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Entscheidungen

Haftfragen

Untersuchungshaft, Haftgrund, Wiederholungsgefahr, Begehungsweise, wiederkehrendes Tatmuster

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2026 - OLG Celle 2 Ws 261/26

Eigener Leitsatz:

Weisen die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten hinsichtlich ihrer jeweiligen Begehungsweise erhebliche Übereinstimmungen auf und lassen ein wiederkehrendes Tatmuster erkennen, kann von Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs, 1 S. 1 Nr. 2 StPO ausgegangen werden.


Oberlandesgericht Celle

Beschluss

2 Ws 261/26

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt
Rechtsanwalt

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Celle und der Verteidiger durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 13. Oktober 2026 beschlossen:

Auf dle Beschwerde der Staatsanwaltschaft Verden vom 24.09.2026 wird der Beschluss des Landgerichts Verden vom 16,09.2026 aufgehoben.

Der Angeschuldigte Pp. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen,

Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Verden führt ein Strafverfahren gegen die Brüder pp2 und Pp.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Verden vom 26.03.2026 erließ das Amtsgericht Verden am 31.03.2026 antragsgemäß einen Haftbefehl gegen den Angeschuldigten Pp. aufgrund des dringenden Tatverdachts wegen räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, . Abs. 3 Nr. 4 KCanG, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 253, 255, 27, 52 StGB gestützt auf Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StGB aufgrund einer Tat im August oder September 2025.

Auf die Haftbefehlsverkündung vom 07,04.2026 wurde der Haftbefehl vom 31.03,2026 durch das Amtsgericht Verden unter einer Meldeauflage außer Vollzug gesetzt.

Am 07.07.2026 hat die Staatsanwaltschaft Verden aufgrund des dringenden Tatverdachts einer neuen Straftat des Angeschuldigten Pp. wegen gefährlicher Körperverletzung begangen am 16.06.2026 die Neufassung des Haftbefehls vom 31.03,2026 zur aktuellen Ermittlungslage unter Aufnahme des neuen Sachverhaltes gestützt auf Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO beantragt. Der Haftbefehl vom 31.03.2026 ist durch das Amtsgericht Verden am 09.07.2026 antragsgemäß neugefasst und wieder in Vollzug gesetzt worden.

Die Staatsanwaltschaft Verden hat am 14.08.2026 gegen die Angeschuldigten Pp2. und Pp. vor dem Landgericht Verden Anklage erhoben, wobei dem Angeschuldigten Pp. eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge (August oder September 2025), unerlaubter Besitz von Munition und gefährliche Körperverletzung (Tattag 16.06.2026) gemäß §§ § .34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG, §§ 52 Abs. 3 Nr, 2 b), 54 WaffG, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, 253, 255, 27, 52, 53 StGB vorgeworfen wird. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Verden vom 14.08.2026 Bezug genommen.

Die für das Verfahren zuständige 2. pp7.e Strafkammer des Landgerichts Verden hat über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens hoch nicht entschieden.

Im Ergebnis der mündlichen Haftprüfung vom 16,09,2026 vor der 2. pp7.en Strafkammer des Landgerichts Verden hat sie mit Beschluss vom 18.09.2026.den Haftbefehl vom 09,07.2026 aufgrund des Nichtvorliegens einer Wiederholungsgefahr aufgehoben,

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Verden mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Strafkammer sei zu Unrecht von einer mangelnden Wiederholungsgefahr ausgegangen. und habe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen.

Die 2. pp7.e Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Verfügung vom 28.09.2026 dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat mit Schreiben vom 06.10.2026 beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und gegen den Angeschuldigten Pp. Haftbefehl nach Maßgabe des Haftbefehls des Amtsgerichts Verden vom 09.07.2026 zu erlassen. Die Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, Rechtsanwalt pp. beantragt mit Schreiben vom 09.10.2026 die Beschwerde zurückzuweisen,

Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung der 2. pp7.en Strafkammer vom 18.09.2026 war aufzuheben. Mit der Aufhebung des Beschlusses vom 18.09.2026 lebt der ursprünglich erlassene Haftbefehl vom 09.07.2026 wieder auf und bildet erneut die Grundlage für die Untersuchungshaft.

