahren schon unternommene Verdunkelungshandlungen bilden im Regelfall ein erhebliches Beweisanzeichen für eine bestehende Verdunkelungsgefahr (KG Berlin, a.a.O., Rn. 18).

Über den Abschluss der Ermittlungen hinaus kann nur in Ausnahmefällen Verdunkelungsgefahr angenommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn zu befürchten steht, der Beschuldigte werde etwa versuchen, bereits vernommene Zeugen und Mitbeschuldigte zu einer wahrheitswidrigen Änderung ihrer bisherigen Aussage zu bewegen. Für eine solche Gefahr nachträglicher Einflussnahmeversuche müssen jedoch ausreichende Anhaltspunkte bestehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. April 1994, 1 Ws 11/94, juris; OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 1994, 2 Ws 230/94, juris; Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 112, Rn. 97).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Es kann dabei dahinstehen, ob durch das Einwirken auf den Zeugen Z überhaupt eine konkrete Gefahr besteht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird, weil seine Aussage bereits durch Vernehmung der Verhörsperson in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist und der Zeuge Steffen nach Erhalt der Sprachnachrichten gegenüber der Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2026 angegeben hat, er sei weiterhin mit der Verwertung seiner polizeilichen Aussage einverstanden (Bl. 64 SH „Haftbeschwerde“).

Jedenfalls war das Einwirken des Angeklagten auf den Zeugen Z durch Zusendung zahlreicher Sprachnachrichten am Nachmittag und Abend des 14. Juni 2026 nicht unlauter gem. § 112 Abs. 3 Nr. 3b) StPO.

Die Annahme von Unlauterkeit des Einwirkens setzt voraus, dass dadurch die Beweislage zuungunsten der Wahrheit geändert werden soll, insbesondere dadurch, dass der Zeuge durch Bedrohung zu einer Falschaussage veranlasst wird (Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 112, Rn. 33).

Davon kann hier nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Graf in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl., § 112, Rn. 26ff.) ausgegangen werden.

In diesem Zusammenhang sind die Inhalte aller Sprachnachrichten sowie der zeitliche Kontext von Bedeutung: Der Angeklagte hat zwei Tage nach Veröffentlichung eines Artikels in der lokalen Presse sowie der Einführung der Zeugenaussage seines Vaters in den Prozess zahlreiche Sprachnachrichten an den Zeugen geschickt, in denen er ihm in erster Linie Vorwürfe macht, dass er mit „der Presse“ gesprochen habe, „ihnen“ damit geschadet habe und er ihn auffordert, „die Wahrheit“ zu sagen. Aus den fraglichen Sprachnachrichten in Zusammenschau mit den jeweiligen Reaktionen des Zeugen Z darauf (in Form von zwei Textnachrichten und fünf Sprachnachrichten), in denen auch dieser dem Angeklagten gegenüber Vorwürfe erhebt, ergibt sich, dass es sich um eine äußerst emotionale Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seinem Vater im Kontext eines erheblichen langjährigen familiären Konflikts handelt. Diesen familiären Konflikt hat auch der Zeuge Z im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 8. Oktober 2025 erwähnt. In den Sprachnachrichten hat der Angeklagte seinen Vater wiederholt mit dessen Verhalten – nicht nur im Zusammenhang mit seinen aktuellen Angaben gegenüber Polizei und Presse, sondern auch mit Geschehnissen im Zusammenhang mit der viele Jahre zurückliegenden Betreuung seines Sohnes (des Enkelkindes des Zeugen) durch die Großeltern und Geschehnissen in seiner eigenen Kindheit – konfrontiert. Die maßgebliche Sprachnachricht (WA0014), in der der Angeklagte sagt „Das ist Verrat. Das ist was ganz Schlimmes. Ich sag nicht, was man mit Verrätern macht. Das sag ich jetzt nicht an der Stelle.“ wird durch die nachfolgende Nachricht (WA0015), die der Angeklagte nur drei Minuten später geschickt hat, bereits wieder relativiert: „Und sag das ordentlich, wie das gewesen ist, ja. Und Du wirst vereidigt und dann musst Du die Wahrheit sagen. Genau, so machen wir das. Und wenn Du das nicht willst, ja, dann, äh, dann willst Du das nicht. Ich kann dich nicht dazu zwingen“. Und schließlich (WA0018): „Ich wollte Dir noch sagen, was ich mit „Verrat“ gemeint habe. Das ist, ähm, nicht irgendwelche Informationen oder die da irgendwo weitergegeben wurde. Das meine ich nicht. Ich meine damit, einfach diesen Bruch, die Loyalität, die nicht da ist zwischen, dem Bruch zwischen Vater und Sohn und das tut mir schon sehr weh. Das habe ich damit gemeint. Das tut mir echt weh. Das ist nicht gut.“. Soweit es in WA 0015 heißt „meine Anwälte werden was gegen Dich unternehmen“, kann darin (auch) die Ankündigung der Inanspruchnahme zulässiger rechtlicher Mittel gesehen werden.

