Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 24.09.2026 - 1 Ws 566/26
Eigener Leitsatz:
Richtet sich eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, ist es für eine vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung im Regelfall erforderlich, dass der Täter seine sexuellen Neigungen so weit unter Kontrolle gebracht hat, dass die Gefahr eines Rückfalls nur noch gering ist. Die positiven Umstände müssen feststehen und dürfen nicht lediglich unterstellt werden.
Oberlandesgericht Bamberg
1 Ws 566/26
In dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen sex. Ubergriffs u.a.
erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 24. September 2026 folgenden
Beschluss
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgenchts pp. vom 17.08.2026 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und auch zu-lässig, da form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Ihre zutreffende Ihre zutreffende Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafvollstreckungskammer hat für die Erstellung der Verantwortbarkeitsprognose im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB richtigerweise entscheidend auf das strafrechtlich relevante Vorleben des Verurteilten und die fehlende vollständige therapeutische Aufarbeitung abgestellt und ist auf dieser Grundlage - wie auch bereits die Justizvollzugsanstalt pp. in ihrer Stellungnahme vom 16.06.2026 - zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass diesem eine positive Kriminalprognose nicht zu stellen ist.
Verbüßt der Verurteilte - wie hier - erstmals eine Freiheitsstrafe. spricht zwar eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung nicht verfehlt und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt; diese Vermutung kann aber durch negative Umstände im Einzelfall widerlegt sein (vgl. KG NStZ-RR 2008, 157; Fischer, StGB, 73. A., § 57, Rz. 14 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
Richtet sich eine Straftat - wie vorliegend - gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist es im Regelfall erforderlich, dass der Täter seine sexuellen Neigungen so weit unter Kontrolle gebracht hat, dass die Gefahr eines Rückfalls nur noch gering ist (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2008, 314 f.). Die positiven Umstände müssen feststehen und dürfen nicht lediglich unterstellt werden. Auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer die für ihn günstigen Tatsachen nicht schaffen konnte, kommt es dabei nicht an (KG Berlin, NStZ-RR 2009, 323 m. w. Nachw.).
Die positiven Umstände stehen jedoch nicht fest. Nach den Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Urteil beging der Verurteilte die verfahrensgegenständlichen Taten des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in 9 tatmehrheitlichen Fällen als Physiotherapeut, obwohl die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 10.01.2017 wegen sexuellen Missbrauch eines Kindes erst mit Wirkung vom 27.02.2020 erlassen wurde. Aus den weiteren Urteilsfeststellungen geht hervor, dass sich der Verurteilte in der Hauptverhandlung stellenweise belustigt zeigte und sich bei den Ausführungen des Tatopfers prächtig amüsierte. Eine Abkehr von seinem früheren Fehlverhalten sei in der Hauptverhandlung nicht erfolgt. Eine Aufarbeitung fand auch in der Folgezeit zunächst nicht statt.
Die JVA pp. hat in ihrer vom Verurteilten insoweit inhaltlich nicht angegriffenen Stellungnahme vom 16.06.2026 ausgeführt, dass der Verurteilte im Motivationsgespräch am 06.08.2025 mit der sozialtherapeutischen Abteilung die abgeurteilten Taten aus dem Urteil vom 10.01.2017 und die verfahrensgegenständlichen Taten abgestritten hat. Erst seit März 2026 nehme der Verurteilte mit der Intention, seine Sexualproblematik aufzuarbeiten, therapeutische Gespräche wahr. Dies reicht für die Annahme einer positiven Prognose nicht aus.
Der fehlende Abschluss und Erfolg der therapeutischen Aufarbeitung der Taten begründet trotz der erstmaligen Inhaftierung des Verurteilten und des gesicherten sozialen Empfangsraums eine erhebliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf einschlägige Straftaten. Dabei kommt es auf die fachliche Qualifikation des Therapeuten nicht an, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde ins Leere geht. Selbst unterstellt, der Therapeut verfügt über die erforderliche fachliche Qualifikation, kann allein durch die Aufnahme erster therapeutischer Gespräche eine Entlassung — mit Blick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, welches bei den von dem Verurteilten begangenen Straftaten als hoch zu veranschlagen ist — nicht verantwortet werden.
Das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere das ordnungsgemäße Verhalten im Vollzug rechtfertigt bei der Gesamtwürdigung keine andere Entscheidung. Diese Umstände hat der Senat in die Abwägung mit geringem Gewicht zugunsten des Verurteilten eingestellt. Wohnung, ein gesichertes familiäres Umfeld und Arbeit hatte der Verurteilte auch zum Zeitpunkt der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ging die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Prognoseentscheidung auch nicht von unzutreffenden Tatsachen aus. Aus den Beschlussgründen ist vielmehr ersichtlich, dass der Verurteilte die verfahrensgegenständlichen Taten 2 Jahre nach Straferlass der Vorverurteilung beging.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Einsender: RA J. Bund, Nürnberg
Anmerkung: