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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Strafaussetzung, vorzeitige Entlassung, Erstverbüßer, positive Sozialprognose, Sexualdelikt

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 18.5.2026 - 1 Ws 226/26 u. 1 Ws 227/26

Eigener Leitsatz:

1. Richtet sich eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist es für eine Strafaussetzung zur Bewährung (für einen Erstverbüßer) im Regelfall erforderlich, dass der Täter seine sexuellen Neigungen so weit unter Kontrolle gebracht hat, dass die Gefahr eines Rückfalls nur noch gering ist. Die positiven Umstände müssen feststehen und dürfen nicht lediglich unterstellt werden.
2. Die rechtlichen Voraussetzungen für Vollzugslockerungen sind nicht identisch mit der vorzunehmenden Prüfung gemäß § 57 Abs. 1 StGB, ob die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.


Oberlandesgericht Bamberg

1 Ws 226/26
1 Ws 227/26

In dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen

Verteidiger:

wegen Verbr. kinderpomographischer Inhalte

hier sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Reststrafenbewährung

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 18. Mai 2026 folgenden

Beschluss

1. Die Verfahren 1 Ws 226126 und 1 Ws 227/26 werden verbunden. Das Verfahren 1 Ws 226/26 führt.
2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten pp. gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16.03.2026 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 16.03.2026 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts pp. die Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von der Hälfte der mit Urteil des Amtsgerichts vom 08.04.2019 (1 Ls 420 Js 649118) verhängten Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr, von 2/3 der Strafe der mit Urteil des Amtsgerichts vom 09.11.2023 (2 Ds 560 Js 678/21) verhängten Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten abgelehnt. Im Übrigen wird auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 25.09.2026 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vorn 31.03.2026, eingegangen beim Landgericht pp. am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Verfügung vom 14.04.2026 beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 16.03.2026 als unbegründet kostenfällig zu verwerfen.

Hierzu hatte der Verurteilte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er äußerte sich mit Verteidigerschrift-satz vom 29.04.2026. Er bringt unter Bezugnahme auf die bisherigen Schriftsätze vor, dass er nach der Haftentlassung bei seiner Ehefrau leben könne. Seine finanziellen Verhältnisse seien durch das durchgeführte Verbraucherinsolvenzverfahren geregelt. Während der Vollstreckung sei der Verurteilte disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. Er sei Erstverbüßer und habe versucht, eine Therapie anzutreten. Hiermit habe sich die Strafvollstreckungskammer nicht befasst. Zudem habe er am 25.04.2026 mit seiner Ehefrau einen Ausgang unternommen. Dies sei bei der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. Er regt die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt an.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und auch zu-lässig, da form- und fristgerecht eingelegt (§§ 3C6 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Deren Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 14.04.2026 Bezug genommen.

Ergänzend zu den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat:

Auch nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen gemäß § 88 JGG, § 57 Abs. 1 und 2 StGB für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vor, da dem Verurteilten eine hinreichend günstige Kriminalprognose nicht gestellt werden kann. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Reststrafenbewährung sowohl nach § 88 JGG, § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB als auch nach § 57 Abs. 2 StGB i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB darf nur dann bewilligt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Beim Verurteilten muss also im Falle einer vorzeitigen Haftentlassung eine realistische Aussicht auf künftige straffreie Lebensführung bestehen.

Vorliegend ergibt die gemäß § 88 JGG, § 57 Abs. 1 StGB durchzuführende Prüfung, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, insbesondere mit Blick auf die nicht erfolgreiche therapeutische Aufarbeitung der Taten und das erhebliche Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, nicht verantwortet werden kann.

Verbüßt der Verurteilte - wie hier - erstmals eine Freiheitsstrafe, spricht zwar eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung nicht verfehlt und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt; diese Vermutung kann aber durch negative Umstände im Einzelfall widerlegt sein (vgl. KG NStZ-RR 2008, 157; Fischer, StGB, 73. A., § 57, Rz. 14 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.