Die Voraussetzungen für die Anordnung und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gern. §§ 112 Abs. 1, 112a Abs. 1 StPO liegen vor. Die Untersuchungshaft darf gemäß § 112 Abs. 1 StPO gegen den Angeschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist, ein Haftgrund besteht und die Haft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1. Gegen den Angeschuldigten Pp. besteht der dringende Tatverdacht der gefährlichen Körperverletzung aus August oder September 2025 und der gefährlichen Körperverletzung vom 16.06.2026 entsprechend den Ausführungen aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Verden vom 09;07.2026, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Verden vom 14.08,2026 und dem Aufhebungsbeschluss des Landgerichts Verden vom 18.09.2026.

Ob und inwieweit die Angaben des gesondert Verfolgten Pp3. im Hinblick auf die Tat im August oder September 2025 glaubhaft sind, bleibt der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorbehalten. Erst auf der Grundlage einer unmittelbaren Vernehmung des gesondert Verfolgten Pp3. und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks von dessen Aussageverhalten und Auftreten sowie unter Berücksichtigung der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme wird eine abschließende Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben möglich sein. Insbesondere wird es Aufgabe des erkennenden Gerichts sein, die Aussage auf ihre Innere Stimmigkeit, Widerspruchsfreiheit und Vereinbarkeit mit den übrigen Beweisergebnissen zu überprüfen sowie etwaige eigene Interessen des gesondert Verfolgten Pp3. an einer Belastung der Angeschuldigten In die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Derzeit handelt es sich jedoch um eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme eines dringenden Tatverdachts gegen den Angeschuldigten Pp.. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Pp7. und der Entlastungszeuginnen und Zeugen Pp4., Pp5., und Pp6. im Hinblick auf die angeklagte Tat vom 16.06.2026. Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Wiedererkennung des Angeschuldigten Pp. durch den Zeugen Pp7. auf dem Polizeikommissariat Walsrode vom 17.06.2026 möglicherweise nur ein eingeschränkter Beweiswert beizumessen sein könnte. Indes ist bei der Würdigung des. Beweiswertes entsprechend den Angaben des Zeugen POK pp8. auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte Pp. offenbar durch das Erblicken des Zeugen Pp7. und dem Herunterziehen seines Basecaps ersichtlich darum bemüht gewesen war, seine Identität vor dem Zeugen Pp7. zu verbergen, als dieser seiner Meldeauflage habe nachkommen wollen. Gleichfalls habe der Zeuge Pp7. mit Unruhe und gebrochener Stimme auf den Angeschuldigten reagiert, als er ihn in dem Polizeikommissariät Walsrode gesehen habe. In ihrer Gesamtheit sprechen diese Umstände dafür, dass der Zeuge Pp7. den Angeschuldigten pp. wiedererkannt hat, Aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses der 2. pp7.en Strafkammer vom 18.09.2026 stehen außerdem die Angaben der Zeuginnen und Zeugen Pp4., Pp5., Pp.8e und Pp6. den Bekundungen des Zeugen Pp7. derzeit nicht durchgreifend entgegen.

2. Es besteht jedoch entgegen der Ansicht der 2. großen Strafkammer der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO. uM die Wiederholungsgefahr zu begründen, muss der Angeschuldigte der Katalogtaten mindestens dringend verdächtig sein (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.11.2012, 111-1 Ws 604/12).

Der Angeschuldigte Pp. ist entsprechend den vorherigen Ausführungen dringend verdächtig, wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach §§ 223 Abs, 1, 224 Abs. 1 StGB begangen zu haben und es begründen bestimmte Tatsachen die Gefahr, dass der Angeschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere, erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird. Der Angeschuldigte muss mindestens zweimal durch rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 53 StGB (hochwahrscheinlich) dasselbe im Katalog des § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 genannte Strafgesetz verwirklicht haben, wobei geringfügige Abweichungen diesen Anforderungen noch genügen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 01.10.2025, 1 Ws 230/25). Bei den Anlasstaten muss es sich ferner in jedem Einzelfall um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten handeln, An die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sind im Hinblick auf Ihren Charakter als präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen (vgl, BVerfG, Beschl. v. 30.05,1973, 2 BvL 4/73; BeckOK StPO/Krauß, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 112a Rn. 7, heck-online). Den Anlasstaten muss ein überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommen, wobei zur Bestimmung ihres Gewichts Begleitumstände wie Beweggründe, Art der Tatausführung und Auswirkungen der Tat herangezogen werden können (OLG Hamm, Beschl. vom 15.01.2015, 2 Ws 1/15; BeckOK StPO/Krauß, 60. Ed, 1.7.2026, StPO § 112a Rn. 7, beck-online, m, w. N.). Dies ist der Fall, wenn die betreffenden Taten nicht nur im Unrechtsgehalt und im Schweregrad überdurchschnittlich wiegen, sondern nach ihrem konkreten Erscheinungsbild geeignet sind, in weiten Teilen der Bevölkerung das Gefühl des Vertrauens in Sicherheit und Rechtsfrieden zu beeinträchtigen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 20.07.2017, 2 Ws 110/17). Ist Anlasstat eine gefährliche Körperverletzung, kommt es maßgeblich auf deren konkrete Ausgestaltung und das Ausmaß der Tatfolgen unter Berücksichtigung der Opferperspektive an. Die Vortat kann dabei längere Zeit zurückliegen (BeckOK StPO/Krauß, 60: Ed, 1.7.2026, StPO § 112a Rn. 5, beck-online).

a) Die Annahme der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs, 1 S. 1 Nr. 2 StPO gründet sich nach Maßgabe dieser Grundsätze auf den dringenden Tatverdacht einer gefährlichen Körperverletzung im August bzw. September 2025 und am 16.06.2026. Die dem Angeschuldigten Pp. zur Last gelegten Taten weisen hinsichtlich ihrer jeweiligen Begehungsweise erhebliche Übereinstimmungen auf und lassen ein wiederkehrendes Tatmuster erkennen. So wurde in beiden Fällen der Geschädigte zuvor zu einem bestimmten Ort beordert oder verbracht, um auf den Geschädigten mithilfe einer Mehrzahl von Personen körperlich einzuwirken. Die gleichartige Vorgehensweise . deutet darauf hin, dass es sich nicht um voneinander unabhängige, lediglich situativ bedingte Einzelhandlungen handelt, sondern um eine wiederholt praktizierte Art der Tatbegehung im Sinne des § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO.

b) Die von dem Angeschuldigten Pp. mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeführten Straftaten stellen sich auch jeweils als die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftaten dar. Zwar handelt es sich im Hinblick auf reine Körperverletzungsdelikte im Strafkatalog des § 112a Abs. 1 5, 1 Nr, 2 StPO bei der gefährlichen Körperverletzung um die geringste Form der Körperverletzung, die dem Strafkatalog entnommen werden kann. Die Erheblichkeit der Straftaten ergibt sich jedoch insbesondere aus der Art der Begehungsweise mit mehreren Personen gemein-sam gegen lediglich eine Person und der beträchtlichen Folgen der körperlichen Auseinandersetzung. So soll der gesondert Verfolgte Zeuge Pp3. aufgrund der Schläge bewusstlos geworden sein, während der Zeuge Pp7. im Wesentlichen ein Schädel-Hirn-Trauma 1, Grades und eine Nasenbeinfraktur erlitten haben soll. Diese Umstände sind geeignet in weiten Teilen der Bevölkerung das Gefühl des Vertrauens in Sicherheit und Rechtsfrieden zu beeinträchtigen. Selbst, wenn man zugunsten des Angeschuldigten Pp. unterstellt, dass dieser zum Schutz der Zeugin Pp9. gehandelt haben soll, ergeben sich aus der bisherigen Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr, die sein gewaltsames Einschreiten hätte rechtfertigen können. Viel' mehr suchte der Angeschuldigte den Zeugen Pp7. gezielt auf, uni ihn durch Gewaltanwendung von weiteren Kontakten zur Zeugin Pp9. abzuhalten. Die Gewalt diente aus Sicht des Senats offenbar der Einschüchterung und Bestrafung des Zeugen Pp7., nicht hingegen der Abwehr einer konkreten Gefahr. Eine derartige Form eigenmächtiger Selbstjustiz stellt eine erhebliche Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols dar und kann auch unter Berücksichtigung eines vermeintlichen Schutzmotivs nicht gerechtfertigt werden.

c) Diese mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Angeschuldigten Pp. ausgeführte Straffälligkeit begründet zudem die Gefahr, dass der Angeschuldigte vor der rechtskräftigen Aburteilung im hier in Rede stehenden Verfahren weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird. Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens. Dabei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die Vorstrafen des Angeschuldigten, die zeitlichen Abstände zwischen den Straftaten, die äußeren Um-stände, sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Angeschuldigten (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.11.2022, 1 Ws 243/22; OLG Bamberg, Beschl. v. 18,04.2023, 1 Ws 209/23,). Die insoweit festzustellenden bestimmten Tatsachen müssen eine so starke innere Neigung des Angeschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen lassen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde weitere gleichartige Taten wie die Anlasstaten vor seiner Verurteilung wegen der Anlasstaten begehen.

Für die Gefahr der weiteren Ausführung von vergleichbaren Straftaten spricht im vorliegenden Falle maßgeblich, dass der Angeschuldigte Pp. aufgrund der Reststrafenaussetzung des Landgerichts Hildesheim aus dem Urteil des Landgerichts Verden vom 10.11.2022 wohl während der Tat im Jahre 2025 als auch am 16.06.2026 unter laufender Bewährung stand. Dies lässt besorgen, dass selbst die mit einer Strafaussetzung zur Bewährung verbundene Warnfunktion und die drohende Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nicht geeignet waren, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dieser Umstand stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine fortbestehende Rückfallgefahr dar und ist im Rahmen der nach § 112a Abs. 1 S, 1 Nr. 2 StPO vorzunehmenden Gefahrenprognose erheblich zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art wird zudem maßgeblich dadurch verstärkt, dass der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat vom 16.06.2026 nicht nur während einer laufenden Bewährungszeit, sondern darüber hinaus auch während der Außervollzugsetzung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls des Amtsgerichts Verden vom 31.03.2026 begangen haben soll. Darin liegt ein besonders gewichtiger Umstand für die anzustellende Gefahrenprognose, da sich der Angeschuldigte Pp. ungeachtet der ihm durch die Haftverschonung gewährten Freiheit und der damit verbundenen Erwartung künftiger Rechtstreue erneut strafrechtlich erheblich auffällig gezeigt haben soll, Eine neuerliche einschlägige Tatbegehung während einer laufenden Haftverschonung lässt auf eine ausgeprägte Rückfallneigung schließen und verdeutlicht, dass selbst die unmittelbar drohende Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls offenbar keine, hinreichende abschreckende Wirkung auf den Angeschuldigten entfaltet hat. In der Gesamtschau verdichten diese Umstände die konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Angeschuldigte auch künftig weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeschuldigte Pp. im Wesentlichen nicht wegen Körperverletzungsdelikten vorverurteilt worden ist, da seine Missachtung der mit der Reststrafenaussetzung zur Bewährung und der Außervollzugsetzung des Haftbefehls verbundenen Warnwirkungen eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Sanktionen erkennen lässt, was wiederum zeigt, dass ihn selbst unmittelbar drohende strafrechtliche Konsequenzen offenbar nicht von einer erneuten Tatbegehung abzuhalten vermögen, Im Übrigen verkennt die 2. pp7.e Strafkammer im angefochtenen Beschluss die Bedeutung der Tat vorn 16.06,2026 im Hinblick auf eine eventuelle „Sonderstellung" des Angeschuldigten Pp., Selbst unterstellt, dass der Angeschuldigte Pp. die Tathandlung zum Schutz der Zeugin Pp9. ausgeführt haben soll, spiegelt dies lediglich einen Bestrafungscharakter und eine engere Form der Selbstjustiz wieder, welche sich ebenfalls als erheblich darstellt und nicht Im. Hinblick auf die dem dringenden Tatverdacht zugrundeliegenden Sachverhalt als mildernder Gesichtspunkt zu werten ist. Indem der Angeschuldigte vermeintliche eigene Vorstellungen von Gerechtigkeit unter Missachtung der hierfür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren eigenmächtig und unter Anwendung strafrechtlich relevanter Mittel durchzusetzen versucht haben soll, bringt er eine erhebliche Geringschätzung der staatlichen Rechtsordnung. und des staatlichen Gewaltmonopols zum Ausdruck. Dieses Verhalten lässt zugleich besorgen, dass der Angeschuldigte auch künftig bereit sein könnte, vermeintliche Konflikte nach eigenen Maßstäben und unter bewusster Umgehung der staatlichen Rechtsordnung zu lösen, Dem steht auch nicht entgegen, dass zwischen den beiden dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten ein Zeitraum von etwa 10 Monaten liegt, weil diesem Zeitraum keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Maßgeblich Ist vielmehr, ob die konkreten Umstände der Tatbegehungen unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Lebensverhältnisse des Angeschuldigten Pp. auf eine fortbestehende Neigung zur Begehung weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art schließen lassen, was vorliegend aufgrund der vergleichbaren Begehungs-weise, dem damit wiederkehrenden Tatmuster und der Widersetzung gegen staatliche Maßnahmen der Fall ist. Der zeitliche Abstand vermag diese prognostischen Anhaltspunkte daher nicht entscheidend zu entkräften.

d) Zudem hat der Angeschuldigte im Falle seiner Verurteilung nach vorläufiger Würdigung für die Taten vom August bzw. September 2025 und 16.06.2026 eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Sinne des § 112a Abs. 1 S. 1 a,E. StPO zu erwarten. Auf den Streit, ob insoweit bei mehreren Anlasstaten auf die zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe abgestellt werden kann (OLG Braunschweig, Beschl. vom 04.04.2013, Ws 84/13; BeckOK StPO/Krauß, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 112a Rn. 11, beck-online) oder für• jede Einzeltat eine Freiheitsstrafe von ,mindestens einem Jahr zu erwarten sein muss (MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112a Rn. 41, beck-online), kommt es nicht an. Vor dem Hintergrund der erheblichen Verletzungen dürfte eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils mindestens einem Jahr unter Berücksichtigung der Strafandrohung des § 224 Abs. 1 StGB zu erwarten sein.

3. Angesichts des Gewichts der Tatvorwürfe und der gesetzlich angedrohten Mindeststrafe aus § 224 Abs. 1 StPO ist die Anordnung der Untersuchungshaft schließlich auch nicht unverhältnismäßig Im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO. Dem steht auch die Dauer der bisher erlittenen Untersuchungshaft von etwa zweieinhalb Monaten offenkundig nicht entgegen.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann mit weniger einschneidenden Mitteln (§ 116 Abs. 3 StPO) nicht erreicht werden. Die vorgenannten Umstände zum Haftgrund wiegen so schwer, dass weniger einschneidende Maßnahmen nach '§ 116 Abs. 3 StPO die Erwartung nicht zu begründen vermögen, dass der Zweck der Untersuchungshaft gleichermaßen erreicht werden könnte wie durch die Vollstreckung des Haftbefehls. Im Falle des Bestehens von Wiederholungsgefahr ist die Außervollzugsetzung des Haftbefehls grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen zu verantworten (OLG Hamm, Beschl. v. 21,11.2023, 3 Ws 426/23; BeckOK StPO/Krauß, 60. Ed. 1.7,2026, StPO § 116 Rn. 14, beck-online). Anweisungen, welche der Angeschuldigte Folge leisten würde sind nicht ausreichend erkennbar, insbesondere würde eine Meldeauflage, ein Kontaktverbot (vgl. KG, Beschl. v. 29,10.2021, 2 Ws 114/21) oder eine Ausgangssperre (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 04.08.2008, 41 HEs 18/09) nicht die Gewähr dafür erbringen, dass der Angeschuldigte keine weiteren erheblichen Straftaten begehen wird. Eine entsprechende Haltung gegenüber der staatlichen Rechtsordnung hat der Angeschuldigte bereits dadurch erkennen lassen, dass er sich ungeachtet der ihm durch die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gewährten Freiheit und des damit verbundenen Vertrauens in seine künftige Rechtstreue hochwahrscheinlich erneut zur Begehung einer Straftat entschlossen haben soll. Entsprechend steht auch nicht entgegen, dass sich der Angeschuldigte im Verfahren 2 KLS 16/20 gegenüber den Auflagen des dortigen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls wegen Wiederholungsgefahr zuverlässig verhalten habe, da die neuen Umstände die damalige Zuverlässigkeit nicht mehr tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von

IV.

Mit Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Verden vom 18.09.2026 lebt der Haftbefehl vom 09.07.2026 wieder auf (vgl. BGH, Beschl. v, 06.06.2019, StB 14/19; BGH, Beschl. v. 07.04.2020, AK 6/20 und 7/20). Durch die Beseitigung der Aufhebungsentscheidung erlangt der ursprüngliche Haftbefehl erneut rechtliche Wirksamkeit und bildet damit wieder die Grundlage für die Anordnung beziehungsweise den Vollzug der Untersuchungshaft. Der Senat sieht sich daher nicht dazu veranlasst, einen neuen Haftbefehl zu erlassen.

Für die weiteren im Hinblick auf die angeordnete Untersuchungshaft zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen ist gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 StPO die 2. pp7.e Strafkammer des Landgerichts Verden zuständig.


Einsender: RA C. Anger, Hannover

Anmerkung:


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