Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 12.10.2026 - 288 OWi 864/26
Eigener Leitsatz:
Sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in einem Hauptverhandlungstermin im Bußgeldverfahren gering und hatte der Termin nur die geringe Dauer von 5 Minuten ist eine Terminsgebühr in Höhe von 230,00 EUR angemessen.
Amtsgericht Tiergarten
Kostenfestsetzungsbeschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp..
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Tiergarten am 12. Oktober 2026 beschlossen:
Die nach dem rechtswirksamen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28.08.2026 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Wahlverteidigers Leif Kroll als Zessionar des Freigesprochenen werden auf 935,34 € (in Worten: neunhundertfünfunddreißig 34/100 Euro)
festgesetzt.
Gründe:
Der Rechtsanwalt hat beantragt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 1025,78 Euro festzusetzen.
Als notwendige Auslagen i.S. des § 467 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat die Landeskasse dem Betroffenen nach § 464a StPO i.V.m. § 91 ZPO nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen sei-nes Rechtsanwalts zu erstatten.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG maßgebenden Kriterien. Die Billigkeit des Ermessens hat das Gericht im Festsetzungsverfahren zu überprüfen und bei einem Überschreiten selbst die Billigkeitsbestimmung zu treffen.
Die beantragte Terminsgebühr für den Termin vom 28.08.2026 ist unbillig hoch bestimmt worden. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren in dem Termin gering. Bei der Bestimmung der Terminsgebühr ist zu beachten, dass hier ein zentraler Punkt bei der Bestimmung dieses Kriteriums des § 14 RVG die Dauer der Hauptverhandlung ist. Der Termin hatte nur die geringe Dauer von 5 Minuten. Nach Inaugenscheinnahme der Bilder Bl. 4, 28, 74 d.A. und des Zeugen wurde das Verfahren eingestellt. Der Termin war insgesamt unterdurchschnittlich. Unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG erscheint eine Gebühr in Höhe von 230,00 EUR für das Erscheinen es Rechtsanwalts, seine vor Gericht durchgeführten Tätigkeiten und die unmit-telbare Terminsvorbereitung als angemessen.
Gegen die antragsgemäße Festsetzung der weiter beantragten Gebühren und Auslagen nebst Mehrwertsteuer bestehen keine Bedenken.
Es ergibt sich somit insgesamt ein erstattungsfähiger Betrag i.H.v. 935,34 EUR.
Einsender: RA L.H. Kroll, Berlin
Anmerkung: