Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2026 -161 Gs 1488/26
Eigener Leitsatz:
1. Ist davon auszugehen ist, dass sich die Beschuldigte aufgrund einer Intelligenzminderung und Verhaltensstörungen nicht selbst verteidigen kann, liegen die Voraussetzungen von § 140 Abs. 2 StPO vor.
2. § 141 Abs. 2 S. 3 StPO gilt nur für § 141 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 StPO, nicht aber für§ 141 Abs. 1 StPO.
AG Hamburg
161 Gs 1488/26
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen des Verdachts der Körperverletzung
beschließt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 161 - durch den Richter am Amtsgericht pp. am 12.10.2026:
Der Beschuldigten wird Rechtsanwältin pp. zur Pflichtverteidigerin gern:§§ 140 Abs. 2, 141 Abs. 1 S. 1 StPO bestellt.
Gründe:
Auf Antrag aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 09.07.2026 ist die Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin zu bestellen. Es liegen die Voraussetzungen von § 140 Abs. 2 StPO vor, da davon auszugehen ist, dass sich die Beschuldigte aufgrund einer Intelligenzminderung und Verhaltensstörungen nicht selbst verteidigen kann. Auch wurde gem. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO der entsprechende Antrag gestellt, ohne dass das Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt eingestellt worden wäre. Soweit dies derzeit beabsichtigt ist, entfallen die Voraussetzungen einer Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht gem. § 141 Abs. 2 S. 3 StPO. Diese Ausnahmekonstellationen gelten nur für§ 141 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 StPO, nicht aber für§ 141 Abs. 1 StPO.
Einsender: RAin A. Hirsch, Hamburg
Anmerkung: