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Leitsatz: Die bedingte Entlassung und die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung kann gdrs. nicht deshalb versagt werden, weil der Verurteilte seine Mittäter nicht preisgibt.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.08.2010 - 1 Ws 380/10 In pp. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den Beschluss der 1. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2010 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie dadurch entstandene notwendige Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse. Gründe Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 16. Juli 2010 die Vollstreckung des noch nicht verbüßten letzten Drittels der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. August 2009 zum 25. August 2010 zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig. In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, den Verurteilten gemäß § 57 Abs. 1 StGB bedingt aus der Strafhaft zu entlassen, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Sach und Rechtslage. Die formellen Voraussetzungen der bedingten Strafentlassung liegen vor. Allerdings ist bei der Entscheidung hierüber gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch zu prüfen, ob eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere einer Betäubungsmittelabhängigkeit eines Verurteilten besondere Bedeutung zu, weil diese regelmäßig zu weiteren Betäubungsmitteldelikten und häufig auch zu Beschaffungskriminalität führt. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft kann im vorliegenden Fall aber von einer fortbestehenden Drogensucht des Verurteilten nicht ausgegangen werden. Aus dem vollstreckten Urteil des Landgerichts Oldenburg ergibt sich nur ein früherer phasenweiser Konsum von Haschisch sowie ein gelegentliches Probieren von Ecstasy, LSD und Kokain. Die im inzwischen rund 1 ½ Jahre lang dauernden Strafvollzug durchgeführten Urinproben sind sämtlich negativ verlaufen. Von einer aktuell bestehenden Drogensucht des Verurteilten kann deshalb nicht ausgegangen werden. Soweit die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auch darauf stützt, dass der Verurteilte keine näheren Angaben ´zu den Taten seiner Mittäteŕ gemacht habe, so ist dieser Umstand als solcher für die Frage einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft nach § 57 StGB unerheblich. Die Fortsetzung einer Haft über den 2/3Zeitpunkt hinaus ist kein Beugemittel, um ein derartiges Schweigen eines Verurteilten zu brechen und auch keine zulässige Sanktion hierfür, arg. § 57 Abs. 6 StGB. Bedeutung kann dieser Umstand insoweit allerdings haben, wenn sich in ihm eine innere Einstellung eines Verurteilten zeigt, die künftige Straftaten besorgen lässt. Hiervon kann im vorliegenden Fall indessen nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass der Verurteilte nachvollziehbare Gründe für sein damaliges Schweigen angegeben und sich inzwischen ausdrücklich bereit erklärt hat, auszusagen, ist insoweit zu berücksichtigen, dass er für eine lange Zeit und zum ersten Mal in seinem Leben eine Freiheitsstrafe verbüßt hat und ihn dies - zumal als Ausländer - nach Einschätzung der Richterin der Strafvollstreckungskammer und der Justizvollzugsanstalt sehr stark und nachhaltig beeindruckt hat. Hinzu kommen noch seine gute Führung im Vollzug, seine intakte soziale und familiäre Einbindung und seine Absicht, nunmehr sein Studium in seinem Heimatland fortzusetzen. Deshalb kann auch aus den vom Verurteilten - über die abgeurteilten Taten hinausgehend - freimütig zugegebenen früheren Drogenkurierdiensten nicht auf eine heute noch bestehende Bereitschaft zur Begehung weiterer solcher Taten geschlossen werden. Gleiches gilt für die von der Staatsanwaltschaft als Indiz für einen beabsichtigten weiteren Drogenschmuggel angeführte Rechtsmitteleinlegung des Verurteilten gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Ausweisung. Aus dem Ausschöpfen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelweges lässt sich ein so weitgehender Schluss nicht tragfähig ableiten. Im Übrigen ist die Beschwerde des Verurteilten inzwischen mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2010 unanfechtbar verworfen worden. Die den Verurteilten betreffende Ausweisungsverfügung ist damit sofort vollziehbar und wird aller Voraussicht nach zeitgleich mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft vollzogen werden. In Hinblick darauf und bei Abwägung aller sonstigen Umstände des Falles hält der Strafsenat die bedingte Strafrestaussetzung nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit für verantwortbar, zumal nach der gesetzlichen Regelung in § 57 StGB diese nicht nur in gänzlich risikolosen Fällen zu gewähren ist. Die Kostenentscheidung entspricht § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
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