Richtet sich eine Straftat - wie vorliegend - gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist es jedoch im Regelfall erforderlich, dass der Täter seine sexuellen Neigungen so weit unter Kontrolle gebracht hat, dass die Gefahr eines Rückfalls nur noch gering ist (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2008, 314 f.). Die positiven Umstände müssen feststehen und dürfen nicht lediglich unterstellt werden. Auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer die für ihn günstigen Tatsachen nicht schaffen konnte, kommt es dabei nicht an (KG Berlin, NStZ-RR 2009, 323 m. w. Nachw.).

Die positiven Umstände stehen jedoch nicht fest. Nach den Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Urteil des Amtsgericht vom 09.11.2023 war der Verurteilte bereits zweimal wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften sowie Besitz kinderpornographischer Schriften vorbestraft. Er stand zum Zeitpunkt der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten zudem einschlägig unter Bewährung. Er befand sich zum Zeitpunkt der Verhandlung in diesem Verfahren in einer ambulanten Therapie wegen seiner sexuellen Neigungen im Hinblick auf den Konsum von Kinderpornographie. Berels in der Vergangenheit durchgeführte Therapien führten jedoch nicht zu einem Therapieerfolg. Nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 20.02.2026 sei nach Einschätzung der zuständigen Anstaltspsychologin die längerfristige Rückfallwahrscheinlichkeit für ein neues Sexualdelikt wegen der mehrmaligen einschlägigen Sexualdelikte und der nicht erfolgreichen Behandlung erhöht. Zur gleichen Einschätzung gelangt die Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme vom 09.09.2025, wonach nach Einschätzung des Therapeutenteams eine Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsnotwendigkeit bezüglich der unbehandelten Sexualproblematik bei dem Verurteilten gegeben sei.

Dabei kann aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unterstellt werden, dass dem Verurteilten inzwischen Vollzugslockerungen gewährt und der Verurteilte am 25.04.2026 einen Ausgang mit seiner Ehefrau wahrgenommen hat. Denn die rechtlichen Voraussetzungen für Vollzugslockerungen sind nicht identisch mit der vom Senat vorzunehmenden Prüfung gemäß § 57 Abs. 1 StGB, ob die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Vollzugslockerungen nach Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen wird. Darum geht es hier nicht. Eine erneute Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ist daher nicht einzuholen. Zudem hatte die Justizvollzugsanstalt bereits unter Bezugnahme auf die Einschätzung der zuständigen Anstaltspsychologin in ihrer Stellungnahme vom 20.02.2026 trotz der pädophilen Neigung und des Bewährungsversagens grundsätzlich Vollzugslockerungen für vertretbar erachtet, da sich keine Hinweise auf einen Lockerungsmissbrauch ergeben hätten. Vollzugslockerungen konnten zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme am 20.02.2026 lediglich deshalb nicht befürwortet werden, da das erforderliche Kontaktgespräch mit der Ehefrau des Verurteilten mangels Schweigepflichtsentbindung für die Anstaltspsychologin gegenüber der Ehefrau nicht erfolgen konnte. Unabhängig davon hat die Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme vom 20.02.2026 die Reststrafenaussetzung jedoch wegen der unbearbeiteten Sexualproblematik nach dem misslungenen Therapieversuche und aufgrund des Bewährungsversagens des Verurteilten nicht befürwortet.

Der fehlende Erfolg der therapeutischen Aufarbeitung der Taten begründet trotz der erstmaligen (beanstandungsfreien) Inhaftierung des Verurteilten und des gesicherten sozialen Empfangs-raums eine erhebliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf einschlägige Straftaten. Vor diesem Hintergrund kann eine Entlassung — mit Blick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, welches bei den von dem Verurteilten begangenen Straftaten als hoch zu veranschlagen ist — nicht verantwortet werden.

Die Strafaussetzung zur Bewährung war daher abzulehnen und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA J. Bund, Nürnberg

Anmerkung:


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