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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Waffengleichheit, Aussage-gegen-Aussage

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 20.10.2026 – 21 Qs 30/26

Eigener Leitsatz:

1. Erst in Konstellationen, in denen sich beispielsweise Angeklagte gegenseitig belasten, ist es aus Gründen der Waffengleichheit geboten, einem nicht anwaltlich verteidigten Mitangeklagten einen Verteidiger beizuordnen, wenn Mitangeklagte verteidigt sind.
2. Das bloße Bestehen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist dann für sich kein hinreichender Grund für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn zu der Aussage des Belastungszeugen weitere belastende Indizien hinzukommen. Demgegenüber ist Beiordnung aber dann nötig, wenn der belastenden Zeugenaussage entlastende Indizien gegenüberstehen, die eine sorgfältige Aussageanalyse notwendig machen.


Landgericht Magdeburg

21 Qs 330 Js 60707/25 (30/26)

Beschluss

In der Beschwerdesache
gegen pp.

Rechtsanwalt Pp.,
Pfälzer Str. 24, 06108 Halle (Saale)

wegen gefährlicher Körperverletzung

hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung

hat die 1. Große Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 20. Oktober 2026 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 4. Juni 2026 (Az. 2 Ds 330 Js 60707/25 (193/25)) aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird auf ihren Antrag ihr bisheriger Wahlverteidiger Rechtsanwalt Pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:
I.
Gegen die Beschwerdeführerin ist beim Amtsgericht Aschersleben – Strafrichter – ein Strafverfahren anhängig, in welchem dieser mit anderen Angeklagten mit Anklage vom 13. Oktober 2025 eine gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten pp. vorgeworfen wird.

Die Beschwerdeführerin hat am 20. Mai 2026 über ihren Wahlverteidiger Rechtsanwalt Pp. beantragt, ihr diesen als Pflichtverteidiger beizuordnen. Von einer Schwierigkeit der Rechtslage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO sei auszugehen, da die Anklage rechtswidrig einseitig sei und die Sachlage wegen der Konstellation einer Aussage des angeblichen Opfers gegenüber der Aussage einer angeblichen Täterin schwierig sei. Zudem würde auch noch eine Nebenklage möglicherweise inklusive Adhäsion im Raum stehen und es seien auch andere Mitangeschuldigte verteidigt.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2026 (Az. 2 Ds 330 Js 60707/25 (193/25)) hat das Amtsgericht Aschersleben abgelehnt, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu entsprechen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorliegen würden, der Sachverhalt sei überschaubar und die angeklagte Straftat sei für Laien einfach verständlich. Zudem sei dem Geschädigten hier kein Rechtsanwalt beigeordnet worden. Weiter habe die Angeschuldigte, als Zeugin in einem Parallelverfahren auftretend, Fragen zur Sache ausreichend beantworten und der Verhandlung folgen können.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2026 hat der Verteidiger der Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, da die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lasse. Die Sachlage sei dadurch geprägt, dass die Angaben des angeblichen Opfers der Einlassung der Angeschuldigten gegenübergestellt werden müssten. Daher liege eine schwierige Sachlage vor.

Vor diesem Hintergrund sei für eine sachgerechte eigene Verteidigung eine Akteneinsicht nötig. Bereits daher sei dies eine Voraussetzung für eine notwendige Verteidigung. Dass die Beschwerdeführerin ferner in einem anderen Verfahren als Zeugin ausgesagt habe, würde sie nicht dazu befähigen, eine eigenverantwortliche Verteidigung in einem Strafverfahren führen zu können.

Zudem würde weiterhin eine mögliche Nebenklage in Betracht kommen, möglicherweise auch ein Adhäsionsverfahren. Auch seien weiter Mitangeschuldigte in dem Verfahren anwaltlich verteidigt.

Jedenfalls in der Gesamtwürdigung würde sich daher eine schwierige tatsächliche Beweislage ergeben, so dass die Beiordnung eines Verteidigers notwendig sei.

Das Amtsgericht Aschersleben hat es am 23. Juni 2026 abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat am 1. Juli 2026 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Mit Verfügung vom 24. September 2026 hat der Dezernatsvorgänger die Akte an die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit der Bitte um Stellungnahme zurückgesandt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2026 hat daraufhin die Staatsanwaltschaft Magdeburg auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers ausgeführt, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege und der Sachverhalt überschaubar sei. Insbesondere würde eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nur dann zur Schwierigkeit der Sachlage führen, wenn zu dieser Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren Indizien hinzukämen, aus denen auf die Richtigkeit der Angabe des Belastungszeugen geschlossen werden könne. Denn nur dann sei eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung erforderlich. Dies sei hier nicht gegeben, da Lichtbilder der Verletzungen des Geschädigten und dessen Entlassungsbericht aus dem Klinikum als objektive Beweismittel vorliegen würden.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Sie ist auch in der Sache begründet.
Denn das Amtsgericht Magdeburg hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Juni 2026 zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO verneint.

Ersichtlich liegen zwar die enumerativ genannten Fälle des § 140 Abs. 1 StPO nicht vor. Demgegenüber ist aber ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO gegeben.

Nach dieser Vorschrift liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung auch dann vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich die Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Zunächst ergibt sich zwar aus der Situation von verteidigten Mitangeschuldigten nicht grundsätzlich eine schwierige Sach- oder Rechtslage. Erst in Konstellationen, in denen sich beispielsweise die Angeklagten gegenseitig belasten, wäre es aus Gründen der Waffengleichheit geboten, einem nicht anwaltlich verteidigten Mitangeklagten dann ebenso einen Verteidiger beizuordnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2012 – 2 Ws 466/12). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, die Mitangeschuldigten haben die Beschwerdeführerin in ihren Einlassungen bisher nicht belastet.

Auch eine mögliche Nebenklage des Geschädigten - die aktuell auch nicht vorliegt – genügt nicht für eine Vermutung der Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Selbstverteidigung. Eine solche bestünde nur, sofern ein gesetzlich geregelter Fall der gerichtlichen Beiordnung eines Verletztenbeistandes bestünde (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 14. März 2012 – (4) 161 Ss 508-11 (41/12)). Richtigerweise hat daher das Amtsgericht in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass es dem Geschädigten gerade keinen Verletztenbeistand beigeordnet hat.

Stattdessen führt aber das Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Situation zu einer Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Selbstverteidigung. Zwar ist das bloße Bestehen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation dann für sich kein hinreichender Grund für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn zu der Aussage des Belastungszeugen weitere belastende Indizien hinzukommen, so dass dann von einer schwierigen Beweiswürdigung nicht mehr gesprochen werden kann (vgl.: Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2013 – (4) 121 Ss 147-13 (184/13); LG München II, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 2 Qs 19/18). Demgegenüber ist eine Beiordnung aber auch dann nötig, wenn der belastenden Zeugenaussage entlastende Indizien gegenüberstehen, die eine sorgfältige Aussageanalyse notwendig machen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2020 - III-5 Ws 202/20).

So liegt es hier, der belastenden Aussage des Geschädigten, dass dieser in drei aufeinanderfolgenden Situationen grundlos von der Beschwerdeführerin, den Mitangeklagten und dem gesondert verfolgten pp. geschlagen und getreten worden sei, stehen die Einlassungen der Beschwerdeführerin und der zwei Mitangeschuldigten gegenüber, die übereinstimmend geschildert haben, dass der Geschädigte die Beschwerdeführerin, als diese vor der Garage am Zaun austreten wollte, von hinten überraschend umarmte und sich an ihr festhielt. Erst daraufhin hätten die Beschwerdeführerin und die Mitangeklagten im Rahmen einer „Rangelei“ auf den Geschädigten eingewirkt, damit dieser von der Beschwerdeführerin ablasse.

Zwar erklären diese Einlassungen der Beschwerdeführerin und der Mitangeschuldigten nicht die nicht unerheblichen Verletzungen im Gesicht des Geschädigten. Dennoch wird vor diesem Hintergrund das Ergebnis der Beweisaufnahme davon abhängen, ob und inwieweit der Strafrichter die Aussage des Geschädigten für glaubhaft hält. Da aufgrund der anderslautenden Einlassungen der Angeschuldigten im Ermittlungsverfahren zu deren Verteidigung das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen bei den Angaben des Belastungszeugen notwendig ist, ist die Sachlage schwierig und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Sicherung eines fairen Verfahrens geboten.

Schließlich ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Mitangeschuldigten die Angaben der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren gestützt haben. Die Beschwerdeführerin kann nicht darauf verwiesen werden, dass sie darauf vertrauen könne, dass die Mitangeschuldigten in einer Hauptverhandlung an ihrem Aussageverhalten festhalten. Zudem stellen die Einlassungen von Angeklagten keine Beweismittel dar, sondern haben allenfalls indizielle Bedeutung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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