Gericht / Entscheidungsdatum: LG Osnabrück, Beschl. v. 16.09.2026 – 2 Qs 35/26
Eigener Leitsatz:
Soweit die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig i.S.v. § 140 StPO ist, erstreckt sich diese Notwendigkeit auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Vertretung im Adhäsionsverfahren, so dass eine gesonderte Beiordnung nicht mehr erforderlich ist (Aufgabe früherer Rechtsprechung).
Landgericht Osnabrück
Beschluss
2 Qs 35/26
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Körperverletzung und Beleidigung
hier: Bestellung zum Pflichtverteidiger und Vertretung im Adhäsionsverfahren
hat das Landgericht Osnabrück - 2. Große Strafkammer - durch die unterzeichnende Richterin am 16.09.2026 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers vom 23.06.2026 wird der Beschluss (l) des Amtsgerichts Meppen vom 05.06.2026, wodurch die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.04.2026, mit dem die Pflichtverteidigervergütung auf 853,67 € festgesetzt wurde, als unbegründet zurückgewiesen wurde, aufgehoben und die Vergütung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Andreas Tönjes auf weitere 1.217,37 € festgesetzt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.217,37 €.
4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
l.
Mit Anklageschrift vom 08.09.2025 warf die Staatsanwaltschaft Osnabrück der Angeklagten vor, am 31.03.2025 eine Beleidigung in Tateinheit mit einer Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen pp., begangen zu haben. Mit Beschluss vom 18.09.2025 ließ das Amtsgericht den Zeugen als Nebenkläger zu und bestellte mit Beschluss vom 28.01.2026 Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger der Angeklagten. Mit Schriftsatz vom 28.01.2026 erhob der Nebenkläger Adhäsionsklage, gerichtet u.a. auf die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Im Hauptverhandlungstermin am 29.01.2026 verglichen sich die Angeklagte und der Zeuge im Adhäsionsverfahren u.a. auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v.
6.500,- €. Das Strafverfahren wurde gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages i.H.v. 900,- € auf die Vergleichssumme bis zum 01.08.2026 vorläufig eingestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.03.2026 beantragte der Verteidiger pp. die entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse festzusetzten. U.a. machte er dort eine Verfahrensgebühr für vermögensrechtliche Ansprüche nach Nr. 4143 VV RVG i.H.v. 682,- € und eine Einigungsgebühr i.H.v. 341 ,- € nach Nr. 1003 VV RVG geltend, mithin insgesamt 2.071 €. Mit Beschluss vom 27.04.2026 setzte das Amtsgericht die Pflichtverteidigervergütung auf 853,67 € fest. Zur Begründung wird ausgeführt, eine ausdrückliche Beiordnung des (Pflicht-)Verteidigers auch für das Adhäsionsverfahren sei nicht erfolgt und auch nicht von der Pflichtverteidigerbestellung erfasst. Hiergegen legte Rechtsanwalt pp. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.05.2026 Erinnerung ein. Mit Beschluss (l) vom 05.06.2026 wies das Amtsgericht die Erinnerung zurück, nachdem die Bezirksrevisorin zuvor Stellung genommen hatte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Pflichtverteidigers vom 23.06.2026, eingegangen am 24.06.2026.
Il.
Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Pflichtverteidigers ist in der Sache begründet.
So ist zwar zutreffend, dass die Rechtsfrage, ob bei bereits bestehender Pflichtverteidigung (automatisch) Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gewährt und der Verteidiger beigeordnet wird, umstritten war. Während einerseits angenommen wurde, die Pflichtverteidigung umfasse auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2021, 2901 f. Rn. 5 unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur wie OLG Rostock Beschl. v. 15.6.2011 - I Ws 166/11, BeckRS 2011, 18598; OLG Köln Beschl. v. 29.6.2005 - 2 Ws 254/05, BeckRS 2005, 7953; OLG Hamm Beschl. v. 31.5.2001 -2 [s] Sbd. 6-87/01 , BeckRS 2001, 5826; OLG Schleswig NStZ 1998, 101; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 143 Rn. 1; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 140 Rn. 4; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 404 Rn. 21; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4143 VV Rn. 21; HK-RVG/Kroiß, 8. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rn. 22; Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 4143 VV RVG, 4144 Rn. 5, jew. mwN), wurde andererseits vertreten, dass stets eine gesonderte Beiordnung auch des Pflichtverteidigers für das Adhäsionsverfahren gem. § 404 StPO nach Antragsstellung erforderlich sein soll (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 27.3.2013 - 3 Ws 2/13, BeckRS 2013, 22042; KG Beschl. v. 24.6.2010 - 1 Ws 22/09, BeckRS 2011, 2650; OLG Bamberg BeckRS 2008, 24774; MüKoStPO/Grau, 2019, § 404 Rn. 8; v. Heintschel-Heinegg/Bockemühl in Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 2020, § 404 Rn. 29; Schöch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., § 404 Rn. 19; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., VV RVG Nr. 4141 — 4147 Rn. 41, jew. m.w.N.; insbes. auch LG Osnabrück, Beschl. v. 23.07.2021, 2 Qs 51/12; LG Osnabrück, Beschl. v. 05.09.2022, 18 KLs 5/22).
Der Bundesgerichtshof (6. Strafsenat) hat sich mit seinem Beschluss vom 27.07.2021 zwischenzeitlich positioniert und entschieden, soweit die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig i.S.v. § 140 StPO sei, erstrecke sich diese Notwendigkeit auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Vertretung im Adhäsionsverfahren, so dass eine gesonderte Beiordnung nicht mehr erforderlich sei (vgl. BGH NJW 2021, 2901 f. Rn. 5). Dem hat sich der 1. Strafsenat angeschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 2022, 316). Der 5. Senat, der zuvor die abweichende Auffassung vertreten hatte (vgl. dazu BGH, 5 StR 162/21, BeckRS 2021 , 40545) und dem auch das Landgericht im zitierten Beschluss vom 05.09.2022 (18 KLS 5/22) gefolgt war, hat diese Ansicht mittlerweile ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGH 5 StR 524/25, BeckRS 2026, 2166). Die Kammer folgt nunmehr auch dieser Rechtsauffassung.
Die Vergütung ist deshalb - wie beantragt - wie folgt festzusetzen:
1. Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG 192,00 €
2. Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug gem. Nr. 4106 VV
RVG 158,00 €
3. Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV RVG 264,00 €
4. Verfahrensgebühr vermögensrechtliche Ansprüche gem. Nr. 4143 VV RVG 682,00 €
5. Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 W RVG 341,00 €
6. Post-/ Telekommunikationspauschale gem. Ziff. 7002 VV RVG 20,00 €
7. Dokumentenpauschale gem. Ziff. 7000 la VV RVG 33,55 €
8. Fahrtkosten 19,82 €
9. Abwesenheitsgeld 30,00 €
10. Umsatzsteuer 330,67 €
Gesamt: 2.071 €
Abzüglich geleisteter Zahlungen 853,67 €
Verbliebener Restbetrag 1.217,37 €
III.
Die Entscheidung wurde § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung (Änderung der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts) auf die Kammer übertragen.
Die Zulassung der weiteren Beschwerde folgt aus § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 §. 2, 3 RVG.
Einsender: RA A. Tönjes, Lingen (Ems)
Anmerkung: