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Entscheidungen

StPO

Gefahr im Verzug, Gefahr eines Beweismittelverlustes, Gewahrsam des Beschuldigten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin I, Beschl. v. 16.9.2026 - 508 Qs 12/26 jug.

Eigener Leitsatz:

Wenn sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, in dem die Anordnung einer Durchsuchung für erforderlich gehalten wurde, bereits in stabilem polizeilichen Gewahrsam befand, fehlt es an einer konkreten Gefahr eines Beweismittelverlusts, da sowohl eine Flucht des Beschuldigten als auch ein unbemerkter Zugriff des Beschuldigten auf die ihm gehörende Gegenstände ausgeschlossen ist. Polizeibeamte müssen daher zunächst versuchen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen, bevor „Gefahr im Verzug“ bejaht werden kann.


Landgericht Berlin I
508 Qs 12/26 jug

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

hat das Landgericht Berlin I - 8. große Strafkammer - Jugendkammer - durch die unterzeichnenden Richterinnen am 16. September 2026 beschlossen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Oktober 2025 wird auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. April 2026 aufgehoben.
2. Die durch die Polizei am 24. Oktober 2025 bei dem Beschuldigten vorgenommene Beschlagnahme wird aufgehoben.
3. Das Bargeld in Höhe von 85 Euro (lfd. Nr. 2 aus dem Sicherstellungsprotokoll vom 24. Oktober 2025) ist an den Beschuldigten herauszugeben.
4. Die zwölf Verpackungseinheiten mit 16,38 Gramm Haschisch (lfd. Nr. 3 aus dem Sicherstellungsprotokoll vom 24. Oktober 2025) sowie die weitere Verpackung mit 40,02 Gramm Haschisch (lfd. Nr. 4 aus dem Sicherstellungsprotokoll vom 24. Oktober 2025) werden eingezogen und sind zu vernichten.

Gründe:

I.

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfes des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG geführt.

Hintergrund des Tatvorwurfes ist der Folgende: Am 24. Oktober 2025 gegen 19:00 Uhr im Bereich des Arnimplatzes in 10439 Berlin sollen Polizisten den Beschuldigten dabei beobachtet haben, wie er einen Kleinstgegenstand aus einer von ihm mitgeführten Umhängetasche entnommen, an einen Jugendlichen aus einer vierköpfigen Gruppe übergeben und im Gegenzug einen Geldschein entgegengenommen haben soll. Im Anschluss daran soll die Gruppe gemeinsam Cannabis geraucht haben. Kurze Zeit später habe der Beschuldigte sich erneut zu der Jugendgruppe begeben, seiner Umhängetasche erneut einen Kleinstgegenstand entnommen und diesen gegen Bezahlung an ein weiteres Mitglied der Gruppe übergeben. Der beim Kauf beobachtete Zeuge habe gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, vom Beschuldigten Haschisch erhalten zu haben, ebenso wie das andere Mitglied aus der Gruppe.

Die Polizeibeamten seien dem Beschuldigten daraufhin in einen Supermarkt gefolgt. Der Beschuldigte habe zunächst versucht, sich der vorläufigen Festnahme zu entziehen, sei jedoch durch den Zeugen PHK pp. an der Jacke gegriffen und an der Flucht gehindert worden. Bei einem erneuten Fluchtversuch seien beide zu Boden gegangen. Wie durch die Kammer ergänzend ermittelt, wurden dem Beschuldigten sodann Handfesseln angelegt, er wurde hingesetzt, der Tatvorwurf erhoben und er wurde rechtlich belehrt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich beruhigt und war kooperativ. Bei der wenige Minuten im Anschluss durchgeführten Durchsuchung wurden in der mitgeführten Umhängetasche des Beschuldigten ein Mobiltelefon Xiaomi Redmi, 85 Euro Bargeld, zwölf Verpackungseinheiten mit insgesamt 16,38 Gramm Haschisch sowie eine weitere Verpackung mit 40,02 Gramm Haschisch mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 22,92 Gramm Tetrahydrocannabinol aufgefunden. Die vorgenannten Gegenstände wurden mit der Begründung „Gefahr im Verzug” aufgrund polizeilicher Anordnung vor Ort beschlagnahmt, ohne dass versucht worden war, eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung einzuholen.

Das Amtsgericht Tiergarten bestätigte mit Beschluss vom 23. April 2026 die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände gemäß § 98 Abs. 2 StPO. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Beschuldigte am 26. April 2026 Beschwerde eingelegt. Am 26. Mai 2026 wurde das Mobiltelefon Xiaomi Redmi an den Beschuldigten herausgegeben. Das Amtsgericht Tiergarten hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.

1. Die Bestätigung der Beschlagnahme gemäß §§ 98 Abs. 2, 94 StPO war rechtswidrig, da die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände bereits formell rechtswidrig war.

a) Zwar bestand nach dem objektiven Geschehen ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.

b) Die Durchsuchung und Beschlagnahme der Gegenstände hätte mangels Vorliegens von Gefahr im Verzug jedoch nicht durch die Polizei als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 StPO angeordnet werden dürfen.

Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme (regelmäßig die Sicherstellung von Beweismitteln) gefährdet wird (BVerfG Beschluss vom 16.06.2015 – 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11, NJW 2015, 2787 (2790)), wobei der Begriff aufgrund des Ausnahmecharakters der nichtrichterlichen Anordnung eng auszulegen ist (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 98 Rn. 8).

Dies war vorliegend nicht der Fall. Da sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, in dem die Anordnung für erforderlich gehalten wurde, mithin nach dem Anlegen der Handfesseln und nachdem er sich beruhigt hatte, bereits in stabilem polizeilichen Gewahrsam befand, fehlte es an einer konkreten Gefahr eines Beweismittelverlusts, da sowohl eine Flucht des Beschuldigten mit der Tasche, als auch ein unbemerkter Zugriff des Beschuldigten auf die in dieser befindlichen Gegenstände ausgeschlossen waren. Die PolizeibeamtInnen hätten daher zunächst versuchen müssen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen, was vorliegend jedoch unterblieb. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme waren mithin rechtswidrig.

Die theoretische Möglichkeit, dass der Ermittlungsrichter die Maßnahme bei ordnungsgemäßer Beantragung ebenso angeordnet hätte (hypothetischer Ersatzeingriff), lässt die Rechtswidrigkeit der konkret vollzogenen Maßnahme unberührt, da diesem Gesichtspunkt erst auf der Ebene eines etwaigen Beweisverwertungsverbots Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 15.10.2008 – 2 WD 16/07). Hierüber wird der Tatrichter zu entscheiden haben.

2. Die rechtswidrig beschlagnahmten Gegenstände sind daher grundsätzlich gemäß § 111n Abs. 1 StPO an den Beschuldigten als letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben. Dies betrifft jedoch nur das Bargeld. Die Rückgabe der Betäubungsmittel würde hingegen zu einem rechtswidrigen Zustand gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) KCanG führen, an dessen Aufrechterhaltung sich der Staat ansonsten beteiligen würde, sodass die Rauschmittel einzuziehen und vernichten sind (s. auch OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2012 - 1 Ws 7/12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA A. Funck, Berlin

Anmerkung:


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