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Entscheidungen

StPO

Besetzungseinwand, Begründungsanforderungen, Tatsachenangabe

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.09.2026 – 1 Ws 82/26 (S)

Eigener Leitsatz:

Nach §§ 222b Abs. 1 S. 2 StPO in Verbindung mit § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sind zur Begründung des Besetzungseinwands die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben. Lediglich die Behauptung des Verteidigers, er könne derzeit nicht beurteilen, ob die Besetzung ordnungsgemäß sei, stellt keine Tatsache dar, aus der sich eine vorschriftswidrige Besetzung ergeben könnte


In pp.

Der Besetzungseinwand des Verteidigers Rechtsanwalt („Name 01“) vom 28. April 2026 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Vor der 3. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Potsdam findet seit dem 22. April 2026 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten statt.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2026, ausgeführt und dem Verteidiger zugestellt am 09. März 2026, teilte der Kammervorsitzende dem Verteidiger des Angeklagten unter gleichzeitiger Ladung zu der am 22. April 2026 beginnenden und am 29. April, 06. und 08. Mai 2026 fortzusetzenden die Gerichtsbesetzung mit. Dieser Mitteilung zufolge sollten an der Hauptverhandlung neben dem Vorsitzenden der beisitzende Richter am Landgericht R 1 und die Richterin am Landgericht R 2 sowie die der Kammer für diesen Sitzungstag zugewiesenen Schöffen („Name 02“) und („Name 03“) teilnehmen.

Der Schöffe („Name 03“) erschien zum ersten Hauptverhandlungstag nicht. Anrufe des Gerichts unter seinen dort bekannten Telefonnummern und bei dem Arbeitgeber des Schöffen blieben erfolglos. Der Arbeitgeber teilte dem Vorsitzenden in dem Telefongespräch mit, dass der Schöffe dort unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei.

Deshalb gelangte der Vorsitzende am 22. April 2026 zu dem Schluss, dass nicht zu erwarten sei, den in („Ort 01“) wohnhaften Schöffen in angemessener Zeit zu einem Erscheinen bei Gericht zu bewegen (§ 54 Abs. 2 GVG). Er entschloss sich deshalb, einen Ersatzschöffen zu der Hauptverhandlung heranzuziehen. Die erste Ersatzschöffin, („Name 04“), der zweite Ersatzschöffe, („Name 05“), die dritte Ersatzschöffin, („Name 06“), der vierte Ersatzschöffe, („Name 07“), der fünfte Ersatzschöffe, („Name 08“), der sechste Ersatzschöffe, („Name 09“), der siebte Ersatzschöffe, („Name 10“), der achte Ersatzschöffe, („Name 11“), der neunte Ersatzschöffe, („Name 12“), der zehnte Ersatzschöffe, („Name 13“), und die elfte Ersatzschöffin, („Name 14“), haben ihre Verhinderung angezeigt. Der Vorsitzende stellte deshalb nach erfolglosen Versuchen, diese Schöffen telefonisch zu erreichen, ihre Verhinderung fest. Als zwölfte Ersatzschöffin wurde („Name 15“) herangezogen; sie erschien unverzüglich bei Gericht, sodass die ursprünglich auf 10:00 Uhr anberaumte Hauptverhandlung um 11:18 Uhr beginnen konnte, eingangs derer der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten die geänderte Gerichtsbesetzung mitteilte.

Der Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt („Name 01“) erhob daraufhin den Besetzungseinwand und begründete diesen mit Schriftsatz vom 28. April 2026. Er wendet ein, es könne nicht beurteilt werden, ob das Gericht mit der Schöffin („Name 15“) vorschriftsmäßig besetzt sei.

Mit Beschluss vom 05. Mai 2026 erachtete die Kammer den Besetzungseinwand für unbegründet und legte ihn über die Staatsanwaltschaft Potsdam dem Senat zur Entscheidung vor.

Am 29. Juni 2026 ging die Akte bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 24. Juni 2026 ein, den Besetzungseinwand als unzulässig zu verwerfen. Rechtsanwalt („Name 01“) wurde hierzu die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Die erhobene Besetzungsrüge hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig.

Zwar ist die Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO statthaft und auch innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO erhoben worden und insoweit zulässig.

Allerdings entspricht die erhobene Rüge nicht den Begründungsanforderungen des § 222b Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 – 5 StR 574/97 – Rz. 10, juris = BGHSt 44, 161; KG, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 2 Ws 21/24 – Rz. 12, juris = NStZ 2024, 636; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 3 Ws 21/20 – Rz. 5, juris = StraFo 2020, 159). Demnach sind die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben. Um die Formerfordernisse erfüllen zu können, gibt § 222a Abs. 3 StPO ein Einsichtsrecht in die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen. Vorliegend sind dem Besetzungseinwand weder die Vermerke des Vorsitzenden vom 22. April 2026 beigefügt noch deren Inhalte vorgetragen worden. Lediglich die Behauptung des Verteidigers, er könne derzeit nicht beurteilen, ob die Besetzung ordnungsgemäß sei, stellt keine Tatsache dar, aus der sich eine vorschriftswidrige Besetzung ergeben könnte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Erhebung einer erfolglos gebliebenen Besetzungsrüge ist im Sinne dieser Vorschrift als erfolglos eingelegtes Rechtsmittel anzusehen (OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2024, NJW-Spezial 2024, 216; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2020, NStZ 2020, 565; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 3 Ws 21/20 – StraFo 2020, 159; vgl. auch die Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 05. November 2019, BT-Drucks. 19/14747, S. 32).


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