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Entscheidungen

OWi

Urteilsgründe, Absehen, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.09.2026 - 1 ORbs 93/26

Eigener Leitsatz:

Zum Absehen von Urteilsgründen nach § 77b Abs. 1 OWiG.


Oberlandesgericht Braunschweig

Beschluss


In der Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt

wegen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr

hat die Einzelrichterin des Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Braunschweig am 22. September 2026 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Helmstedt vom 18. August 2026 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Helmstedt zurückverwiesen.

Gründe:

Das Rechtsmittel des Betroffenen hat - zumindest vorläufig - Erfolg.

Mit Urteil vom 18. August 2026 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen Missachtung des Dauerlichtzeichens „rote gekreuzte Schrägbalken" mit einer Geldbuße von 590,- € belegt. Zugleich hat das Gericht ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.

Das in Abwesenheit des von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen und seines Verteidigers verkündete Urteil wurde dem Verteidiger am 24. August 2026 - ohne Urteilsgründe - zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. August 2026 - im EGVP des Amtsgerichts eingegangen am selben Tage - hat der Betroffene gegen das vorgenannte Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hat diese mit weiteren - taggleich im EGVP des Amtsgerichts eingegangenem - Verteidigerschriftsatz vom 1. September 2025 mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.
Der Betroffene rügt, dass das Urteil unter Verstoß gegen § 77b OWIG ohne Gründe ergangen sei. Er beantragt Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht Helmstedt.

Ebenfalls am 1 . September 2026 hat die Tatrichterin ein mit Gründen versehenes Urteil gefertigt und dieses an den Verteidiger zustellen lassen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 18. August 2026 mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Helmstedt zurückzuverweisen.

Il.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWIG statthaft. Sie ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 341 Abs. 1, 345 Abs.l und Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWIG).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

Das Urteil enthält entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO keine Gründe.

Die Voraussetzungen des § 77b Abs. 1 OWIG zum Absehen von Urteilsgründen lagen nicht vor. Insbesondere liegt kein Fall des § 77b Abs. 1 Satz 3 OWIG vor, weil der von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundene Betroffene weder im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden ist noch im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,- € festgesetzt worden ist.

Das Urteil vom 18. August 2026, das auch ohne Gründe Rechtswirksamkeit entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2004 - 2 StR 523/03, NJW 2004, 3643), unterliegt der Aufhebung. Da das angefochtene Urteil überhaupt keine Gründe enthält, genügt es offensichtlich nicht den Mindestanforderungen des § 267 Abs. 1 StPO i.V.m. S 71 Abs. 1 OWiG. Einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, welche Feststellungen das Amtsgericht getroffen hat und ob das Recht richtig angewendet worden ist, ist das Urteil nicht zugänglich. Es ist deshalb bereits auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 1 Ws 30/03, NStZ-RR 2003, 273; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2022 - 1 OLG
53 SS-OWI 385/22, BeckRS 2022, 29255).

III.

Aufgrund des vorgenannten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil gemäß § 353 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWIG aufzuheben und die Sache gem. § 79 Abs. 6 OWIG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft zugleich die Aufhebung der zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) beantragt hat, war hierfür indes kein Raum, weil das Urteil keine Feststellungen enthält.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde war dem Amtsgericht vorbehalten, da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels noch nicht abzusehen ist.


Einsender: RA C. Schneider, Leipzig

Anmerkung:


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