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Entscheidungen

StPO

Terminsverlegung, Verhinderung, Anwalt des Vertrauens

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.10.2010 - 1 Ws 486/10

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Überprüfung der Entscheidung, mit der ein Terminsverlegungsantrag abgelehnt worden ist.


Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
1 Ws 486/10
13 Ns 44/10 Landgericht Aurich
210 Js 23107/09 Staatsanwaltschaft Aurich
Beschluss
In der Strafsache
gegen XXXX,
geboren am XXXX,
wegen Verdachts der Vergewaltigung,

Verteidiger: 1. Rechtsanwalt XXXX,
2. Rechtsanwalt XXXX,
Nebenkläger: XXXX,
vertreten durch XXXX,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 12. Oktober 2010
durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Verfügung des Vorsitzenden
der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Aurich vom 15.09.2010 aufge-hoben.

2. Der mit Verfügung des Vorsitzenden vom 30.08.2010 anberaumte Hauptver-handlungstermin vom 20.10.2010 wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e :

Mit Urteil des Amtsgerichts Aurich - Jugendschöffengericht - vom 10.06.2010 ist der Be-klagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Dagegen hat der Angeklagte durch die ihm mit bereits in erster Instanz beigeordnete Rechtsanwältin XXXX Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 30.08.2010 hat der Vorsitzende der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Aurich Termin zur Berufungshauptverhandlung auf Mittwoch, den 20.10.2010 nebst Fortsetzungstermin am Donnerstag, den 21.10.2010 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 13.09.2010 zeigte Rechtsanwalt XXXX unter Vorlage einer Vollmacht an, dass er vom Angeklagten mit seiner Verteidigung beauftragt worden sei. Gleichzeitig bat er darum, den Termin zur Hauptverhandlung am 20.10.2010
aufzuheben, da er sich an diesem Tage bereits vor dem Amtsgericht Oldenburg befinde. Mit Verfügung vom 15.09.2010 teilte der Vorsitzende der 1. großen Jugendkammer dem Wahlverteidiger mit, dass eine Terminsverlegung nicht in Betracht komme, da der Angeklagte bereits anderweitig verteidigt werde.

Hiergegen richtet sich die von Rechtsanwalt XXXX namens seines Mandanten eingeleg-te Beschwerde vom 20.09.2010, der seitens des Vorsitzenden der großen Jugendkam-mer nicht abgeholfen wurde.

Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der ablehnenden Ent-scheidung über die Terminsverlegung, sowie zur Aufhebung des Hauptverhandlungs-termins.

Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist eine ablehnende Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Hinblick auf § 305 Abs. 1 StPO in der Regel unanfechtbar. Sie ist jedoch ausnahmsweise dann statthaft, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden er-messensfehlerhaft ist und eine besondere Beschwer bewirkt, weil sie z.B. das Recht des Betroffenen, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, unschwer vermeidbar beeinträchtigt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, Rdn. 8 zu § 213 m.w.N.). Der Vorsitzende hat über einen Terminsverlegungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung, des Umfangs der zu erwartenden Verzögerung und der Terminsplanung und der Belastung des Gerichts zu entscheiden. Das Beschwerdegericht ist bei der Nachprüfung darauf beschränkt zu untersuchen, ob der Vorsitzende sämtliche relevanten Gesichtspunkte in seine Entscheidung eingestellt und rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen hat. Im vorliegenden Fall ist bereits nicht ersichtlich, ob der Vorsitzende überhaupt eine Ermessensentscheidung vorgenommen hat. Der Hinweis darauf, dass der Angeklagte bereits anderweitig verteidigt wird, lässt nicht erkennen,dass das Gericht das Interesse des Angeklagten sich in der Berufungshauptverhandlung durch den von ihm gewählten neuen Verteidiger, Rechtsanwalt XXXX und nicht durch die bisherige Pflichtverteidigerin vertreten zu lassen, bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

Zu beachten ist ferner, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Berufung des Angeklagten handelt und dass das Verfahren nicht dem besonderen Beschleuni-gungsangebot unterliegt, da der Angeklagte sich weder in Haft befindet noch sonstige vorläufige Maßnahmen gegen ihn vollzogen werden. Auch ist nicht ersichtlich, zumin-dest hat der Kammervorsitzende hierauf seine ablehnende Entscheidung nicht gestützt, dass gegen eine Aufhebung des Hauptverhandlungstermins die angespannte Terminslage sprach, so dass eine kurzfristige Neuterminierung ausschied. Der Wahlver-teidiger hatte unmittelbar nach seiner Beauftragung und damit mehr als einen Monat vor dem Hauptverhandlungstermin dem Gericht mitgeteilt, dass er an dem Hauptverhand-lungstermin am 20.10.2010 verhindert sei.

Die Nichtbeachtung der prozessualen Rechte des Angeklagten führt zur Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung.

Die angefochtene Verfügung vom 15.09.2010 war nach alledem aufzuheben. Weil nach dem Akteninhalt angesichts der sich aus dem Schriftsatz des Verteidigers ergebenden Terminskollision nur eine ermessensfreie Entscheidung, nämlich die Aufhebung des an-beraumten Termins in Betracht kommt, ist der Senat als Beschwerdegericht befugt, die Entscheidung, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben, selbst treffen (vgl. OLG Frankfurt StV 1993. 6, 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

Einsender: RA Jens Möckel, Oldenburg

Anmerkung:


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