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Entscheidungen

OWi

Wiedereinsetzung, Verschulden des Betroffenen, Verlängerung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, Identifizierung anhand eines Lichtbildes

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2026 - 6 ORbs 8/26

Eigener Leitsatz:

1. Die auf Grund eines Versehens vom Tatgericht gewährte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist begründet für den Betroffenen einen Irrtum über den Lauf dieser Frist und damit ein offenkundig unverschuldetes Hindernis, diese Frist zu wahren.
2. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen auch nicht zu seinen Lasten zugerechnet werden darf, dass die Rechtskenntnisse seines Verteidigers nicht besser waren als die der Vorsitzenden des Gerichts.
3. Hat das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen allein auf einen Vergleich zwischen dem „Fahrerfoto", dem „Foto der Personalausweisbehörde" und dem Aussehen des Betroffenen in der Hauptverhandlung gestützt, genügen die diesbezüglichen, pauschal gehaltenen und charakteristischen Eigenarten nicht enthaltenen Angaben, dass sich das Gericht „durch hinreichend übereinstimmende Merkmale, wie Bartwuchs, Augenpartie und Gesichtsform von der Fahrereigenschaft des Betroffenen [zu] überzeugen" vermochte, nicht, um die gerichtliche Überzeugungsbildung, dass der Betroffene die auf dem von dem Verkehrsverstoß abgebildete Person ist, zu begründen.


OLG Hamburg

6 ORbs 8/26

In der Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:

hier betreffend Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsbeschwerde des Betroffenen

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg, 4. Senat für Bußgeldsachen, am 21.10.2026 durch den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 21.04.2026 wird aufgehoben, soweit mit ihm der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 05.11.2025 zurückgewiesen worden ist.
2. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 05.11.2025 gewährt.
3. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 21.04.2026 ist gegenstandslos, soweit mit ihm die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist.
4. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 05.11.2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
5. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat den Betroffenen am 05.11.2025 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit „außerorts um 62 km/h" und Benutzens eines elektronischen Gerätes beim Führen eines Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 2.000 Euro verurteilt, ein Fahrverbot mit einer Dauer von zwei Monaten verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung getroffen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Das Urteil ist dem Verteidiger am 04.12.2025 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19.12.2025 hat dieser beantragt, die „Berufungsbegründungsfrist" bis zum 01.02.2026 zu verlängern, was ihm von der Vorsitzenden gewährt worden ist. Die Rechtsmittelbegründungsschrift des Verteidigers ist am 01.02.2026 beim Amtsgericht eingegangen; mit ihr wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Mit Schreiben vom 12.03.2026 hat das Amtsgericht sowohl gegenüber dem Betroffenen als auch dessen Verteidiger „aus Kostengesichtspunkten" die Rücknahme der Rechtsbeschwerde angeregt, da andernfalls beabsichtigt sei, die Rechtsbeschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen. Zwar sei die beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden; „für die Einhaltung [der] gesetzlich vorgesehenen Frist für die Beschwerdeanträge [sei] dies jedoch unbeachtlich". Im Lichte dessen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 24.03.2026, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, „namens und in Vollmacht des Betroffenen" beantragt, dem Betroffenen Widereinsetzung in die abgelaufene Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren. Der Verteidiger hat zugleich anwaltlich versichert, dass er das amtsgerichtliche Schreiben zwar am 13.03.2026 erhalten habe, indes erst nach Urlaubsrückkehr seiner Rechtsanwaltsfachangestellten am 23.03.2026 die Akte habe bearbeiten und die Sach- und Rechtslage prüfen können.

Mit Beschluss vom 21.04.2026 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwere als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.04.2026, der am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er den Antrag auf Wiedereinsetzung betrifft, und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Ferner hat sie auf Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet angetragen.

1. Auf die nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 3 StPO statthafte und gemäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit das Amtsgericht mit diesem das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hat. Das Amtsgericht war für diese Entscheidung nicht zuständig (§ 46 Abs. 1 StPO). Jedenfalls in Fällen, in denen die Ablehnung der Wiedereinsetzung durch das unzuständige Gericht nicht in Rechtskraft erwachsen ist und das Wiedereinsetzungsgesuch mit einem Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO verbunden ist, ist der Senat als zur Entscheidung berufenes Rechtsbeschwerdegericht an der Aufhebung eines durch das unzuständige Gericht erlassenen Beschlusses nicht gehindert (vgl. auch Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 46 Rn. 7, 8).

2. Der Betroffene war ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, so dass ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Dadurch ist der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 21.04.2026 gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 11.01.2016 — 1 StR 435/15). Hierzu in der gebotenen Kürze:

Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ohne Antrag gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO liegen vor (vgl. hierzu auch Schmitt/Köhler, a.a.O., § 45 Rn. 12, 12a). Die auf Grund eines Versehens vom Amtsgericht gewährte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist begründet für den Betroffenen einen Irrtum über den Lauf dieser Frist und damit ein offenkundig unverschuldetes Hindernis, diese Frist zu wahren (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 148); insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen auch nicht zu seinen Lasten zugerechnet werden darf, dass die Rechtskenntnisse seines Verteidigers nicht besser waren als die der Vorsitzenden (BGH a.a.O.). Die versäumte Handlung ist fristgerecht nachgeholt worden (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO); der Verteidiger hat die Rechtsmittelbegründungsschrift bereits am 01.02.2026 in elektronischer Form an das Amtsgericht übermittelt. Das fehlende Verschulden des Betroffenen, der im Lichte seines Wiedereinsetzungsgesuchs das Verfahren fortgesetzt haben will, ist offenkundig. Darauf, dass dieses Wiedereinsetzungsgesuch möglicherweise verspätet gestellt worden ist, kommt es indes nicht an (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., § 45 Rn. 12).

3. Auf die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde war das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 05.11.2025 mit den Feststellun-gen aufzuheben.

Der Schuldspruch hält auch eingedenk eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die ihm zu Grunde liegende Beweiswürdigung zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeugs ermöglicht aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat nicht die gebotene Überprüfung.

a) Hat der Tatrichter im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos die Überzeugung erlangt, dass der Betroffene und die abgebildete Person identisch sind, so gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen das Folgende (vgl. hierzu BGHSt 41, 376):

Wird auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ordnungsgemäß verwiesen, bedarf es in den Urteilsgründen im Regelfall keiner näheren Ausführungen zur Identitätsfeststellung; ist das in Bezug genommene Foto jedoch nicht uneingeschränkt zur Identifizierung des Betroffenen geeignet, etwa weil es unscharf, kontrastarm und grob gekörnt ist oder Gesichtskonturen des Fahrers kaum erkennen lässt (KG BeckRS 2017, 124868), muss der Tatrichter die auf dem Foto erkennbaren und für seine Überzeugungsbildung maßgebenden charakteristischen Merkmale des Betroffenen benennen und beschreiben (BGH a.a.O.; OLG Oldenburg BeckRS 2024, 4927; Hettenbach in BeckOK OWiG, 51. Ed. Stand: 01.07.2026, § 71 Rn. 69). Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen (BGH NStZ-RR 2016, 178).

Unterbleibt hingegen eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der tatrichterlichen Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob es zur Identifizierung generell geeignet ist (BGHSt 41, 376.; OLG Oldenburg a.a.O.; Senge/Ellbogen in Karlsruher Kommentar, OWiG, 6. Aufl., § 71 Rn. 117; Bauer in Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 71 Rn. 47a).

b) Hieran gemessen erweisen sich die Ausführungen im Urteil zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer des Fahrzeugs als defizitär. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Betroffene die Fahrereigenschaft verneint. Die Gründe enthalten weder eine verfahrenswirksame Bezugnahme nach §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 71 OWiG auf das bei der Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigte und in den Akten befindliche Beweisfoto, noch Ausführungen zur Bildqualität oder Angaben zu charakteristischen ldentifizierungsmerkmalen, die den Senat in die Lage versetzten, die Bildaufnahme auf ihre Ergiebigkeit überprüfen zu können. Seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen hat das Amtsgericht allein auf einen Vergleich zwischen dem „Fahrerfoto", dem „Foto der Personalausweisbehörde" und dem Aussehen des Betroffenen in der Hauptverhandlung gestützt. Die diesbezüglichen, pauschal gehaltenen und charakteristischen Eigenarten nicht enthaltenen Angaben, dass sich das Gericht „durch hinreichend übereinstimmende Merkmale, wie Bartwuchs, Augenpartie und Gesichtsform von der Fahrereigenschaft des Betroffenen [zu] überzeugen" vermochte, genügen jedoch nicht, um die gerichtliche Überzeugungsbildung zu begründen.

4. Die Sache wird gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf zurückverwiesen, da eine Überprüfung durch eine andere Abteilung nicht notwendig erscheint (vgl. Bauer in Göhler, OWiG,19. Aufl., § 79 Rn. 48).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat daraufhin, dass bei Verurteilung wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in die Urteilsformel nicht aufzunehmen ist, ob der Verstoß innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften begangen und in welcher Höhe die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschrit-

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ten wurde; diese Umstände gehören nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2020, 25199; OLG Naumburg BeckRS 2023, 35402).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Schubert


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