Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 16.08.2026 – 1 ORs 163/26
Eigener Leitsatz:
Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung. Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum eine kurze Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Formelhafte Wendungen genügen nicht.
OLG Köln
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die (Sprung-) Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21. April 2026 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und auf deren Antrag einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 13. August 2026 beschlossen:
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bonn hat die Angeklagte mit Urteil vom 21. April 2026 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Hiergegen hat die Angeklagte Berufung eingelegt, welche sie nach Zustellung des Urteils als (Sprung-) Revision bezeichnet hat. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt näher zu dem aus ihrer Sicht defizitären Strafausspruch aus.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie erkannt beantragt.
II.
Die zulässige Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (vorläufig) Erfolg. Sie führt im Strafausspruch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und daher auch nur insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 1, 354 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Erhebung der allgemeinen Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit war die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Den zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen kann trotz der bedenklich knappen Ausführungen noch hinreichend ein Gewahrsamsbruch und damit ein vollendeter Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB entnommen werden.
2. Die Revision hat indes im Strafausspruch Erfolg.
a) Es fehlt eine tragfähige Begründung für die Wertung des Amtsgerichts, dass vorliegend die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von 4 Monaten unerlässlich ist.
aa) Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann danach regelmäßig nur dann Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. SenE v. 29.08.2003 - Ss 336-337/03 -; SenE v. 09.06.2004 - Ss 224/04 -; SenE v. 30.11.2004 - 8 Ss 453/04 -; SenE v. 08.09.2006 - 83 Ss 64/06 -; SenE v. 24.04.2009 - 82 Ss 4/09 -; SenE v. 03.11.2009 - 83 Ss 90/09 -; SenE v. 03.08.2012 - III-1 RVs 134/12 -; SenE v. 03.05.2017 - III-1 RVs 68/17 -; SenE v. 26.01.2018 - III-1 RVs 10/18 -; SenE v. 18.01.2019 - III-1 RVs 259/18 -).
Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung. Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum eine kurze Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Formelhafte Wendungen genügen nicht. Der Tatrichter hat vielmehr für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung der kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich gemacht haben (vgl. SenE v. 02.04.2013 - III-1 RVs 57/13 -; SenE v. 17.02.2016 - III-1 RVs 20/16 -; SenE v. 03.05.2017 - III-1 RVs 68/17 -; SenE v. 20.11.2018 - III-1 RVs 260/18 -; SenE v. 18.01.2019 - III-1 RVs 259/18 -).
bb) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Amtsgerichts nicht. Die insoweit angestellten tatrichterlichen Erwägungen lauten wie folgt:
„Dabei war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Vorstrafen sowie die laufende Bewährung zur Einwirkung auf die Angeklagte im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich. Die erforderliche Gesamtwürdigung aller die Tat und die Angeklagte kennzeichnenden Umstände hat ergeben, dass selbst eine hohe Geldstrafe voraussichtlich nicht ausreichen würde, ihre spezialpräventive Funktion zu erfüllen und in der kriminalpolitisch notwendigen Weise auf die Angeklagte einzuwirken.“
Soweit das Tatgericht hiernach die Unerlässlichkeit der Freiheitstrafe aus spezialpräventiven Gründen für unverzichtbar erachtet, ist dies im Urteil nicht hinreichend dargelegt. Die Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in formelhaften Wendungen, ohne konkrete Umstände in der Person der Angeklagten zu benennen, die aus Sicht des Tatgerichts – nachprüfbar für den Senat – die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe zu begründen vermögen.
Lassen sich dem vom Tatgericht zur Begründung aufgeführten zweiten Satz ohnehin lediglich die abstrakten Anforderungen entnehmen, die an die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gestellt werden, so vermag auch der im ersten Satz erfolgte Hinweis auf Vorstrafen und eine „laufende Bewährung“ eine erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze nicht zu ersetzen.
Die Beantwortung der Frage, ob aufgrund von Vorstrafen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, insbesondere von der Anzahl, dem Gewicht und dem zeitlichen Abstand der Vorstrafen, den Umständen und dem Schuldgehalt der vorliegenden Tat sowie den Lebensverhältnissen des Täters. Neben dem Zeitpunkt der Verurteilung und der Art und der Höhe der Strafen sind daher in der Regel die den als belastend eingestuften Vorverurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte zwar knapp, aber doch in einer aussagekräftigen Form zu umreißen (st. Senatsrechtsprechung s. nur SenE v. 26.10.2007 - 81 Ss 166/07 -). Auch bei einem Wiederholungstäter darf die “Unerlässlichkeit” nicht schematisch bejaht werden (vgl. SenE v. 13.05.2011 - III-1 RVs 98/11 -; SenE v. 02.04.2013 - III-1 RVs 57/13 - ; SenE v. 03.06.2015 - III-1 RVs 81/15 -). Hier erschöpfen sich die Feststellungen indes in einer Wiedergabe der Angaben aus dem Bundeszentralregister und es fehlt an einer Darstellung der zugrunde liegenden Sachverhalte, insb zu dem der Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 15. Mai 2024 (705 Ds 73/23) zugrunde liegenden Geschehen. Bereits dies ist unzureichend.
Es kommt hinzu, dass sich die Angeklagte kurz nach der vorliegenden Tat erstmals in Haft befunden hat. Zwar enthalten die Feststellungen keine näheren Ausführungen zu dem erstmaligen Freiheitsentzug. Eine Hafterfahrung stellt indes einen Umstand dar, der die Angeklagte nachhaltig beeindrucken und einen positiven Effekt auf ihr künftiges Leben sowie ihre Einstellung zur Rechtsordnung hätte ausüben können. Angesichts dessen besteht – wie noch auszuführen sein wird – nicht nur bei § 56 Abs. 1 StGB, sondern auch bei § 47 Abs. 1 StGB Anlass zu der Prüfung, ob es der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe noch bedarf, um einen günstigen Einfluss auf die Angeklagte zu nehmen, diese daher als unerlässlich anzusehen ist oder ob die Verhängung einer – auch empfindlichen – Geldstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagte als ausreichend angesehen werden kann.
b) Die rechtsfehlerhafte Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zieht zwanglos die Aufhebung der Bewährungsentscheidung nach sich, die aber ihrerseits ebenfalls durchgreifenden Bedenken unterliegt.
Ungeachtet dessen, dass das Amtsgericht die negative Legalprognose ebenfalls mit dem Vorliegen von Vorstrafen begründet hat, ohne hierzu – wie oben dargelegt – näher auszuführen, hat das Tatgericht auch im Rahmen der Bewährungsentscheidung nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte zwischen der Begehung und der Aburteilung der Tat, hinsichtlich derer über die Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist, erstmals Haft erlitten hat. Nähere Ausführungen zu der von der Angeklagten erlittenen Haft, insb. deren Dauer und dem Eindruck, den der erstmalige Freiheitsentzug auf die Angeklagte, die seit ihrer Haftentlassung nach den Feststellungen „clean“ ist, gehabt hat, enthalten die Urteilsfeststellungen nicht.
Hat indes ein Angeklagter zwischen der Begehung und der Aburteilung einer Tat, hinsichtlich derer über die Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist, durch Haft erstmals einen (längeren) Freiheitsentzug erlitten, muss das Tatgericht bei seiner Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB auch darauf eingehen, welche Wirkungen diese Haft auf den Angeklagten hatte (vgl. BGH StV 2001, 626; BayObLG DAR 1982, 248; OLG Dresden StV 2001, 626 u. StV 2002, 658 = StraFo 2003, 21; OLG Karlsruhe zfs 2005, 410 = VRS 108, 423; SenE v. 26.10.2007 - 83 Ss 135/07 -; SenE v. 06.07.2007 - 82 Ss 93/07 - = StV 2008, 24 = NStZ-RR 2008, 170 L.; SenE v. 08.07.2008 - 83 Ss 50/08 -; SenE v. 30.05.2017 - III-1 RVs122/17 - ; SenE v. 12.06.2020 - III-1 RVs 102/20 -; SenE v. 05.02.2021 - III-1 RVs 14/21 -). Der erste (längere) Freiheitsentzug wird nämlich in der Regel am spürbarsten empfunden – eine Erwägung, die auch dem Erstverbüßerprivileg in § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugrunde liegt (vgl. auch BGH StV 2003, 678 = NStZ-RR 2003, 200) – und kann durchaus eine spezialpräventive Wirkung entfalten (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 38; SenE v. 07.11.2006 - 83 Ss 70/06 -; SenE v. 18.03.2011 - III-1 RVs 53/11 -;SenE v. 24.07.2012 - III-1 RVs 125/12 -; SenE v. 30.05.2017 - III-1 RVs122/17 -; SenE v. 12.06.2020 - III-1 RVs 102/20 -; SenE v. 05.02.2021 - III-1 RVs 14/21 -). Gerade bei einem Erstverbüßer lässt nämlich der von der Strafhaft ausgehende Warneffekt erwarten, dass dieser sich die Strafvollstreckung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begeht (vgl. OLG Karlsruhe [07.03.05] zfs 2005, 410 = VRS 108, 423).
3. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO), denn der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die genannten Erwägungen des Amtsgerichts bei der Höhe der Strafe und der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ausgewirkt haben.
4. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil im Strafausspruch auf (§ 353 Abs. 1 StPO) und verweist die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurück (§ 354 Abs. 2 S. 1 StPO).
Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); die bislang getroffenen Feststellungen dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen dürfen.
Einsender: RA Dr. P.R. Gülpen, Troisdorf
Anmerkung: