Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 29.09.2026 – 8 Qs 58/26
Eigener Leitsatz:
1. § 141 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO setzen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich voraus, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Ein bestehendes Wahlmandat steht der Beiordnung deshalb regelmäßig entgegen.
2. Die Reihenfolge von Mandatierungen begründet keinen Vorrang auf Beiordnung.
In pp.
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 27.11.2024 werden der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 12.11.2024, Az. 214 Ds 855 Js 20869/24, soweit dem Angeklagten Rechtsanwältin pp. als Pflichtverteidigerin bestellt worden ist, sowie Ziffer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 25.11.2024, Az. 214 Ds 807 Js 23712/24, aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Leipzig erhob gegen den Angeklagten unter dem 27.03.2024 Anklage wegen Diebstahls im Verfahren 855 Js 20869/24 und unter dem 30.07.2024 Anklage wegen Urkundenfälschung im Verfahren 807 Js 23712/24. Beide Tatvorwürfe betreffen Vorgänge vom 19.01.2024 in einem Leipziger Baumarkt.
Im Verfahren 214 Ds 855 Js 20869/24 zeigte Rechtsanwältin pp. mit Schriftsatz vom 02.09.2024 an, vom Angeklagten mit seiner Verteidigung beauftragt worden zu sein. Sie beantragte namens und im Auftrag des Angeklagten ihre Beiordnung und erklärte, für den Fall der Bestellung das Wahlmandat niederzulegen. Zur Begründung verwies sie auf die Inhaftierung des Angeklagten und § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO (Bl. 59 f. des verbundenen Verfahrens).
Der Angeklagte wurde am 18.10.2024 aus der Strafhaft entlassen. Die entsprechende Mitteilung der Justizvollzugsanstalt ging am 23.10.2024 beim Amtsgericht ein (Bl. 72 des verbundenen Verfahrens; ferner Bl. 125 d. A.). Mit Schriftsatz vom 22.10.2024 hatte Rechtsanwalt pp. unter Vorlage einer Strafprozessvollmacht vom 21.10.2024 die Wahlverteidigung des Angeklagten angezeigt und Akteneinsicht beantragt (Bl. 67 f. des verbundenen Verfahrens).
Durch Beschluss vom 12.11.2024 bestellte das Amtsgericht Leipzig dem Angeklagten im Verfahren 214 Ds 855 Js 20869/24 gleichwohl Rechtsanwältin pp. gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zur Verteidigerin (Bl. 78 des verbundenen Verfahrens). Am 25.11.2024 verband es dieses Verfahren mit dem Verfahren 214 Ds 807 Js 23712/24 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des letztgenannten Verfahrens. In Ziffer 4 des Verbindungs- und Eröffnungsbeschlusses bestellte es Rechtsanwältin pp. erneut, nunmehr unter Bezugnahme auf § 140 Abs. 2 StPO (Bl. 79 d. A.).
Mit am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 27.11.2024 legte Rechtsanwalt pp. namens und im Auftrag des Angeklagten Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp.. Der Schriftsatz bezeichnet ausdrücklich den Beschluss vom 12.11.2024. Zur Begründung verwies der Verteidiger auf seine bereits am 22.10.2024 angezeigte Bevollmächtigung und seine wiederholten, bis dahin unbeantwortet gebliebenen Akteneinsichtsgesuche. Seine eigene Beiordnung beantragte er nicht (Bl. 85 f. d. A.).
Mit Beschluss vom 05.12.2024 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab. Es führte aus, Rechtsanwältin pp. sei bestellt worden, weil der Angeklagte sie zuerst mit seiner Verteidigung beauftragt habe (Bl. 91 f. d. A.). Eine Vorlage an das Beschwerdegericht unterblieb zunächst. Rechtsanwalt pp. trat auch anschließend als Verteidiger auf; auf seinen Antrag wurde der für den 19.12.2024 bestimmte Hauptverhandlungstermin aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 zeigte darüber hinaus Rechtsanwalt pp. die Wahlverteidigung an (Bl. 96 d. A.). Am 05.01.2026 wurde das weitere Verfahren 214 Ds 855 Js 18273/25 hinzuverbunden (Bl. 107 d. A.).
Erst nach Übernahme durch das Referat 226 ordnete das Amtsgericht am 09.09.2026 die Vorlage der unerledigten Beschwerde an. Dabei bezeichnete es den Beschluss vom 25.11.2024 als Beschwerdegegenstand und bat die Wahlverteidiger um Klarstellung des Fortbestands und des Umfangs ihrer Mandate (Bl. 135 f. d. A.). Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Vorlageverfügung vom 17.09.2026 auf die ausdrückliche Bezeichnung des Beschlusses vom 12.11.2024 im Beschwerdeschriftsatz hin. Sie hielt die ursprüngliche Auswahl von Rechtsanwältin pp. wegen ihrer früheren Mandatierung für richtig, erwog jedoch eine Aufhebung der Bestellung wegen der Wahlverteidigung und der beendeten Inhaftierung (Bl. 139 f. d. A.).
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Das namens des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO als sofortige Beschwerde statthaft. Seine Bezeichnung lediglich als Beschwerde ist nach § 300 StPO unschädlich.
Der Ausschluss nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO greift nicht ein. Der Angeklagte begehrt nicht die Auswechslung einer Pflichtverteidigerin gegen einen anderen beizuordnenden Verteidiger nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO. Er wendet sich vielmehr gegen die Beiordnung als solche, weil er bereits durch einen weiteren Wahlverteidiger vertreten werde (vgl. zur Abgrenzung OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2023 – 1 Ws 19/23 (S), 1 Ws 21/23 (S)).
2. Gegenstand des Rechtsmittels ist die durch den Beschluss vom 12.11.2024 begründete und in Ziffer 4 des Beschlusses vom 25.11.2024 für das verbundene Verfahren erneut ausgesprochene Pflichtverteidigerbestellung.
Zwar bezeichnet der Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich nur die Entscheidung vom 12.11.2024. Sein Antrag ist jedoch auf die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp. gerichtet. Mit der bereits vor Beschwerdeeinlegung erfolgten Verbindung erstreckte sich die Beiordnung auf das einheitliche Gesamtverfahren (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 25.06.2024 – 13 Qs 17/24, Rn. 15). Ziffer 4 des Beschlusses vom 25.11.2024 führt dieses Beiordnungsverhältnis fort. Der Angeklagte erstrebt dessen Beseitigung; eine Beschränkung auf einen abgeschlossenen Zeitraum vor der Verbindung lässt sich seinem Rechtsmittel nicht entnehmen. Die unterschiedliche Bezeichnung der Entscheidung durch Amtsgericht und Staatsanwaltschaft rechtfertigt daher keine isolierte Betrachtung nur eines der beiden Beschlüsse. Um die angegriffene Bestellung vollständig aufzuheben, sind beide Aussprüche zu erfassen.
3. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des Beschlusses vom 12.11.2024 ist eine fristauslösende Bekanntmachung nicht nachgewiesen. Die zugehörige Verfügung ordnete lediglich die formlose Übersendung an den Angeklagten und Rechtsanwältin pp. an. Eine Zustellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht dokumentiert. Die bloße Kenntnis von einer formlos mitgeteilten Entscheidung setzt die Wochenfrist nicht in Lauf. Hinsichtlich der Entscheidung vom 25.11.2024 ging das Rechtsmittel bereits zwei Tage nach deren Erlass ein. Die erst im September 2026 veranlasste Vorlage lässt die rechtzeitige Einlegung unberührt.
4. Die Bestellung von Rechtsanwältin pp. kann in der Sache keinen Bestand haben.
a) § 141 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO setzen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich voraus, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Ein bestehendes Wahlmandat steht der Beiordnung deshalb regelmäßig entgegen. Beantragt ein Wahlverteidiger seine eigene Beiordnung und kündigt er für diesen Fall die Niederlegung des Wahlmandats an, ermöglicht dies zwar grundsätzlich seine Bestellung. Es beseitigt aber nicht ein daneben bestehendes Wahlmandat eines anderen Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.2025 – StB 13/25, Rn. 9).
Bereits vor dem Beschluss vom 12.11.2024 hatte Rechtsanwalt pp. seine Bevollmächtigung angezeigt und durch Vorlage der Vollmacht belegt. Sein Wahlmandat bestand damit neben demjenigen von Rechtsanwältin pp.. Weder hatte er dessen Niederlegung angekündigt noch seine eigene Beiordnung beantragt. Die von Rechtsanwältin pp. erklärte bedingte Niederlegung ihres Wahlmandats änderte an der Verteidigung durch Rechtsanwalt pp. nichts.
Der Hinweis des Amtsgerichts auf die zeitlich frühere Beauftragung von Rechtsanwältin pp. trägt die Bestellung nicht. Die Reihenfolge der Mandatierungen begründet keinen Vorrang auf Beiordnung. Das Auswahlverfahren nach § 142 StPO setzt vielmehr voraus, dass eine Pflichtverteidigerbestellung überhaupt erforderlich ist. Der in § 143a Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommende Vorrang der Wahlverteidigung bestätigt dies: Selbst eine bereits bestehende Pflichtverteidigerbestellung ist bei Übernahme durch einen anderen Wahlverteidiger grundsätzlich aufzuheben.
b) Die Voraussetzungen einer zusätzlichen Bestellung zur Verfahrenssicherung nach § 144 Abs. 1 StPO sind nicht ersichtlich. Die verbundenen Tatvorwürfe und die hierzu benannten Beweismittel lassen weder einen außergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten erkennen, die eine zweite Verteidigung zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich machten. Konkrete Anhaltspunkte für einen Ausfall des Wahlverteidigers fehlen. Seine Terminkollision am 19.12.2024 genügt hierfür nicht; der Termin wurde auf seinen Antrag aufgehoben. Auch ist nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt pp. sein Wahlmandat demnächst niederlegen und seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragen wollte. Die bloße Möglichkeit einer späteren Mandatsbeendigung reicht hierfür nicht aus.
c) Die am 12.11.2024 herangezogene Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO rechtfertigte die Bestellung zu diesem Zeitpunkt auch deshalb nicht, weil der Angeklagte bereits am 18.10.2024 aus der Strafhaft entlassen worden war. Die Entlassungsmitteilung lag dem Amtsgericht vor. Ob der im September 2024 gestellte Antrag eine auf einen früheren Zeitraum beschränkte rückwirkende Beiordnung hätte tragen können, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine solche zeitlich beschränkte Bestellung ist hier nicht ausgesprochen worden. Eine fortdauernde Bestellung neben dem inzwischen beauftragten Wahlverteidiger folgt daraus nicht.
Ob die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der zu erwartenden Rechtsfolgen oder der persönlichen Fähigkeiten des Angeklagten vorliegen, kann ebenfalls offenbleiben. Auch bei notwendiger Verteidigung ist zwischen dem Erfordernis anwaltlicher Mitwirkung und der Bestellung eines Pflichtverteidigers zu unterscheiden. Die anwaltliche Verteidigung war durch das angezeigte Wahlmandat gewährleistet.
d) Eine spätere Beendigung dieses Wahlmandats ist den Akten nicht zu entnehmen. Rechtsanwalt pp. nahm nach der Verbindung Akteneinsicht unter dem führenden Aktenzeichen und stellte weitere Anträge. Zusätzlich zeigte Rechtsanwalt pp. seine Wahlverteidigung an. Die in der Verfügung vom 09.09.2026 erbetene Klarstellung enthält keine Feststellung, dass ein Mandat beendet worden wäre. Auch der weitere Akteninhalt bietet daher keine Grundlage, die angegriffene Beiordnung aufrechtzuerhalten. Eine abschließende Sachentscheidung im Strafverfahren ist nicht ergangen; das Rechtsmittel hat sich nicht erledigt.
5. Die Kammer hebt die angegriffene Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst auf. Dies umfasst sowohl den Ausspruch vom 12.11.2024 als auch dessen Fortführung in Ziffer 4 des Beschlusses vom 25.11.2024. Über eine eigene Beiordnung von Rechtsanwalt pp. ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden.
III.
Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last, weil kein anderer Kostenschuldner vorhanden ist. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
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