Der Senat verkennt nicht, dass einige Formulierungen des Angeklagten in den Sprachnachrichten in scharfem Duktus gehalten und emotional zugespitzt sind, vermag jedoch nicht mit der erforderlichen (hohen) Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass Ziel dieser Nachrichten gewesen sei, den Zeugen zu einer weiteren – dann unwahren – Aussage zu bewegen; diese dürften vielmehr im Kontext der offensichtlich stark belasteten Familiengeschichte zu sehen und Ausdruck seiner Enttäuschung und des Unverständnisses über das Verhalten des Zeugen – seines Vaters – sein.

Unabhängig davon würde eine Aussage des Zeugen Z mit dem ggf. wahrheitswidrigen Inhalt, der Angeklagte habe in seiner Zeit in der NVA einmal „unter der Lampe“ gesessen, sei es als Zeuge oder Beschuldigter, sei es ein oder drei Tage, die Sachaufklärung der von dem Haftbefehl umfassten Tat (eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in 11.646 tateinheitlichen Fällen) nicht gefährden können.

Denn die Tatherrschaft des Angeklagten durch Etablierung eines „Herrschaftsregimes“ und der Anweisung der Medikamentengabe als „Chef“ ergibt sich nach den Ausführungen der Kammer im Haftbefehl bereits aus den Angaben von (mindestens) 12 Zeuginnen (Seite 2 und 3 des Haftbefehls).

Das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Z begründet schließlich auch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr, der Angeklagte werde (auch) versuchen, auf andere Zeugen Einfluss zu nehmen und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren.

Zwar kann – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist – auch früheres Verhalten des Angeklagten – mithin sein den beiden früheren Haftbefehlen zugrunde liegendes Verhalten – für die Prognose seines künftigen Verhaltens berücksichtigt werden; weiter verkennt der Senat auch nicht, dass der Angeklagte nach Aktenlage dazu neigt, andere Menschen – ggf. mit Druck oder mittels Drohungen – beeinflussen zu wollen. Jedoch ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach seiner Abberufung als Geschäftsführer des Pflegeheims im Februar 2021, trotz zwischenzeitlich gewährter Akteneinsicht sowie der Anklageerhebung im März 2025 – soweit bekannt – keine weiteren Versuche unternommen hat, Einfluss auf die zahlreichen Zeugen, deren Personalien und Kontaktdaten sich aus den Akten ergeben, oder die Mitangeklagten zu nehmen.

Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte zukünftig auf andere Zeugen oder die Mitangeklagten einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird, besteht nach alldem (derzeit) nicht.

Da für das Vorliegen eines anderen Haftgrundes (§§ 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 112a StPO) keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist der Haftbefehl aufzuheben und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Dem Angeklagten muss jedoch bewusst sein, dass etwaige zukünftige Kontakaufnahmen zu Zeugen und Mitangeklagten zu einer Neubewertung der Frage, ob Verdunkelungsgefahr vorliegt, führen können.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse gem. § 467 Abs. 1 StPO analog.


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