Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2026 - 161 Gs 3160/24
Eigener Leitsatz:
1. Die Aufgabe des Sachverständigen bei der Auswertung digitaler Geräte umfasst nicht lediglich die Sichtung, Ordnung und Sortierung von Dateien. Er hat die Datenträger vielmehr auftragsgemäß auszulesen, versteckte oder unformatierte Partitionen sowie verwaiste Verzeichnisse und Dateien zu ermitteln, gelöschte Inhalte wiederherzustellen und die vorgefundenen Daten zu analysieren.
2. Wurde die Auswertung einer erheblichen Anzahl unterschiedlicher technischer Geräte unterschiedlicher Marken unternommen, kann dafür ein Zeitraum von über einem Jahr durchaus angemessen sein. Wurde allerdings für einen Zeitraum von über einem Jahr keinerlei Tätigkeit zur Auswertung der elektronischen Geräte entfaltet, ist nach 18 Monaten die weitere Mitnahme zur Durchsicht rechtswidrig.
Amtsgericht Hamburg
161 Gs 3160/24
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen des Verdachts des Besitzes jugendpornographischer Inhalte
beschließt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 161 - durch den Richter am Amtsgericht pp. am 13.10.2026:
1. Die weitere Mitnahme zur Durchsicht des Handys Huawei inkl. SD-Karte (pp.) wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg gern. § 110 Abs. 4 StPO i..Vm. § 98 Abs. 2 StPO erneut richterlich bestätigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Mitnahme zur Durchsicht gern. § 110 StPO der weiteren Geräte
Macbook Pro (Barcode pp.),
Laptop Lenovo (pp.),
iPhone 10s (pp.),
iPhone 13 Pro (pp.),
Handy Huawei Dual Lence (pp.),
USB-Stick (pp.),
nunmehr rechtswidrig ist.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Umgangs mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg erließ das Amtsgericht Hamburg am 13.12.2024 einen Durchsuchungsbeschluss, jedoch nur gestützt auf den Verdacht zweier Straftaten nach § 184c StGB, somit wegen Verbreitung und Besitzes jugendpornograpischer Inhalte. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 24.04.2025 vollstreckt. Es wurden sieben technische Geräte mitgenommen, deren Mitnahme zur Durchsicht mit Beschluss vom 12.06.2025 richterlich bestätigt wurde. Am 17.06.2025 hat die Staatsanwaltschaft sodann die Übersendung an fast-detect zur Auswertung der technischen Geräte verfügt. Sodann findet sich ein Schreiben von fast-detect vom 03.07.2026 in der Akte, welches den Eingang der Beweismittel am 26.06.2026 bestätigt.
Der Beschuldigte beantragt über seinen Rechtsanwalt zuletzt, festzustellen, dass die Maßnahme der Sicherstellung zur Durchsicht gern. § 110 StPO der im Verzeichnis vom 24.04.2025 aufgeführten Speichermedien nicht mehr verhältnismäßig und daher aufzuheben ist.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragt, die Mitnahme zur Durchsicht weiter zu bestätigen.
Die Firma fast-detect hat am 01.10.2026 der Staatsanwaltschaft Hamburg per Mail mitgeteilt, dass die IT-forensische Sicherung der Beweismittel soweit abgeschlossen ist und im Rahmen eines ersten teilautomatisierten Hashwert-Abgleichs keine kinder- oder jugendpornografischen Schriften festgestellt wurden.
Der Kik-Messenger konnte auf dem Handy iPhone 13 Pro (pp.) nicht festgestellt werden. Lediglich auf der SD-Karte zu dem Handy Huawei (pp.) gab es ein Verzeichnis mit Kik-Daten aus 2020. Das dazugehörige Handy Huawei (pp.) konnte bislang nicht ausgelesen werden. Entsperrversuche seien aber möglich.
Das Handy iPhone 10s (pp.) könnte versucht werden zu entsperren. Jedoch verliefen diese Versuche eher langsam, so dass dies weit über ein Jahr dauern könne.
Das Macbook Pro (Barcode pp.) können nach jetzigem Stand der Technik nicht entsperrt werden ohne Kenntnis des Passworts.
II.
Zum Tenor zu 1.:
Der Beschuldigte ist aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der Ermittlungen des BKA, des Landeskriminalamtes Hamburg sowie des Inhalts des CyberTipline Reports Nr. pp. der Organisation "National Center For Missing and Exploited Children" (NCMEC) und der Videoprints, verdächtig,
1. in Hamburg seit dem 08.10.2024 bis zum 24.04.2025 durch zwei selbständige Handlungen es unternommen zu haben, einer anderen Person den Besitz an einem pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person, die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person zum Gegenstand hat (jugendpornographischer Inhalt) und der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
2. jugendpornographische Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, besessen zu
haben,
indem er
1. am 08.10.2024 gegen 10:50 Uhr von seiner Wohnanschrift aus handelnd und unter Nutzung des Kik-Accounts pp. an einen unbekannten Empfänger die Videodatei mit der Dateinamenendung „pp." übersandte, welche zeigt, wie sich ein ca. 14 Jahre altes Mädchen mit ihren Fingern selbst vaginal penetriert,
2. darüber hinaus weitere jugendpornographische Inhalte auf seinen Geräten an seiner Wohnanschrift bis zur Durchsuchung am 24.04.2025 abgespeichert vorrätig hielt.
Vergehen, strafbar gern. §§ 184c Abs. 1 Nr. 1 a), b), c), Nr. 2, Abs. 3 Var. 3, 53 StGB.
Die Mitnahme zur Durchsicht (§ 110 StPO) dient weiterhin der Prüfung, ob die richterliche Beschlagnahme als Beweismittel (§ 94 StGB) zü beantragen ist oder die Rückgabe an den Beschuldigten zu erfolgen hat. Auf der zum Handy Huawei (pp.) gehörenden SD-Karte wurden Daten zur Nutzung des Kik-Messengers in 2020 gefunden. Dadurch ist die weitere Durchsicht des Handys auf beweisrelevante Daten angezeigt, um anschließend entscheiden zu können, ob die Beschlagnahme zu beantragen ist.
Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung der Verteidigung die Auswertung durch einen externen Sachverständigen, hier der Firma fast-detect. Die Aufgabe des Sachverständigen umfasst nicht lediglich die Sichtung, Ordnung und Sortierung von Dateien, was nach § 110 Abs. 1 u. 3 StPO die Aufgabe der Ermittlungsbehörden darstellt. Er hat die Datenträger vielmehr auftragsgemäß auszulesen, versteckte oder unformatierte Partitionen sowie verwaiste Verzeichnisse und Dateien zu ermitteln, gelöschte Inhalte wiederherzustellen und die vorgefundenen Daten zu analysieren.
Zum Tenor zu 2.:
Die Mitnahme zur Durchsicht aller weiteren o.g. Geräte ist inzwischen unverhältnismäßig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beschuldigten hat insoweit Erfolg.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach der Mitnahme der Geräte am 24.04.2025 nun mit Stand 01.10.2026 auf keinem der Geräte kinder- oder jugendpornographische Schriften festgestellt werden konnten. Die nun seit ca. 1 1/2 Jahren bestehende Mitnahme zur Durchsicht brachte somit keine beweisrelevanten Umstände im Zusammenhang mit diesen technischen Geräten hervor. Soweit einzelne Geräte offensichtlich noch nicht ausgewertet wurden, beruht dies im Hinblick auf das Macbook Pro (Barcode pp.) darauf, dass dies technisch ohne Passwort derzeit grundsätzlich nicht möglich ist und im Hinblick auf iPhone 10s (pp.) darauf, dass dies nochmals erhebliche Zeit (weit über 1 Jahr) in Anspruch nehmen wird. Inwieweit eine Auswertung des Handy Huawei Dual Lence (pp.) möglich ist, ist unklar. Dies ist vorliegend aber auch nicht entscheidungserheblich.
Zum jetzigen Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Anträge zu entscheiden hat, ist die weitere Mitnahme zur Durchsicht der im Tenor zu 2. genannten Geräte nämlich aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Mitnahme im April 2025 rechtswidrig. Für die Dauer der Durchsicht gibt es zwar keinen festen Zeitrahmen, allerdings muss sie in angemessener Zeit beendet sein. Dabei sind im Einzelfall die Menge der auszuwertenden Datenträger und die Schwierigkeit der Auswertung zu berücksichtigen.
Vorliegend wurde die Auswertung einer erheblichen Anzahl unterschiedlicher technischer Geräte unterschiedlicher Marken unternommen. Dafür kann ein Zeitraum von über einem Jahr durchaus angemessen sein. Allerdings wurde für einen Zeitraum von über einem Jahr keinerlei Tätigkeit zur Auswertung der elektronischen Geräte entfaltet. Angesichts dessen, dass für die im Tenor unter Ziffer 2. genannten Geräte keine Nutzungs- oder sonstigen Spuren im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gefunden wurden bzw. gefunden werden konnten, ist nunmehr die weitere Mitnahme zur Durchsicht rechtswidrig.
Einsender: RA M. Laudon, Hamburg/Berlin
Anmerkung: