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Entscheidungen

Sonstiges

Mehrfachvertretung, Verbot, Auslieferungsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Rostock, Beschl. v. 02.06.2010 - 2 Ausl 19/10 I 14/10

Fundstellen:

Leitsatz: Das Verbot der Mehrfachvertretung gilt auch im Auslieferungsverfahren


In pp.
Die Anträge auf Beiordnung als Pflichtbeistand werden zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt wird auch als Wahlbeistand beider Verfolgter zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Verfolgten befinden sich wegen identischer Tatvorwürfe aufgrund der vorläufigen Auslieferungshaftbefehle des Senats vom 05.05.2010 - 2 Ausl 10/10 I 14/10 (R.) bzw. 2 Ausl 20/10 I 15/10 (G.) - in vorläufiger Auslieferungshaft in der JVA Bützow. Mit identischen Schreiben vom 17.05.2010 zeigte Rechtsanwalt K. in beiden Verfahren an, "den Beschuldigten zu verteidigen" und beantragte seine Beiordnung (als Pflichtbeistand).
2
Die Generalstaatsanwaltschaft hat gegen die Beiordnungsanträge keine Bedenken erhoben.
3
Der Beistand ist mit Telefax-Schreiben des Senats vom 27.05.2010 auf das auch in Auslieferungssachen geltende Verbot der "Doppelverteidigung" hingewiesen und um Prüfung und Rückantwort bis zum Ablauf des 31.05.2010 gebeten worden. Er hat darauf innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert.
II.
1.
4
Die Anträge auf Beiordnung als Pflichtbeistand für beide Verfolgten waren zurückzuweisen.
5
Über § 40 Abs. 3 IRG gilt in Auslieferungssachen die Vorschrift des § 146 Satz 1 StPO (Verbot der Doppelverteidigung) mit der Folge entsprechend, dass die Beistandsleistung für mehrere Verfolgte, deren Auslieferung - wie hier - wegen Verdachts der Beteiligung an ein und derselben Tat begehrt wird, durch einen gemeinschaftlichen Beistand unzulässig ist (vgl. Lagodny/Schomburg/Hacker, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. § 40 IRG, Rdn. 28).
6
Auch wenn es im Auslieferungsverfahren regelmäßig nicht darum geht, den Verfolgten gegen den ihm vom ersuchenden Staat gemachten Schuldvorwurf im engeren Sinne zu verteidigen, weil eine Prüfung insoweit zumeist nicht stattfindet (vgl. § 10 Abs. 2 IRG), lässt sich der von § 146 Satz 1 StPO besorgte Interessenwiderstreit bei der gemeinsamen Vertretung mehrerer Verfolgter, die der Beteiligung an derselben Tat verdächtig sind und deren Auslieferung deshalb begehrt wird, auch im Auslieferungsverfahren nicht gänzlich ausschließen. Denn auch bei den dort nach § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2 IRG vorgeschriebenen Vernehmungen ist der Verfolgte ausdrücklich darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich u.a. zu der ihm im Auslieferungsersuchen zur Last gelegten Tat zu äußern. Das birgt die Möglichkeit in sich, dass ein Verfolgter Angaben zur Sache macht und sich dabei u.a. auch zur Beteiligung eines in gleicher Sache Mitverfolgten erklärt. Seine zu richterlichem Protokoll genommenen Aussagen können im Falle ordnungsgemäßer Belehrung auf entsprechendes gesondertes Ersuchen zum Gegenstand der Hauptverhandlung im ersuchenden Staat gemacht werden, und zwar auch im Verfahren gegen den Mitverfolgten. Die Beratung eines Verfolgten im Auslieferungsverfahren durch einen Beistand, ob und, wenn ja, in welchem Umfang er Angaben zum Tatvorwurf machen soll, muss deshalb auch diese Möglichkeiten und Fernwirkungen beinhalten und berücksichtigen, weshalb bei der gemeinsamen Vertretung mehrerer, derselben Tat verdächtiger Verfolgter schon im Auslieferungsverfahren durchaus Interessenkonflikte für das spätere Hauptverfahren auftreten können.
7
Das Verbot des § 146 StPO steht naturgemäß auch der Beiordnung eines gemeinschaftlichen Beistands für mehrere Verfolgte wegen derselben Sache entgegen.
8
Nachdem der Beistand sich innerhalb der ihm vom Senat gesetzten Frist nicht dazu geäußert hat, welchen der beiden Verfolgten er künftig vertreten will und welches der Wahlmandate er dafür niederlegt, ist der Senat auch daran gehindert, ihn aufgrund einer eigenen Auswahlentscheidung nur einem der beiden Verfolgten als Beistand beizuordnen, weil dann das verbotswidrige Wahlmandat zum anderen Verfolgten unverändert fortbestehen würde.
9
Weil die nach § 40 Abs. 3 IRG, § 141 Abs. 4 StPO eigentlich dem Senatsvorsitzenden obliegende Entscheidung über die Beiordnungsanträge vorliegend rechtlich und tatsächlich untrennbar mit der vom Senat in Dreierbesetzung zu treffenden Entscheidung über die Zurückweisung des Wahlbeistands nach §§ 146, 146a StPO verknüpft ist (vgl. dazu nachfolgend unter Ziffer 2), erscheint es zulässig und aus prozessökonomischen Erwägungen zweckmäßig, beide Entscheidungen innerhalb eines einheitlichen Beschlusses in voller Senatsbesetzung zu fällen.
2.
Wegen des fortdauernden Verstoßes gegen das Verbot der gemeinschaftlichen Beistandsleistung für beide Verfolgte ist der Wahlbeistand zudem gem. § 40 Abs. 3 IRG, § 146a Abs. 1 Satz 1 StPO zwingend von Amts wegen in beiden Verfahren zurückzuweisen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 146a Rdz. 2). Der Gesetzesverstoß hat weiterhin zur Folge, dass der Beistand gegen keinen seiner beiden Mandanten Gebührenansprüche geltend machen kann, weil die zugrundliegenden Dienstleistungsverträge nichtig sind (§ 134 BGB).


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Anmerkung:


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