Gericht / Entscheidungsdatum: AG Eilenburg, Beschl. v. 04.09.2026 – 8 OWi 504 Js 23511/26
Eigener Leitsatz:
Bestand für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens von vornherein keinerlei Veranlassung, weil die vollständige und zutreffende Anschrift des Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Verfügung aktenkundig und sei tatsächlicher Lebensmittelpunkt nicht zweifelhaft war, hat eine dennoch erfolgte vorläufige Einstellung keine verjährungsunterbrechende Wirkung.
In pp.
1. Das Verfahren wird gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Betroffenen liegt mit Bußgeldbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 08.01.2026 (im Nachfolgenden: Verwaltungsbehörde) der Tatvorwurf einer am 11.08.2025 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last. Gegen diesen der Betroffenen am 14.01.2026 zugestellten Bußgeldbescheid, hat der Verteidiger unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung am 16.01.2026 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Verteidiger ist - unter näherer Darlegung der Gründe - der Auffassung, dass das Verfahren aufgrund des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung einzustellen sei.
II.
1. Das Verfahren ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG i. V. m. § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG eingetreten ist, die bei der der Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG vor Erlass des Bußgeldbescheides zum maßgeblichen Verfahrenszeitpunkt 3 Monate betragen hat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG a. F.). Obgleich seit dem 01.07.2026 die Verfolgungsverjährung für die Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG einheitlich (vor und nach Erlass des Bußgeldbescheides) nunmehr 6 Monate beträgt, um den gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden zu berücksichtigen und eine effektivere Ahndung von Verkehrsverstößen zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 21/4979, S. 14), ist für die Beurteilung der Verfolgungsverjährung des Tatvorwurfs der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung die alte Frist von 3 Monaten zugrunde zulegen, da bereits vor der Gesetzesänderung Verfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. nachfolgend) und eine „Wiederbelebung“ bereits verjährter Fälle durch die Gesetzesänderung ausgeschlossen ist (eingehend zur Frage der Rückwirkung bei einer Änderung der Verfahrensvorschriften BVerfG, Beschl. v. 31.01.2000 - 2 BvR 104/00 - NJW 2000, 1554; KK-OWiG/Niehaus, 6. Aufl. 2025, OWiG, § 3 Rn. 46f.).
Die Tat soll am 11.08.2025 begangen worden sein.
a) Die erste (maßgebliche) verjährungsunterbrechende Maßnahme fand am 26.09.2025 in Form der Anhörung der Betroffenen unter ihrer gemäß KBA-Auskunft hinterlegten Adresse „F. Str. 5, in R.“ statt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG).
b) Eine weitere - die 3-Monats-Frist wahrende - verjährungsunterbrechende Maßnahme lässt sich der Akte nicht entnehmen. Im Einzelnen:
(1) Die in der Vorgangsübersicht (Bl. 20 d.A.) dokumentierten Anordnungen der vorläufigen Einstellung des Verfahrens (vom 04.11.2025, 15:33 und vom 01.12.2025, 11:21) haben die Verjährung jeweils nicht wirksam gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG unterbrochen.
Denn es bestand hier für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens von vornherein keinerlei Veranlassung, weil die vollständige und zutreffende Anschrift der Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Verfügung aktenkundig und ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt nicht zweifelhaft waren, wurde doch im Rahmen der eingeholten Auskunft aus dem Sächsischen Melderegister vom 20.10.2025 mitgeteilt, dass sich die aktuelle Anschrift der Betroffenen in „R., S. Straße“ befinden würde (Bl. 17R).
Die insoweit ersichtlich fehlgehende Übersendung eines (weiteren) Anhörungsschreibens vom 20.10.2025 an eine andere frühere Adresse der Betroffenen in „L., H. Straße“ (Bl. 18) und die im Anschluss daran getroffene Anordnung einer Verfahrenseinstellung nach Rücklauf dieses Schreibens als „Empfänger verzogen“ stellt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keine wirksame Unterbrechungshandlung i. S. v. § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG dar. Denn wenn die Verwaltungsbehörde ihre Schreiben bzw. ihren Bescheid gleichwohl nicht unter der bekannten Adresse zustellt, so verhält sie sich in Wirklichkeit untätig und ohne subjektiv die Merkmale der Unterbrechungshandlung in ihrer Zielrichtung - der wirklichen Ermittlung der Aufenthalts i. S. v. § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG - zu erstreben. Bei dieser Sachlage ist aber kein Raum mehr für die Annahme einer verjährungsunterbrechenden Wirkung der Einstellung bzw. Anordnung der Aufenthaltsermittlung, denn die Bestimmungen über die Unterbrechung sind als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und loyal zu handhaben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2000 - 2 Ss 163/98 -, unter Verweis auf BGH, Urt. v. 10.04.1979 - 4 StR 127/79 -; sich anschließend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 20.12.2019 - II OLG 66/19 -; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.10.2022 - 2 OLG 53 Ss-OWi 414/22 -, alle juris).
(2) Ferner kommt der (weiteren) Anhörung der Betroffenen vom 01.12.2025 unter ihrer korrekten Anschrift in „R., S. Straße“ (Bl. 32) nicht erneut eine verjährungsunterbrechende Wirkung zu, da die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur einmal unterbrochen werden kann (vgl. nur Gürtler/Thoma, OWiG, 18. Aufl., 2021, § 33 Rn. 6a m. w. N.).
(3) Die nächste (potentiell gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG verjährungsunterbrechende) Maßnahme - nämlich der Erlass des Bußgeldbescheides - erfolgte erst am 08.01.2026 und damit nicht binnen der maßgeblichen Frist von 3 Monaten seit dem 26.09.2025.
2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Der Betroffenen sind ihre notwendigen Auslagen hier nicht nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aufzuerlegen, da das Bußgeldverfahren bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides am 08.01.2026, der die Verteidigerbeauftragung auslöste und damit die (maßgeblich) Auslagen entstehen ließ, verfolgungsverjährt und damit einstellungsreif war.
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