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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Einziehung, Gegenstand der Einziehung, Arbeitslohn

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 17.08.2026 - 4 KLs - 2050 Js 22541/23

Eigener Leitsatz:

Arbeitslohn ist kein der Einziehung unterliegender Tatlohn oder Tatertrag.


4 KLs - 2050 Js 22541/23

LG Koblenz

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
und drei weitere Angeklagte

wegen: Steuerhinterziehung u.a. - Angeklagte -

Der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2025 (Az. 30 Gs 10563/25), womit zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten der Vermögensarrest in Höhe von 255.716,64 Euro in das bewegliche und unbewegliche
Vermögen der Angeklagten angeordnet wurde, wird aufgehoben.


Gründe:
Der Beschluss war aufzuheben, da die Einziehung des Wertes des Tatertrags nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB gegen die Angeklagte nicht in Betracht kommt.

Nach den Feststellungen der Kammer hat allein die pp. GmbH aus den verfahrensgegenständlichen und mit Urteil vom heutigen Tag abgeurteilten Taten ersparte Aufwendungen gegenüber der zuständigen Finanzbehörde und der Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge erlangt (Tatertrag aus den Taten gemäß §§ 370 AO, 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB), da diese Schuldnerin der Umsatzsteuer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) war.

Der seitens der Angeklagten von der pp. GmbH erhaltene und an die Deutsche Rentenversicherung gemeldete Lohn in Höhe von 15.716,64 Euro zuzüglich des erhaltenen Schwarzlohns (bezeichnet als „Bonus" und „Provision") in Höhe von (möglicherweise) 240.000,-Euro — was dem Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 11.12.2025 zugrunde liegt — stellt demgegenüber keinen Tatertrag dar, da dieses Geld der Angeklagten nicht durch die Tat — d.h. aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes der §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB — zugeflossen ist. Auch hat die Angeklagte dieses Geld nicht für die Tat erlangt, da hierzu nicht solche Zuwendungen zählen, die der Tatbeteiligte aus einem anderen, von der Tatbegehung unabhängigen Rechtsgrund erhält (LK-StGB/Lohse, 14. Aufl. 2024, § 73, Rn. 41 m.w.N.). Da die Angeklagte jedoch nach den Feststellungen der Kammer für das Unternehmen der pp. GmbH tatsächlich arbeitete und damit auch einen Anspruch auf Lohnzahlung aus § 611 Abs. 1 BGB erwarb, liegt insoweit ein von der Tatbegehung unabhängiger Rechtsgrund vor. Überdies muss für die Verwirklichung des § 73 Abs. 1 StGB die Vergütung nach der Vereinbarung der Beteiligten bewusst gerade als synallagmatische Gegenleistung für die Mitwirkung an der rechtswidrigen Tat gewährt werden und eine Zuwendung lediglich im Zusammenhang mit der Tat reicht nicht aus (LK-StGB/Lohse, a.a.O., m.w.N.). Ein solcher bewusster und synallagmatischer Zusammenhang war hier nicht feststellbar.


Einsender: RA T. Hein, Freilassing

Anmerkung:


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